Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung
                            Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV)  Vom 20. März 2018 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74 der Verfassung des  Kantons  Basel-Landschaft vom 17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      und     das     Altersbetreuungs-     und     Pflegegesetz     vom     16.  Novem  -  ber  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewilligung, Aufsicht und Qualität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bewilligungsgesuch für stationäre Einrichtungen
                            1  Das   Gesuch   um   Erteilung   einer   Betriebsbewilligung   für   eine   stationäre   Ein  -  richtung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   muss folgende Anga  -  ben und Unterlagen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angaben   über   die   Rechtsform   der   Organisation   sowie   gegebenenfalls  Statuten oder Stiftungsurkunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruk  -  tur sowie über die Anzahl Plätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Betreuungs- und Pflegekonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Personalien   und   Strafregisterauszug   der   für   die   Leitung   der   Institution  verantwortlichen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fach  -  lich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des  Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Hygienekonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Angaben zur ärztlichen Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Angaben zur pharmazeutischen Versorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Notfallkonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  941  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Nachweis der Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungsgesuch für ambulante Einrichtungen
                            1  Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Organisation der  spitalexternen   Krankenpflege   (Spitex)   oder   einer   intermediären   Einrichtung  nach  dem Altersbetreuungs- und  Pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    muss  folgende  Angaben  und  Unterlagen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angaben   über   die   Rechtsform   der   Organisation   sowie   gegebenenfalls  Statuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruk  -  tur sowie bei intermediären Einrichtungen über die Anzahl Plätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Betreuungs- und Pflegekonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Personalien und aktueller Strafregisterauszug der für die Leitung der In  -  stitution verantwortlichen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fach  -  lich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Stellenplan   inklusive   Angaben   zu   Stellenprozenten   und   Qualifikationen  des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Hygienekonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Nachweis der Haftpflichtversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Angaben zur pharmazeutischen Betreuung, wenn eine Hausapotheke ge  -  führt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  für intermediären Einrichtungen ein Notfallkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfung des Bewilligungsgesuchs
                            1  Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschafts-  und Gesundheitsdirektion  («Die  Direktion»)  ist  berech  -  tigt,   weitere  Unterlagen  einzufordern,  eine  Inspektion  durchzuführen  oder  ex  -  terne Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  941  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pflegefachverantwortliche Person
                            1  Die   für   die   Pflege   fachverantwortliche   Person   sowie   deren   Stellvertretung  müssen   die   fachlichen   Voraussetzungen   für   eine   Berufsausübung   in   eigener  fachlicher Verantwortung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen, ver  -  trauenswürdig   sein   sowie   psychisch   und   physisch   Gewähr   für   eine   einwand  -  freie Berufsausübung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   die   Pflege   fachverantwortliche   Person   sowie   deren   Stellvertretung  müssen gesamthaft über so viele Stellenprozente verfügen, dass die fachliche  Abdeckung über die gesamthafte Betriebszeit gesichert ist. Bei stationären Ein  -  richtungen sind mindestens 150  Stellenprozente, bei ambulanten und interme  -  diären Einrichtungen mindestens 80  Stellenprozente erforderlich. In begründe  -  ten   Fällen,   insbesondere   bei   kleineren   Institutionen,   kann   die   Direktion   Aus  -  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflegepersonal
                            1  Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflege- und Betreuungsperso  -  nal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikatio  -  nen auf das Leistungsangebot der Institution abgestimmt sein. Dabei gelten fol  -  gende Mindestvoraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Mindestens   40  %   des   Pflege-   und   Betreuungspersonals   müssen   über  einen entsprechenden Berufsabschluss mit Eidgenössischem Fähigkeits  -  zeugnis oder höher verfügen (Fachpersonal).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Alle Mitarbeitenden müssen mindestens über einen Grundkurs Pflegehilfe  SRK verfügen oder diesen innerhalb 1  Jahres nach Arbeitsaufnahme ab  -  solviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausländische Abschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Das   Fachpersonal   muss   über   gute   mündliche   und   schriftliche   Deutsch  -  kenntnisse (Niveau B2) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Alle   Mitarbeitenden   müssen   über   gute   mündliche   und   schriftliche  Deutschkenntnisse   (Niveau   B1)   verfügen   oder   bereit   sein,   diese   zu   er  -  werben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Die   Anwesenheit   von   genügend   Fachpersonal   muss   während   den   ge  -  samten Betriebszeiten gewährleistet sein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Qualitätssicherung
                            1  Solange   die   Qualitätskommissionen   nach   §  11   des   Altersbetreuungs-   und  Pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     keine   Anträge   bezüglich   der   Grundanforderungen   an   die  Qualität   gestellt   haben,   müssen   die   Leistungserbringer   ein   Qualitätssiche  -  rungssystem   auf   folgenden  Grundlagen   nachweisen  und   die  entsprechenden  Qualitätskontrollen durchführen lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Qualivista  beziehungsweise die anwendbaren  Teile  davon für stationäre  und intermediäre Leistungsgerbringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Qualitätsmanual   des   Spitex-Verbandes   für   ambulante   und   intermediäre  Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pharmazeutische Versorgung
                            1  Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot der Institution  und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Meldepflicht
                            1  Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion un  -  verzüglich   und   unaufgefordert   schriftlich   unter   Beilage   der   erforderlichen   Un  -  terlagen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in §  1 und §  2  genannten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung  der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Ausbildungsverpflichtung
                            1  Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung gemäss §  12 des  Altersbetreu  -  ungs- und Pflegegesetzes vom 16.  November  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   erfolgt für die stationären  Leistungserbringer gemäss dem zwischen dem Verband Basellandschaftlicher  Gemeinden und CURAVIVA Baselland vereinbarten Reglement Fonds Ausbil  -  dungsverpflichtung   vom   15.  November  2022.   Dieses   Reglement   wird   für   alle  stationären Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung verbindlich erklärt. Die  -  se   sind  verpflichtet,  die   darin  vorgesehenen  Kompensationszahlungen  zu   be  -  zahlen, resp. sind berechtigt, solche zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  941  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Datenlieferung und Statistiken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Datenlieferung
                            1  Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der Direktion  jährlich unmittelbar nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ, spä  -  testens aber bis Ende Juni, den Geschäftsbericht in elektronischer Form einzu  -  reichen. Dieser umfasst insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Jahresbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ambulanten   Leistungserbringer   (Spitex-Organisationen   und   Pflegefach  -  personen  mit Berufsausübungsbewilligung) sind  verpflichtet,  jährlich bis Ende  Mai   die   Kosten-   und   Leistungsdaten   in   vorgegebener   Form   an   die   Direktion  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Statistiken
                            1  Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der zuständi  -  gen Behörde jährlich bis zum vorgegebenen Termin die Daten der für sie zu  -  treffenden Statistiken des Bundes in der geforderten Form einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Kostenrechnung und Leistungsstatistik
                            1  Die  stationären  Pflegeeinrichtungen  erstellen  die  Kostenrechnung,   die Anla  -  gebuchhaltung  und die Leistungsstatistik gemäss der Erfassungsmethodik der  Fachgruppe Monitoring APH vom Dezember 2023 (Anhang 1).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   lassen   sich   die   Einhaltung   der   Erfassungsmethodik   durch  eine   akkredi  -  tierte  Revisionsstelle bestätigen und reichen die Bestätigung der Direktion so  -  wie   den   Gemeinden   und   Versorgungsregionen,   mit   welchen   sie   eine   Leis  -  tungsvereinbarung abgeschlossen haben, bis Ende Mai des Folgejahres ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verspätete oder unvollständige Einreichung
                            1  Die  Direktion  kann  für  ihren  Aufwand aufgrund verspätet  oder  unvollständig  eingereichter Dokumente und Daten eine Gebühr nach dem Ansatz für Kontrol  -  len   und   Inspektionen   gemäss   Verordnung   über   die   Gebühren   der   Volkswirt  -  schafts-   und   Gesundheitsdirektion   im   Gesundheitsbereich   vom   15.  Dezem  -  ber  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  143.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsätze
                            1  Die   Direktion   richtet   Beiträge   an   innovative   Projekte   für   betreutes   Wohnen  und integrierte Versorgung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden geleitstet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als   Anschubfinanzierung,   sofern   die   Folgefinanzierung   gesichert   er  -  scheint;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur befristeten Mitfinanzierung eines Pilotprojekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzie  -  rungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gesuch
                            1  Beitragsgesuche sind der Direktion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch   muss   alle   zur   Beurteilung   notwendigen   Unterlagen   enthalten,  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen detaillierten Projektbeschrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Projektorganisation und Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fachkommission
                            1  Der   Regierungsrat   wählt   eine   beratende   Fachkommission   mit   höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   besteht   aus   externen   Fachpersonen   sowie   Vertreterinnen  und Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verfahren
                            1  Die Direktion kann Gesuche, die vollständig sind und den Anforderungen ent  -  sprechen, der Fachkommission zur fachlichen Beurteilung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid erfolgt durch die Direktion unter Berücksichtigung der zur Ver  -  fügung stehenden finanziellen Mittel.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stationäre Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sicherstellung
                            1  Die stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von den Bewohnerinnen und Be  -  wohnern  eine  Sicherstellung  in  der  Höhe  von  maximal  2  Monatsbetreffnissen  der selbst zu tragenden Kosten bis zum Betrag von CHF  12`000.– verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kostenübernahme durch die Gemeinde
                            1  Eine Forderung der Pflegeeinrichtung gilt als nicht einbringlich und muss von  der Gemeinde maximal in der Höhe der Kostengutsprache übernommen wer  -  den, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gegen die Bewohnerin oder den Bewohner Verlustscheine bestehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen
                            1  Betriebsbewilligungen,   welche   vor   dem   Inkrafttreten   des   Altersbetreuungs-  und   Pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    erteilt   wurden,   bleiben   bis   zum   Ablauf   ihrer   Befristung  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Institutionen,   welche   ihren   Betrieb   vor   dem   Inkrafttreten   des   Altersbetreu  -  ungs- und Pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   aufgenommen haben und neu einer Betriebsbewil  -  ligung bedürfen, sind verpflichtet, innerhalb 1  Jahres ab diesem Zeitpunkt eine  Betriebsbewilligung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Übergangsbestimmung betreffend Investitionsbeiträge
                            1  Für   Gesuche  um   Investitionsbeiträge   sowie  für  die   Verzinsung  der  Investiti  -  onsbeiträge   nach   §§  47   und   49   des   Altersbetreuungs-   und   Pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  gelten die §§  3–9 der Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege  im Alter vom 5.  Dezember  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   in der Fassung vom 1.  Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 35.1064  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauliche   Veränderungen   an   Objekten,   die   mit   Investitionsbeiträgen   nach  §§  17–21 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter vom 20.  Okto  -  ber  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   oder §  47 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   mitfinanziert  worden sind, müssen der Direktion vor Baubeginn gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SGS  941  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2018  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2019  01.01.2019  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2019.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2019  01.01.2019  § 10a  eingefügt  GS 2019.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  § 10a Abs. 1  geändert  GS 2019.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  § 10a Abs. 2  geändert  GS 2019.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.01.2022  01.01.2022  § 10a Abs. 1  geändert  GS 2022.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  01.01.2023  Ingress  geändert  GS 2022.108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  01.01.2023  § 8a  eingefügt  GS 2022.108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  § 10a Abs. 1  geändert  GS 2023.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.01.2023  Anhang 1  eingefügt  GS 2023.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2024  01.01.2024  § 10a Abs. 1  geändert  GS 2024.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2024  01.01.2024  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2024.007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.03.2018  01.01.2018  Erstfassung  GS 2018.020  Ingress  20.12.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022.108
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.108
§ 9 Abs. 1 06.02.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.007
§ 10a 06.02.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.007
§ 10a Abs. 1 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072
§ 10a Abs. 1 18.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022.013
§ 10a Abs. 1 24.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.009
§ 10a Abs. 1 23.01.2024 01.01.2024 geändert GS 2024.007
§ 10a Abs. 2 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072
                            Anhang 1  24.01.2023  01.01.2023  eingefügt  GS 2023.009  Anhang 1  23.01.2024  01.01.2024  Name und Inhalt geändert  GS 2024.007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfassungsmethodik  für die Alters- und Pflegeheime im  Kanton Basel-Landschaft  Rückwirkend ab 1. Januar 2024 und für die Führung d  er  Kostenrechnung ab Betriebsjahr 2023 gültig  Erstellt durch die Fachgruppe Monitoring APH  Version V vom Dezember 2023  Inhaltsverzeichnis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einleitung .....................................  ...................................................  ........... 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassungsm  ethodik ................ 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Gesetzliche Grundlagen.............................  ................................................. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Erforderliche Materialien .........................  ...................................................  . 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungs  rechnung .................... 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1    Zurechnung Kosten und Erlöse auf die Kostenstel  len ................................. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2    Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel  / Umlagetechnik .............. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3    Verteilung der Pflegekosten ...................  ...................................................  .. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4    Anwendung eines erlasskonformen Pflegebedarfser  fassungsinstruments .. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Methodik zur Erfassung der Anlagebuchhaltung ...  .................................... 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Weitere Bestimmungen ...........................  ...................................................   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1    Behandlung eines allfälligen Gewinns in der Fin  anzbuchhaltung ................  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2    Ausfinanzierung von BVG........................  ...................................................  ..  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassu  ngsmethodik  Die Erfassungsmethodik ist eine kantonale Vorgabe für di  e Alters- und Pflegeheime (APH) im Kan-  ton Basel-Landschaft zur Erfassung der Kosten und Leistun  gen. Sie basiert auf der Kostenrech-  nung und der Leistungsstatistik sowie der Anlagebuchhaltun  g gemäss den Handbüchern von Arti-  set (ex. Curaviva CH), Version 2019 bzw. 2021. Mit der n  euen Kostenrechnung kann die tatsächli-  che Kostensituation effektiver abgebildet werden (Koste  nwahrheit).  Die Anforderungen in «Handbuch Kostenrechnung und Lei  stungsstatistik für Alters- und Pflege-  heime, Version 2019» und «Handbuch Anlagebuchhaltung   für Alters- und Pflegeheime, Version
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019» sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Anforder  ungen wird durch eine akkreditierte Revisi-  onsgesellschaft gemäss § 10 a, Abs. 2 APV (SGS 941.11)  geprüft und bestätigt.  Weiterführende Anforderungen sind in der Erfassungsmet  hodik erwähnt und gelten ebenfalls ver-  bindlich.  Nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik sind die finanzb  uchhalterischen Vorgaben gemäss OR.  Ebenfalls nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik ist die  Tarifierung der Leistungen der APH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Gesetzliche Grundlagen  •  Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicheru  ng (  KVG, SR 832.10  )  •  Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung   und die Leistungserfassung durch Spi-  täler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenv  ersicherung (  VKL, SR 832.104  )  •  Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (  OR, SR 220  )  •  Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. November 20  17 (  APG, SGS 941  )  •  Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung vom 20. März 201  8 (  APV, SGS 941.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Erforderliche Materialien  •  Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alte  rs- und Pflegeheime, Artiset, Version
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  •  Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheim  e, Artiset, Version 2019  •  Anleitung zur Excel-Tabelle Kostenrechnung für Alte  rs- und Pflegeheime nach KVG, Version
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  •  Kontierungshilfe Zuordnung Pflege allgemein, Pensio  n, Betreuung, KVG-Pflege, Stand Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  •  Kostenrechnung und Leistungsstatistik Alters- und Pflege  heime, Version 2021 (Excel-Tabelle)  •  Kontenrahmen für Alters- und Pflegeheime KVG, Artise  t, 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungsr  echnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Zurechnung Kosten und Erlöse auf die Kostenstel  len  Grundsätzlich kann ein APH als ein Hotel plus Pflege und   Betreuung aufgefasst werden. Sämtliche  Leistungen, die ein Hotel anbietet, erbringt auch ei  n APH (oder kauft sie ein). Darüber hinaus stellt  das APH auch noch Pflege- und Betreuungsleistungen zur  Verfügung. Unter diesem eher prakti-  schen Aspekt können die Pflege- und Betreuungsleistungen  und die dafür notwendige Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 3  vom klassischen Hotel und seinen Strukturen abgegrenzt un  d erklärt werden. So umfasst das Ho-  tel das Gebäude, die Verpflegungseinrichtungen, Gemei  nschaftsräume, Gartenanlage und Gara-  gen sowie die Hauswirtschaft. Aktivierung ist keine Pflege  leistung. Hingegen sind z.B. der Ausguss  oder eine Topfmaschine pflegerelevant (kein «Nur-Hote  l» hat entsprechende Gerätschaften). Eine  spezielle Rolle nimmt die Verwaltung ein. Sie dient d  em Hotel-, dem Pflege- und dem Betreuungs-  betrieb, nutzt dafür aber auch anteilsmässig Räumlichkeite  n und entsprechende Infrastrukturen  etc.  Diesen Umständen wird in der Kostenrechnung Rechnung g  etragen, so dass die Kosten auf ihre  Leistungsträger entsprechend ihrer Beanspruchung verteilt   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel  / Umlagetechnik  Die im Handbuch Kostenrechnung Artiset auf S. 31 aufge  führten dienstleistenden Kostenstellen  (010, 015, 020, 030, 041, 042 und 060) sind zwingend  zu führen. Bei sämtlichen Umlageschlüs-  seln für die dienstleistenden Kostenstellen sind die «Min  imalschlüssel» bindend. «Varianten» sind  nur in Ausnahmefällen mit nachvollziehbarer Begründung   und nach Genehmigung durch die Fach-  gruppe Monitoring APH zugelassen.  Wird eine bestimmte Dienstleistung wie bspw. «041 Wäsc  herei» aus dem Betrieb ausgelagert,  kann anstelle des Minimalschlüssels der Rechnungsbetrag ve  rwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Verteilung der Pflegekosten  Für die nicht direkt zurechenbaren Kosten ist die Kost  enstelle «Pflege allgemein» zu führen. Diese  Kosten werden im  Register «7. Verteilschlüssel Pflege») nach dem Ergebni  s der Zeiterfassungs-  studie 2021/2022 umgelegt  .  Die Lohnkosten der Aktivierung werden im Register «5. U  mlagen» im  Konto 091 ebenfalls nach dem Ergebnis der Zeiterfassun  gsstudie 2021/2022 umgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Anwendung eines erlasskonformen Pflegebedarfser  fassungsinstruments  Die Pflegeheimleitung bestätigt, dass das angewendete  Pflegebedarfserfassungsinstrument den  Vorgaben gemäss § 1  ter   Art 1 VO über die Finanzierung von Pflegeleistungen  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Methodik zur Erfassung der Anlagebuchhaltung  Die Anlagebuchhaltung ist ein Nebenbuch der Finanzbu  chhaltung und der Kostenrechnung. Hier  werden die mehrjährig nutzbaren Anlagen einer Instit  ution erfasst und verwaltet. Sie dokumentiert  die art-, mengen- und wertmässige Zusammensetzung der I  nvestitionsgüter, welche zur Leistungs-  erbringung notwendig sind.  Aufgabe der Anlagebuchhaltung ist in erster Linie de  r Nachweis und die Bewertung des eingesetz-  ten Anlagevermögens und die Ermittlung des Werteverzeh  rs in Form von Abschreibungen. Zudem  dient sie als Grundlage für eine angemessene Verzinsung  des eingesetzten Kapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sinngemäss Beiblatt zur Erfassungsmethodik vom 7. A  pril 2022 nach Genehmigung durch die Fachgruppe  Monitoring APH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 4  Die Vorgaben im Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime Artiset, Version 2019,  sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Weitere Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Behandlung eines allfälligen Gewinnes in der Finanzbuchhaltung  Die Geltendmachung von kalkulatorischen Anlagenutzungskosten in der Kostenrechnung kann zu  einem abweichenden Ergebnis zwischen Kostenrechnung und Finanzbuchhaltung führen. Die Ver-  wendung des Ergebnisses soll in Absprache mit den Trägergemeinden oder bei APH mit privater  Trägerschaft nach den der Gesellschaftsform entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für die  Buchführung erfolgen. Zum Beispiel «Rückstellungen für Sanierungs- und/oder Bauvorhaben».  Rückstellungen sind zweckgebunden, nicht verzinslich und in der Bilan  z gesondert auszuweisen.  APH mit privater Trägerschaft haben Rückstellungen nach den der Gesellschaftsform entspre-  chenden gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.  Bei steuerpflichtigen Unternehmen sind die Steuergesetze zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Ausfinanzierungen von BVG  Ausfinanzierungen von BVG unterstehen dem Betriebszweck und werden in der Kostenrechnung  über einen Zeitraum von 10 Jahren geltend gemacht. Die Verbuchung der jährlichen Rate erfolgt  über den Sozialversicherungsaufwand in der Kontenklasse 3 «Personalaufwand» und die dienst-  leistende Kostenstelle 030 «Verwaltung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revision mus  s die korrekte Geltendmachung im  Prüfbericht ausweisen.  Liestal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Januar 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Bestimmung wurde mit Zirkularbeschluss vom 24. Mai 2022 der Fachgruppe Monitoring APH ge-  mäss 2.2 dieser Erfassungsmethodik gutgeheissen.