Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz
                            SRSZ 1.2.20  2  4  1  (Vom 22. Februar 2013)  Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz,  gestützt auf § 16 Abs. 2 Bst. k de  s Hochschulgesetzes  vom 23.  Mai 2012  ,  2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt das Zulassungsverfahren zu den Bachelorstudiengän-  gen,  die  Studiengänge  Kindergarten/Unterstufe  und  Primarstufe,  das  Prüfungs  -  und  Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen an der Pädagogi-  schen Hochschule Schwyz (PHSZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für immatrikulierte Vollzeitstudierende, Teilzeitstudierende, flexibel Stu-  dierende und Studierende des Fernstudiums.  Gaststudierende, die an ei  ner ande-  ren Hochschule immatrikuliert sind, nehmen zeitlich begrenzt an einem Bachelor-  studiengang teil und unterliegen dafür sinngemäss diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hörende sind auf Gesuch hin zu den Veranstaltungen zugelassen, wenn entspre-  chende Kapazitäten verfü  gbar sind. Sie erwerben keine Credit Points (gemäss Eu-  ropean Credit Transfer System). Die §§ 2  -  12 dieses Reglements gelten nicht für  sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
II. Zulassungsvoraussetzungen 5
§ 3 6 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
                            Zum Studiengang Kindergarten/Unterstuf  e oder Primarstufe wird zugelassen, wer  eine der nachfolgend aufgeführten Vorbildungen vorweisen kann:  a)  gymnasiale Maturität;  b)  Fachmaturität Pädagogik;  c)  Studienabschluss einer Fachhochschule;  d)  EDK  -  anerkanntes Lehrdiplom;  e)  Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung gemäss Passerellenreg-  lement;  f)  bestandene Zulassungsprüfung gemäss § 6  ;  g)  bestandenes Aufnahmeverfahren «sur dossier» gemäss § 6a  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Zum Schutz der  Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler ver-  fügen alle Bewerbenden über einen guten Leumund und bestätigen bei ihrer An-  meldung, dass keine Strafverurteilung vorliegt. Die Zulassung kann wegen straf-  rechtlicher Vergehen verweigert werden. D  ie Prorektorin oder der Prorektor Ausbil-  dung kann vor Studienbeginn einen Strafregisterauszug verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Bewerbenden bestätigen bei ihrer Anmeldung, dass sie sich sowohl physisch  als auch psychisch in der Lage fühlen, den Ansprüchen des Lehrberufs z  u genü-  gen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann vor Studienbeginn eine  vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme in einen Studiengang der PHSZ wird verweigert, wenn die persön-  lichen Zulassungsvoraussetzungen fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Spr achliche Zulassungsvoraussetzungen
                            Von Studierenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird der Nachweis der  Sprachkompetenz Niveau C2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenz-  rahmen verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9 Zulassungsprüfung
                            1  Als  Vorbereitung  auf  die  Zula  ssungsprüfung  bietet  die  PHSZ  einen  Vorberei-  tungskurs an. Der Besuch des Vorbereitungskurses ist für Absolventinnen und Ab-  solventen einer Fachmittelschule oder einer Handelsmittelschule obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zum Vorbereitungskurs oder zur Zulassun  gsprüfung setzt voraus:  a)  einen anerkannten Fachmittelschulausweis (FMS/DMS) oder ein Diplom einer  anerkannten Handelsmittelschule;  b)  oder eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität;  c)  oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Be  rufsaus  -  bildung mit mindestens zweijähriger Berufstätigkeit.  Vorleistungen können angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An der Zulassungsprüfung werden folgende Fachbereiche geprüft:  a)  Deutsch;  b)  Mathematik;  c)  Englisch  und/oder  Französisch  (beide  Sprachen  nur  für  ein  entsprechendes  Studium, wobei lediglich die bessere Note für die Zulassung gewertet wird);  d)  Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik  e)  Geistes  -  und Sozialwissenschaften: Geographie und Geschichte  f)  Musischer Fachbereich: zwei Bereiche aus den F  ächern Sport, Musik und Ge-  stalten (technisches und bildnerisches Gestalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulassungsprüfung besteht aus mündlichen, schriftlichen und praktischen  Elementen. In allen 6 Fachbereichen (a  -  f) wird je eine Note gesetzt, gerundet auf  Zehntel. Die Prüfun  g hat bestanden, wer folgende Bedingungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  3  a)  eine Durchschnittsnote von  mindestens  4.0 in allen Fachbereichen;  b)  höchstens zwei Fachbereichsnoten unter 4.0;  c)  nicht mehr als 1 Punkt unter 4.0.  d)  Erst  -  und Zweitsprache mindestens  je  4.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Zulassungsprüfung  kann  einmal  zum  ordentlichen  Termin  wiederholt  wer  -  den. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung der gesamten Prüfung  frühestens nach zwei Jahren möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 10 Aufnahmeverfahren «sur dossier»
                            1  Das  Aufnahmeverfahren  «sur  dos  sier»  für  Bewerbende  ohne  formalen  Zulas-  sungsausweis umfasst:  a)  ein Bewerbungsdossier;  b)  ein zweiteiliges Assessmentverfahren (schriftlich und mündlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Aufnahmeverfahren  «sur  dossier»  ist  bestanden,  wenn  sowohl  das  Bewer-  bungsdossier als auch das  zweiteilige Assessmentverfahren mit «erfüllt» beurteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Aufnahmeverfahren  «sur  dossier»  kann  einmal  zum  ordentlichen  Termin  wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens im darauffolgenden Jahr  absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 11 Zulassungsentsc heid
                            1  Über  die  Zulassung  entscheidet  die Prorektorin oder  der  Prorektor Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung setzt eine Zulassungskommission  ein.  Sie  setzt  sich  aus  der  Prorektorin  oder  dem  Prorektor  Ausbildung,  der  Ge-  schäftsführerin oder dem Geschäftsführer Zulassungen, der Leiterin oder dem Lei-  ter Vorbereitungskurs  und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusammen. Für  ausgewählte Themen kann die Kommission Vertretungen der Abgeberschulen ein-  laden. Die Zulassungskommission steht der Prorektorin oder dem Prorektor Aus-  bildung beratend zur Verfügung und kann ihr oder  ihm bezüglich konkreter Auf-  nahmen Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassungskommission berät Zulassungs  -  und Anerkennungsbegehren, die  problematisch oder unklar geregelt sind. Sie überprüft periodisch die Zulassungs-  praxis,  die  Vergleichbarkeit  der  Anerkennung  von  V  orleistungen  sowie  die  Aner-  kennung von in  -  und ausländischen Abschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das  Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK  vom 27. Oktober 2006 und die  Empfehlungen von swissuniversities zur Bewer-  tung ausländischer Reifezeugnisse.  III.  Bachelorstudiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8  12  Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bachelorstudiengänge  gliedern  sich  in  erziehungswissenschaftliche,  fach  -  wissenscha  ftliche und fachdidaktische sowie berufspraktische Studien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in drei verschiedenen Studienformaten absolviert werden:  a)  Reguläres Studium;  b)  Flexibles Studium;  c)  Fernstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studiengänge können im Vollzeit  -  oder Teilzeitpensum absol  viert werden mit  regulärer Präsenz oder im flexiblen Studium und im Fernstudium mit reduzierter  Präsenz und einem erhöhten Anteil Selbststudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 13 European Credit Transfer System (ECTS)
                            1  Alle Ausbildungsteile der Bachelorstudiengänge werden gemäss dem European  Credit Transfer System mittels Credit Points (CP) erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein CP entspricht einer Studienleistung von 25  -  30 Arbeitsstunden. Das Studi-  enjahr entspricht im Vollzeitstudium einem Ar  beitspensum von annähernd 1800  Stunden bzw. 60 CP. Im Teilzeitstudium und im Fernstudium umfasst ein Studi-  enjahr entsprechend weniger CP und Arbeitszeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien  -  plan bzw. Ausbildungspl  an ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  CP werden erfasst, wenn die für ein Modul oder Grossmodul definierte Modulprü-  fung als genügend bzw. erfüllt bewertet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 14 Umfang und Dauer
                            1  Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe  entspricht  jenem  eines  Bachelors  gemäss  den  Bologna  -  Richtlinien  und  umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 CP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Studienjahr setzt sich aus 2 Semestern und 2 Zwischensemestern zusam-  men. Die Semester dauern 14 bis 15 Wochen. Sie setzen sich aus 13 Wochen  Lehrveranstaltunge  n und 1  -  2 Blockwochen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bachelorstudiengänge des regulären Studiums und des flexiblen Studiums  dauern im Vollzeitpensum 6 Semester bzw. 3 Jahre und können im Teilzeitpen-  sum oder bei  Beurlaubung bis auf max. 12 Semester bzw. 6 Jahre verlängert wer-  den  . Der Bachelorstudiengang des Fernstudiums dauert 8 Semester bzw. 4 Jahre  und kann bei Beurlaubung bis auf max. 12 Semester bzw. 6 Jahre verlängert wer-  den. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen (Studienunterbruch  wegen Unfall oder Krankhe  it, Verpflichtungen in Beruf, Familie, Militär  -  oder Zi-  vildienst etc.) Ausnahmen bewilligen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die  Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes-  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei ei  ner Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer,  dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation ein Studienprogramm mit  Anrechnung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 15 Anrechnung von Studienleistungen
                            1  Die Studierenden können bei  der Zulassung zum Studium die Anerkennung ihrer  auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Prorekto-  rin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Anerkennung dieser Leis-  tungen und den Erlass entsprechender Studienanteile  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann interne und externe Fach-  leute mit der Abklärung der Anrechnung absolvierter Studienleistungen beauftra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Studienaufbau
                            1  Das  Studium  gliedert  sich  in  Pflicht  -  und  Wahlpflichtmodule  (zeitlich  abg  e-  schlossene Lehr  -  und Lerneinheiten). Grossmodule setzen sich aus zwei bis drei  inhaltlich eng aufeinander abgestimmten Modulen zusammen und werden in der  Regel mit einer einzigen Modulprüfung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Praktika sowie die Bachelorarbeit gelten  als Pflichtmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 16 Eignungsabklärung
                            1  Der  Lehrberuf stellt hohe Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren-  den insbesondere mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen  und Schüler genügen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1. Studienjahr:  Im  erst  en  Studienjahr  findet  nach  transparenten  Kriterien  eine  standardisierte  Eignungsabklärung statt. Diese prüft sowohl die berufspraktische als auch die per-  sönliche Eignung für den Lehrberuf. Die Bewertung erfolgt mit „Eignung erfüllt",  „Eignung bedingt erfül  lt (Mit Auflagen)" oder „Eignung nicht erfüllt". Ist die Eig-  nungsabklärung nicht erfüllt, kann sie einmal wiederholt werden. Ein Nichtbeste-  hen bei der Wiederholung hat den Ausschluss aus dem Studium zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Praktika:  Treten im Verlauf der  weiteren Praktika Zweifel an der berufspraktischen und/oder  persönlichen  Eignung  für  den  Lehrberuf  auf,  kann  von  der  Mentorin  oder  vom  Mentor  eine  erneute  Eignungsabklärung  bei  der  Prorektorin  oder  dem  Prorektor  Ausbildung beantragt werden. Diese wird in e  inem Zusatzpraktikum überprüft und  mit «Eignung erfüllt» oder «Eignung nicht erfüllt» beurteilt. Die erneute Eignungs-  abklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht bestanden, wird die Stu-  dentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere  Ausbildung:  Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann darüber hinaus bei Studieren-  den, bei denen sich während der weiteren Ausbildung herausstellt, dass die be-  rufspraktische und/oder persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, eine  erneute  Eignungsabklärung in Rücksprache mit der Prüfungskommission anord-  nen.  Die erneute Eignungsabklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht  bestanden, wird die Studentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gesamte Studiendauer:  Während d  er gesamten Studienzeit kann durch die Prorektorin oder den Prorektor  Ausbildung jederzeit eine ausserordentliche Eignungsabklärung eingeleitet wer-  den. Diese umfasst eine vertrauensärztliche Untersuchung und/oder das Einho-  len eines aktuellen Strafregistera  uszugs. Ergibt sich daraus eine Nicht  -  Eignung  für den Lehrberuf, wird die Studentin oder der Student direkt vom weiteren Stu-  dium ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Entscheid über den Ausschluss aus dem Studium wird von der Prorektorin  oder dem Prorektor Ausbildung in R  ücksprache mit der Prüfungskommission ver-  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 17 Nachweis von Sprachkompetenzen
                            1  Deutsch:  Die Sprachkompetenz Deutsch wird zu Beginn des Studiums überprüft. Werden  die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Überprüfung am Ende des zweiten Se-  mesters  wiederholt.  Werden die Anforderungen wiederum nicht erfüllt, muss das  Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann e  r  s  t  fortgesetzt  werden, wenn die erforderte Sprachkompetenz nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fremdsprachen:  In den gewählten Fremdsprac  hen muss bis spätestens Ende des zweiten Semes-  ters das Sprachkompetenzniveau B2 nachgewiesen werden.  Der Nachweis kann  durch ein externes Zertifikat oder im Rahmen einer internen Sprachstanderhebung  erfolgen.  Wird der Nachweis nicht bis zum vorgegebenen Ze  itpunkt erbracht, muss  das Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann erst fortge-  setzt werden, wenn ein externes Zertifikat vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 18 Pädagogischer Orientierungsrahmen und Studienplan
                            1  Der Pädagogische Orientierungsrahmen  beschreibt die  gemeinsamen  Grundla-  gen, die Lehr  -  und Lernkonzeption sowie das gemeinsame Lehr  -  und Lernverständ-  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Studienplan definiert die Inhalte und Ziele in den erziehungswissenschaft-  lichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie in  den berufsprakti-  schen Studien und enthält den Ausbildungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausbildungsplan beinhaltet  a)  die Liste der Ausbildungsmodule;  b)  die Anzahl Credit Points pro Modul;  c)  ...  d)  die Anzahl und Dauer der berufspraktischen Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Hochschulrat erläss  t den Pädagogischen Orientierungsrahmen und den Stu-  dienplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berufspraktische Studien
                            1  Die berufspraktischen Studien erfolgen an staatlichen oder staatlich anerkann-  ten Kindergärten und Primarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden werden in den berufspraktischen Studien sowohl von der Hoch-  schule als auch von der Praxisinstitution angemessen begleitet und betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitungen der Volksschulen empfehlen der Hochschule Lehrpersonen  für den Einsatz als Praxis  lehrperson. Diese werden von der Hochschule entspre-  chend ausgebildet und auf ihre Aufgabe vorbereitet.  IV.  Prüfungs  -  und Promotionswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 19 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die  Module  und  Grossmodule  innerhalb  des  Pf  licht  -  und  Wahlpflichtbereichs  werden mit e  iner Modulprüfung abgeschlos  sen. Ausnahmen sind Pro  -  und Be  gleit-  seminare  sowie  die  fachdidaktischen  Ateliers,  die  präsenzabhängig  mit  "erfüllt/  nicht erfüllt" bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen  vo  n festgesetzten Wissens  -  und Kompetenzzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards:  a)  kriterienorientierte transparente Bewertung;  b)  Orientierung an definierten Wissens  -  und Kompetenzzielen;  c)  Durchführung innerhalb klar definiert  er Organisationsstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind  die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prü-  fungsarbeit nicht fristg  erecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestan-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zu  Studienbeginn  haben  die  Studierenden  eine  schriftliche  Redlichkeitserklä-  rung  abzugeben,  mit  der  sie  bestätigen,  dass  sie  alle  im  Studium  anfallenden  Arbeiten selbständig, nur mit den angeg  ebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmit-  teln und Hilfen verfasst, dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt ange-  geben sowie den Einsatz von KI  -  Tools nachvollziehbar dokumentiert haben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Pro Studienjahr dürfen Regelstudierende maximal vier Module im  ersten Versuch  nicht  bestehen.  Sind  es  mehr  als  vier  Module,  welche  im  ersten  Versuch  nicht  bestanden sind, werden die Studierenden vom Studium ausgeschlossen. Für Teil-  zeitstudierende gelten angepasste Vorgaben, welche in den Richtlinien Modulprü-  fungen, B  achelorarbeit und Diplomnoten aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung setzt zur Erwahrung der Leistungs-  bewertungen eine Prüfungskommission ein. Sie setzt sich aus der Prorektorin oder  dem Prorektor Ausbildung, der Geschäftsführerin  oder dem Geschäftsführer Prü-  fungs  -  und Promotionswesen und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 20 Leistungsbewertung
                            1  Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf  einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und hal  ben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die  geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge-  nügend),  Noten unter 4  für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr  schwach).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  ausgewählten  Modulen,  die  nicht  zum  Bachelordipl  om  gerechnet  werden,  können die Leistungen der Studierenden auch mit „erfüllt/nicht erfüllt“ beurteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch forma  ti  ve  Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken  und haben keine Referenzfunktion nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet und von der Prü-  fungskommission erwahrt. Promotionsentscheide werden von de  r Prorektorin oder  vom Prorektor Ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 21 Bachelordiplom
                            1  Im  Bachelordiplom  wird  in  den  fachwissenschaftlichen  und  fachdidaktischen  Studien pro Fach das Mittel von mindestens zwei mit einer Note bewerteten Mo-  dulprüfungen mit einer Gesamt  note ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den erziehungswissenschaftlichen Studien wird das Mittel aller mit einer Note  bewerteten Modulprüfungen mit einer Gesamtnote ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den berufspraktischen Studien werden die Leistungen aus dem Berufsprakti-  kum  (Gewichtung  1/2)  und  der  Diplomlektion  (Gewichtung  1/2)  mit  einer  Note  ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Mittel der Noten wird gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl.  Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neben den Noten werden im Bachelord  iplom die im Studi  um erbrachten Leis-  tungen mit "Grades" des European Credit Transfer Systems ausgewiesen. Die No-  ten werden folgendermassen in die "Grades" A bis F umgesetzt:  A  entspricht der Note 6;  B  entspricht der Note 5.5;  C  entspricht der Note 5;  D  ent  spricht der Note 4.5;  E  entspricht der Note 4;  F  entspricht den Noten unter 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 22 Bachelorarbeit
                            1  Die Studierenden müssen eine eigenständige schriftliche Bachelorarbeit er  stel-  len und präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht eingereicht und mindestens mit  einem E bewertet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Fristverlängerung  für  die  Abgabe  der  Bachelorarbeit  kann  bis spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Abgabetermin  auf  der  Kanzlei  beantragt  werden. Die P  rorek-  torin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Fristerstreckung.  Die  Ab-  gabe der Arbeit nach Fristverlängerung erfolgt innerhalb des nächsten Wiederho-  lungsprüfungszeitraums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Bachelorarbeit ohne Vorliegen zwingender Gründe, namentli  ch Krank-  heit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als nicht  bestanden und wird mit F beurteilt. Die Abgabe der Arbeit mit demselben Thema  und bei derselben Betreuungsperson ist erst wieder im nächsten Wiederholungs-  prüfungs  zeitraum möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Bachelorarbeit mit FX bewertet (= kann nachgebessert werden), dann  steht  bei  der  erneuten  Einreichung  wieder  das  gesamte  Notenspektrum  offen.  Die  Arbeit  kann  erst  im  nächsten  Wiederholungsprüfungszeitraum  eingereicht  werden. Ei  ne Nachbesserung gilt als Wiederholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Muss die Bachelorarbeit neu geschrieben werden, weil sie mit F beurteilt worden  ist, muss ein neues Thema gewählt werden und die Abgabe ist erst wieder zum  nächsten ordentlichen Termin möglich, vorbehalten bleibt  Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 23 Studienabschluss und Diplomierung
                            1  Für  den  Studienabschluss  sind  die  gemäss  Ausbildungsplan  erforderlichen  Pflicht  -  , Wahlpflicht  -  und Wahlmodule sowie alle Praktika im Umfang von min  -  destens 180 CP erfolgreich abzuschliessen und die im Stud  iengang Primarstufe  erforderlichen Sprachkompetenzen und Sprachaufenthalte nachzuweisen. Die Ba-  chelorarbeit muss mindestens mit E bewertet worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens 60 CP inkl. Bachelorarbeit müssen an der PHSZ erworben worden  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach erfolgreichem  Abschluss des Studiums wird das Lehrdiplom gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht  auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 der EDK erteilt. Die  Diplomurkunde enthält  die in Art. 17 des Reglements  genannten  Punkte  und  trägt den Diplomtitel „Lehrdiplom für die Primarstufe“  unter Angabe der jeweiligen Schuljahre (1  -  8) für welche das Diplom gilt. Zudem  wird  der  akademische  Titel  eines „Bachelor  of  Arts in Primary Educatio  n“  verlie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gleichzeitig  mit  dem  Lehrdiplom  und  der  Bachelorurkunde  werden  ausgehän-  digt:  a)  ein  Diplomzusatz  /  Diploma  Supplement  nach  dem  von  der  Europäischen  Kommission,  dem  Europarat  und  der  UNESCO/CEPES  entwickelten  Modell,  welches  über  das  Profil  des  Studiengangs,  das  Bewertungsschema  (Noten  und/oder ECTS  -  Grades) und die Hochschule informiert und  b)  ein „Transcript of records“ mit den besta  ndenen Modulen sowie den erziel  ten  Leistungsbewertungen und dem Thema der Bachelorarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21  24  Unredlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer in einer Modulprüfung oder bei schriftlichen Arbeiten unerlaubte Mittel ein-  setzt,  sich  wissenschaftlich  unredlich  verhält  oder  Urheberrechtsverletzungen  begeht, hat die entsprechende Leistungsüberprüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un-  gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 25 Wiederholung
                            1  Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einmal wie  derholt werden können:  -  ein nicht bestandenes Praktikum,  -  eine nicht bestandene Diplomlektion,  -  eine nicht bestandene Bachelorarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  erste  Wiederholung  einer  Modulprüfung  ist  zum  nächstmöglichen  Zeitpunkt  zu  absolvieren.  Den  Termin  für die  zweite  Wiederholung  der  Modulprüfung  legt  die Prorektorin oder  der  Prorektor  Ausbildung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Termin für die Wiederholung eines obligatorischen Praktikums legt die Pro-  rektorin oder der Prorektor Ausbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 26 Ungenügende Leistungen: Ausschluss aus dem Studium
                            1  Zum Ausschluss aus dem Studium führen:  a)  ein dreimaliges Nichtbestehen einer Modulprüfung,  b)  ein zweimaliges Nichtbestehen eines Praktikums  ,  c)  ein zweimaliges Nichtbestehen der Diplomlektion,  d)  ein zweimaliges Nichtbestehen der Bachelorarbeit,  e)  mehr als vier im ersten Versuch nicht bestandene Modulprüfungen pro Stu-  dienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Wiedereintritt in die PHSZ nach dem Ausschluss aus dem Studium ist frü-  hestens nach zwei Jahren möglich (Karenzfrist) und ist nur einmal möglich. Dies  gilt auch bei Ausschluss wegen Nichtbestehens der Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22b 27 Unterbruch d es Studiums
                            1  Zum Unterbruch von mindestens einem Jahr des Studiums führen:  a)  ein zweimal nicht bestandener Sprachkompetenztest Deutsch am Ende des  ersten Studienjahres,  b)  das nicht erreichte Niveau B2 in einer der beiden Fremdsprachen bis zum  vorgegebenen  Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Studium  kann  erst  fortgesetzt  werden,  wenn  der  Sprachkompetenztest  Deutsch bestanden ist und/oder der Nachweis des Niveaus B2 in einer oder beiden  Fremdsprachen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende,  welche  an  einer  anderen  Hochschule  wegen  nichtbestandenem  Sprachkompetenztest Deutsch ausgeschlossen worden sind bzw. das Studium un-  terbrechen müssen, können auch an der PHSZ nicht weiterstudieren. Eine Auf-  nahme erfolgt nur, wenn sie die geforderte Kompetenz nachweisen und den ein-  jährigen Unterbr  uch vollzogen haben.  V. Studienprogramm Stufenerweiterung  28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22c 29 Zulassung
                            Zum Studienprogramm Stufenerweiterung wird zugelassen, wer über ein  Lehrdip-  lom und einen «Bachelor of Arts PHSZ» gemäss Studienplan 2013 bzw. Studienplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 oder über ein Lehrd  iplom und einen Bachelor of Arts einer andere  n  Pädagogi-  schen Hochschule der Schweiz verfügt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22d 30 Studienprogramm
                            1  Je nach vorherigem Abschluss müssen zwischen 40 bis ca. 60 CP im Studien-  programm Stufenerweiterung erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erweiterungsst  udien, die für eine zusätzliche Stufe qualifizieren, kann die  Erweiterungsqualifikation nicht auf einzelne Fächer beschränkt sein. Für Stufen-  erweiterungen gilt deshalb zwingend der Grundsatz der generalistischen Befähi-  gung, d.h. bei einer Qualifikation für  eine weitere Stufe ist die Befähigung in den-  selben Fachbereichen bzw. Fächern zu erwerben, wie es für die regulären Diplom-  studierenden der Fall ist.  V  I  .  Gebühren  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 32 Studiengebühren
                            Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die Pädagogische  Hoch  -  schule Schwyz:  a)  Einschreibegebühr  Fr.  200.  --  b)  Gebühr für Zulassungsprüfung  Fr.  250.  --  c)  Studiensemestergebühr  Fr.  650.  --  d)  Gebühr für  Diplomprüfung  Fr.  400.  --  e)  Gebühr für Vorbereitungskurs  Fr.  500.  --  f)  Gebühr für Eignungsa  bklärung  Fr.  200.  --  g)  Gebühr für erneute Eignungsabklärung  Fr.   200.  --  h)  Gebühr für Aufnahme «sur dossier»  Fr.   515.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 33 Weitere Gebühren
                            1  Es gelten folgende weitere Gebühren an der PHSZ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a)  Einschreibegebühr Vorbereitungskurs  Fr.  20  0.  --  b)  Vorbereitungskurs für Teilnehmer mit mind. 2 Jahren  Wohnsitz im Kanton Schwyz oder einem Kanton,  der Verein  barungskanton eines regionalen  oder  bilateralen  Abkommens ist.  Fr.      500.  --  c)  Vorbereitungskurs für alle ü  brigen Teilnehmer  Fr.  10‘100.  --  d)  Wiederholun  g Vorbereitungskurs, unabhängig  vom Wohnsitz  Fr.  4  200.  --  e)  Wiederholung Zulassungsprüfung  Fr.  125.  --  f)  Gasthörer pro Semesterwochenstunde  Fr.  150.  --  g)  Freiwilliger Instrumentalunterricht pro Semester  Fr.  900.  --  h)  Ausstellung des Diploms  Fr.  220.  --  i)  Ausstellung von Duplikaten  Fr.  200.  --  j)  Mündliche Fremdspra  chenprüfung C1  Fr.      200.  --  k)  Wiederholung Fremdsprachenprüfung C1  Fr.      200.  --  l)  Gebühr für Prüfungen Diplomerweiterung  Fr.  200.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Nachprüfungen  in  den  ersten  vier  Wochen  des  neuen  Semesters  werden  keine Semestergebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geleistete Gebühren werden auch bei Abbruch des Studiums oder des Kurses in  der Regel nicht zurückerstattet. Eine Beurlau  bung berechtigt n  icht zur Reduk  tion  von Gebühren. Bei einem Studienunterbr  uch sind keine Gebühren geschul  det. Bei  Wiederaufnahme  des  Studiums nach  mehr  als  einjährigem  Unterbruch  wird  die  Einschreibegebühr erneut erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 34 Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren
                            1  Die  Bezahlung der  Einschreibe  -  und Studien  -  bzw.  Kurs  gebühr ist Voraussetzung  für die Zulassung zum Studium bzw. zum Vorbereitungskurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezahlung  der  Prüfungsgebühren  ist  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  entsprechenden Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor die Gebühren ganz oder teil-  weise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die Ein-  schreibegebühren.  VI  I  . Disziplinarordnung  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 36 Disziplinarverstösse
                            Disziplinarverstösse sind Verst  össe gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der  PHSZ, insbesondere fallen darunter:  a)  unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;  b)  wissenschaftliches Fehlverhalten, unredliche Verwendung fremder Arbeitser-  gebnisse;  c)  Nichtbeachtung von Urheber  -  und  Datenschutzrechten;  d)  Störung von Veranstaltungen und Beeinträchtigungen des Betriebs der PHSZ;  e)  Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern der PHSZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Disziplinarmassnahmen
                            Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders ge  löst werden, stehen fol-  gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:  a)  mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;  b)  schriftlicher Verweis;  c)  Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;  d)  vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;  e)  definitiver Aussch  luss aus der PHSZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 37 Verfahren
                            1  Dozierende und Praxislehrpersonen sind b  efugt, Disziplinarmassnahmen ge  mäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Bst. a anzuordnen.
                            2  Die Prorektorin Ausbildung oder der Prorektor Ausbildung kann Disziplinarmas-  snahmen gemäss § 27 Bst. a bis b verfüg  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor kann  Disziplinarmassnahmen  gemäss  §  27  Bst.  a  bis  e  verfügen.  VI  I  I. Verf  ahrens  -  und Schlussbestimmungen  38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 39 Rechtspflege
                            1  Gegen Entscheide der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung  kann innert  zehn  Tagen  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  bei  der  Rektorin  oder  beim  Rektor erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 40 Übergangsbestimmung
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hochschulgesetzes  41  laufenden Studi-  engänge werden  nach den Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen, die  zu Beginn des jeweiligen Studienganges gültig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die ihr Studium a  n der PHZ nach EDK  -  anerkanntem Studienplan  bis am 31.7.2013 abschliessen, aber im Laufe von 2013 noch Nachprüfungen  absolvieren  müssen,  erhalten  ein  PHZ  -  Diplom,  welches  vom  Präsidenten  des  Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle an  deren Studierenden erhalten ein PH  SZ  -  Diplom, welches vom Präsiden  ten  des Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 42 Vollzug
                            Die Rektorin oder der  Rektor  erlässt  die  für  den  Vollzug  notwendigen  Weisungen  und  Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt per 1. August 2013 in Kraft.  43  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2015  Für Zulassungsprüfungen, die vor dem 1  . Januar 2017 durchgeführt werden und  für deren Wiederholungen gilt der bisherige § 6, auch wenn die Wiederholungs-  prüfung nach dem 1. Januar 2017 stattfindet.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom  8. Juli 2021  Für Studierende, die vor dem Studienjahr  2021/2022 den Studiengang gestartet  haben, gilt bis zum Abschluss des Studiums das bisherige Studien  -  und Prüfungs-  reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 23  -  73  mit Änderungen vom 29. November 2013 (HRB Anpassung an neue Kantonsverfas-  sung, GS  23  -  99)  ,  vom 22. Mai  2014 (GS 24  -  1  1  )  ,  vom 18. Juni 2015 (GS 24  -  38)  .  vom 8. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (GS 26  -  54)  und vom 23. November 2023 (GS 27  -  22)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 631.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 2 in der Fassung  vom 23. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021  ; Bst. g neu eingefügt am 23. November 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefüg  t am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 18. Juni 2015  ; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Neu eingefügt am 23. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 8. Juli 2021  ; Abs. 3 in der Fassung  vom 23. November2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Überschrift, Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 und 6 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 Bst. c aufgehoben am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 7 und  8 neu eingefügt am 8. Juli 2021  ; Abs. 6 in der Fassung vom 23. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2014  ; Abs. 5  in der Fassung vom 8. Juli 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs. 3 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6  neu eingefüg  t am  8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 3 in der Fassung vom  8  .  Juli  20  21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2015  ; Abs. 3 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben  am 8. Juli 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Ne  u eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Haupttitel neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Bst. d in der Fassung vom, Bst. g neu eingefügt am 8. Juli 2021  ; Bst.  h neu eingefügt am 23.  November 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs. 1 Bst. b, c in der Fassung vom und Bst. j, k neu eingefügt am 22. Mai 2014  ; Abs. 1 Bst. l  neu eingefügt am 18. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Überschrif  t, Abs. 1 in der Fassung vom,  Abs. 2 n  eu eingefügt am 22. Mai 2014  ; Abs. 3  in der  Fassung vom 8. Juli 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Bst. b in der Fassung vom 23. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Abs. 2 in der Fassung vom 29. Nove  mber 2013  ; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  In  K  raft  getreten am 1. August 2013 als Verordnung über die Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Abl  2013 714; Änderungen vom 29. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 3)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 2014 am 1. August 2014 (Abl 2014 1315) , vom 18. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl
                            2015  1434),  vom  8.  Juli  2021  am  1.  August  2021  (Abl  2021  2158)  und  vom  23.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  3 am 1. November 2023 (Abl 2023 2766)  in Kraft getreten.