Verordnung über die amtliche Vermessung
                            Amtliche Vermessung: Verordnung  Verordnung über die amtliche Vermessung  (VOAV)  Vom 7. August 2012 (Stand 1. Februar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , die Verord  -  nung über Geoinformation (GeoIV) vom 21. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , die Verordnung über die geografischen Na  -  men (GeoNV) vom 21. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , die Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18.  November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Juni 1994
                            5  )  , das Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   und die  Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 1911  )  ,  das Geoinformationsgesetz (KGeoIG) vom 16. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  , die Verordnung über die Inan  -  spruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009  )  , das Bau- und Planungsgesetz  (BPG) vom 17. November 1999  )  , die Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    und Art. 660a und 660b des Schweizerische Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  ,  )  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendbares Recht
                            1  Die amtliche Vermessung wird nach den Vorschriften des Bundes über die amtliche Vermessung und  den ergänzenden kantonalen Erlassen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regelung der Organisation der amtlichen Vermessung gelten unter Vorbehalt der Vorschrif  -  ten der Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Geoinformationsgesetzes  (KGeoIG) und der kantonalen Geoinformationsverordnung (KGeoIV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Aufgaben der amtlichen Vermessung werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrge  -  nommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Planung und Umsetzung (Art. 31 GeoIG und Art. 3 VAV)
                            1  Bundes und der kantonalen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SG  211.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SG  211.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SG  214.300  .  SG  724.140  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SG  730.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Ingress in der Fassung von Ziff. II des RRB vom 13. 8. 2013 (wirksam seit 1. 11. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Verkehrsdepartement schliesst mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährlich durchzuführenden Arbeiten werden mit einer Leistungsvereinbarung zwischen dem  Bund und dem Grundbuch- und Vermessungsamt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundbuch- und Vermessungsamt (Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44 VAV und § 20
                            KGeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Grundbuch-   und   Vermessungsamt   nimmt   sämtliche   Vermessungsaufgaben   wahr,   die   dem  Kanton obliegen (Kantonsvermessung) und nicht in eine andere Zuständigkeit fallen. Es kann techni  -  sche Vorschriften für die amtliche Vermessung unter Vorbehalt von Art. 46 VAV (Arbeiten auf Bahn  -  gebiet) erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgeltungen durch den Bund (Art. 48 Abs. 2 VAV)
                            1  Die Entschädigungen für die Arbeiten, die der Kanton selber ausführt, richten sich nach den gelten  -  den Honoraransätzen im amtlichen Vermessungswesen (vgl. § 52 V EGzZGB) unter Vorbehalt der  Genehmigung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Plan für das Grundbuch und offizieller Stadtplan
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt erstellt den Plan für das Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt die Stadtplangrundlagen mit Ortsinformationen von öffentlichem Interesse und veröffent  -  licht periodisch den aktuellen Stadtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann weitere Planwerke in analoger oder digitaler Form bereit stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anzeige von Vermessungsarbeiten (Art. 20 und 21 GeoIG)
                            1  Vermessungsarbeiten auf einem Grundstück sind den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern  in der Regel vorher anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Errichtung von Vermessungsfixpunkten auf Privatgrundstüken hat sich das Grundbuch- und  Vermessungsamt mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über den Standort zu ver  -  ständigen. Kommt eine Einigung innert zehn Tagen nicht zustande, so ist das Bau- und Verkehrsde  -  partement zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für das Verfahren bei Errichtung von Vermessungsfixpunkten auf Allmend ist die Ver  -  ordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009.  II. Kantonale Mehranforderungen und Ergänzungen (Art. 7 Abs.  3 und Art. 10 VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kantonale Ergänzungen der amtlichen Vermessung
                            1  Der kantonale Objektkatalog ergänzt jenen des Bundes wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Informationsebene Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Leitungskataster,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3D-Stadtmodell,  weitere Themen und Objekte können aufgenommen werden.  Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Aufgehoben am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Informationsebenen nach Bundesrecht werden im Plan für das Grundbuch folgende  Themen dargestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  statische Waldgrenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Strassen- und Weglinien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Baulinien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  Bäume im öffentlichen Raum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt im Rahmen der Vorschriften die Datenbeschreibung und  die Objektdefinitionen sowie den Detaillierungsgrad fest und sorgt für die Kompatibilität mit kantona  -  len Informationssystemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann Strassen- und Luftaufnahmen zur Dokumentation und  Vermessung von Objekten im öffentlichen Interesse erfassen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt  kann die Luftaufnahmen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen sowie die Strassenaufnahmen ande  -  ren öffentlichen Organen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe in anonymisierter Form bereit  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verzicht auf die Höhenbestimmung der Vermessungsfixpunkte (Art. 10 VAV)
                            1  Das kantonale Höhenfixpunktnetz ersetzt die Höhenbestimmung der Lagefixpunkte der Kategorie 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Material der Vermessungsfixpunkte
                            1  Als Lage- und Höhenfixpunktzeichen sind die vom Grundbuch- und Vermessungsamt bezeichneten  Typen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Weitere Vermessungsaufgaben (Art. 20 KGeoIG)
                            1  Das   Grundbuch-   und   Vermessungsamt   ist   zuständig   für   die   Absteckung   der   Grundstücks-   und  Dienstbarkeitsgrenzen und weiterer gesetzlich vorgesehener Linien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Genauigkeitsanforderungen
                            1  Es finden Anwendung: Toleranzstufe 1 (TS1) im eingezonten Baugebiet und Toleranzstufe 3 (TS3)  in den übrigen Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genauigkeitsanforderungen sind in den Tabellen der Fehlergrenzen (Anhang) ersichtlich.  B. Vermarkung  III. Grenzfeststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren (Art. 13 VAV)
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den zuständigen Behörden ist eine Verlegung der Kantons- und Gemeindegrenzen in der Regel dann  zu beantragen, wenn damit die Durchschneidung von Grundstücken beseitigt oder vermindert und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Eingefügt am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)  Eingefügt am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Eingefügt am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Eingefügt am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzverlegungspläne sind gemäss den Weisungen der zuständigen Vermessungsbehörden dar  -  zustellen.  IV. Anbringen von Grenzzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lage der Grenzzeichen (Art. 12 VAV und § 20 KGeoIG)
                            1  Zu vermarken sind:  die Grenzen der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften und der flächenmässig aus  -  geschiedenen, selbständigen und dauernden Rechte;  die Grenzen der öffentlichen Strassen, Plätze und Wege (Allmendgrenzen);  die Kantons- und Gemeindegrenzen;  die Dienstbarkeitsgrenzen, sofern die Vermarkung vereinbart ist oder von den Beteiligten  verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Material der Grenzzeichen (Art. 12 VAV)
                            1  Verwendung finden vom Grundbuch- und Vermessungsamt zugelassene Grenzzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 17 Abs. 2 VAV)
                            1  Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:  bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder  andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind,  bei Feld- und Waldwegen, ausgenommen die aufstossenden Grundstücksgrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann weitere Ausnahmen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 16 Abs. 2 VAV)
                            1  Das Anbringen von Grenzzeichen kann zeitlich zurückgestellt werden:  wenn es durch Hindernisse, deren sofortige Beseitigung nicht zumutbar ist, verunmög  -  licht ist,  solange die Grenzzeichen durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet  sind,  wenn Grenzänderungen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Mitwirkung der Behörden bei der Bereinigung von Hoheitsgrenzen
                            1  Die bei der Grenzbereinigung notwendig werdende Berichtigung oder Ergänzung der Vermarkung  der Kantons- und Gemeindegrenzen (§ 15 lit. c) darf nur im Einverständnis der abgeordneten Dele  -  gierten der angrenzenden Gebiete vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Vermarkung von Grenzbereinigungen der Kantons- und Gemeindegrenzen ist von den Dele  -  gierten ein Protokoll im Doppel auszufertigen, zu unterzeichnen und im kantonalen Staatsarchiv auf  -  zubewahren.  V. Vermarkungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anteilsmässige Kostenpflicht
                            1  Bei Grundstücken, die durch gemeinsame Grenzpunkte definiert sind, werden die Vermarkungskos  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kostenübernahme bei Staatsliegenschaften und Allmend
                            1  Die für Staatsliegenschaften zuständigen Behörden übernehmen die anteilmässigen Kosten für die  Vermarkung   der   Grenzpunkte.   Den   staatlichen   Grundstücken   gleichgestellt   ist   die   Allmend   von  Strassen, Wegen und Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anteilmässigen Vermarkungskosten für alle Grenzpunkte der Gemeindeallmend sowie für Grund  -  stücke der Gemeinden und Bahnunternehmungen (unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 3 VAV) werden  den zuständigen Stellen in Rechnung gestellt.  C. Erneuerung  VI. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufgaben des Grundbuch- und Vermessungsamtes
                            1  Dem Grundbuch- und Vermessungsamt obliegt die Durchführung von Erneuerungsarbeiten sowie die  Erstellung dafür notwendiger Vorprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Vergabe von Aufträgen ist die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  VII. Flächenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  VIII. Öffentliche Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Auflageverfahren (Art. 28 VAV)
                            1  Erneuerungen, welche die Informationsebene «Liegenschaften» einschliessen, sind öffentlich aufzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuch- und Vermessungsamt führt das Auflageverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen nach der Publikation im Kantonsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ihren Rechten betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden durch schriftliche  Mitteilung auf die Auflage aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während   der   Auflagedauer   können   die   Betroffenen   schriftlich   und   begründet   Einsprache   beim  Grundbuch- und Vermessungsamt einreichen.  IX. Genehmigung Vermessungswerke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zuständigkeit, Akten (Art. 29 Abs. 1 VAV)
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der technische Bericht über den Gang der Arbeiten,  die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung,  der Verifikationsbericht,  das Verzeichnis der erledigten Einsprachen und der hängigen Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Februar 2024 (KB 24.01.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 aufgehoben durch Ziff. II des RRB vom 13. 8. 2013 (wirksam seit 1. 11. 2013).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: Verordnung  X. Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Feststellungsverfügung, Anmerkung im Grundbuch, Verfahren (Art. 660a und 660b
                            ZGB, § 180a EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat stellt durch Verfügung diejenigen Grundstücke fest, die in einem Gebiet mit dau  -  ernden Bodenverschiebungen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf die Verfügungen sowie auf Anmeldung des Bau- und Verkehrsdepartements erhalten die  betroffenen Grundstücke im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebun  -  gen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Grenzen infolge von Bodenverschiebungen unzweckmässig, so kann jede betroffene Grund  -  eigentümerschaft oder das Gemeinwesen verlangen, dass sie neu festgesetzt werden. Das Grundbuch-  und   Vermessungsamt   führt   die   notwendigen   Neuvermessungsarbeiten   und   das   Umlegungs-   oder  Grenzbereinigungsverfahren durch.  D. Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts (Art. 22 bis 24 VAV)
                            1  Die laufende sowie die periodische Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung und ih  -  rer kantonalen Ergänzungen obliegen dem Grundbuch- und Vermessungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  28  Meldewesen für die laufende Nachführung (Art. 23 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Meldewesen für die laufende Nachführung bezweckt, dass die Daten der amtlichen Vermessung  und der kantonalen Ergänzungen innert nützlicher Frist aktualisiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind durch Bauarbeiten Vermessungszeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Bauherrschaft dem  Grundbuch- und Vermessungsamt darüber Meldung erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, dem Grundbuch- und  Vermessungsamt von allen Änderungen Kenntnis zu geben, die eine örtliche Aufnahme erfordern, wie  z.B. die Erstellung von Neu- und Umbauten oder der Abbruch von Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Meldepflichtig bei Veränderungen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )  die Gemeinden und kantonalen Behörden gemäss ihren Zuständigkeiten über Bau- und  Strassenlinien, Hausnummern sowie den öffentlichen Raum betreffend Bauten, Einrich  -  tungen und Bäume,  die Bahnunternehmungen über Bauten in Bahnarealen,  die für das Forstwesen zuständige Behörde über Waldgrenzen, Abgrenzungen der Nut  -  zungszonen, Waldwege sowie Rodungen und Aufforstungen,  das zuständige Departement über Rebgebiete,  die für Baubewilligungen zuständige Behörde über Baubewilligungen,  die Gebäudeversicherung über Gebäudeversicherungswerte,  Benennungen,  die   als   Beteiligte   dem   Leitungskataster   angeschlossenen   Gemeinden,   Behörden   und  Betriebe sowie Private, welche Leitungen im öffentlichen Raum bauen oder betreiben,  über Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Fristen für die Nachführung (Art. 23 und 24 VAV)
                            1  Informationsebenen «Liegenschaften» und «Servitute»: innert Wochenfrist seit der Ein  -  tragungsmeldung durch das Grundbuch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: Verordnung  bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen sowie weitere bauliche Veränderungen,  die eine Nachführung des Datenbestandes der amtlichen Vermessung erfordern: innert ei  -  nes Jahres seit der Meldung der Fertigstellung,  Leitungen: innert Wochenfrist nach der Feldvermessung,  alle übrigen Datenebenen: innert Monatsfrist seit der Meldung durch die zuständigen Be  -  hörden.  Projektierte   Mutationen   der   Informationsebene   «Liegenschaften»   und   «Servitute»:  Grundbuchanmeldung innert drei Jahren nach Ablieferung der Mutationsakten. Unter  -  bleibt die fristgerechte Anmeldung beim Grundbuch, erfolgt die Löschung der projektier  -  ten Mutation von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die periodische Nachführung erfolgt mindestens alle 12 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Nachführung und Grundbuch (Art. 25 VAV)
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt Inhalt und Darstellung der Grenzmutations- und Dienst  -  barkeitsakten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt die Übereinstimmung zwischen der amtlichen Vermessung, den kantonalen Ergänzungen  und dem Grundbuch sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Allmendparzellen können vom Grundbuch- und Vermessungsamt von Amtes wegen auf einen  einfachen Grenzverlauf angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  E. Unterhalt (Art. 31 Abs. 1 VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bestand der Vermessung und Strafbestimmungen
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Grenzzeichen und Vermessungsfixpunk  -  te vor Schaden zu bewahren und dem Grundbuch- und Vermessungsamt von allfälligen Beschädigun  -  gen Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grenzverrückung sowie Beseitigung von Vermessungszeichen und staatlichen Grenzzeichen sind ge  -  mäss  Art. 256 und Art.  strafbar.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Lage- und Höhenfixpunkte, Hoheitsgrenzen (Art. 86 TVAV)
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt sorgt für den Unterhalt und die Erneuerung sämtlicher Lage-  und Höhenfixpunkte sowie der Hoheitsgrenzpunkte und koordiniert diese mit den Nachbargemeinwe  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt insbesondere vor einer Erneuerung die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit der Fixpunkte  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt das Verfahren, wenn durch Erneuerung von Hoheitsgrenzen Änderungen an Liegenschafts  -  grenzen verursacht werden, in sinngemässer Anwendung von § 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Grenzzeichen (§ 52 VO EG ZGB)
                            1  -  chen ihrer Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch Bauarbeiten beschädigte oder zerstörte Vermessungszeichen und Grenzzeichen werden durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Eingefügt am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Daten, Akten und Verzeichnisse (Art. 85 und 87 TVAV)
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist für den Unterhalt der Daten, Akten und Verzeichnisse der  amtlichen Vermessung verantwortlich und führt Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente  über die Daten der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es trifft die notwendigen weiteren Massnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung, Sicherung und Ar  -  chivierung der Daten, Akten und Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Archivierung (Art. 88 TVAV)
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt übernimmt die Aufbewahrung und Archivierung  sämtlicher technischer Dokumente, die nicht der Nachführung unterliegen,  der abgelösten Bestandteile der amtlichen Vermessung in Absprache mit dem Staatsar  -  chiv.  F. Kantonale Nomenklaturkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Mitglieder
                            1  Die kantonale Nomenklaturkommission ist die Fachkommission für geografische Namen. Sie besteht  aus mindestens fünf Mitgliedern und wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren  gewählt. Ihr gehören an:  Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer, Präsidentin oder Präsident  Staatsarchivarin oder Staatsarchivar  Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Riehen  Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Bettingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Sekretariat
                            1  Das Kommissionssekretariat wird vom Justiz- und Sicherheitsdepartement geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Nomenklaturkommission sind:  Überprüfung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung und Abgabe einer  Empfehlung an die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle.  Erarbeitung von Benennungsvorschlägen für die Namen von Kantonsstrassen und von  Strassen der Stadt Basel zu Handen der Vorsteherin oder des Vorstehers des Justiz- und  Sicherheitsdepartements.  Überprüfung der vom zuständigen Gemeinderat zur Festlegung vorgesehenen Namen von  Strassen auf Gemeindegebiet und Abgabe einer Empfehlung.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. September 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Amtliche Vermessung: V  erordnung  Anhang  Anhang: Genauigkeitsanforderungen  Grundsatz  Die  Anforderungen  an  die  Genauigkeit  der  Punkte  der  amtlichen  Vermessung  werden  in  der  TVAV  Art. 27 definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Informationsebene «Fixpunkte»
                            1  Die Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse [mittlere Fehlerellipse MFA, 1 Sigma]  in cm) beträgt:  TS1  LFP2  1.3  LFP3  1.3  HFP 1/2/3  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhengenauigkeit  (Standardabweichung  [mittlerer  Fehler,  1  Sigma]  für  die  Höhe  MFH  in  cm)  beträgt:  TS1  TS  3  HFP2 (nivelliert)  0.3  0.  5  HFP3 (nivelliert)  0.3  0.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der TVAV Art. 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Informationsebenen «Bodenbedeckung» sowie «Einzelobjekte»
                            1  Die  Lagegenauigkeit  (Standardabweichung  in  cm)  beträgt  für  einen  im  Gelände  exakt  definierten  Punkt, wie beispielsweise eine  Gebäudeecke  oder ein Mauerpunkt:  TS1  e  xakt definierter Punkt  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der TVAV Art. 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Informationsebene «Höhen»
                            1  Die Höhengenauigkeit des DTM (Standardabweichung in cm) beträgt für im Gelände genau definie  r-  te Terrains, wie beispielsweise Strassen:  TS1  genau definiertes Terrain  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhengenauigkeit des DTM (Standardabweichung in cm) beträgt für im  Gelände nicht genau de  -  finierte Terrains, wie beispielsweise steile Terrains oder Waldböden:  TS1  n  icht genau definiertes Terrain  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Vermessung: V  erordnung  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der TVAV Art. 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Informationsebenen «Liegenschaften» und «Rohrleitungen»
                            1  Die  Lagegenauigkeit  (Standardabweichung  in  cm)  beträgt  für  einen  im  Gelände  exakt  definierten  Punkt:  TS1  e  xakt definierter Grenzpunkt  1.8  Rohrleitungspunkt  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten d  ie Bestimmungen der TVAV Art. 31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kantonale Ergänzungen
                            D  ie  Lagegenauigkeit richtet sich nach der Genauigkeit der zu Grunde liegenden Referenzdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Informationsebene «Leitungskataster»
                            1  Die  Lagegenauigkeit  (Standardabweichung  in  cm)  beträgt  für  einen  das  Objekt  oder  die  Leitung  exakt definierenden Punkt:  TS  1  TS3  e  xakt definierter Punkt  6  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht exakt definierte Punkte entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Informationsebene «3D - Stadtmodell»
                            1  Die  Lage  -  und  Höhengenauigkeit  (Standardabweichung  in  cm)  beträgt  für  einen  exakt  definierten  Punkt:  TS1  TS3  e  xakt definierter 3D  -  Objektpunkt  20  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht exakt definierte Punkt  e entspricht die Lage  -  und Höhen  genauigkeit der Feststellungsgena  u-  igkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  dreidimensionale  Objekte,  welche  aus  bestehenden  Datenbestän  den  hergeleitet  werden,  richtet  sich die Lage  -  und Höhenge  nauigkeit nach der Genauigkeit der zu Grunde liegenden Referenzdaten.