Monitoring Gesetzessammlung

Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (420.001)

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Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (420.001)

Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen

Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen Vom 24. Januar 2017 (Stand 1. Januar 2024) Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur interkantonalen Vereinba - rung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) vom 5. Mai 2022
1 ) , * legt fest:
2 )

§ 1 Grundsatz

1 Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswe - sen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be - schaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 2023
3 )
. *

§ 2 Konstituierung und Beschlussfassung

1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) führt den Vorsitz.
2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeit - nehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müs - sen.

§ 3 Sitzungen

1 In der Regel findet pro Semester 1 ordentliche Sitzung des Beirats statt.
2 Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung ver - langen.
3 Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizu - legen.
1) SGS 420
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 31. Januar 2017.
3) SGS 420.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024

§ 4 Traktandenliste

1 Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.
2 Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

§ 5 Sitzungsprotokolle

1 Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des Beirats.
2 Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständi - gen Gäste.
3 An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffen - den Traktanden.

§ 6 Finanzen

1 Der Beirat hat weder eine Ausgaben- noch Budgetkompetenz.

§ 7 Ständige Gäste

1 Ständige Gäste im Beirat des öffentlichen Beschaffungswesens sind eine Vertretung der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des KIGA Baselland.
2 Der Beirat ist berechtigt, eine Vertretung der Gemeinden als ständige Gäste zu bestimmen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Juli 2016. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2017 01.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.024
14.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023.076
14.11.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.01.2017 01.02.2017 Erstfassung GS 2017.024 Ingress 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.076

§ 1 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.076

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
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