Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss zur  Gymnasialverordnung  vom 12. April 2016 (Stand 1. Januar 2024)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   3,   Art.   12   und   Art.   15   der   Gymnasialverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. November 1998 (GymV),
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
Art. 1 Schulleitung
                            1  Die Schulleitung besteht aus dem Rektor, zwei Prorektoren und dem Ver  -  walter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwalter nimmt bei Geschäften, die seinen Aufgabenbereich berüh  -  ren, an den Schulleitungssitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung erlässt für alle Mitglieder Pflichtenhefte und kann für Kom  -  missionen und Konferenzen Pflichtenhefte erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflichtenhefte der Schulleitung bedürfen der Genehmigung durch das  Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prorektoren
                            1  Die   Prorektoren   nehmen   Aufgaben   der   Schulleitung   wahr.   Sie   sind   dem  Rektor unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Prorektor wird als Vertreter des Rektors bestimmt. Untereinander sind  die Prorektoren gegenseitig Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwalter
                            1  Der   Verwalter   ist   im   Rahmen   der   Vorgaben   der   Schulleitung   für   die  administrativen Belange der Schule verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist dem Rektor unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Koordinationskommission
                            1  Die Koordinationskommission dient der Verbindung zwischen Schulleitung  und Lehrkörper sowie der gegenseitigen Abstimmung der Arbeiten. Sie be  -  handelt pädagogische Themen, welche die ganze Schule betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus dem Rektor, den Prorektoren sowie einer durch das De  -  partement festzulegenden Anzahl von Vertretern der Lehrerschaft und weite  -  rer Schulbeteiligten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird vom Rektor oder einem Prorektor geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lehrpersonenkonferenz
                            1  Die Lehrpersonenkonferenz dient dem Austausch unter allen Personen, die  mit   einem   pädagogischen   Auftrag   an   der   Schule   arbeiten.   Sie   behandelt  Fragen der Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie der beruflichen Weiter  -  entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   setzt   sich   aus   der   Schulleitung,   allen   Lehrpersonen   sowie   der  Bibliotheksleitung zusammen. Sie kann weitere Personen als stimmberech  -  tigte Mitglieder aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerorganisation ist mit zwei nicht stimmberechtigten Vertretern in  der Konferenz vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz wird von einer Lehrperson, welche der Koordinationskom  -  mission angehört, geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Promotionskonferenz
                            1  Die Promotionskonferenz dient dem Austausch und der Entscheidfindung  in Fragen, welche die Entwicklung und die Leistungen der einzelnen Schüler  betreffen. Sie entscheidet über die Promotion der Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören der Rektor, der die Konferenz leitet, die Prorektoren und alle  Lehrpersonen,   welche   in   der   jeweiligen   Klasse   unterrichten,   an.   Sie   kann  weitere Personen aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fachehrpersonenkonferenz
                            1  Die Konferenz der Fachlehrpersonen dient der Koordination der Lehrarbeit  auf der Klassenebene sowie dem Austausch unter den Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt  sich  aus den  an  einer Klasse  beteiligten  Lehrpersonen  zusam  -  men.   Sie   kann   weitere   Personen   beiziehen   und   wird   durch   die   jeweilige  Klassenlehrperson geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weitere Gremien
                            1  Die Schulleitung kann weitere Gremien zur fachlichen Kooperation und zur  Vernetzung einrichten, insbesondere Fachschaften oder Verwaltungsgremi  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Klassen
                            1  Eine Klasse soll im Regelfall mindestens 15 und höchstens 26 Schüler um  -  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen entscheidet das Departement, wobei der Schulleitung ein  Antragsrecht zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erziehungsdepartement  legt jeweils im Frühjahr  aufgrund der zu er  -  wartenden Schülerzahlen die Klassenzahlen für das nächste Schuljahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Stellenplan
Art. 10 Stellenplan
                            1  Der Stellenplan umfasst sämtliche Stellen am Gymnasium St. Antonius.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist unterteilt in einen Stellenplan für das Lehrpersonal und einen für das  Verwaltungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stellen pro Klasse
                            1  Eine Klasse umfasst 1.8 volle Lehrpersonenstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Schulleitung kann das Departement die Anzahl der Lehrper  -  sonenstellen zeitlich begrenzt verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulassistenten und Begleitpersonen werden nicht bei den Lehrpersonen  angerechnet, sondern als Verwaltungspersonal angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schulleitungspensen
                            1  Das   Pensum   der   pädagogischen   Schulleitung   umfasst   insgesamt   höchs  -  tens   35  Lektionen   (35/23),   davon   entfallen   in   der   Regel   17   Lektionen   auf  den Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufteilung   auf   die   einzelnen   Mitglieder   wird   durch   das   Departement  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Lehrpersonen
Art. 13 Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeit für Lehrpersonen am Gymnasium gliedert sich in die Haupt  -  elemente Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterrichtszeit
                            1  Die Unterrichtszeit beträgt für Lehrpersonen mit akademischen Fächern bei  einem Vollpensum 23 Lektionen à 45 Minuten pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Lehrpersonen beträgt sie bei einem Vollpensum 28 Lektio  -  nen à 45  Minuten pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unterrichtsfreie Zeit
                            1  Die unterrichtsfreie Zeit dient der  a)  Unterrichts- und Semesterplanung;  b)  Vor- und Nachbearbeitung der Lektionen;  c)  Vorbereitung und Organisation von Projekten;  d)  Betreuung und Beratung der Schüler und Zusammenarbeit mit den  e)  Fortbildung;  f)  Erledigung administrativer Aufgaben;  g)  Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Präsenzverpflichtung
                            1  Die   Schulleitung   kann   Lehrpersonen   für   Arbeitsbereiche   ausserhalb   des  Unterrichts zur Präsenz verpflichten:  a)  während der Unterrichtswochen für durchschnittlich höchstens fünf  Stunden pro Woche;  b)  während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens fünf Tage pro Se  -  mester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit Teilpensen die Präsenzverpflich  -  tung angemessen kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ferienanspruch
                            1  Der Ferienanspruch der Lehrpersonen beträgt fünf Wochen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ferienbezug ist mit der Schulleitung abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann für den Bezug Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 bis * Altersentlastung
                            1  Lehrpersonen erhalten ab dem Monat, in dem sie das 50. Altersjahr vollen  -  den, eine Altersentlastung. Pro Jahr entspricht diese der Anzahl Lektionen in  einer Schulwoche. Massgeblich ist das durchschnittlich gehaltene Pensum  im betreffenden Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen mit einer befristeten Anstellung oder mit einem durchschnitt  -  lichen Jahrespensum unter 20% haben keinen Anspruch auf eine Altersent  -  lastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezug der für die Altersentlastung verbuchten Lektionen ist im Regel  -  fall in ganzen Wochenblöcken vorzunehmen. Er bedarf der Einwilligung der  Schulleitung und kann auch angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Auszahlung anstelle eines Bezugs der Lektionen aus der Altersentlas  -  tung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann ausnahmsweise zum Ende  eines Anstellungsverhältnisses vorgenommen werden, wenn ein Bezug oder  eine Anordnung aus objektiven Gründen ausgeschlossen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Vollzug des Bezugs der Altersentlastung ist die Schulleitung ver  -  antwortlich. Das Erziehungsdepartement kann in einer Weisung Detailvorga  -  ben für den Vollzug machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17b * Gehalt
                            1  Der Lehrperson wird das ihrer Gehaltsklasse und ihrer Dienststufe entspre  -  chende Gehalt gemäss Anhang ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gehalt bezieht sich auf ein ganzes Jahr und ein volles Pensum. Es  wird unter Einbezug allfälliger Funktionszulagen in 13 Monatsraten ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gehalt für Über- und Unterpensen wird im Verhältnis der erteilten Lek  -  tionen zum vollen Pensum berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gehaltsklasse *
                            1  Lehrpersonen  in  akademischen  Fächern  werden in  die  Gehaltsklasse  16  oder 17 gemäss Anhang eingereiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen in gestalterischen und musischen Fächern werden in die Ge  -  haltsklassen 15 bis 17 gemäss Anhang eingereiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen für Sport werden in die Gehaltsklasse 15 oder 16 gemäss  Anhang eingereiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann Lehrpersonen in besonderen Fällen in eine  andere Gehaltsklasse einreihen oder die Ausrichtung von Funktionszulagen  beschliessen.  *  Art.  18a  *  Dienststufe und Stufenanstieg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststufe entspricht den anrechenbaren Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab   dem   Schuljahr,   das   dem   ersten   anrechenbaren   Dienstjahr   folgt,   wird  der Lehrperson ein jährlicher Anstieg in die jeweils nächsthöhere Dienststufe  gemäss Anhang gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Leistungen einer Lehrperson ungenügend, kann der Rektor nach  Rücksprache mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements einen Stufen  -  anstieg verweigern.  Art.  18b  *  Anrechnung der Dienstjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schuljahr nach Dienstantritt ist anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Diensteintritt auf das zweite oder im zweiten Schulsemester, er  -  folgt auf das folgende Schuljahr kein Stufenanstieg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Schulen der Sekundarstufen I und II geleistete Lehrtätigkeiten werden  der Dauer entsprechend als Dienstjahre angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehung von Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr in der Fami  -  lie und Tätigkeiten in anderen Berufen nach Abschluss der Erstausbildung  werden zur Hälfte angerechnet. Die beiden Tätigkeiten sind nicht kumulier  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
Art. 20 Zusätzliche Entschädigungen
                            1  Nebenaufgaben gelten mit dem ordentlichen Lohn als abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besonders zeitaufwendige Nebenaufgaben kann das Departement se  -  parate Entschädigungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die notwendigen und ausgewiesenen Spesen werden separat ersetzt.  Art.  20a  *  Treueprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren als Treueprä  -  mie je ein zusätzliches Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bemessung der Treueprämie wird auf den durchschnittlichen Be  -  schäftigungsgrad während den letzten fünf anrechenbaren Dienstjahren vor  Ausrichtung   der   Treueprämie   abgestellt.   Massgeblich   ist   das   Lohnniveau  zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Dienstzeit gilt:  a)  Unbezahlte oder bezahlte Urlaube von je mehr als einem Monat wer  -  den nicht an die Dienstzeit angerechnet;  b)  Dienstzeiten in der Volksschule des Kantons und im Gymnasium Ap  -  penzell werden zusammengezählt.  c)  Die früher in einer Schulgemeinde im Kanton geleistete Dienstzeit  wird an die laufende Dienstzeit angerechnet, sofern sie insgesamt  mindestens ein halbes Jahr ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b * Bezug der Treueprämie
                            1  Die Treueprämie kann mit Einwilligung der Landesschulkommission ganz  oder teilweise in Ferien umgewandelt werden, wobei eine Ferienwoche ei  -  nem  Viertel   eines   Monatsgehalts   entspricht.   Eine  Umwandlung   ist   nur   mit  ganzen Ferienwochen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gesuch um Bezug in Ferien ist der Landesschulkommission ein halbes  Jahr im Voraus einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Lohn für den Monat, in dem die  geforderte Dienstzeit vollendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Treueprämie ist nicht pensionskassenversichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ergänzendes Recht
                            1  Ergänzend und sinngemäss gilt für die Lehrpersonen am Gymnasium das  Personalrecht für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Der Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 14.  Au  -  gust 2006 wird aufgehoben.  Art.  22a  *  Nachprüfung der Stufenerhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststufe von Lehrpersonen, denen der Stufenanstieg in der Vergan  -  genheit wegen zu geringer Pflichtpensen an Schulen im Kanton Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh. nicht gewährt wurde, wird mit Wirkung ab Beginn des Schuljahrs
                            2022/23 um die entgangenen Stufenanstiege erhöht, höchstens jedoch bis  zur höchsten Dienststufe gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                12.04.2016 12.04.2016 Erlass Erstfassung -
18.12.2018 01.01.2019 Art. 20a eingefügt ---
18.12.2018 01.01.2019 Art. 20b eingefügt ---
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 aufgehoben ---
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 eingefügt ---
14.05.2019 01.08.2019 Art. 17 bis eingefügt 2019-10
17.12.2019 01.01.2020 Anhang 2 aufgehoben 2019-55
17.12.2019 01.01.2020 Anhang 3 eingefügt 2019-55
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 3 aufgehoben 2020-47
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 4 eingefügt 2020-47
21.12.2021 01.01.2022 Anhang 4 Inhalt geändert 2021-55
01.02.2022 01.08.2022 Art. 17b eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Titel geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 3 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 4 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18a eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18b eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 19 aufgehoben 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 22a eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Anhang 4 Name und Inhalt
                            geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-7
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2022 01.01.2023 Anhang 4 aufgehoben 2022-44
20.12.2022 01.01.2023 Anhang 5 eingefügt 2022-44
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 5 aufgehoben 2023-24
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 6 eingefügt 2023-24
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  12.04.2016  12.04.2016  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 bis 14.05.2019 01.08.2019 eingefügt 2019-10
Art. 17b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
Art. 18 01.02.2022 01.08.2022 Titel geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 1 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 2 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 3 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 4 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
Art. 18b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
Art. 19 01.02.2022 01.08.2022 aufgehoben 2022-7
Art. 20a 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---
Art. 20b 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---
Art. 22a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
                            Anhang 1  18.12.2018  01.01.2019  aufgehoben  ---  Anhang 2  18.12.2018  01.01.2019  eingefügt  ---  Anhang 2  17.12.2019  01.01.2020  aufgehoben  2019-55  Anhang 3  17.12.2019  01.01.2020  eingefügt  2019-55  Anhang 3  15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  2020-47  Anhang 4  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  2020-47  Anhang 4  21.12.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  2021-55  Anhang 4  01.02.2022  01.08.2022  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-7  Anhang 4  20.12.2022  01.01.2023  aufgehoben  2022-44  Anhang 5  20.12.2022  01.01.2023  eingefügt  2022-44  Anhang 5  19.12.2023  01.01.2024  aufgehoben  2023-24  Anhang 6  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 1  : Einstufungstabelle  (Stand  1. Januar 202  4)  Für  die  im  Standeskommissionsbeschluss  festgelegten  Einreihungen  ist  die  nachstehende Einstufungstabelle massgebend:  Gehaltsskala  2024  Beschluss der Standeskommission vom  19.   Dezember 2023  Kl.  1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58'639  60'456  62'271  64'086  65'902  67'716  69'530  71'347  73'161  74'977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62'482  64'410  66'338  68'267  70'195  72'125  74'053  75'982  77'910  79'839
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66'031  67'947  70'115  72'158  74'199  76'241  78'282  80'327  82'368  84'410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70'033  72'173  74'314  76'873  78'591  80'730  82'870  85'010  87'149  89'288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73'582  75'853  78'121  80'390  82'660  84'929  87'198  89'466  91'735  94'006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78'071  80'471  82'870  85'269  87'669  90'066  92'466  94'865  97'263  99'662
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82'223  84'767  87'310  89'855  92'401  94'947  97'491  100'034  102'579  105'123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86'583  89'321  92'062  94'799  97'538  100'277  103'017  105'758  108'495  111'235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90'813  93'682  96'550  99'419  102'276  105'157  108'025  110'894  113'762  116'630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97'635  100'666  103'698  106'730  109'759  112'791  115'820  118'852  121'882  124'913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102'709  105'886  109'061  112'238  115'416  118'592  121'770  124'946  128'123  131'299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107'814  111'168  114'523  117'878  121'235  124'589  127'945  131'299  134'654  138'009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112'725  116'274  119'825  123'374  126'923  130'472  134'022  137'571  141'122  144'671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  12  13  14  15  16  17  18  19  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76'338  77'700  79'062  80'422  81'785  82'264  82'757  83'251  83'745  84'239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81'298  82'757  84'216  85'674  87'134  87'641  88'168  88'694  89'220  89'747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85'967  87'522  89'078  90'974  92'190  92'728  93'285  93'843  94'398  94'956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90'956  92'628  94'296  95'966  97'635  98'207  98'795  99'384  99'975  100'565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95'789  97'572  99'353  101'136  102'920  103'521  104'142  104'764  105'385  106'008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101'575  103'488  105'399  107'312  109'223  109'862  110'521  111'181  111'842  112'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107'230  109'337  111'446  113'552  115'660  116'335  117'033  117'733  118'431  119'128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113'454  115'676  117'897  120'116  122'336  123'052  123'790  124'528  125'267  126'007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118'997  121'363  123'730  126'097  128'463  129'214  129'991  130'765  131'540  132'317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127'458  130'003  132'547  135'092  137'636  138'443  139'270  140'102  140'934  141'765
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134'071  136'843  139'614  142'386  145'158  146'005  146'882  147'758  148'636  149'513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140'926  143'843  146'761  149'679  152'597  153'488  154'412  155'330  156'253  157'175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147'734  150'797  153'859  156'924  159'987  160'922  161'888  162'854  163'820  164'786  Kl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  22  23  24  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84'733  85'227  85'720  86'213  86'708
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90'273  90'798  91'325  91'852  92'378
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95'512  96'069  96'626  97'183  97'738
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101'153  101'743  102'333  102'923  103'512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106'630  107'252  107'872  108'492  109'115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113'160  113'820  114'478  115'140  115'800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119'828  120'526  121'226  121'923  122'621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126'746  127'485  128'224  128'962  129'700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133'092  133'870  134'645  135'420  136'195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142'596  143'428  144'259  145'089  145'921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'389  151'266  152'142  153'019  153'896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158'095  159'017  159'940  160'860  161'782
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165'753  166'720  167'684  168'652  169'617