Gebührentarif für die Berufsbildung
                            Gebührentarif  für die Berufsbildung  vom 9. März 2010 (Stand 1. Januar 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  36  ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung  über die Berufsbildung vom 23.  September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Gebührentarif:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gebührenansätze
                            1  Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Tatsächliche Kosten
                            1  Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt:  a)  *  ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs  zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lehrmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *  Schulmaterial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Exkursionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  externe Prüfungen, wie Sprachdiplome;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sonderveranstaltungen;  b)  ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die  tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenerlass
                            1  Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren  nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Gebührenrückerstattung bei vorzeitigem Austritt aus Brückenangebot
                            1  Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot während der Probezeit er  -  stattet die Schule die Gebühren zurück. Davon ausgenommen ist die Gebühr für  die Anmeldung und das Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot nach der Probezeit kann das  Amt für Berufsbildung auf Gesuch hin die Rückerstattung der Gebühren insbe  -  sondere anordnen:  a)  bei unterjährigem Eintritt in eine Lehre;  b)  aus gesundheitlichen Gründen;  c)  bei Wegzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich anteilsmässig nach den besuchten  Quartalen auf Basis der jährlichen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schlussbestimmungen
                            a) Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  August 2010 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 43-8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  45–43  09.03.2010  01.08.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014
Art. 2, Abs. 1, a), 1 bis
                            .  eingefügt  2022-025  20.04.2022  01.08.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022
                            Anhang –  Inhalt geändert  2015-010  14.10.2014  01.08.2015  Anhang –  eingefügt  2015-010  14.10.2014  01.01.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2015-060  17.03.2015  01.08.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2015-082  22.09.2015  01.01.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2015-082  22.09.2015  01.08.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2020-027  28.04.2020  01.06.2020  Anhang –  Inhalt geändert  2022-025  20.04.2022  01.05.2022  Anhang –  Inhalt geändert  2022-025  20.04.2022  01.08.2022  Anhang –  Inhalt geändert  2023-070  21.11.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  2015-010  14.10.2014  01.08.2014  Anhang 1  aufgehoben  2015-010  14.10.2014  01.01.2015  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2010  01.08.2010  Erlass  Grunderlass  45–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2014  01.08.2014  Art. 2, Abs. 1, a)  geändert  2015-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2014  01.08.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2015-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2014  01.01.2015  Anhang –  eingefügt  2015-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2014  01.08.2014  Anhang 1  Inhalt geändert  2015-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2014  01.01.2015  Anhang 1  aufgehoben  2015-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2015  01.08.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2015-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2015  01.01.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2015-082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2015  01.08.2015  Anhang –  Inhalt geändert  2015-082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2020  01.06.2020  Anhang –  Inhalt geändert  2020-027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2022  01.08.2022  Art. 2, Abs. 1, a), 1  bis  eingefügt  2022-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2022  01.08.2022  Art. 3a  eingefügt  2022-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2022  01.08.2022  Anhang –  Inhalt geändert  2022-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2022  01.05.2022  Anhang –  Inhalt geändert  2022-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2023  01.01.2024  Anhang –  Inhalt geändert  2023-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Berufliche Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Brückenangebote  Nr.                                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Gebühr für das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr be-  zahlen Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  3 450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  16 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für die Anmeldung  .................................                       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gebühr für den gestalterischen Vorkurs bezahlen Kurs-  teilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  4 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  18 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für das Aufnahmeverfahren  .........................                       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Gebühr für die Vorlehre und für den Integrationskurs  für  Fremdsprachige bezahlen Lernende je Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1  mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  900.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     bei Eintritt im zweiten Quartal   ......................  675.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     bei Eintritt im dritten Quartal   .......................  450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2  ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  5 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     bei Eintritt im zweiten Quartal  .......................  4   200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     bei Eintritt im dritten Quartal  ........................  2   800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13.  Dezember 2011, nGS 47–5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geändert  durch  II.  Nachtrag  vom  14.  Oktober  2014,  nGS  2015-010,  und  III.  Nachtrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  März 2015, nGS 2015-060; in Vollzug ab 1.  August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eingefügt durch V.  Nachtrag vom 20.  April 2022, nGS 2022-025  ; in Vollzug ab 1.  August 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ganzer Abschnitt aufgehoben durch II.  Nachtrag vom 14.  Oktober 2014, nGS 2015-010; in  Vollzug ab 1.  Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrwerkstätten  Nr.                                                                                                                                                           Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Als  Gebühr  für  die  Lehrwerkstätte  für  Gestalterinnen  /  Gestalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungs-  zentrums St.Gallen bezahlen Lernende je Lehrjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1  bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  2 700.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2  ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  21 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Bekleidungsgestal-  terinnen und -gestalter des Gewerblichen Berufs- und Wei-  terbildungszentrums  St.Gallen  bezahlen  Lernende  ohne  stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je               Lehrjahr  ...........................................  30 000.–  Bildung in beruflicher Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Als Gebühr für eine Zwischenprüfung bezahlt, wer deren  Durchführung verlangt hat   ..........................     50.– bis  400.–  Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als einmalige Einschreibgebühr für den Berufsmaturitäts-  unterricht und den Kurs Allgemeinbildung für Erwachse-  ne bezahlen Kandidatinnen und Kandidaten  ............                       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Als Gebühr für den Berufsmaturitätsunterricht für gelernte  Berufsleute bezahlen Teilnehmende ohne stipendienrecht-  lichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrgang   .......  16 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  bis 3  Als  Gebühr  für  den  Jahreskurs  Allgemeinbildung  für  Er-  wachsene  bezahlen  Teilnehmende  ohne  stipendienrecht-  6   000.–  bis  lichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen   .................  10 000.–  Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Als  Gebühr  für  die  Raum-  und  Materialkosten  der  Ab-  schlussprüfung bezahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.1  der Lehrbetrieb je Lernende und Lernenden   ............     15.– bis 1  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.2  Teilnehmende ohne Lehrvertrag   ......................     15.– bis 1  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Berufsbezeichnung ab Lehrbeginn 2010  /  2011: Grafiker  /  Grafikerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geändert durch VI.  Nachtrag vom 21.  November 2023, nGS 2023-070  ; in Vollzug ab 1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eingefügt durch VI.  Nachtrag vom 21.  November 2023, nGS 2023-070  ; in Vollzug ab 1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.                                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Als Gebühr für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung  bezahlen Teilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.1  bei  unbegründetem  Fernbleiben  oder  Zurücktreten  von  der Abschlussprüfung  ..............................     50.– bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.2  bei Wiederholung der Abschlussprüfung  ..............     50.– bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Teilnehmende an anderen Qualifikationsverfahren bezahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent  der  Kosten,  jedoch  wenigstens  oder  höchs-  tens   .............................................   100.– bis 1  500.–  Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung  bezahlen für die Aufsichts- und Revisionstätigkeit je Ler-  nende bzw. Lernenden und je Jahr   ...................                         40.–  Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  bis  Als  Gebühr  für  die  Bildung  der  Berufsbildnerinnen  und  Berufsbildner bezahlen Teilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      mit  Wohnsitz  oder  Anstellung  in  einem  Lehrbetrieb  im  Kanton St.Gallen   ..................................   500.– bis  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ohne Wohnsitz oder Anstellung im Kanton St.Gallen   ...   700.– bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  bei Fernbleiben oder kurzfristiger Abmeldung  .........                         50.–  Duplikat oder Übersetzung eines Ausweises oder  Notenauszugs der beruflichen Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Duplikat Ausweis oder Notenauszug   .................                         40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Duplikat Ausweis und Notenauszug kombiniert  ........                         60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Übersetzung Ausweis oder Notenauszug auf Englisch  ...                         40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geändert   durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28.  April 2020, nGS 2020-027  (sGS 231.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ganzer Abschnitt eingefügt durch II.  Nachtrag vom 14.  Oktober 2014, nGS 2015-010; in Voll  -  zug ab 1.  Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geändert durch VI.  Nachtrag vom 21.  November 2023, nGS 2023-070.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ganzer Abschnitt eingefügt durch V.  Nachtrag vom 20.  April 2022, nGS 2022-025  ; in Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch II.  Nachtrag vom 14.  Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1.  August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingefügt    durch  II.  Nachtrag  vom  14.  Oktober  2014,  nGS  2015-010;  in  Vollzug  ab  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS 231.811.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS 211.82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13.  Dezember 2011, nGS 47–5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Höhere Berufsbildung  Nr.                                                                                                                                                       Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Studierende  in  der  Höheren  Berufsbildung  bezahlen  je  Lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.1  in der Höheren Fachschule   ...........................  2.– bis  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.2  in einem Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung  5.– bis  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.3  in einem Vorbereitungskurs auf eine Berufsprüfung   .....  5.– bis  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kan-  ton St.Gallen bezahlen zusätzlich zur Gebühr nach Nr.  18  dieses Erlasses den geltenden Tarif je Jahreswochenlektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  an höheren Fachschulen nach der Interkantonalen Verein-  barung  über  Beiträge  an  die  Bildungsgänge  der  höheren  Fachschulen (HFSV) vom 22.  März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , wenn nicht der  entsprechende Wohnsitzkanton diesen Beitrag übernimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  an einen Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung  oder  eine  Berufsprüfung  nach  der  Interkantonalen  Fach-  schulvereinbarung vom 27.  August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , wenn die Zahlungs-  bereitschaft  für  den  entsprechenden  Bildungsgang  vom  Wohnsitzkanton nicht erklärt wurde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nr.                                                                                                                                                       Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  In kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungs-  stellen bezahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.2  Ratsuchende ohne ständigen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  je Beratungseinheit   .................................                       130.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3  Teilnehmende an Laufbahn- und Standortseminaren je Be-  ratungsstunde  ......................................  50.– bis 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nr.                                                                                                                                                       Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Als  Gebühr  für  den  Vollzeitlehrgang  des  Gestalterischen  Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezahlen Teil-  nehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.1  mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  6  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  18 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für das Aufnahmeverfahren   .........................                       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Als Gebühr für den berufsbegleitenden Lehrgang des Gestal-  terischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezah-  len  Teilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.1  mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  9 750.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  18  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für das Aufnahmeverfahren   .........................                       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ganzer Abschnitt eingefügt durch II.  Nachtrag vom 14.  Oktober 2014, nGS 2015-010; in Voll  -  zug ab 1.  August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geändert durch V.  Nachtrag vom 20.  April 2022, nGS 2022-025  ; in Vollzug ab 1.  August 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eingefügt durch V.  Nachtrag vom 20.  April 2022, nGS 2022-025  ; in Vollzug ab 1.  August 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geändert  durch  Abschnitt  II  der  Berufsbildungsverordnung  vom  28.  April  2020,  nGS