Gesetz über die Kulturförderung
                            Gesetz  über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG  BL)  Vom 4. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel
                            1  Ziel dieses Gesetzes ist die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft,  insbesondere  die  Erhaltung  und  Pflege  des kulturellen  Erbes, die  Förderung  des zeitgenössischen Schaffens, die Bereitstellung eines Grundangebots zu  -  gunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und der Austausch von Kultur  in der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch Kanton und  Gemeinden   sowie   die   Ausgestaltung   und   Organisation   der   Kulturförderung  durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 6. August 2015. Vom Regierungsrat  am 12. Januar 2016 rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten sind die Bestimmungen zur Kulturförderung im Gesetz über die  Archivierung vom 11.  Mai  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , im Gesetz betreffend öffentliche Filmvorfüh  -  rungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien vom 15.  Oktober  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  im Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9.  April  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  , im Ge  -  setz  über  den Schutz  und  die  Erforschung  von  archäologischen  Stätten   und  Objekten vom 11.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  , im Gesetz über den Bevölkerungsschutz  und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 5.  Februar  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    sowie  im Bildungsgesetz vom 6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Kultur in ihrer ganzen Vielfalt und  Breite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung kultureller Aktivi  -  täten dienen und den öffentlichen Zugang zu diesen barrierefrei ermöglichen  bzw. erleichtern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie achten die Freiheit der Kulturschaffenden und fördern den chancenglei  -  chen Zugang zur Kulturförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton sorgt für die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   fördert   öffentlich   zugängliche,   kulturelle   Aktivitäten   mit   einer   regionalen  oder   überregionalen   Bedeutung   im   Kanton   Basel-Landschaft   sowie   im  Wirtschafts-   und   Kulturraum   seiner   Nachbarschaft.   Wo   bedeutende   Beiträge  geleistet werden, strebt der Kanton eine Mitsprache an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er stellt durch die Führung kantonaler Kulturinstitutionen  und Einrichtungen  ein kulturelles Grundangebot sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er berücksichtigt dabei die kulturelle Vielfalt des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er   unterstützt   öffentlich   zugängliche,   kulturelle   Aktivitäten   der   Gemeinden  durch Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Bestimmungen dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen  Leben unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden fördern die Kultur vor Ort, gegebenenfalls in Zusammenarbeit  mit anderen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  791
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  793
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  640  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an kulturellen Aktivitäten  mit einer regionalen oder überregionalen Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kulturförderung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eckwerte der Kulturförderung
                            1  Die Kulturförderung des Kantons basiert auf folgenden Eckwerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Berücksichtigung der inhaltlichen Bedeutung kultureller Aktivitäten für die  Öffentlichkeit sowie der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung   der  Vielfalt   der   kulturellen  Aktivitäten   unter   Berücksichtigung  der verschiedenen künstlerischen Sparten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung der Vermittlung von Kunst und Kultur und des kulturellen Aus  -  tauschs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Unterstützung und Förderung kultureller Aktivitäten an den Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Gewährleistung von geeigneten Strukturen und transparenten Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Förderung der selbständigen kulturellen Betätigung und Abbau von Hin  -  dernissen zur Teilhabe am kulturellen Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit
                            1  Der   Kanton   arbeitet   mit   öffentlichen   und  privaten   Trägerinnen   und  Trägern  des   kulturellen   Lebens   im   regionalen   Wirtschafts-   und   Kulturraum,   in   der  Schweiz und im Ausland zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung regional und überregional bedeutender Leistungen durch kultu  -  relle Institutionen im Kanton Basel-Stadt erfolgt insbesondere auf der Grundla  -  ge des Kulturvertrags vom 28.  Januar  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Instrumente der kantonalen Kulturförderung
                            1  Der   kantonalen   Kulturförderung   stehen   insbesondere   folgende   Instrumente  zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gewährung von Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlichen Trägerschaf  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Ankauf von künstlerischen und kulturellen Werken und Produktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vergabe von Aufträgen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Würdigung besonderer kultureller Leistungen durch Vergabungen und  Auszeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere zur Kulturförderung geeignete Instrumente einset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  366.15  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Finanzierungsmittel
                            1  Die kantonale Kulturförderung wird insbesondere finanziert durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich veranschlagte Kredite aus dem ordentlichen Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jährlich aus dem kantonalen Swisslos-Fonds zugeteilte Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kulturellen Dienstleistungen  in kantonalen Kulturinstitutionen und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mittel gemäss Abs.  1  Bst.  b werden nur ergänzend zur Finanzierung kantona  -  ler Aufgaben eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beitragsarten
                            1  Beiträge können in Form von wiederkehrenden Betriebsbeiträgen, Projektbei  -  trägen,  Defizitgarantien,  Darlehen,  Stipendien   oder  anderen,  geeigneten  Mit  -  teln gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beitragsgewährung
                            1  Der Entscheid über die Beitragsgewährung erfolgt gestützt auf Fördermodel  -  le, Förderkriterien und Beitragsgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgewährung kann von Bedingungen wie der Bekanntgabe der Un  -  terstützung durch den Kanton oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden  oder Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann auch mit Auflagen wie der Vorlegung von Tätigkeitsberichten, der  Erbringung von Leistungen oder der Berücksichtigung von Anliegen der sozia  -  len Sicherheit der Kulturschaffenden versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Anspruch auf Beitragsgewährung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Widerruf von Beiträgen
                            1  Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn das Vorhaben,  für das sie gewährt wurden, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn sie  erschlichen wurden oder wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kulturelles Grundangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kantonale Kulturinstitutionen und Einrichtungen
                            1  Der Kanton führt folgende Kulturinstitutionen und Einrichtungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kantonsbibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Kantonsmuseum;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kantonsarchäologie gemäss Auftrag des Gesetzes über den Schutz  und   die   Erforschung   von   archäologischen   Stätten   und   Objekten   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Dezember  2002  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Römerstadt Augusta Raurica im Rahmen der im Vertrag über die Rö  -  merstadt Augusta Raurica vom 24.  März  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   vorgesehenen Aufgaben  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Verlag des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kantonsbibliothek
                            1  Die Kantonsbibliothek dient als kantonale Leitbibliothek der Bildung, Begeg  -  nung,   Kultur   und   Freizeit.   Sie   fördert   die   individuelle   Bildung   sowie   das   Be  -  wusstsein für eigene und fremde Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie erfüllt die Aufgaben einer Studien- und Bildungsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie   führt   und   vermittelt   Medien   für   Information,   Studium,   Weiterbildung  und Unterhaltung aus allen Fachbereichen sowie für verschiedene Alters  -  gruppen und schafft einen möglichst freien Zugang zu Informationen im  lokalen und globalen Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie   sammelt   und   archiviert   Publikationen   sowie   Bild-   und   Tonmaterial  über den Kanton Basel-Landschaft und die Region sowie von Baselbieter  Autorinnen und Autoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie führt und unterhält den Baselbieter Bibliotheksverbund (BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie berät Dritte, insbesondere Gemeinden und Schulen, hinsichtlich der  Einrichtung   und   des   Betriebs   lokaler   Bibliotheken   und   koordiniert   eine  kantonsweite Bibliothekspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kantonsmuseum
                            1  Das Kantonsmuseum befasst sich mit der Identität der Region und themati  -  siert diese in Ausstellungen und museumspädagogischen Aktionen durch Ver  -  knüpfung von Gegenwärtigem mit Vergangenem und Lokalem mit Globalem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Es   sorgt   zusammen   mit   der   Kantonsarchäologie   für   die   Wahrung   und  Pflege   des   Kulturerbes,   indem   es   dieses   dokumentiert   und   in   eigenen  Sammlungen erhaltet, erschliesst und erforscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Es dient der Wissens- und Kulturvermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Es   berät   Dritte,   insbesondere   Gemeinden,   hinsichtlich   der   Einrichtung  und des Betriebs lokaler Museen und koordiniert eine kantonsweite Mu  -  seumspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  793
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  792.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kantonsarchäologie
                            1  Die Kantonsarchäologie ist verantwortlich für den Schutz und die Erforschung  archäologischer Stätten und beweglicher, archäologischer Objekte ausserhalb  der Römerstadt Augusta Raurica.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie nimmt archäologische Ausgrabungen und Bauuntersuchungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie   führt   das   Archiv   der   archäologischen   Stätten,   Zonen   und   bewegli  -  chen, archäologischen Güter des Kantons und erforscht diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie führt Massnahmen zum Erhalt und Unterhalt ausgewählter archäolo  -  gischer Denkmäler durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie vermittelt Erkenntnisse zur regionalen Geschichte und Baukultur, vor  -  zugsweise an originalen Standorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Römerstadt Augusta Raurica
                            1  Die  Römerstadt Augusta  Raurica  ist  verantwortlich  für  die  Erhaltung, Erfor  -  schung und Vermittlung der Römerstadt und macht diese der Öffentlichkeit zu  -  gänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie nimmt archäologische Ausgrabungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie inventarisiert, dokumentiert, lagert, präsentiert und wertet die archäo  -  logischen Fundgegenstände im Römermuseum mit Römerhaus und Vitri  -  nen in Schutzbauten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie   sichert   und   konserviert   die   archäologischen   Fundgegenstände,   die  Ruinen und Denkmäler und unterhält die Gebäude und Aussenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verlag des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Der Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegt die vom Kanton herausge  -  gebenen wissenschaftlichen und heimatkundlichen Publikationen sowie Lehr  -  mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegte Publikationen müssen von  kantonalem und regionalem Interesse sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verlag hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er gibt kantonsspezifische Lehrmittel heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er gibt wissenschaftliche und heimatkundliche Publikationen heraus und  vertreibt sie.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er berät Fachkommissionen, Herausgeberinnen und Herausgeber sowie  Autorinnen und Autoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kantonale Behörden und Gremien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Regierungsrat
                            1  Der   Regierungsrat   bestimmt   die   allgemeine   Kulturpolitik,   legt   zu   diesem  Zweck periodisch ein für mehrere Jahre gültiges Kulturleitbild auf und erstattet  der Öffentlichkeit Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Förderkriterien, die Organisation und die Verfahren der Kulturför  -  derung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung den Kul  -  turrat  ein,  bestellt  auf  Antrag  der  Bildungs-, Kultur-  und  Sportdirektion  Fach  -  kommissionen und regelt die Fachausschüsse BS/BL in einer Vereinbarung mit  dem Kanton Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der personellen Besetzung der Fördergremien achtet er auf die fachliche  Qualifikation sowie auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter, der Al  -  tersgruppen und der unterschiedlichen Bezüge zur Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er verleiht kantonale Kulturpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
                            1  Die   Bildungs-,   Kultur-   und   Sportdirektion   setzt   die   vom   Regierungsrat   be  -  stimmte Kulturförderungspolitik um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über die Verwendung der veranschlagten und zur Verfügung  gestellten Mittel im Bereich der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes so  -  wie der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung, sofern diese Kompetenz  in einem anderen Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist für die inhaltliche Ausgestaltung und den Betrieb der kantonalen Kul  -  turinstitutionen zur Sicherstellung des kulturellen Grundangebots zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlässt Gebühren- und Nutzungsordnungen für die kantonalen Kulturinsti  -  tutionen. Die  Art und Höhe  der  Gebühren  orientieren sich an den Gebühren  vergleichbarer Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  ist  für  die  Wirksamkeitsüberprüfung der  kantonalen Kulturförderung  be  -  sorgt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kulturrat
                            1  Der Kulturrat besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher  der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört ihm von Amts wegen an, je  -  doch nicht in der Funktion des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturrat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er erarbeitet zuhanden des Regierungsrats Vorschläge zur Ausrichtung  von kantonalen Kulturpreisen und Förderbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL im Bereich der
                            zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL  bestehen aus 5–7  Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommissionen unterstützen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  in spartenspezifischen und speziellen Förderaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Fachausschüsse   BS/BL   richten   in   Kooperation   mit   dem   Kanton   Basel-  Stadt die projektorientierte Förderung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt der Regierungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 4 Abs. 6  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 6 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 6 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 6 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  04.06.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 4 Abs. 6 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 6 Abs. 1, lit. d. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 6 Abs. 1, lit. e. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 6 Abs. 1, lit. f. 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
                            Anhang 1  26.01.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz  über  die  Kulturförderung  (Kulturförderungsgesetz,  KFG  BL)  SGS  -Nr.  600  GS  -Nr.  2016.001  Erlassdatum  04.06.  2015  (2015/006  , E  ntwurf zum Gesetz über die Kulturförderung  (Kulturförderungsgesetz, KFG BL)  In Kraft seit  01.01.  2016  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise:  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen und in der sys  tematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bem  erkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B.  Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung»  .  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  2023.088  01.01.2024  2022/461,  Verfassungsinitiative «Für eine kan-  tonale Behindertengleichstellung»; Gegenvor-  schlag  für  ein  Gesetz  des  Kantons  Basel  -  Landschaft über die Rechte von Menschen mit  Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL  ,  BRG BL)