Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität
                            Vollzugsverordnung  über die Berufsmaturität  (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV)  vom 11. November 2014 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23.  Januar 2008 zur Bundes  -  gesetzgebung   über  die   Berufsbildung   (Kantonales  Berufsbildungsge  -  setz, kBBG)  1  )   und der Verordnung vom 24.  Juni 2009 über die eidgenös  -  sische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Geltungsbereich  1  Diese Verordnung gilt:  *  1.  *  für   Personen   mit   Wohnsitz   im   Kanton   Nidwalden,   die   einen  Berufsmaturitätslehrgang im Sinne der Verordnung über die eid  -  genössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)  3  )  absolvieren wollen;  2.  *  für die Berufsmaturitätslehrgänge der Berufsfachschule Nidwal  -  den.  §  2  Berufsmaturitätsunterricht  1  Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufs  -  maturität vor.  2  Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung,  die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der  eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung  4  )  .  1)  NG 313.1  2)  SR 412.103.1  3)  SR 412.103.1  4)  SR 412.103.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt:  1.  erste Landessprache:  Deutsch;  2.  zweite Landessprache:  Französisch;  3.  dritte Sprache:  Englisch.  2 Organisation  §  3  Amt für Berufsbildung und Mittelschule  1  Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule übt die Aufsicht über die  Berufsmaturitätslehrgänge aus.  2  Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer ande  -  ren Instanz übertragen sind; insbesondere für:  1.  die Sicherstellung der Verbindung zu den eidgenössischen und  regionalen Berufsmaturitätsgremien;  2.  die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturi  -  tätsprüfungen;  3.  den Erlass der Prüfungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit  der Schulleitung;  4.  die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen gemäss Art. 15  Abs.  2 BMV  5  )  ;.  5.  *  Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss §  10.  §  4  Schulleitung  1  Die Schulleitung ist zuständig für:  1.  die Durchführung der Aufnahmeverfahren;  2.  *  den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über  die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen;  3.  die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und  -  prüfungen;  4.  *  den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester.  §  5  *  ...  5)  SR 412.103.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zulassung und Aufnahmeverfahren  §  6  Zulassungsvoraussetzungen  1  Zu lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen wird zugelassen, wer:  1.  über einen genehmigten Lehrvertrag für eine mindestens dreijäh  -  rige berufliche Grundbildung verfügt; und  2.  das Aufnahmeverfahren besteht.  2  Zu Berufsmaturitätslehrgängen für gelernte Berufsleute wird zugelas  -  sen, wer:  1.  über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt; und  2.  das Aufnahmeverfahren besteht.  §  7  Aufnahmeverfahren  1. Aufnahmeprüfung  *  1  Das Aufnahmeverfahren besteht in einer schriftlichen Aufnahmeprü  -  fung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik.  2  Der Stoff der Aufnahmeprüfung entspricht dem Lehrstoff der Orientie  -  rungsschule Niveau A.  3  Das Prüfungsergebnis entspricht dem Durchschnitt der folgenden Po  -  sitionsnoten:  1.  Prüfungsnote Deutsch;  2.  Prüfungsnote Mathematik (doppelt gewichtet);  3.  Durchschnitt aus den Prüfungsnoten Französisch und Englisch.  4  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Durchschnitt von min  -  destens 4.0 erreicht wird und nicht mehr als eine Positionsnote unter 4.0  liegt.  4a  Die Gültigkeit der Aufnahmeprüfung ist befristet auf das Prüfungsjahr  und die zwei darauffolgenden Jahre.  *  5  Mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist eine Prüfungsgebühr ge  -  mäss der Gebührengesetzgebung  6  )   zu entrichten.  *  §  8  2. Prüfungsfreie Aufnahme  *  1  Die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehr  -  gänge   richtet   sich   nach   der   Aufnahmeverordnung   Berufsmittelschu  -  len  7  )  .  *  6)  NG 265.5  7)  NG 313.113  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte  Berufsleute erfolgt:  *  1.  *  im Abschlussjahr der beruflichen Grundbildung und den zwei dar  -  auffolgenden Jahren: wenn das eidgenössische Fähigkeitszeug  -  nis mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 erlangt wurde; oder  2.  *  falls das eidgenössische Fähigkeitszeugnis noch nicht vorliegt:  wenn eine Zulassungsnote gemäss Abs. 3 von mindestens 5.0  erreicht wurde.  3  Die Zulassungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der  ungewichteten schulischen Erfahrungsnoten bis und mit dem ersten Se  -  mester des Abschlussjahres, welche für das Qualifikationsverfahren ge  -  mäss der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung  und Innovation (SBFI) über die jeweilige berufliche Grundbildung beige  -  zogen werden.  *  §  8a  *  3. Berufsmaturitätslehrgänge Gestaltung und Kunst  1  Berufsmaturitätslehrgänge mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst  setzen in jedem  Fall zusätzlich eine  bestandene gestalterische Eig  -  nungsprüfung voraus.  4 Berufsmaturitätsprüfung  §  9  Zulassung zur Prüfung  1  Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:  1.  einen Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwal  -  den besucht; und  2.  zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössi  -  sches   Fähigkeitszeugnis   verfügt   oder   spätestens   im   Jahr   der  Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen  ist.  1  Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmäs  -  sigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung be  -  ziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Fol  -  ge.  2  Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die  Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt  fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet.  4  Die Lernenden sind vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerk  -  sam zu machen.  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  11  Übergangsbestimmung  1  Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmatu  -  ritätsausbildung vor dem 1.  Januar 2015 begonnen haben, gilt das bis  -  herige Recht  8  )  .  §  12  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das   Reglement   vom   19.  November   2003   über   die   kaufmännische  Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement)  9  )   wird aufgehoben.  §  13  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.  8)  A 2004, 66  9)  A 2004, 66  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  11.11.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2019  03.11.2015  01.01.2016  § 3 Abs. 2, 5.  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 1, 2.  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 1, 4.  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 5  aufgehoben  A 2015, 1771  12.12.2017  01.03.2018  § 7 Abs. 5  geändert  A 2018, 16  26.09.2023  01.01.2024  § 1 Abs. 1  geändert  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 1 Abs. 1, 1.  eingefügt  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 1 Abs. 1, 2.  eingefügt  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 7  Titel geändert  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 7 Abs. 4a  eingefügt  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 8  Titel geändert  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 8 Abs. 1  geändert  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 8 Abs. 2  geändert  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 8 Abs. 2, 1.  eingefügt  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 8 Abs. 2, 2.  eingefügt  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 8 Abs. 3  eingefügt  2023-037  26.09.2023  01.01.2024  § 8a  eingefügt  2023-037  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  11.11.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 26.09.2023
                            01.01.2024  geändert  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, 1. 26.09.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, 2. 26.09.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, 5. 03.11.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, 2. 03.11.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, 4. 03.11.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 03.11.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 26.09.2023
                            01.01.2024  Titel geändert  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4a 26.09.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 5 12.12.2017
                            01.03.2018  geändert  A 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 26.09.2023
                            01.01.2024  Titel geändert  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 26.09.2023
                            01.01.2024  geändert  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 26.09.2023
                            01.01.2024  geändert  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, 1. 26.09.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, 2. 26.09.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 26.09.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 26.09.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-037  7