Kantonsratsbeschluss über die Instandsetzung und Umnutzung der Schützengasse 1 in St.Gallen für das Kreisgericht St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über die Instandsetzung und Umnutzung der Schützengasse 1 in  St.Gallen für das Kreisgericht St.Gallen  vom 19. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 11.  Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bauvorhaben und der Voranschlag für die Anlagekosten für die Instandset  -  zung und Umnutzung der Schützengasse 1 in St.Gallen  für das Kreisgericht  St.Gallen von Fr.  28'000'000.– werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug der Entschädigung der Stadt St.Gallen  von Fr. 780'000.– für den Verzicht des Kantons auf die künftige Nutzung der  Kollegialgerichtsräume   an   der   Neugasse   3/5   ein   Kredit   von   Fr.  27'220'000.–  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr des Nut  -  zungsbeginns innert zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung oder Anpassung der Mehrwert  -  steuer bewilligt die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2022-00.082.246.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 14.  Juni 2023, in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 19.  November 2023, in Vollzug ab 1.  Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-076  19.11.2023  01.01.2024  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2023  01.01.2024  Erlass  Grunderlass  2023-076