Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz  über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  *  (StKB GEL)  vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2024)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 2 und Art. 5 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (GEL),  *  beschliesst:  l. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen
                            1  Bei einem Aufenthalt in Institutionen der Gesundheitsversorgung werden  an die nach Abzug der Leistungen der Krankenversicherer verbleibenden  Heimtaxen höchstens folgende Beiträge vergütet:  *  a)  *  bei einem Betreuungsaufwand der Stufe 0 des Bewohner-Einstu  -  fungs- und Abrechnungs-Systems (BESA): bis zu Fr. 148.-- pro Tag;  b)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 1: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                152.-- pro Tag;
                            c)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 2: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                172.-- pro Tag;
                            d)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 3: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                181.-- pro Tag;
                            e)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 4: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                186.-- pro Tag;
                            f)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 5: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                189.-- pro Tag;
                            g)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 6: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                195.-- pro Tag;
                            h)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 7: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                197.-- pro Tag;
                            i)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 8: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                197.-- pro Tag;
                            j)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 9: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                197.-- pro Tag;
                            k)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 10: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                195.-- pro Tag;
                            l)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 11: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                189.-- pro Tag;
                            m)  *  bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 12: bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                181.-- pro Tag.
                            2  Bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 0 bis und mit 6 wird  von einem Aufenthalt in einem Altersheim, ab BESA-Stufe 7 von einem Auf  -  enthalt in einem Pflegeheim ausgegangen. Bei Institutionen, die das BESA-  System nicht anwenden, bestimmt die AHV-Ausgleichskasse die Einstufung  in sinngemässer Anwendung der BESA-Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufenthalten in einem Invalidenwohnheim werden die entstehenden  Kosten höchstens bis zu einem Betrag von Fr.  180.-- pro Aufenthaltstag be  -  rücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An Personen, die sich in einem Invalidenwohn-, Alters- oder Pflegeheim  aufhalten und die wegen der Begrenzung der Heimtaxen Leistungen der  Sozialhilfe beanspruchen müssten, kann das Gesundheits- und Sozialdepar  -  tement im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin zusätzliche Ergänzungs  -  leistungen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 2 Zeitlich massgebende Kosten
                            1  Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden  nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen  oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die  Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV-Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der  Rechnungsstellung abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzel  -  ne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden  Kosten nach Abs. 1 dieses Artikels zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
                            1  Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht  nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Be  -  zug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Mili  -  tärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bun  -  desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenversicherung vom 6.  Oktober 2006 (ELG) oder Art. 19b der zugehöri  -  gen Verordnung (ELV), so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der  Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten  nach den Art. 12–14 dieses Beschlusses abgezogen. Der Ansatz nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreu  -  ungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallver  -  sicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der  Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten die Abs. 2 und 3 dieses Arti  -  kels sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vergütung nach dem Tod des Versicherten
                            1  Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährli  -  chen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verur  -  sachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel  vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem  Tod verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten
                            1  In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkos  -  ten werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn  sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die  medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzauf  -  enthalte werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft,  so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er  offensichtlich niedriger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostenbeteiligung
                            1  Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung vom 18. März 1994 (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die ob  -  ligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versicherung mit wählbaren Franchisen
                            1  Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung  über die Krankenversicherung vom 27.  Juni 1995 (KVV) gewählt, so wird  eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr.  1'000.-- pro Jahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zahnbehandlungskosten
                            1  Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen  werden vergütet. Abs. 3 und 4 dieses Artikels bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif  (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der  UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich hö  -  her als Fr.  3'000.--, so ist der AHV-Ausgleichskasse vor der Behandlung ein  Kostenvoranschlag einzureichen. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1  dieses Artikels nicht erfüllt, kann eine Kostenübernahme verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend der Tarifposi  -  tionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Diätkosten
                            1  Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät  von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krank  -  heitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr.  2'100.-- zu vergü  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital
                            1  Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbetei  -  ligung nach Art. 6 dieses Beschlusses ein angemessener Betrag für den  Lebensunterhalt abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kosten für Kuren
                            1  Kosten für ärztlich verordnete und in der Schweiz durchgeführte Kuren  werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt  vergütet,  a)  bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durch  -  geführt wurde;  b)  bei Kuren in einem Heilbad, wenn die versicherte Person während  des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begrenzung der Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital  gemäss Art. 1 dieses Beschlusses gilt sinngemäss auch für Kuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
                            1  Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter, Invalidi  -  tät, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnüt  -  zigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuf  -  ten Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützi  -  gen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden  ebenfalls vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den  Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt  werden bis höchstens Fr.  4'800.-- pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe  von einer Person erbracht wird, welche:  a)  nicht im gleichen Haushalt lebt oder  b)  nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei einer Vergütung nach Abs. 5 dieses Artikels werden Kosten bis  Fr.  25.-- pro Stunde berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1  Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden  Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere  Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht  durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV er  -  bracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle legt die Pflege und  Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitex-Organi  -  sation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden  Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren  Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
                            1  Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht  wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:  a)  nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und  b)  durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche  Erwerbseinbusse erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Ta -
                            gesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen,  Beschäftigungsstätten   und  ähnlichen  Tagesstrukturen   werden  vergütet,  wenn:  a)  sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort auf  -  hält und  b)  die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen priva  -  ten Träger betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr.  45.-- pro Tag, an dem sich  die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden  keine Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Transportkosten
                            1  Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz  durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstan  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstge  -  legenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die  den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten  Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf  die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese  Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tagesstrukturen nach Art. 15 dieses Beschlusses sind den medizinischen  Behandlungsorten im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte
Art. 17 Anspruch
                            1  Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1  lit. f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten für:  a)  kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Kon  -  fektionsschuhen;  b)  automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicher  -  ter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fä  -  hig ist;  c)  Nachtstühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1  lit. f ELG Anspruch auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfs  -  geräte:  a)  Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass eine Elektrobett für  die Hauspflege eine Notwendigkeit darstellt;  b)  Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber  für die Hauspflege notwendig ist;  c)  Aufzugständer (Bettgalgen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Ver  -  gütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:  a)  die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln  durch die Altersversicherung aufgeführt sind und  b)  an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel  nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversi  -  cherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach  Abs. 2 dieses Artikels werden nur für die Hauspflege abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung  des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Ge  -  brauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenver  -  sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abklärung
                            1  Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig  oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte  die Bescheinigung eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder ei  -  ner Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. f ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Organisation
Art. 19 Auszahlung
                            1  Die Ergänzungsleistungen werden monatlich und bargeldlos ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufsicht
                            1  Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesundheits- und Sozialdepartement obliegt insbesondere:  a)  die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht betreffend  die Durchführung der Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereinbarung mit der AHV-Ausgleichskasse über die Deckung  der Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse ist zugleich Revisionsstelle für  den Bereich Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmung
Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund  rückwirkend auf den 27.  April 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                13.05.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung -
15.11.2011 01.01.2012 Art. 1 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
15.12.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert -
03.01.2017 03.01.2017 Art. 1 Abs. 3 geändert -
03.01.2017 03.01.2017 Art. 1 Abs. 4 geändert -
05.11.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, e) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, f) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, g) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, i) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, j) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, k) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, l) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, m) geändert 2019-41
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, e) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, f) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, g) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, i) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, j) geändert 2023-19
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, k) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, l) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, m) geändert 2023-19
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  13.05.2008  27.04.2008  Erstfassung  -  Erlasstitel  05.11.2019  01.01.2020  geändert  2019-41  Ingress  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 15.11.2011 01.01.2012 geändert -
Art. 1 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert -
Art. 1 Abs. 1 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, a) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, a) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, b) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, b) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, c) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, c) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, d) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, d) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, e) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, f) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, f) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, g) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, g) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, h) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, h) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, i) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, i) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, j) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, j) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, k) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, k) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, l) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, l) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, m) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 1 Abs. 1, m)  21.11.2023  01.01.2024  geändert  2023-19  Art. 1 Abs. 3  03.01.2017  03.01.2017  geändert  -  Art. 1 Abs. 4  03.01.2017  03.01.2017  geändert  -