Verordnung Digitale Transformation (140.50)
CH - BL

Verordnung Digitale Transformation

Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungs - organisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. September 2017
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Steuerung, Unterstützung und Umsetzung der digitalen Transformation in der kantonalen Verwaltung.
2 Zuständigkeiten

§ 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der digita - len Transformation fest.
2 Der Regierungsrat:
a. beschliesst die Digitalisierungsstrategie und Massnahmen zu deren Um - setzung;
b. nimmt den jährlichen Bericht der Konferenz Digitale Transformation zur Umsetzung der Digitalisierungsstrategie zur Kenntnis;
c. genehmigt das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben- und Finanzplan.
1) SGS 100
2) SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.006

§ 3 Direktionen und Landeskanzlei

1 Die Direktionen und die Landeskanzlei führen und unterstützen die digitale Transformation in ihren Dienststellen bzw. Organisationseinheiten.
2 Die Direktionen und die Landeskanzlei:
a. verfügen je über eine Beratungs- und Koordinationsstelle für digitale Transformation;
b. sorgen für die Beratung und Unterstützung in der Organisationsentwick - lung.
3 Die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle und die Aufsichtsstelle Datenschutz können bei der Landeskanzlei die Dienstleistungen gemäss Abs. 2 beziehen.

§ 4 Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)

1 Die Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT):
a. führt und koordiniert die übergeordneten Prozesse und die Weiterentwick - lung der Organisation zur Förderung der digitalen Transformation;
b. führt und koordiniert die Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie und den jährlichen Bericht zum Stand ihrer Umsetzung;
c. führt und koordiniert die Erarbeitung des digitalen Projektportfolios;
d. führt und koordiniert die Erarbeitung von Leistungsvereinbarungen zum Führen von behördenübergreifenden digitalen Basisplattformen gemäss § 9 Abs. 3;
e. kann den Newsroom BL digital+ mit der internen und externen Kommuni - kation beauftragen;
f. stellt die Vertretung in Fachgremien und Konferenzen von Bund und Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.
3 Steuerungsgremien
3.1 Konferenz Digitale Transformation (KDT)

§ 5 Aufgaben

1 Die Konferenz Digitale Transformation (KDT) ist das vorberatende Gremium des Regierungsrats für strategische Fragen der digitalen Transformation und stellt die behördenübergreifende Koordination sicher.
2 Die KDT:
a. fördert die behördenübergreifende Zusammenarbeit;
b. erteilt der DiDiT den Auftrag zur Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie, prüft diese und empfiehlt sie dem Regierungsrat zur Annahme; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.006
c. überwacht die Einhaltung der strategischen Vorgaben, wirkt auf die ein - heitliche Durchführung von Massnahmen hin und kann Empfehlungen an die Direktionen und die Landeskanzlei aussprechen;
d. genehmigt auf Antrag der DiDiT den jährlichen Bericht zur Umsetzung der Digitalisierungsstrategie und empfiehlt diese dem Regierungsrat zur An - nahme;
e. legt die Kriterien für die Priorisierung der Projekte im digitalen Projektport - folio fest;
f. prüft und genehmigt das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben- und Finanzplan und empfiehlt es dem Regierungsrat zur An - nahme;
g. empfiehlt dem Regierungsrat die Zuweisung von digitalen Basisplattfor - men in die Linie (Dienststelle oder Organisationseinheit gemäss § 9 Abs. 2);
h. ist Eskalationsgremium für die Fachgruppe Digitales Projektportfolio;
i. kann die DiDiT mit Abklärungen beauftragen.

§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsführung

1 Die KDT setzt sich zusammen aus:
a. der Leiterin oder dem Leiter der DiDiT;
b. je 1 Digital Transformation Managerin oder Manager jeder Direktion und der Landeskanzlei;
c. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralen Informatik (mit beratender Stimme);
d. der oder dem kantonalen Sicherheitsbeauftragten (mit beratender Stim - me).
2 Die Gerichte können 1 Mitglied mit Stimmrecht in die KDT delegieren.
3 Die Leiterin oder der Leiter der DiDiT führt den Vorsitz.
4 Der Vorsitz wird unterstützt durch einen jährlich wechselnden Vizevorsitz, den jeweils 1 Digital Transformation Managerin oder Manager der Direktionen, der Landeskanzlei oder der Gerichte innehat.
5 Die KDT konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
6 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt.
7 Die DiDiT führt die Geschäftsstelle der KDT.
3.2 Fachgruppe Digitales Projektportfolio (FaPP)

§ 7 Aufgaben

1 Die Fachgruppe Digitales Projektportfolio (FaPP) ist das zuständige Gremium zur Koordination von Digitalisierungsvorhaben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.006
2 Die FaPP:
a. fördert den Austausch über Ideen, Vorhaben und Projekte in der Verwal - tung und den Behörden;
b. bezieht periodisch die Anliegen der Unternehmen und der Bevölkerung mit ein;
c. erarbeitet auf der Basis der Eingaben der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufga - ben- und Finanzplan zuhanden der KDT;
d. schlägt der KDT auf Grundlage einer jährlichen Berichterstattung quali - tätsverbessernde Massnahmen vor für die Steuerung des Projektportfoli - os und die Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben.

§ 8 Zusammensetzung und Geschäftsführung

1 Die FaPP setzt sich zusammen aus:
a. 1 Vertretung der DiDiT (Vorsitz);
b. je 1 Vertretung jeder Direktion und der Landeskanzlei;
c. je 1 Vertretung der Kompetenzteams (mit beratender Stimme);
d. 1 Vertretung der Standortförderung Baselland (mit beratender Stimme);
e. 1 Vertretung der Zentralen Informatik (mit beratender Stimme).
2 Die Gerichte können 1 Mitglied mit Stimmrecht in die FaPP delegieren.
3 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt.
4 Die FaPP konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
5 Die DiDiT führt die Geschäftsstelle der FaPP.
4 Behördenübergreifende digitale Basisplattformen

§ 9 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat weist die Zuständigkeit für digitale Basisplattformen, die behördenübergreifend betrieben und genutzt werden, der Dienststelle oder Or - ganisationseinheit mit dem grössten Fachwissen zu.
2 Erfolgt die Zuweisung in eine Behörde, die nicht oder nicht ausschliesslich in Dienststellen gegliedert ist, kann die Zuweisung an eine Organisationseinheit erfolgen, die hierarchisch auf der Stufe einer Dienststelle steht.
3 Eine Leistungsvereinbarung zwischen der Dienststelle bzw. Organisationsein - heit, der KDT und weiteren direkt betroffenen Organisationseinheiten regelt die Leistungserbringung und die Zusammenarbeit untereinander.
4 Eine Zuweisung an die Gerichte bedarf überdies eines Beschlusses der Ge - schäftsleitung der Gerichte sowie einer Leistungsvereinbarung mit der betref - fenden Organisationseinheit analog Abs. 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.006

§ 10 Kompetenzteams

1 Die zuständigen Dienststellen oder Organisationseinheiten setzen zur Füh - rung der digitalen Basisplattformen Kompetenzteams ein.
2 Ein Kompetenzteam:
a. sorgt für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Support der Basis - plattform;
b. plant, steuert und führt die Projekte mit Bezug zur Basisplattform in Zu - sammenarbeit mit den betroffenen Organisationseinheiten;
c. stellt die Schulung der Benutzerinnen und Benutzer sicher.
3 Eine Weiterverrechnung von Kosten durch das Kompetenzteam findet aus - schliesslich auf Basis der Betriebsbuchhaltung statt.
4 Anhang 1 nennt die Kompetenzteams, die zuständigen Dienststellen bzw. Or - ganisationseinheiten, die Aufgaben sowie die digitalen Basisplattformen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.006
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2024 01.02.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.006 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2024 01.02.2024 Erstfassung GS 2024.006 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.006
1/1 Anhang 1: Kompete nzteams gemäss § 10 Abs. 4 (Stand 01.02.2024) Kompetenzteam Zuständige Dienst- stelle / Organisati- onseinheit Aufgabe Digitale Basisplattform Kompetenzteam GEVER -BL (KT -GEVER) Generalsekretariat SID , in Zusammenar- beit mit der Fachstelle Aktenführung des Staatsarchi vs Geschäftsverwaltungssystem Fabasoft Kompetenzteam Datenmanagement (KT DM) Amt für Daten und Sta- tistik , in Zusammenar- beit mit dem Amt für Geoinformation Kantonales Stammdatenma- nagement Kantonales Personenregister, kanto- nales Gebäude- und Wohnungsregis- ter (kGWR), weitere Kantonale Geodateninfra- struktur (KGDI) GeoView BL, Geodienste, GeoShop BL, Geodata Warehouse, ÖREB - Kataster Open Government Data OGD -Portal (data.bl.ch) Datenmanagement allgemein Kantonaler Metadatenkatalog, kan- tonale Dashboards und Applikationen zur Datenerhebung, -analyse und -vi- sualisierung
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