Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss zum  Steuergesetz und zur Steuerverordnung  *  (StKB Steuern)  vom 5. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2024)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf verschiedene Bestimmungen des Steuergesetzes (StG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. April 1999 und der dazugehörenden Steuerverordnung (StV) vom
20. November 2000,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Eingetragene Partnerschaft *
                            1  Die Stellung eingetragener Partner  1  )   im Sinne des Bundesgesetzes über  die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 entspricht in diesem Beschluss derjenigen von Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis * Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 17 StG)
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Ein  -  kommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei  der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Mietwert (Art. 24 Abs. 2 StG)
                            1  Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstücksteile entspricht  dem Mietwert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mietwert für das Eigenheim, das der Steuerpflichtige an seinem Wohn  -  sitz dauernd selbst bewohnt, beträgt 70% des Mietwertes gemäss Abs. 1.  Ein Unternutzungsabzug wird nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mietwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Gewerbe  bestimmt sich nach der Pachtzinsverordnung, bei Fehlen einer Pachtzins  -  schätzung nach anerkannter Hilfsmethode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
                            a) Fahrkosten (Art. 29 Abs. 1 lit.  a StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wer  -  den bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich angefalle  -  nen Auslagen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Ausla  -  gen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen  wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Be  -  nützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, können für ein  privates Auto, unter Vorbehalt des Nachweises höherer notwendiger Kosten,  folgende Pauschalansätze abgezogen werden:  *  Fahrleistung  Abzug pro km  min. Abzug  max. Abzug  bis 7'500 km  Fr.  0.70  Fr.  5‘250  bis 12'500 km  Fr.  0.62  Fr.  5‘250  Fr.  7‘750  bis 17'500 km  Fr.  0.56  Fr.  7‘750  Fr.  9‘800  bis 22'500 km  Fr.  0.50  Fr.  9‘800  Fr.  11‘250  bis 27'500 km  Fr.  0.45  Fr.  11‘250  Fr.  12‘375  bis 32'500 km  Fr.  0.41  Fr.  12‘375  Fr.  13‘325  über 32'500 km  Fr.  0.38  Fr.  13‘325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter den gleichen Voraussetzungen kann für Motorräder mit weissem  Kontrollschild je Fahrkilometer ein pauschaler Abzug von Fr.  0.40 vorgenom  -  men werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ansätze nach Abs. 3 und 4 gelten auch für die Benutzung eines Autos  oder Motorrads für den Weg zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Ver  -  kehrsmittels.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die  Höhe des vollen Abzugs für die auswärtige Verpflegung beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis * abis) Fahrkosten bei unentgeltlicher privater Nutzung von Ge -
                            schäftsfahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für  Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke,  so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten  Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 3 eine pauschale Fahrkosten  -  berechnung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0.9% des Kaufpreises  des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)
                            1  Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer  massgebenden Pauschalansätzen abgezogen:  a)  wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen  Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine  Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;  b)  bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personal  -  restaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen  angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit ist der Schichtarbeit gleich  -  gestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause ein  -  genommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und c
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr  an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet  werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abzie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird  nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkos  -  ten für ein Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steu  -  errechtlichem Wohnsitz wird Art. 3 sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Übrige Berufskosten (Art. 29 Abs. 1 lit. c StG)
                            1  Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen  Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachlitera  -  tur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleider  -  verschleiss, Schwerarbeit usw. pauschal im Betrag von Fr.  1'000.-- zuzüg  -  lich 5% der Nettoeinkünfte, insgesamt höchstens Fr.  5'000.-- abgezogen  werden. Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien  und Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d und f StG. Vorbehalten bleibt der  Nachweis höherer Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige  Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit  ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Berufskosten während der Ausbildung (Art. 29 StG) *
                            1  Erwerbseinkünfte, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermö  -  gen sowie Einkünfte aus der Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des  Steuerpflichtigen in Ausbildung bis höchstens Fr.  17'000.-- im Jahr führen zu  keinem steuerbaren Einkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 f) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a–c
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   unselbständiger   Nebenerwerbstätigkeit   werden   die   notwendigen  Berufskosten   nach   den   für   die   direkte   Bundessteuer   massgebenden  Pauschalansätzen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenamtliche Behördenmitglieder von Kanton, Bezirk und Gemeinden  können pro Jahr für allgemeine und besondere Aufwendungen pauschal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%   des   entsprechenden   Nettoeinkommens   (Funktionsentschädigungen  etc.,   ohne   Sitzungsgelder)   abziehen.   Der   Abzug   beträgt   höchstens  Fr.  10'000.--.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pauschalabzug gemäss Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die  tatsächlichen Aufwendungen von der Geschäftsrechnung des Steuerpflichti  -  gen oder vom Arbeitgeber getragen werden. Der Nachweis höherer Kosten  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StG)
                            1  Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert  vorgenommen  werden.   Die  einmal  gewählte  Abschreibungsmethode   ist  grundsätzlich beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben,  reduzieren sich die Abschreibungssätze um die Hälfte (lineare Abschrei  -  bung). Es kann höchstens bis zum Endwert (Liquidationswert) abgeschrie  -  ben werden (siehe Tabelle im Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zulässigen Normal-Abschreibungssätze auf Anlagevermögen geschäft  -  licher Betriebe entsprechen den für die direkte Bundessteuer massgeben  -  den Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konnten in früheren Jahren infolge ungünstigem Geschäftsgang keine ge  -  nügenden Abschreibungen vorgenommen werden und ist der Nachholbedarf  ausgewiesen, können diese im zeitlichen Rahmen der Verlustverrechnungs  -  möglichkeiten nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehältlich der nachstehenden Sofortabschreibungen sind die durch  Überabschreibungen erzielten Vorteile durch einen einmaligen Zuschlag ge  -  mäss den Ansätzen im Anhang auszugleichen (Einmalerledigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sofortabschreibungen ohne Ausgleichszuschlag sind wie folgt zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Auf Fabrikgebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens und
                            vergleichbaren Bauten mit ausgesprochener Sondernutzung kann im  Anschaffungs- oder Erstellungsjahr zusätzlich zur Normalabschrei  -  bung eine Sofortabschreibung von 30% der gesamten Anlagekosten  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen können
                            im ersten und zweiten Jahr je 50% vom Buchwert und in den darauf  -  folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sät  -  zen abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Laufend zu ersetzende, abnutzbare bewegliche Gegenstände des
                            betrieblichen Anlagevermögens (gemäss Tabelle im Anhang) können  ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wertberichtigungen (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)
                            1  Wertberichtigungen sind in der Steuererklärung auszuweisen und buch  -  mässig jährlich anzupassen. Auf nicht vorschriftsgemäss ausgewiesenen  Beständen besteht kein Anspruch auf Wertberichtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne weitere Begründung können folgende Wertberichtigungen steuerlich  berücksichtigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Warenlager ist mengen- und wertmässig vollständig aufzuneh -
                            men. Vorräte und andere zur Veräusserung bestimmte Vermögens  -  werte sind zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten, oder – sofern  geringer – zum am Bilanzstichtag geltenden Marktpreis zu bewerten  (Art. 666 OR). Steuerlich wird eine erfolgswirksam verbuchte Wertbe  -  richtigung von einem Drittel anerkannt. Damit wird den künftigen Ver  -  lustrisiken (z.B. Mode- und Geschmacksveränderungen) Rechnung  getragen. Liegenschaften sowie im Auftrag hergestellte Erzeugnisse  (angefangene und fertige Arbeiten) gelten nicht als Ware.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auf in- und ausländischen Kundenguthaben kann im allgemeinen für
                            nicht absehbare Verlustrisiken ein Delkredere von 10% der Debitoren  gebildet werden. Guthaben, die bereits einzelwertberichtigt wurden  und solche von nahestehenden Personen oder öffentlichen Institutio  -  nen können nicht pauschal wertberichtigt werden. Das allgemeine  Geschäftsrisiko der Banken kann mit 1,25% der Bilanzsumme (inkl.  gedeckte Forderungen) wertberichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bei Betrieben, die für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen
                            eingehen müssen, wird eine Wertberichtigung von 2% des garantie  -  pflichtigen Umsatzes des letzten Geschäftsjahres anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für nicht realisierte Kursverluste auf Wertschriften und Fremdwäh -
                            rungen ist eine Wertberichtigung auf den Kurs per Bilanzstichtag zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Für nachgewiesene Wertverluste auf Beteiligungen, die nicht auf ei -
                            nem definitiven Substanzverzehr beruhen, ist eine Wertberichtigung  auf die Bewertung per Bilanzstichtag zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Für Liegenschaften, die konjunkturellen Preisschwankungen auf dem
                            Immobilienmarkt unterliegen, ist eine Wertberichtigung auf die Be  -  wertung per Bilanzstichtag zulässig, soweit eine entsprechende Ent  -  wertung über die zulässigen Abschreibungen hinaus nachgewiesen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei begründetem Nachweis können Veranlagungsbehörden mit Steuer  -  pflichtigen weitergehende, für den Einzelfall gültige Vereinbarungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt (Art. 34 Abs. 4 StG)
                            1  Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Betriebskosten sowie der ihnen  gleichgestellten energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Inves  -  titionen kann für vorwiegend Wohnzwecken dienenden Liegenschaften des  Privatvermögens ein Pauschalabzug von 20% des Brutto-Mietertrages bzw.  –mietwertes abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Versicherungsabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. g StG)
                            1  Der Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien be  -  trägt Fr.  5'800.-- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, Fr.  2'900.-- für  übrige Steuerpflichtige und Fr.  600.-- für jedes Kind, für das der Steuerpflich  -  tige einen Kinderabzug geltend machen kann. Der Abzug erhöht sich um  Fr.  1'000.-- für Ehegatten und um Fr.  500.-- für übrige Steuerpflichtige ohne  Beiträge nach Art. 35 lit. d und e StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis * Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Art. 42 Abs. 3
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechnung des inneren Werts erfolgt grundsätzlich gemäss dem  Kreisschreiben Nr.  28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                2008. *
                            1bis  In Fällen, in denen der Ertragswert mitberücksichtigt worden ist, wird in  der Regel ein Einschlag von 20% auf das Berechnungsergebnis in Abzug  gebracht. Damit wird dem allgemeinen Unternehmerrisiko in pauschaler  Weise Rechnung getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einschlag von 20% wird insbesondere nicht gewährt bei über mehrere  Jahre ertragslosen Gesellschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der innere Wert beträgt in jedem Fall mindestens 1/3 des Substanzwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter * Steuerwert (Art. 42 Abs. 6 StG)
                            1  Der Steuerwert der Grundstücke orientiert sich an der amtlichen Verkehrs  -  wertschätzung, welche periodisch vom Schatzungsamt festgelegt wird. Für  Schätzungen vor dem 1.  Januar 2018 sind die Verkehrswertschätzungen mit  den für die jeweilige Liegenschaftskategorie aufgeführten Zuschlägen zu  versehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kategorie:  Schätzung vor 1.1.2012  Schätzung 1.1.2012 -
                        
                        
                    
                    
                    
                31.12.2017
                            Ein- und Zweifamilienhäuser,  Stockwerkeigentum usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45%  35%  Mehrfamilienhäuser  30%  25%  Wohn- und Geschäftshäuser,  Gewerbebauten usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%  20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind und alle  übrigen Grundstücke gilt die amtliche Verkehrswertschätzung unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranla -
                            gung (Art. 38 Abs. 2 StV)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person,  die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt,  unterliegt die bis dahin quellensteuerpflichtige Person für die ganze Steuer  -  periode der ordentlichen Veranlagung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Nieder  -  lassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quel  -  le abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 bis * Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuer -
                            abzug (Art. 38 Abs. 2 StV )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der or  -  dentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuer  -  pflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuer  -  pflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem  Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen  für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab  Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung so  -  wie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Steuerbare Leistungen (Art. 81 StG)
                            1  Trinkgelder und Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die  eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            bis  *  Ersatzeinkünfte (Art. 81 und 85 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsver  -  hältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversiche  -  rung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten  und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Quellensteuertarife; Tarifberechnung (Art. 82 StG) *
                            1  Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen  für den Quellensteuerabzug angewendet:  *  a)  *  Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich  getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern  oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu  -  sammenleben;  b)  *  Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben  -  den Eheleuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;  c)  *  Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben  -  den Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;  d)  *  Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des  Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  vom 20. Dezember 1946 (AHVG) erhalten;  e)  *  Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfah  -  ren besteuert werden;  f)  *  Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Okto  -  ber 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der  Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italieni  -  schen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde  leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;  g)  *  Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art.  14  bis  , die nicht über die  Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich  getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder  unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusam  -  menleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;  i)  *  Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung  auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen  (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;  j)  *  Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Vor  -  aussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;  k)  *  Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Vor  -  aussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;  l)  *  Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraus  -  setzungen für den Tarifcode H erfüllen;  m)  *  Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Vor  -  aussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anwendbare Tarifcode bestimmt sich nach den persönlichen  Verhält  -  nissen im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tarife werden grundsätzlich nach den geltenden Steuersätzen, Abzü  -  gen und Sozialabzügen sowie den mutmasslich geltenden Steuerfüssen er  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 17 bis * ...
Art. 17 ter * ...
Art. 17 quater * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge
                            (Art. 89 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterlie  -  gen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Art. 89 StG  der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern  Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung  den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu las  -  sen und diesen periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 quinquies * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus
                            Vorsorge (Art. 89 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfänger nach Art. 89 StG  unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellen  -  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Emp  -  fänger der Kapitalleistung:  a)  innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden An  -  trag stellt; und  b)  dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des an  -  spruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach diese von der  Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und der Empfänger der Kapi  -  talleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit  der Schweiz dort ansässige Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 sexies * Bezugsminima
                            1  Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Art. 86–89 StG nicht erho  -  ben, wenn die Bruttoeinkünfte unter den in Ziff. 4 des Anhangs zur Verord  -  nung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. April 2018 festgelegten Beträgen liegen.
Art. 17 septies * Meldepflicht der Arbeitgeber (Art. 92 Abs. 1 StG)
                            1  Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 80 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert  acht Tagen ab Stellenantritt mittels dem hierfür vorgesehenen Formular zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so  kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten  melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der  Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2  der zuständigen Steuerbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 octies * Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
                            1  Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der  Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im or  -  dentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:  a)  die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen  Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen  wird;  b)  eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften  vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer  Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder  c)  ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2  des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an  einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der  Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Bezugsprovision (Art. 92 Abs. 3 StG)
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine  Bezugsprovision von 2% des gesamten Steuerbetrags. Art. 92 Abs.  3  bis   Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Abs.  3  ter   StG bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anlagekosten (Art. 107 f. StG) *
                            1  Bei Liegenschaften, die früher aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen  überführt worden sind, ist der Überführungswert gemäss Art. 7 StV zuzüglich  die späteren wertvermehrenden Aufwendungen als Anlagekosten anrechen  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Steuerbehörde (Art. 120 StG)
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Zuständigkeiten in den ein  -  zelnen Aufgabengebieten, wie Steuerveranlagung, Steuerbezug, Verrech  -  nungssteuer, allgemeine Dienste usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung führt insbesondere:  a)  die notwendigen Register mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen  und den übrigen für die Steuererhebung notwendigen Daten in Form  von Karteien oder elektronischen Datenbanken;  b)  führt ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für  die Veranlagung;  c)  Listen über die veranlagten und offenen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Meldepflicht (Art. 123 Abs. 2 und 3 StG)
                            1  Der kantonalen Steuerverwaltung sind insbesondere unverzüglich zu mel  -  den durch:  a)  die Einwohnerämter: alle Veränderungen im Einwohnerbestand, die  Zu- und Wegzüge, Berufs-, Ausweis- und Adressänderungen;  b)  die Zivilstandsämter: jede Geburt, Heirat, Scheidung und Todesfall;  c)  die Grundbuchämter: jede Handänderung von Grundstücken unter  Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrages sowie jede Abtrennung,  Parzellierung und Stockwerkeigentumsbegründung;  d)  das Schatzungsamt: jede Schätzung von Grundstücken;  e)  das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Handels  -  register;  f)  das Amt für Ausländerfragen: alle Bewilligungen, die ausländischen  Staatsangehörigen erteilt werden;  g)  die zuständigen Amtsstellen: alle Bewilligungen, die sie für die Aus  -  übung einer quellensteuerpflichtigen Erwerbstätigkeit erteilen oder  bearbeiten;  h)  die Erbschaftsämter: die Verfügungen von Todes wegen;  i)  Gerichte und alle Amtsstellen von Staat und Bezirken: Tatsachen, die  Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            bis  *  Elektronische Steuerdeklarationslösung (Art. 123  ter   StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die elektronische Eingabe von Steuererklärungen muss mit der von der  Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Steuerdeklarationslösung vorge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzdepartement kann die Verwendung anderer elektronischer Lö  -  sungen bewilligen. Es kann für deren Einsatz Auflagen anordnen und das  Erforderliche festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit  steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz  -  kantons über die zugelassene Steuerdeklarationslösung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der  Schweiz können zur Erfüllung ihrer Deklarationspflicht die Steuererklärung  des Kantons mit dem grössten Teil der steuerbaren Werte elektronisch ein  -  lesen, sofern dies technisch möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 ter * Authentifizierung
                            1  Die persönliche Mitteilung zur Einreichung der elektronischen Steuererklä  -  rung enthält den persönlichen Zugangscode für die elektronische Einrei  -  chung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Nutzung der Steuerdeklarationslösung ist vorgängig eine Registrie  -  rung mittels Zugangscodes und einer Zwei-Faktoren-Authentifizierung not  -  wendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugangsdaten dürfen für die Bearbeitung und Einreichung der Steuer  -  erklärung an damit beauftragte Personen weitergegeben werden, müssen  aber ansonsten sicher aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 quater * Einreichefrist
                            1  Die Steuererklärung muss samt Beilagen in der von der kantonalen Steuer  -  verwaltung vorgegebenen Frist elektronisch eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre  -  ckung für die in Papierform eingereichte Steuererklärung gelten auch für die  elektronisch eingereichte Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 quinquies * Übermittlung und Übermittlungsquittung
                            1  Nach der Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen  um-gehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine  Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Übermittlung fehlgeschlagen und danach die Einreichungsfrist abge  -  laufen, gilt die Frist auch dann noch als gewahrt, wenn die Steuererklärung  innert zehn Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch mit dem amtlichen  Steuererklärungsformular physisch nachgereicht wird. Der Ausdruck aus der  webbasierten Steuerdeklarationslösung gilt nicht als amtliches Steuererklä  -  rungsformular.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 sexies * Korrektur der Steuererklärung
                            1  Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stun  -  den Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Als Einreichungszeitpunkt  gilt der Zeitpunkt gemäss Übermittlungsquittung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der 72 Stunden sind allfällige Änderungen an der elektronisch  eingereichten Steuererklärung der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 septies * Datenhaltung und Verschlüsselung (Art. 123 quater StG)
                            1  Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72  Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) ver  -  schlüsselt gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten verschlüsselt an den Kanton zur  Weiterverarbeitung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rückerstattung des Kirchensteueranteils (Art. 148 Abs. 3 StG)
                            1  Gehört der Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde an,  so hat ihm die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin die Kirchensteuer  zurückzuerstatten. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über eine andere  Religionszugehörigkeit oder den Austritt aus der bisherigen Kirchgemeinde  beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Nachsteuerzins (Art. 153 StG)
                            1  Auf der Nachsteuer werden ab Fälligkeitstermin (Art. 53 StV) der nicht er  -  hobenen Steuern Verzugszinsen geschuldet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inventarpflicht (Art. 156 StG)
                            1  Die Inventarbehörde entscheidet nach dem Tod eines Steuerpflichtigen  über:  a)  die Aufnahme eines amtlichen Inventars;  b)  die Einreichung eines Erbeninventars;  c)  den Verzicht auf Inventaraufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:  a)  *  die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter um  -  fassender Beistandschaft stehenden Person erstellt;  b)  das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem  Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.  Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inventargegenstand
                            1  In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich un  -  getrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge  stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag auf  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festge  -  stellt und im Inventar vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inventarverfahren
                            a) Sicherung der Inventaraufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder  verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustim  -  mung der Inventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siege  -  lung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Mitwirkungspflichten
                            1  Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter  und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:  a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des  Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft  zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den  Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;  c)  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur  Verfügung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häus  -  licher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers  verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und  Behältnisse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwal  -  ter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von  Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so  muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und  der Beistand eines unmündigen oder unter umfassender Beistandschaft ste  -  henden Erben beiwohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
                            1  Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten  oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hat  -  te, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen  schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,  kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten Art. 136, 137 und 141 StG sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inventarbehörde
                            1  Inventarbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. Die Standeskommissi  -  on bestimmt auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrates eine Amtsperson,  die bei jeder Inventaraufnahme und bei jeder Siegelung mitwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein zivilrechtliches Inventar aufgenommen, ist die Erbschaftsbehörde  (Art. 3 und 29 ff. EG ZGB) Inventarbehörde im Sinne des Steuergesetzes.  Die von dieser erstellten Inventare sind der Steuerverwaltung umgehend zur  Kontrolle zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zinsen und Bezugsuntergrenze (Art. 160 StG)
                            1  Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Verzugszins sowie der Vergütungszins betragen 4,5 Prozent. Dies  gilt auch für die im Sinne von Art. 161 StG gestundeten Forderungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schluss  -  rechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen bzw. nicht vergütet,  wenn sie pro betroffene Steuerperiode nicht mehr als Fr.  40.-- betragen.  Art.  30a  *  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren der Steuerbehörden betragen:  a)  elektronische oder Papierkopien, pro Stück  Fr. 1.--;  b)  Mahnung (Art. 160 StG, Art. 53 Abs. 7 StVO)  Fr. 30.--;  c)  Anhebung der Betreibung (Art. 163 StG)  Fr. 20.-- bis Fr. 200.--;  d)  Begehren um Rechtsöffnung, dem das Gericht ent  -  spricht  Fr. 60.-- bis Fr. 500.--;  e)  Stundungsentscheid, einschliesslich Erstellung eines  allfälligen Abzahlungsplans (Art. 161 StG)  Fr. 20.-- bis Fr. 400.--.  f)  Steuererlassentscheid bei Ablehnung mangels erfüllter  Erlassvoraussetzung oder bei Nichteintreten (Art. 167  StG)  Fr. 100.-- bis Fr. 400.--;  g)  Ausstellen eines Steuerausweises (Art. 122 StG)  Fr. 30.--;  h)  Ausstellen individueller Bestätigungen der Steuerbe  -  hörden  nach Aufwand, mindestens Fr. 30.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der Standeskommissionsbeschluss
                            vom 23.  Dezember 1968 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1. Anhang 1: Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG)  Art.  A1-1  Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gelten folgende Sätze für Normalabschreibungen, Zuschläge für Über  -  abschreibungen und Endwerte:  Gegenstand  Normalabschreibung  in % des Buchwertes  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Endwerte in % des  Steuerwertes  Wohnhäuser:  - auf Gebäude allein  2  45  50  - auf Gebäude und  Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 45 70
                            Geschäftshäuser,  Büro- und Ladenge  -  bäude  - auf Gebäude allein  4  40  20  - auf Gebäude und  Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  40  30  Gebäude des Gastge  -  werbes und der Hotel  -  lerie  - auf Gebäude allein  6  35  20  - auf Gebäude und  Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  40  30  Fabrik- und Gewerbe  -  gebäude, Lagerhäu  -  ser, Werkstätten, Ga  -  ragen, Silogebäude  - auf Gebäude allein  8  35  -  - auf Gebäude und  Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  35  25  Hochregallager und  ähnliche Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  25  -  Fahrnisbauten auf  fremdem Grund und  Boden; Tank- und  Containeranlagen,  Wasserleitungen,  Klima-, Belüftungs-  und Kühlanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  20  -  Geschäftsmobiliar, mo  -  bile Werkstatt- und La  -  gereinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  0  1  )  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand  Normalabschreibung  in % des Buchwertes  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Endwerte in % des  Steuerwertes  Apparate, Maschinen;  Transportmittel ohne  Motor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  0  1  )  -  Motor- und Elektrofahr  -  zeuge; Maschinen, die  erschwerten Bedingun  -  gen ausgesetzt sind;  Büromaschinen; EDV-  Anlagen (Hard- und  Software); immaterielle  Werte (Patente, Ver  -  lags-, Konzessions-,  Lizenzrechte, Good  -  will); Sicherheitsein  -  richtungen, elektroni  -  sche Mess- und Prüf  -  geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  0  2  )  -  Werkzeuge, Werkge  -  schirr, Geräte, Gebin  -  de, Gerüstmaterial,  Paletten; Geschirr- und  Wäsche im Gastge  -  werbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  0  3  )  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Ge  -  bäude und Land von Beginn an separat bilanziert werden. Auf dem Land  können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Satz für Gebäude und Land zusammen ist anzuwenden, wenn Gebäu  -  de und Land von Beginn an zusammen bilanziert werden. Es darf jedoch  nicht unter den wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt,  Büro, Wohnungen), so sind die einzelnen Abschreibungssätze angemessen  zu berück-sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Spezialanlagen und für die Landwirtschaft gelten die von der Eidg.  Steuerverwaltung erlassenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 1 bis eingefügt -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 13 geändert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 2 geändert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Titel geändert -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 12 bis eingefügt -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 17 ter eingefügt -
05.02.2013 01.01.2013 Art. 17 bis eingefügt -
05.02.2013 01.01.2013 Art. 17 ter geändert -
12.11.2013 01.01.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert -
12.11.2013 01.01.2014 Art. 18 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 Abs. 2, a) geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 27 Abs. 4 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 4 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 5 eingefügt -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 6 eingefügt -
20.12.2016 01.01.2016 Art. 2 geändert -
21.11.2017 01.01.2017 Art. 2 geändert -
21.11.2017 01.01.2018 Art. 12 ter eingefügt -
17.09.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt 2019-23
17.03.2020 01.01.2020 Art. 12
                            ter   Abs. 3  eingefügt  2020-8
                        
                        
                    
                    
                    
                17.11.2020 01.01.2021 Art. 1 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1 bis Abs. 1 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1 bis Abs. 3 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12 bis Abs. 1 geändert 2020-56
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                17.11.2020 01.01.2021 Art. 12 bis Abs. 1 bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12 bis Abs. 2 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 14 bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, c) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, d) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, e) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, f) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, g) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, h) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, i) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, j) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, k) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, l) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, m) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 4 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 16 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 bis aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 ter aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 quater eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 quinquies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 sexies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17
                            septies  eingefügt  2020-56
                        
                        
                    
                    
                    
                17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 octies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-56
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                17.11.2020 01.01.2021 Art. 19 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 2020-56
07.12.2021 01.01.2022 Art. 3 bis eingefügt 2021-42
19.12.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 12 ter Abs. 3 aufgehoben 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21 bis eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21 ter eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21 quater eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21 quinquies eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21
                            sexies  eingefügt  2023-25
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2023 01.01.2024 Art. 21 septies eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 bis eingefügt 2023-25
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  05.12.2000  01.01.2001  Erstfassung  -  Erlasstitel  19.12.2023  01.01.2024  geändert  2023-25  Art. 1  12.09.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 1  17.11.2020  01.01.2021  Titel geändert  2020-56  Art. 1  bis  12.09.2006  01.01.2007  eingefügt  -  Art. 1  bis   Abs. 1  17.11.2020  01.01.2021  aufgehoben  2020-56  Art. 1  bis   Abs. 3  17.11.2020  01.01.2021  aufgehoben  2020-56  Art. 2  07.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 2  20.12.2016  01.01.2016  geändert  -  Art. 2  21.11.2017  01.01.2017  geändert  -  Art. 2 Abs. 3  17.11.2020  01.01.2021  geändert  2020-56  Art. 3 Abs. 3  28.06.2016  01.01.2016  geändert  -  Art. 3 Abs. 4  28.06.2016  01.01.2016  geändert  -  Art. 3 Abs. 5  28.06.2016  01.01.2016  eingefügt  -  Art. 3 Abs. 6  28.06.2016  01.01.2016  eingefügt  -  Art. 3  bis  07.12.2021  01.01.2022  eingefügt  2021-42  Art. 7  07.11.2006  01.01.2007  Titel geändert  -  Art. 7 Abs. 1  17.11.2020  01.01.2021  geändert  2020-56  Art. 8 Abs. 2  19.12.2023  01.01.2024  geändert  2023-25  Art. 12  22.06.2010  01.01.2011  geändert  -  Art. 12  bis  22.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12  bis   Abs. 1  17.11.2020  01.01.2021  geändert  2020-56  Art. 12  bis   Abs. 1  bis  17.11.2020  01.01.2021  eingefügt  2020-56  Art. 12  bis   Abs. 2  17.11.2020  01.01.2021  geändert  2020-56  Art. 12  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2017 01.01.2018 eingefügt -
Art. 12 ter Abs. 3 17.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-8
Art. 12 ter Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-25
Art. 13 12.09.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 13 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 13 Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 14 bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1 12.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 15 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, a) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, b) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, c) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, d) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, e) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, f) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, g) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, h) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, i) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, j) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, k) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, l) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, m) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 4 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 16 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 bis 05.02.2013 01.01.2013 eingefügt -
Art. 17 bis 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 ter 22.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 17 ter 05.02.2013 01.01.2013 geändert -
Art. 17 ter 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 quater 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17 quinquies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17 sexies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17 septies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17
                            octies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 18 12.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 18 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 19  17.11.2020  01.01.2021  Titel geändert  2020-56  Art. 21  bis  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-25  Art. 21  ter  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-25  Art. 21  quater  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-25  Art. 21  quinquies  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-25  Art. 21  sexies  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-25  Art. 21  septies  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-25  Art. 23 Abs. 1  17.11.2020  01.01.2021  geändert  2020-56  Art. 24 Abs. 2, a)  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 27 Abs. 4  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 29 Abs. 2  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 30 Abs. 1  19.12.2023  01.01.2024  geändert  2023-25  Art. 30 Abs. 1  bis  19.12.2023  01.01.2024  eingefügt  2023-25  Art. 30a  17.09.2019  01.01.2020  eingefügt  2019-23