Gesetz über die Archivierung
                            1 108.1 Gesetz über die Archivierung (ArchG) vom 31.03.2009 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz regelt die Sicherung, Ordnung und dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Wirkungsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Archivierung von Unterlagen hat zum Ziel, a die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns dauerhaft sicherzustellen, b die   Erforschung   des   kulturellen   Erbes   des   Kantons   Bern   in   Schrift,   Ton und   Bild   zugunsten   zukünftiger   Generationen   zu   ermöglichen   und   den Schutz dieses Erbes sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterlagen sind aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Datenträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis der In formationen und deren Nutzung nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Wirkungsziele der Archivierung ge mäss Artikel 2 einen grossen und dauernden Informationswert besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Archivgut gelten Unterlagen, die ein Archiv nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Aufbewahrung übernommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten a Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, b Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 1 ) unterstellt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 170.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09-146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108.1 2 c Private, soweit sie ihnen übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfül len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz gilt für die Archivierung der Unterlagen von Behörden im Sinn von Artikel 3 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es   gilt  auch  für  die  Archivierung  der  Unterlagen  von  Behörden   gemäss  Ab satz 1, die aufgelöst worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Grundsätze der Archivierung 1. Sicherung und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Unterlagen der Behörden werden soweit gesammelt, geordnet und aufbe wahrt, dass die wesentlichen Abläufe und die Ergebnisse des staatlichen Han delns nachvollzogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden nach ihrer Bedeutung und ihrem Informationsgehalt bewertet. Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach dieser Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            2. Ordnung und Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Unterlagen   werden   mit   den   erforderlichen   Archivplänen   und   Findmitteln geordnet und erschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Archivpläne und Regelungen über die Aufbewahrungsdauer und die Vernich tung von Unterlagen sind schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Elektronische Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Elektronische Unterlagen sind den Unterlagen auf Papier gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hilfsmittel   für  die  Unterlagenverwaltung,  namentlich   Dokumentenverwal tungssysteme und Geschäftskontrollen, berücksichtigen die Anforderungen der Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sicherung der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Archivierungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Behörden   sorgen   für   eine   geordnete   Archivierung   ihrer   Unterlagen   (Ar chivführung) nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können dafür die Dienstleistungen geeigneter Unternehmen in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 108.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Anbietepflicht an das Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die folgenden Behörden bieten ihre Unterlagen, die sie nicht mehr ständig be nötigen, dem Staatsarchiv zur dauernden Archivierung an: a der Grosse Rat und seine Organe, b der Regierungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen, c die   Direktionen   und   die   Staatskanzlei,   die   Ämter   und   Dienststellen   der Zentralverwaltung    mit    Ausnahme    der    kantonalen    Institutionen    der Psychiatrieversorgung, d das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Staatsanwaltschaft und die kantonalen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, e die Universität Bern, die Pädagogische Hochschule Bern und die Berner Fachhochschule, f die Behörden, die aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen und Findmittel der Direktionen und der Staatskanzlei durch Verord nung.   Er   kann   diese   Befugnis   ganz   oder   teilweise   den   Direktionen   und   der Staatskanzlei übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Archivführung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Universität,   die   Pädagogische   Hochschule   Bern   und   die   Berner   Fach hochschule regeln die Archivführung in ihren Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sorgen für die Betreuung ihrer Unterlagen im vorarchivischen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Archivführung der dezentralen kantonalen Verwaltung und der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Archivführung a der dezentralen kantonalen Verwaltung, b der   Gemeinden,   ihrer   Anstalten   und   von   Körperschaften,   die   dem Gemeindegesetz unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Direktion für Inneres und Jus tiz übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Archivführung der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Obergericht   erlässt   im   Einvernehmen   mit   dem   Staatsarchiv   ein   Regle ment über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafge richte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108.1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Verwaltungsgericht   erlässt   im   Einvernehmen   mit   dem   Staatsarchiv   ein Reglement   über   die   Archivführung   des   Verwaltungsgerichts   und   der   verwal tungsunabhängigen Justizbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Generalstaatsanwaltschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv ein Reglement über die Archivführung der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Vernichtung von Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen nicht ohne Zustimmung des zuständigen Archivs vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Archive vernichten keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Archivierung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im   Sinne   von   Artikel   19   des   Datenschutzgesetzes   vom   19.   Februar   1986 (KDSG) 1 ) nicht   mehr   benötigte   Personendaten   dürfen   dem  Archiv   überlassen werden, soweit eine Archivierung nach diesem Gesetz angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die abliefernde Stelle darf auf Personendaten zugreifen, die nach Artikel 19 KDSG zu Sicherungs- und Beweiszwecken aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf die übrigen Personendaten darf die abliefernde Stelle nur noch zugreifen a für  die  Wahrung der  Interessen  der betroffenen  Person,  wenn  diese zu stimmt oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf, oder b für   die   Bearbeitung   der   Daten   zu   nicht   personenbezogenen   Zwecken nach Artikel 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von Personendaten nach Ab satz 1, kann sie den Unterlagen eine Gegendarstellung beilegen lassen. Das Archivgut selbst darf nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Aufgaben des Staatsarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Staatsarchiv erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a es übernimmt, ordnet und bewahrt alle archivwürdigen Unterlagen der an bietepflichtigen Behörden auf und restauriert sie bei Bedarf, b es   trägt   zur   Vermittlung   historischen   Wissens   und   zur   historischen   For schung für die Bedürfnisse des Kantons, der Wissenschaft und der Kultur bei, c es führt ein Restaurierungsatelier, eine Bibliothek und einen Lesesaal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 152.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 108.1 d es   bewertet   die   Unterlagen   der  anbietepflichtigen   Behörden   auf   ihre   Ar chivwürdigkeit, e es berät die anbietepflichtigen Behörden und erlässt zuhanden dieser Or gane Weisungen über die Ablieferung der Unterlagen und der Findmittel, f es   ist   befugt,   Registraturen   oder   Informationsverwaltungsstellen   der   an bietepflichtigen   Behörden   zu   besichtigen   und   Erhebungen   über   den   Zu stand der dort verwahrten Unterlagen zu machen, g es kann die anderen Behörden und Private in Fragen der Archivierung be raten, h es kann archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft übernehmen und auf bewahren,   wenn   es   sich   um   Unterlagen   handelt,   die   für   die   Geschichte des Kantons Bern von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt das Nähere betreffend Aufgaben und Organisation des Staatsarchivs durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zugänglichkeit des Archivguts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Archivgut der Behörden gemäss Artikel 3 Absatz 4 steht der Öffentlich keit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) 1 ) und des Datenschutzgesetzes zur Einsichtnahme zur Verfügung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Archivgut anderer Herkunft richtet sich nach den entsprechenden Übernahmeverträgen oder, wenn kein Übernahmevertrag vorhanden ist, sinngemäss nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Unterlagen ohne Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterlagen, die  nach  Artikel  16  Absatz  1 nicht  zur Einsichtnahme durch  die Öffentlichkeit   zur   Verfügung   stehen,   sind   nach   Ablauf   von   30   Jahren   frei   zu gänglich, sofern keine Personendaten betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Frist von 30 Jahren beginnt mit dem Datum der jüngsten Unterlage eines Dossiers zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 107.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108.1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Unterlagen mit Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterlagen,   deren   Zugänglichkeit   beschränkt   oder   ausgeschlossen   ist,   weil sie Personendaten enthalten, stehen der Öffentlichkeit nach Ablauf dreier Jah re nach dem Tod der Person zur Einsichtnahme zur Verfügung, sofern die Frist von 30 Jahren nach Artikel 17 abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist   das   Todesdatum   einer   Person   nicht   bekannt,   stehen   die   Unterlagen   der Öffentlichkeit ab dem 110. Altersjahr der betroffenen Person zur Einsichtnahme zur Verfügung, sofern die Frist von 30 Jahren nach Artikel 17 abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Archivgut, das älter als 110 Jahre ist, ist frei zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Zugänglichkeit   zu   Unterlagen   nach   den   Absätzen   1   bis   3   bleibt   einge schränkt   oder   ausgeschlossen,   soweit   eine   besondere   Geheimhaltungspflicht des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Frist von 110 Jahren beginnt mit dem Datum der jüngsten Unterlage ei nes Dossiers zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Benützung durch die abliefernden Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   abliefernde   Stelle   darf   Archivgut,   das   sie   einem   Archiv   abgeliefert   hat, weiterhin benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Einsichtnahme zu wissenschaftlichen oder andern nicht personen bezogenen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein   Archiv   kann   Personendaten   für   einen   nicht   personenbezogenen   Zweck, namentlich   für   Forschung,   Praxisbildung,   Statistik   oder   Planung,   bekannt   ge ben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 KDSG erfüllt sind. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten des Bundesrechts und des kanto nalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Beschränkung der Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Einsichtnahme in bestimmte Kategorien von Archivgut kann aus konser vatorischen Gründen oder wegen unverhältnismässigen Aufwands beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Unentgeltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Einsichtnahme in Archivgut ist grundsätzlich unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für besondere Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 108.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Archivgut der Behörden gemäss Artikel 3 Absatz 4 ist unveräusserlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es   kann   weder   ersessen   noch   gutgläubig   erworben   werden.   Der   Anspruch auf Herausgabe verjährt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Gewerbliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Nutzung   des   Archivguts   der   Behörden   gemäss   Artikel   3   Absatz   4   zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung des zuständigen Archivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfangs und der allfälligen Gewinnbeteiligung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Belegexemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das zuständige Archiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Be legexemplars von Werken oder Veröffentlichungen, die in wesentlichen Teilen auf der Benützung seines Archivguts beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1 Wer   vorsätzlich   eine   als   archivwürdig   bewertete   Unterlage   beschädigt,   ver heimlicht,   veräussert,   vernichtet   oder   auf   andere   Weise   der   geordneten   Ar chivierung entzieht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer vorsätzlich Personendaten aus Archivgut offenbart, das nach Artikel 18 nicht öffentlich zugänglich ist und in das sie oder er zu nicht personenbezoge nen Zwecken Einsicht nehmen durfte, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            1 Der   Regierungsrat   erlässt   die   notwendigen   Ausführungsbestimmungen,   ins besondere über a die Archivierung von Unterlagen, b den Umgang mit elektronischen Unterlagen, c die Aufgaben und die Organisation des Staatsarchivs, d die Archivführung der kantonalen Verwaltung, e die   Archivierung   von   Unterlagen   durch   Private,   soweit   ihnen   öffentlich- rechtliche Aufgaben übertragen sind, f die Zugangsbeschränkungen zu Archivgut im Sinne von Artikel 21,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108.1 8 g die Gebühren für besondere Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Änderung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (In formationsgesetz, IG) 1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 31. März 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr.1898 vom 4. November 2009: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 107.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 152.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 170.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 108.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 31.03.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-146 07.04.2021 01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert 21-033 05.09.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert 23-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108.1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 31.03.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-146
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            07.04.2021 01.07.2021 geändert 21-033
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            05.09.2022 01.01.2024 geändert 23-073