Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und  Erwachsenenschutzrecht  vom 24. April 2012 (Stand 1. Februar 2024)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 18.  Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und erlässt  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die politischen Gemeinden stellen die rechtmässige, wirksame und wirtschaftli  -  che Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches   vom   10.  Dezember   1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    (ZGB)   über   den   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutz sowie dieses Erlasses sicher.  II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Trägerschaft
                            a) Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden  setzen durch Vereinbarung  als Trägerschaft der  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein:  a)  eine Trägerschaftsgemeinde, deren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  nach Art.  136  Bst.  a des Gemeindegesetzes vom 21.  April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    für weitere  Gemeinden handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2011, 2846 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt EG-KES. Vom Kantonsrat erlassen am 21.  Februar 2012; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 24.  April 2012; Art.  2 bis 4 in Vollzug ab 1.  Juli 2012,  übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1.  Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Vollzug ab 1.  Juli 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband;  c)  eine   öffentlich-rechtliche   Kindes-   und   Erwachsenenschutzeinrichtung   mit  eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Er -
                            wachsenenschutzeinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung über die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Er  -  wachsenenschutzeinrichtung bestimmt wenigstens:  a)  Name und Sitz;  b)  Bezeichnung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Einberufung der Organe;  c)  Bezeichnung der Kontrollstelle;  d)  Zuständigkeit für die Festlegung der Zahl und die Wahl der Mitglieder der  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;  e)  Finanzierungsgrundsätze und Schlüssel für die Aufteilung der Verwaltungs-  und Verfahrenskosten;  f)  Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;  g)  Auflösungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Gemeindegesetz
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit dieser Erlass keine besondere Regelung enthält, werden für die selbstän  -  dige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung die Bestim  -  mungen des Gemeindegesetzes vom 21.  April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   über die Amtspflichten, die  Geschäftsordnung, den Finanzhaushalt und die Staatsaufsicht sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitglieder
                            a) Anzahl und Stellvertretung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das nach der Vereinbarung zuständige Organ stellt bei der Festlegung der Zahl  der Mitglieder und deren Wahl sicher, dass eine fachlich gleichwertige Stellvertre  -  tung unter den Mitgliedern möglich ist.  Es kann als Ersatzmitglieder Mitarbeite  -  rinnen   und   Mitarbeiter   der   betroffenen   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbe  -  hörde  und Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des  Kantons St.Gallen bezeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Vollzug ab 1.  Juli 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In Vollzug ab 1.  Juli 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann ein Geschäft einer anderen Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde zuweisen, wenn eine Behörde wegen Ausstandspflichten  der Mitglieder nicht beschlussfähig ist. Mit der Zuweisung regelt es die Über  -  nahme der Verfahrenskosten und der Barauslagen, soweit diese nicht durch Ge  -  bühren gedeckt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Qualifikation
                            1  Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das  notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den  Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Sozialen Arbeit und  Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizen  -  tiats- oder Master-Abschluss nach Art.  7  Abs.  1  Bst.  a des eidgenössischen An  -  waltsgesetzes vom 23.  Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  oder ist als Rechtsagentin oder Rechtsagent mit  Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unvereinbarkeit
                            1  Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:  a)  üben kein anderes Amt in der Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde aus;  b)  *  gehören weder der übrigen Verwaltung einer Trägerschaftsgemeinde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bst. a dieses Erlasses noch dem Rat einer an der Trägerschaft beteiligten politischen Gemeinde an.
Art. 7a * Fachdienst
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt einen Fachdienst zur Abklä  -  rung des Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Das   zuständige   Departement   übt   die   administrative   Aufsicht   im   Sinn   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009
                            10   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verantwortlichkeit
                            1  Der Kanton hat für die nach Art.  454 ZGB zu vergütenden Schadenersatz- und  Genugtuungsansprüche ein Rückgriffsrecht auf die Trägerschaft der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde oder auf die nach Art.  33 des Sozialhilfegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  September  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   für die Aufsicht zuständige Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  935.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998
                            12   für die Aufsicht zustän  -  dige Stelle dem Kanton nach Abs.  1 dieser Bestimmung Ersatz zu leisten, so steht  ihr der Rückgriff auf die Personen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahr  -  lässig verursacht haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das Bundesrecht keine abweichende Regelung enthält, werden die Bestim  -  mungen   des   Verantwortlichkeitsgesetzes   vom   7.  Dezember   1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    sachgemäss  angewendet.  III. Verfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anwendbares Recht
                            a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden, so  -  weit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, die Bestimmungen des  Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   über das Verfahren  vor Verwaltungsbehörden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) gerichtliche Beschwerdeinstanzen
                            1  Soweit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss  angewendet:  a)  vor der Verwaltungsrekurskommission die Bestimmungen des Gesetzes über  die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   über das Rekursverfahren;  b)  vor dem Kantonsgericht die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess  -  ordnung vom 19.  Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Protokoll
                            1  In Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung kann auf eine Unterzeichnung  des Anhörungsprotokolls durch die befragte Person verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1  Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor den ge  -  richtlichen Beschwerdeinstanzen ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fristenlauf
                            1  Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Verfahren beteiligten Personen werden auf den Fristenlauf hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unabhängigkeit
                            1  Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handeln bei der Er  -  füllung ihrer Aufgaben unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besetzung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handelt und entscheidet unter Vor  -  behalt abweichender Bestimmungen dieses Erlasses in der Besetzung von drei Mit  -  gliedern. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die  interdisziplinäre Zusammensetzung nach Sachverstand der Mitglieder je Verfah  -  ren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzelzuständigkeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet die Mitglieder, denen  nach Massgabe dieses Erlasses Einzelzuständigkeit mit Verfügungsbefugnis zu  -  kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Besetzung von drei Mit  -  gliedern zuständig, kann sie gleichzeitig in Bereichen der Einzelzuständigkeit ver  -  fügen, soweit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahrensge  -  genständen besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Kindesschutzverfahren
                            1  Einzelzuständigkeit im Kindesschutzverfahren besteht für:  *  a)  Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge (Art.  134  Abs.  1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen  Sorge   bei   Einigkeit   der   Eltern   oder   wenn   ein   Elternteil   verstorben   ist  (Art.  134  Abs.  3 und Art.  287 ZGB);  b  bis  )  *  Erteilung der Klagebewilligung (Art. 198 Bst. b  bis   der Schweizerischen Zivil  -  prozessordnung vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  );  c)  Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder  Trennungsprozess  (Art.  299  Abs.  2  Bst.  b der Schweizerischen  Zivilprozess  -  ordnung vom 19.  Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  );  d)  *  Zustimmung zur Adoption des bevormundeten oder verbeiständeten Kindes  (Art.  265  Abs.  2 ZGB);  e)  *  Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adop  -  tion (Art.  265  a  Abs.  2 ZGB) und Absehen von der Zustimmung eines Eltern  -  teils (Art. 265 d ZGB);  f)  *  Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater (Art.  298  b  Abs.  4 ZGB);  g)  *  ...  h)  *  Anordnung einer Beistandschaft bei Verhinderung der Eltern am Handeln,  bei Interessenkollision oder zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kin  -  des und zur Vaterschaftsabklärung sowie zur Wahrung anderer Rechte und  zur       Überwachung       des       persönlichen       Verkehrs  (Art.  306  Abs.  2  und  Art.  308  Abs.  2 ZGB);  h  bis  )  *  Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen  bei Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Bei  -  stands;  h  ter  )  *  Vollzug von gerichtlich angeordneten Massnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB);  i)  *  Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung  und   Berichterstattung   über   das   Kindesvermögen   (Art.  318  Abs.  3   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 322 Abs. 2 ZGB), Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach
                            Tod eines Elternteils (Art.  318  Abs.  2 ZGB) sowie Massnahmen zum Schutz  des Kindesvermögens (Art. 324 und 325 ZGB);  i  bis  )  *  Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art.  415  Abs.  1  und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art.  425  Abs.  2  ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404  Abs. 2 ZGB);  i  ter  )  *  Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohn  -  sitzes und Übernahme der Massnahme (Art.  442  Abs.  5 und Art.  444  Abs.  2  ZGB);  j)  Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur  Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art.  544  Abs.  1  bis   ZGB);  k)  Vollstreckung (Art.  450  g ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  *  Ausübung des Strafantragsrechts (Art.  30  Abs.  2 des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches vom 21.  Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 c) Erwachsenenschutzverfahren
                            1  Einzelzuständigkeit im Erwachsenenschutzverfahren besteht für:  a)  Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Einwei  -  sung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art.  363 und 364 ZGB);  b)  Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art.  367 ZGB);  c)  Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der einge  -  tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausseror  -  dentlichen Vermögensverwaltung (Art.  374  Abs.  3 ZGB);  d)  Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen und  beim Betreuungsvertrag (Art.  381 und Art.  382  Abs.  3 ZGB);  e)  Mitwirkung bei der Inventaraufnahme und Anordnung der Aufnahme eines  öffentlichen Inventars (Art.  405  Abs.  2 und 3 ZGB);  e  bis  )  *  Bewilligung von Anlagen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die  Beiständin oder den Beistand (Art. 408 Abs. 3 ZGB);  f)  *  Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art.  415  Abs.  1  und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2  ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404  Abs. 2 ZGB);  f  bis  )  *  Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen bei  Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Bei  -  stands;  g)  Vollstreckung (Art.  450  g ZGB);  h)  Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme  des Erwachsenenschutzes (Art.  451  Abs.  2 ZGB) und Gewährung des Akten  -  einsichtsrechts (Art.  449  b ZGB);  i)  *  Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohn  -  sitzes und Übernahme der Massnahme (Art.  442  Abs.  5 und Art.  444  Abs.  2  ZGB);  j)  Ausübung des Strafantragsrechts (Art.  30  Abs.  2 des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches vom 21.  Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 d) Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die oder der Vorsitzende oder das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde kann vorsorgliche Massnahmen nach Art.  445 ZGB verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Massgeblicher Sitz (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB)
                            1  Zur Bestimmung des Wohnsitzes nach Art.  25  Abs.  2 und Art.  26 ZGB gilt als  Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die politische Gemeinde, in der  die betroffene Person:  a)  bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat;  b)  sich nach Abschluss des Verfahrens mit der Absicht dauernden Verbleibens  aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rechtshängigkeit
                            1  Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshän  -  gig:  a)  durch Eröffnung von Amtes wegen;  b)  mit Einreichung eines Gesuchs um Anordnung einer Massnahme;  c)  durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen;  d)  mit Eingang einer Gefährdungsmeldung, die nicht offensichtlich unbegründet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahrensleitung
                            1  Die Verfahrensleitung, wozu auch die Anordnung von Beweismassnahmen und  das Einholen von Gutachten zählt, obliegt der oder dem Vorsitzenden oder einem  für das Verfahren zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * Zusammenarbeit mit finanzierenden Stellen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilt den zuständigen Stellen die  für die Finanzierung und Zuständigkeitsklärung erforderlichen Auskünfte. Die  Mitteilung enthält Angaben zu den Kosten sowie zur Eignung und zur Verhältnis  -  mässigkeit der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt eine Massnahme für die politische Gemeinde zu erheblichen Kosten, gibt  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr vor dem Entscheid Gelegenheit  zur Stellungnahme. In dringlichen Situationen kann darauf verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zeugeneinvernahmen und Anhörungen
                            1  Die Zeugeneinvernahme nach Art.  446  Abs.  2 ZGB oder die persönliche Anhö  -  rung nach Art.  447  Abs.  1 ZGB erfolgt durch wenigstens ein für das Verfahren zu  -  ständiges Mitglied  oder durch den Fachdienst nach Art.  7a dieses Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt die persönliche Anhörung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 447 Abs. 1 ZGB durch sämtliche für den Fall zuständigen Mitglieder.
Art. 25 Kosten
                            1  Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird kein  Kostenvorschuss verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenskosten werden in der Verfügung über die Hauptsache festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten für Gutachten oder Verfahrens  -  vertretungen nach Art.  314a  bis   und 449a ZGB, werden der betroffenen Person auf  -  erlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verlegung oder  den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Kindesschutzverfahren und insbesondere in Verfahren betreffend den persön  -  lichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Verfahrenskos  -  ten in der Regel von den Eltern getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Keine Verfahrenskosten werden erhoben, wenn das zuständige Departement ein  Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nicht gedeckte Verfahrenskos  -  ten trägt die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mitteilung an andere Behörden und Stellen
                            a) Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert andere Behörden und  Stellen über angeordnete Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, soweit  diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder öffentlichen Aufgaben auf die In  -  formation angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information ge  -  genüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a * b) Einwohneramt
                            1  Die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   informiert   unmittelbar   nach  Rechtskraft des Entscheids das Einwohneramt am Wohnsitz der betroffenen Per  -  son über:  a)  die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer umfassenden Beistand  -  schaft oder einer Beistandschaft, mit welcher die Handlungsfähigkeit einge  -  schränkt wird;  b)  das Wirksamwerden eines Vorsorgeauftrags sowie sein Erlöschen, wenn der  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser Umstand bekannt ist;  c)  die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer Vormundschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert bei einem Wohnsitz  -  wechsel einer Person, die unter Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauf  -  trag wirksam ist, das neu zuständige Einwohneramt über die errichtete Beistand  -  schaft oder den Vorsorgeauftrag nach Abs.  1 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zuständigkeit
                            a) Verwaltungsrekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen nach Art.  439  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt Beschwerden gegen Verfü  -  gungen eines Mitglieds der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfü  -  gungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und  Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Kantonsgericht
                            1  Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsre  -  kurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt:  a)  Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der  Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;  b)  Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der  Verwaltungsrekurskommission   und   Verfügungen   der   Verwaltungsrekurs  -  kommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung  im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verzicht auf Anhörung
                            1  Das Kantonsgericht kann bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbrin  -  gung auf eine Anhörung verzichten, wenn die Verwaltungsrekurskommission die  betroffene Person angehört hat und diese keine Anhörung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Stellungnahme der Verwaltungsrekurskommission
                            1  Das  Kantonsgericht   gibt   der   Verwaltungsrekurskommission   Gelegenheit   zur  Stellungnahme.  IV. Beistandschaft  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beiständin oder Beistand
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beiständin oder Bei  -  stand:  a)  Privatpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde werden nicht als Beiständin oder Beistand ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politischen Gemeinden sorgen dafür, dass genügend Berufsbeiständinnen  und Berufsbeistände zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Entschädigung und Spesenersatz
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung die Grundsätze der Entschädigung und  des Spesenersatzes der Beiständin oder des Beistandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Fachliche Aufsicht
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die  Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen.  V. Fürsorgerische Unterbringung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ärztliche Unterbringung
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ordnet die ärztliche Unterbringung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 429 ZGB für längstens sechs Wochen an.
                            2  Ist Gefahr im Verzug, kann die ärztliche Unterbringung für längstens fünf Tage  von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden, die oder der in der Schweiz  zur Berufsausübung zugelassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Weiterführung
                            1  Die   Einrichtung   beantragt   bei   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde  rechtzeitig vor Ablauf der ärztlichen Unterbringung deren Weiterführung, wenn  sie diese für notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verlegung in eine andere Einrichtung
                            1  Die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   ordnet   für   die   Verlegung   der  betroffenen Person in eine andere Einrichtung eine neue Unterbringung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt die Zuständigkeit für die Entlassung bei der Einrichtung, entscheidet die  ärztliche Leitung über die Verlegung. Die neue Unterbringung wird für längstens  fünf Tage angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Nachbetreuung
                            1  Die Einrichtung und die untergebrachte Person können beim Austritt auf Antrag  der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbe  -  treuung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ambulante Massnahmen
                            a) Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die betroffene Person verein  -  baren die zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung notwendigen am  -  bulanten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde über ambulante Massnahmen. Vor dem Entscheid hört  sie die betroffene Person an sowie:  *  a)  *  die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder  b)  *  beteiligte Fachpersonen, sofern noch keine ärztliche Behandlung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) Arten
                            1  Ambulante Massnahmen sind insbesondere:  a)  die Verpflichtung, regelmässig fachliche Beratung oder Begleitung in An  -  spruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;  b)  die Anweisung, medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen;  c)  die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu ent  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Bei  -  stand sowie Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren  Anwesenheit zu betreten und die Befolgung von ambulanten Massnahmen zu  überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vertrauensperson
                            1  Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens für die Dauer der am  -  bulanten Massnahmen beiziehen. Art.  432 ZGB wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a * Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 23. Januar 2024
                            1  Für die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns des III.  Nachtrags zu diesem Erlass bei  einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen Verfahren gilt das neue  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–149  24.04.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-018  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 7, Abs. 1, b) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 7a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, b bis
                            )  eingefügt  2019-018  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1, d) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, h bis
                            )  eingefügt  2019-018  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1, h ter
                            )  eingefügt  2019-018  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1, i) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, i bis
                            )  eingefügt  2015-017  18.11.2014  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1, i bis
                            )  geändert  2019-018  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1, i ter
                            )  eingefügt  2015-017  18.11.2014  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 19, Abs. 1, e bis
                            )  eingefügt  2019-018  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19, Abs. 1, f) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 19, Abs. 1, f bis
                            )  eingefügt  2019-018  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 23a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 24, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 25, Abs. 3 geändert 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 25, Abs. 4 eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 25, Abs. 5 eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 26 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015-017  18.11.2014  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 55a eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Erlass  Grunderlass  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 9, Abs. 1  geändert  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 9, Abs. 2  geändert  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 18, Abs. 1, b)  geändert  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 18, Abs. 1, f)  geändert  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 18, Abs. 1, g)  aufgehoben  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 18, Abs. 1, h)  geändert  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 18, Abs. 1, i  bis  )  eingefügt  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 18, Abs. 1, i  ter  )  eingefügt  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 18, Abs. 1, l)  eingefügt  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 19, Abs. 1, i)  geändert  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 26  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2015  Art. 26a  eingefügt  2015-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 5  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 5, Abs. 1  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 5, Abs. 2  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 6, Abs. 1  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 7, Abs. 1, b)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 7a  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 17, Abs. 2  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, d)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, e)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, h)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, h  bis  )  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, h  ter  )  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, i)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 18, Abs. 1, i  bis  )  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 19, Abs. 1, e  bis  )  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 19, Abs. 1, f)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 19, Abs. 1, f  bis  )  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 23a  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 24, Abs. 1  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 25, Abs. 3  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 38, Abs. 2  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 38, Abs. 2, a)  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 38, Abs. 2, b)  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2024  01.02.2024  Art. 25, Abs. 3  geändert  2024-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2024  01.02.2024  Art. 25, Abs. 4  eingefügt  2024-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2024  01.02.2024  Art. 25, Abs. 5  eingefügt  2024-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2024  01.02.2024  Art. 55a  eingefügt  2024-001