Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion
                            Dienstordnung  der Bau- und Umweltschutzdirektion  Vom 23. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der  Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorga  -  nisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28.  September  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gliederung der Direktion
                            1  Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach §  7 der Verord  -  nung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft  vom 19.  Dezember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Führung der Direktion
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion über  die Bereiche und ist im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Ziele  für die Planung, Koordination und Kontrolle aller in den Zuständigkeitsbereich  der Direktion fallenden Geschäfte verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher wird in der Führung  der Direktion durch eine Geschäftsleitung unterstützt, welcher die Bereichslei  -  terinnen und Bereichsleiter sowie weitere von der Direktionsvorsteherin oder  vom Direktionsvorsteher bezeichnete Personen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheiten von Geschäftsleitungsmitgliedern kann die Direktionsvor  -  steherin oder der Direktionsvorsteher Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für  die Sitzungen der Geschäftsleitung ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sitzungen der Geschäftsleitung dienen insbesondere der Entwicklung von  Strategien, der Koordination, dem Austausch von wichtigen Informationen auch  zu Sachgeschäften aus den Bereichen, der Meinungsbildung, der Abstimmung  einer einheitlichen Haltung der Direktion gegen aussen und künftigem Handeln  sowie der Orientierung über vergangene und künftige wichtige Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anträge der Direktion an den Regierungsrat sind stets von der Direktionsvor  -  steherin oder vom Direktionsvorsteher zu unterzeichnen, bei Abwesenheit und  Dringlichkeit von der vertretenden Direktionsvorsteherin oder dem vertretenden  Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Verwaltungsbelangen wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktions  -  vorsteher von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär vertreten; dies  gilt auch für fachliche Routineentscheide der Direktion und für Mitberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die in den Fachbereich der Direktion fallenden Beteiligungen werden von den  jeweils fachlich zuständigen Bereichen verwaltet. Die Abteilung Wirtschaft und  Finanzen des Generalsekretariats ist für die Umsetzung des Gesetzes über die  Beteiligungen vom 15.  Juni  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   verantwortlich und koordiniert die Aufgaben  innerhalb der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Führung der Bereiche
                            1  Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter führen als Beauftragte der Direkti  -  onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihren Bereich im Rahmen dieser  Dienstordnung in betrieblicher, organisatorischer, fachlicher, finanzieller und  personeller Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter stellen die Koordination und den  Ablauf der Geschäfte zwischen der Direktion und den Dienststellen des Be  -  reichs sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter setzen sich für eine einheitliche  Haltung der Direktion gegen aussen ein, stimmen diese Haltung mit der Direkti  -  onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher ab und setzen sie in ihrem Be  -  reich durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt die Stellenbe  -  schriebe für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter und regelt in Absprache  mit diesen eine Stellvertretung, welche die Bereichsleiterinnen und Bereichslei  -  ter bei Abwesenheiten und in spezifischen Geschäften in deren Funktion ver  -  tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  314  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dienststellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung der Dienststellen
                            1  Die Dienststellen werden von einer Dienststellenleiterin oder von einem  Dienststellenleiter geführt. Diese sind für die  strategische Planung im Rahmen  der übergeordneten Vorgaben sowie die Erarbeitung und Umsetzung  ihrer  Leistungsaufträge zuständig, erstellen für ihre Dienststelle unter Einbezug der  Bereichsleitung im Rahmen übergeordneter Vorgaben Organisationshandbü  -  cher oder Prozessmanagementsysteme. Die Dienststellen beraten  unter Ein  -  bezug der  Bereichsleitung die Direktion in den ihnen zugewiesenen Fachberei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertrete  -  rin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreterin oder des Stell  -  vertreters bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direkti  -  onsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter stellen bei Geschäften, die  auch andere Dienststellen in- und ausserhalb der Direktion betreffen, deren  Einbezug sicher. Bei Geschäften im strategischen oder politischen Bereich er  -  folgt der Einbezug von Dienststellen anderer Direktionen über die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die fachzuständigen Abteilungen des Generalsekretariates sind rechtzeitig  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitwirkung in externen Arbeitsgruppen wird von der Generalsekretärin  oder dem Generalsekretär auf Antrag der Dienststelle bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter unterstützen ihre Bereichs  -  leiterinnen und Bereichsleiter für eine einheitliche Haltung der Direktion gegen  aussen und setzen die Haltung der Direktion in ihrer Dienststelle durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Direktionskonferenzen
                            1  Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nehmen unter der Leitung  der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers an den Direktionskon  -  ferenzen teil. Diese dienen insbesondere der Koordination der Aufgaben der  Direktion und dem Informationsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann weitere Perso  -  nen zu den Direktionskonferenzen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfügungs- und Entscheidkompetenz
                            1  Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorste  -  her über ihre Bereichsleitung zur Unterschrift vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anträge an den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verfügungen, Entscheide und Ausgabenbewilligungen, welche nicht an  eine Dienststelle delegiert sind;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirk  -  samem Inhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entscheide über öffentliche Vergaben im Bauhauptgewerbe, Bauneben  -  gewerbe, für Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Auftragswert  von CHF 100'000.– (exkl. MWST);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Anstellungsverträge von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern  sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorste  -  her über ihre Bereichsleitung Funktionsänderungsanträge zur Genehmigung  vor. Die Genehmigung kann an die Generalsekretärin oder den Generalsekre  -  tär delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterschriftenregelung in den Dienststellen
                            1  Die Dienststellen legen innerhalb der Dienststelle die Zeichnungsberechti  -  gung in Absprache mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter fest. Diese  sind dafür verantwortlich, dass in den Bereichen das Vieraugenprinzip umge  -  setzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Budgetverantwortung der Dienststellen
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die Einhaltung des  ihm von seiner Bereichsleitung vorgegebenen Budgets sowie der dienststellen  -  bezogenen  Ausgabenbewilligungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Leistungsauftrag, interne Organisation
                            1  Die Dienststellen erfüllen die Leistungsaufträge. Die Dienststellen regeln im  Rahmen übergeordneter Vorgaben und in Absprache mit der Bereichsleitung  die Verteilung der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der internen Organisationsstruktur sind über die Bereichsleitung  der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vorgängig zu doku  -  mentieren und zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Leitung und Organisation
                            1  Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Gesamtverantwortung für die Führung des Generalsekretariats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Leitung der funktionalen Einheit Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der stellvertretenden Generalsekretärin oder dem stellvertretenden Gene  -  ralsekretär obliegt die Leitung der funktionalen Einheit Prozesse.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Generalsekretariat gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Strategie, bestehend aus folgenden Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Abteilung Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Abteilung Wirtschaft und Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Abteilung Zentrale Beschaffungsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  administrativ zugeordnetes Aktuariat der Baurekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Abteilung Digitale Transformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Prozesse, bestehend aus folgenden Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Abteilung Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Abteilung Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Abteilung Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Abteilung Rechnungswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Abteilung Zentrale Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben
                            1  Das Generalsekretariat ist Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Di  -  rektionsvorstehers und Koordinationsstelle der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bereich des Generalsekretariats umfasst namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die umfassende Beratung und Unterstützung der Direktionsvorsteherin  oder des Direktionsvorstehers, die Vermittlung von Zielen und Absichten  und die Erteilung von Aufträgen an die Bereiche und die Dienststellen, die  Koordination der Bereiche und der Dienststellen, die Sicherstellung opti  -  maler Geschäftsabläufe, die Sicherstellung des Geschäftsverkehrs mit  dem Regierungsrat, den anderen Direktionen, der Landeskanzlei und  ausserkantonalen   Regierungsstellen,   die   Besorgung   der   zentralen  administrativen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die interne und externe Kommunikation, insbesondere die Information der  Angestellten und der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Bau- und Um  -  weltschutzdirektion;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Rechtswesen der Direktion und der Dienststellen auf sämtlichen  Rechtsgebieten, insbesondere dem Planungs-, Bau-, Umwelt-, Energie-  und Vergaberecht, die Vertretung der Dienststellen, der Direktion und des  Regierungsrats vor den Gerichten und anderen Rechtsmittelinstanzen so  -  wie die Behandlung von Beschwerden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Federführung und Koordination der Umweltschutzfachstellen in Um  -  weltverträglichkeitsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Controlling, die Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der  Direktion sowie der Dienststellen in volks-, betriebswirtschaftlichen und fi  -  nanziellen Bereichen, die zentrale Führung des Rechnungswesens der  gesamten Direktion und die Erarbeitung des kantonalen Investitionspro  -  gramms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination, Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der  Direktion sowie der Dienststellen im Personalwesen, soweit die Aufgaben  nicht vom Dienstleistungszentrum in der Finanz- und Kirchendirektion  wahrgenommen werden, die Koordination im Berufsbildungswesen und  der Geschäftsverkehr mit dem Personalamt des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Beschaffung, Wartung, Weiterentwicklung und Projektierung der di  -  rektionsinternen Fachapplikationen, soweit dies nicht von der Zentralen  Informatik der Finanz- und Kirchendirektion wahrgenommen wird, die  Kundenvertretung gegenüber der Zentralen Informatik, die Verantwort  -  lichkeit für die Verfügbarkeit und die Qualitätssicherung der Geobasisda  -  ten in der Direktion und deren Einspielung ins kantonale GeoDataWare  -  house;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  umfassende Beratung, Unterstützung und Mitwirkung in allen Phasen des  Beschaffungsprozesses der Direktion sowie der anderen Direktionen der  kantonalen Verwaltung, insbesondere in der Entwicklung, Überwachung  und Durchführung der Prozessabläufe in der kantonalen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Umsetzung der Digitalen Transformation und der entsprechenden Organi  -  sationsentwicklung in der gesamten Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem nur administrativ der Direktion zugeordneten Aktuariat der Baurekurs  -  kommission obliegen namentlich die Beschwerdeinstruktion zuhanden der  Baurekurskommission, deren Beratung, die Redaktion von Verfügungen und  Entscheiden   und   die   Vertretung   der   Baurekurskommission   vor   weiteren  Rechtsmittelinstanzen, sofern sie abweichend von ihrer Vorinstanz entschie  -  den hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Fachführung
                            1  In   den   Fachbereichen   Kommunikation,   Recht,  Wirtschaft   und   Finanzen,  Rechnungswesen, Personal, Informatik, Beschaffungswesen sowie Digitale  Transformation obliegt die Fachführung für die ganze Direktion den entspre  -  chenden Abteilungen des Generalsekretariats.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Abs.  1 aufgeführten Stellen sind berechtigt, in den genannten Fachbe  -  reichen den anderen Dienststellen Anweisungen zu erteilen und Fachaufsicht  auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachführungsaufgabe bedeutet insbesondere auch, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Medienmitteilungen und Medienveranstaltungen von Dienststellen sowie  weiteres, für eine breitere Öffentlichkeit bestimmtes Informationsmaterial  (Broschüren usw.) mit der Abteilung Kommunikation vorgängig koordiniert  und abgesprochen werden; Medienkontakte sind der Abteilung Kommuni  -  kation unverzüglich zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  direktionsexterne Juristinnen oder Juristen nur mit vorgängiger Zustim  -  mung der Abteilung Recht konsultiert werden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  der gesamte Vollzug der Finanzhaushaltsgesetzgebung ausschliesslich  mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung Wirtschaft und Finanzen abzu  -  wickeln ist und diese Weisungen betreffend finanzieller Steuerung und  Reporting der Direktion erteilen kann;  c  bis  .  *  das Rechnungswesen mit Hauptbuch, Kreditoren-, Debitorenrechnung  und  Anlagebuchhaltung  der gesamten  Direktion durch die  Abteilung  Rechnungswesen geführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  für die gesamte Direktion sämtliche Neu- und Wiederbesetzungen, die  Stellenausschreibungen sowie die Anstellungen von Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern, die Funktionsänderungen, die Personalentscheide, die Per  -  sonalentwicklung, die Berufsbildung und die Personalplanung über die  Abteilung Personal der Direktion zu koordinieren und abzuwickeln sind.  Bei Arbeitsverträgen, die nicht von der Direktionsvorsteherin oder vom Di  -  rektionsvorsteher mitunterzeichnet werden, erfolgt die Zweitunterschrift  durch die Abteilung Personal; die Dienststellen unterbreiten über ihre Be  -  reichsleitung Anträge auf Leistungsprämien und Stufenanstiege der stell  -  vertretenden Generalsekretärin oder dem stellvertretenden Generalsekre  -  tär zum Entscheid;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Einkauf, die Lagerung und Wartung sowie die Installation von EDV-  Material sowohl im Hardware- wie im Softwarebereich der vorgängigen  Zustimmung der Informatikabteilung bedarf, die auch rechtzeitig in alle  Projekte mit EDV-relevanten Aspekten miteinzubeziehen ist und bei Be  -  darf die Evaluation von Informatikmitteln koordiniert. Ausnahmen werden  von der Direktion gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die zentrale Beschaffung der notwendigen Infrastruktur und die Festle  -  gung der Schnittstellen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit  und Umsetzung von Beschaffungsverfahren mit den ausschreibenden  Stellen und den Beauftragten durch die Zentrale Beschaffungsstelle er  -  folgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Projekte der Digitalen Transformation ausschliesslich mit vorgängiger Zu  -  stimmung der Abteilung Digitale Transformation geplant und umgesetzt  werden dürfen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Amt für Industrielle Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Leitung und Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Amt für Industri  -  elle Betriebe. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem  Stellvertreter die Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Industrielle Betriebe gliedert sich in folgende funktionale Einhei  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Betrieb der industriellen Ver- und Entsorgungsanlagen (Abwasseranla  -  gen, Energieanlagen, Deponieanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Technik (Verfahrenstechnik, Projektierung und Bauausführung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zentrale Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben
                            1  Das Amt für Industrielle Betriebe erfüllt die betrieblichen Aufgaben, die der Di  -  rektion auf den Gebieten Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasser-,  Wasser-, Energie- und Abfallanlagen zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Amts für Industrielle Betriebe umfassen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung der kantonalen Abwasser-, Energie-  und Abfallanlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Vor  -  gaben der Direktion und der Aufsichtsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Evaluation und Beschaffung der notwendigen technischen Infrastruktur  nach den Regeln des Beschaffungsgesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführung von Qualitätskontrollen, Versuchen und Untersuchungen  zur optimalen Betriebsführung der technischen Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Akquisition von Kundinnen und Kunden und Dienstleistungen zur Opti  -  mierung der Kostenstruktur, inklusive Betrieb von Anlagen Dritter im Ab  -  wasser-, Wasser-, Energie- und Abfallbereich nach Massgabe der Um  -  weltschutzgesetzgebung und in Absprache mit der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erarbeitung von Konzepten und Mitwirkung bei Gesamtkonzepten für die  Abwasser-, Wasser-, Abfall- und Energiebewirtschaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gebührenplanung zur Verrechnung der Kosten der Abwasser-, Energie-  und Deponieanlagen gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Be  -  stimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bereitstellung der Rechnungsdaten, Erstellung der Betriebsrechnung und  Beschaffung der Grundlagen zur Verrechnung der Kosten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Amt für Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Leitung und Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsplanerin oder  als Kantonsplaner führt das Amt für Raumplanung. Sie oder er bildet zusam  -  men mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der verantwortlichen  Person für die administrativen Belange der Dienststelle die Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Raumplanung, dem gemäss Vereinbarung über die Organisation  und die Führung der Regionalplanung beider Basel vom 21.  September  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  auch die Regionalplanungsstelle beider Basel (RPS) als Stabstelle zugeordnet  ist, gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rauminformation (Stabstelle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Regionalplanungsstelle beider Basel (Stabstelle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kantonsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ortsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kantonale Denkmalpflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Lärmschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Abteilung öffentlicher Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die funktionalen Einheiten sind zugleich die Fachstellen im Sinne des Bun  -  desrechts betreffend die Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  , die Fuss- und Wanderwege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  , die Ve  -  lowege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   bezüglich der Velowegnetze für die Freizeit, den Natur- und Heimat  -  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   bezüglich Denkmalpflege sowie den Lärmschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben
                            1  Das Amt für Raumplanung erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Ge  -  bieten der Raumplanung, des öffentlichen Verkehrs, der Denkmal-, Ortsbild  -  pflege sowie des Lärmschutzes zugewiesen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Dienstleistungsbetrieb um  -  fasst namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Begutachtung   von   raumwirksamen   Massnahmen   und   Berichten,   wie  übergeordnete Planungen, Ortsplanungen, Meliorationsprojekten, Bau  -  landumlegungen, Konzessionen, Raum- und Umweltverträglichkeitsbe  -  richten sowie von Bauvorhaben, wie Hoch-, Verkehrs- und Wasserbau  -  ten, Anlagen der Ver- und Entsorgung usw. im Hinblick auf die Aufgaben  aller Bereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  149.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  705
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  814.41  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kantonsplanerische Aufgaben wie Raumbeobachtung, Prognosen, Richt  -  pläne, kantonale Nutzungspläne. Entwicklungsplanungen, raumplaneri  -  sche Varianzverfahren bzw. die Koordination der Aufgaben hinsichtlich  Erstellung und Aktualisierung des Agglomerationsprogramms, Koordinati  -  on dieser Aufgaben im Kanton und mit den zuständigen Stellen von  Bund, anderen Kantonen und weiteren Planungsträgern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bearbeitung, Koordination und Prüfung von Bauvorschriften und Nut  -  zungsplänen einschliesslich Einsprachen- und Beschwerdebehandlungen  sowie Antragstellung zu Handen des Regierungsrats; Mitwirkung an  grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere an strategischer  Raumentwicklung, im Rahmen der grenzüberschreitenden Organisatio  -  nen und Gremien in Absprache mit der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Behandlung weiterer raumplanerischer Aufgaben im Interesse oder Auf  -  trag der Gemeinden und der Regionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Vorbereitung und Vollzug von Massnahmen zum Schutz und zur Pflege  von Kulturdenkmälern sowie zur Erhaltung und Förderung von Ortsbil  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Behandlung von Lärmschutzaufgaben einschliesslich messtechnische Er  -  mittlungen sowie Einsprachen- und Beschwerdenbehandlungen in den  Bereichen Strassenverkehrslärm, Eisenbahn- und Fluglärm, Industrie-  und Gewerbelärm, Schiesslärm, Erschütterungen sowie Lärmarten ohne  Grenzwerte und Veranstaltungslärm (inkl. Laser);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Bearbeitung sämtlicher kantonaler Aufgaben im Bereich des öffentli  -  chen Verkehrs und zu dessen Förderung mit dem Ziel, die Erschliessung  des Kantonsgebiets und den Anschluss an ausserkantonales Territorium  mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und eine um  -  weltgerechte, volkswirtschaftlich optimale Verkehrsordnung anzustreben;  vorbehalten sind sämtliche baulichen Aufgaben im Bereich des öffentli  -  chen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachbereich des Amts für Raumplanung als Kompetenzzentrum umfasst  namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beratung der Direktionen, Dienststellen, Gemeinden und weiteren Betei  -  ligten sowie Mitarbeit in Kommissionen in allen Fragen, die im Aufgaben  -  bereich des Amts für Raumplanung liegen. Wahrnehmung der fachlichen  Öffentlichkeitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisa  -  tionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Betreuung und Koordination von Bauprojekten, die die öffentlichen Inter  -  essen in besonderem Masse tangieren wie Arealüberbauungen, Zentren,  Sportanlagen und Schulen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erfüllung der Vereinbarung über die Organisation und die Führung der  Regionalplanung beider Basel und die damit zusammenhängenden part  -  nerschaftlichen Geschäfte;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zu  -  gehörigen Reglemente in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Spezialaufgaben im kantonalen Interesse wie Auslastungs- und Betriebs  -  konzepte bei öffentlichen Anlagen und Bauten, spezielle Projekte, Aus  -  stellungen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Amt für Umweltschutz und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Leitung und Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist Vorsitzende oder Vor  -  sitzender der Geschäftsleitung des Amts für Umweltschutz und Energie. Die  Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Res  -  sorts sind die Mitglieder der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsleitung steht die Leiterin oder der Leiter der Administration zur  administrativen Unterstützung zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz und Energie gliedert sich in folgende funktionale  Einheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Stabstelle Administration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ressort Wasser und Geologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ressort Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ressort Altlasten und Nachhaltige Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ressort Ressourcenwirtschaft und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Ressort Störfallvorsorge und Chemikalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben
                            1  Dem Amt für Umweltschutz und Energie obliegen die kantonalen Aufgaben,  die  der Direktion auf den Fachgebieten Gewässerschutz, Bodenschutz, Res  -  sourcenwirtschaft, Chemikalien, Altlasten, Energie, Klimaschutz, Wasserver  -  sorgung und Nachhaltige Entwicklung zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umweltschutz und Energie vollzieht die Gesetzgebung über den  Schutz vor Störfällen, den Umgang mit Organismen in geschlossenen Syste  -  men und in der Umwelt sowie über die Beförderung gefährlicher Güter auf  Strasse, Schiene und Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Konzepterarbeitungen, Planungen und Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umweltdatenerfassung (Monitoring), Statistiken, Trends, Auswertungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Koordination, Information und Beratung bei Projekten und Fachfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Leitung der Sitzungen der Kommission zur Beurteilung von Risikoermitt  -  lungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Leitung und Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Bauinspektorat.  Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertre  -  ter die Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder  der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen bilden die  Geschäftsleitung des Bauinspektorats. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellenlei  -  terin oder der Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauinspektorat gliedert sich in folgende Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zentrale Dienste (ohne übergeordnete zentralisierte Funktionen im Perso  -  nal- und Rechnungswesen und in der IT);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Recht und Vollzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bauabteilung I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bauabteilung II.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben
                            1  Das Bauinspektorat besorgt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten  des Baubewilligungsverfahrens, der Bauinspektion und des Baupolizeiwesens  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche für Bauten, bauliche Anlagen  und Zweckänderungen über und unter der Erde unter Berücksichtigung  der einschlägigen Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Behandlung von Einsprachen im Rahmen des Baubewilligungsverfah  -  rens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Falle erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfungen: Koordination des  entsprechenden Prüfungsablaufes mit dem Baubewilligungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Falle von Gemeinden mit eigenem Baubewilligungswesen: Koordinati  -  on der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen mit abschliessender Be  -  richterstattung an die Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlass von Verfügungen betreffend Entfernung oder Änderung vorschrifts  -  widriger   Gebäude,   Gebäudeteile,   Anlagen   und   Zweckänderungen,  Schliessung von Betrieben sowie Erlass von Einspracheverfügungen und  Gebührenverfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Antragstellung an die Untersuchungsbehörden bei Übertretung von Vor  -  schriften im Kompetenzbereich des Amts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kontrolle über die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Unfallver  -  hütungsmassnahmen im Bauwesen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Fachprüfung im eigenen Kompetenzbereich im Falle von Stockwerkei  -  gentumsbegründungen, Behandlung bau- und zonenrechtlicher Probleme  und Grundstückmutationen im Rahmen der entsprechenden Prüfungsver  -  fahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Behandlung von Anfragen und Aufträgen, die nicht im Zusammenhang  mit hängigen Baugesuchsverfahren stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Katalogisierung und Archivierung der Baugesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend  die Zonenkonformität von Vorhaben ausserhalb Baugebiet und betreffend  die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art.  24  ff. des eidg.  Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 22.  Juni  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Federführung bei der Vertretung der kantonalen Baubewilligungsbehörde  vor der Baurekurskommission und bei Entscheidbestätigung vor Kantons  -  gericht und vor Bundesgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend  Zwangsvollzugskosten in Baubewilligungssachen des Bauinspektorats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Umsetzung, Organisation, Begleitung und Kontrolle von Zwangsvollzugs  -  massnahmen in Baubewilligungssachen nach Urteil der Zwangsvollstre  -  ckungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Vorhaben ausserhalb Baugebiet zonenkonform, stellt die Bau- und  Umweltschutzdirektion die Zonenkonformität fest und entscheidet über sich auf  die Frage der Zonenkonformität beziehende Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Zonenkonformität eines Vorhabens ausserhalb Baugebiet nicht be  -  jaht, entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion unter gleichzeitiger Beur  -  teilung der Einsprachen,  ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art.  24  ff.  RPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Bauinspektorat ist für die Instruktion der Bau- und Umweltschutzdirektion  betreffend Entfernung oder Änderung vorschriftswidriger Gebäude, Gebäude  -  teile, Anlagen und Zweckänderungen sowie betreffend Schliessung von Betrie  -  ben bei Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Hochbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Leitung und Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Hochbauamt als  Kantonsarchitektin oder Kantonsarchitekt. Sie oder er bildet zusammen mit sei  -  ner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR  700  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder  der Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der  Geschäftsbereiche bilden  die Geschäftsleitung des Hochbauamts. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellen  -  leiterin oder der Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsar  -  chitektin oder des Kantonsarchitekten zur administrativen Unterstützung zur  Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Hochbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geschäftsbereich Portfoliomanagement (PFM):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fachbereich Immobilienverkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fachbereich Strategisches Portfoliomanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fachbereich Projektentwicklungsbedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geschäftsbereich Projekt- und Baumanagement (PBM):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fachbereich Projektierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fachbereich Realisierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Geschäftsbereich Objekt- und Immobilienmanagement (OIM):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fachbereich Immobilienverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fachbereich Gebäudetechnik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fachbereich Unterhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fachbereich Mobiliar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Fachbereich Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Geschäftsbereich Support (SUP):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fachbereich Administration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fachbereich Zeichnungsbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stabstelle Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufgaben
                            1  Das Hochbauamt betreut alle Objekte im Verwaltungs-, Finanz- und Treu  -  handvermögen des Kantons sowie die kantonalen Einmietungen. Es ist verant  -  wortlich für den Kauf und Verkauf von kantonalen Grundstücken sowie die Pla  -  nung und Erstellung öffentlicher Hochbauten in seinem Zuständigkeitsbereich.  Es ist zuständig für die Planung, Durchführung und Überwachung des bauli  -  chen und betrieblichen Gebäudeunterhalts einschliesslich Instandhaltung, Rei  -  nigung, Ver- und Entsorgung sowie der Immobilienverwaltung inklusive Miet-,  Pacht- und Baurechtswesen. Überdies begleitet das Hochbauamt ausgewählte  Altlastensanierungsprojekte im Sinne einer Bauherrenvertretung, bei denen der  Kanton Basel-Landschaft hohe Ausfallkosten zu tragen hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Portfoliomanagement (PFM) ist verantwortlich für die Immobilienportfolio  -  strategie, die mittel- und langfristige Finanzplanung und -steuerung der Investi  -  tions- und Erfolgsrechnung zur Gewährleistung des Werterhalts des kantona  -  len Immobilienportfolios. Das Portfoliomanagement ist verantwortlich für Strate  -  gie und Umsetzung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, für die Projekt  -  entwicklung und für das Bedarfsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Projekt- und Baumanagement (PBM) ist verantwortlich für die Umset  -  zung von nachhaltigen Bauprojekten, die koordinierte Projektabwicklung und  Steuerung von Planungs- und Bauarbeiten in den Phasen Vorstudien bis Reali  -  sierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Objekt- und Immobilienmanagement (OIM) besorgt die Immobilienver  -  waltung   und   -bewirtschaftung   des   gesamten   Immobilienbestandes   des  Kantons und ist für die Planung, Durchführung und Überwachung der bauli  -  chen, technischen und betrieblichen Gebäudebewirtschaftung inklusive In  -  standhaltung, Möblierung, Reinigung, Ver- und Entsorgung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Support (SUP) erbringt Dienstleistungen zur optimalen Erledigung der  Kernaufgaben des Hochbauamts, erbringt administrative Dienstleistungen, be  -  arbeitet und erstellt Planmaterial und bewirtschaftet solches und schafft Rah  -  menbedingungen für ein geeignetes, angemessenes und wirksames Qualitäts  -  managementsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Lufthygieneamt beider Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Leitung und Organisation
                            1  Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion unterstellt, fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdi  -  rektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Departement für Wirtschaft,  Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gründung und der Betrieb des Lufthygieneamts beider Basel basieren auf  der Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel vom 21.  Mai  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  ,  welche auch vorsieht, dass die Aufgaben und die Organisation in einer  gemeinsam zu erlassenden Dienstordnung festgelegt werden. Es wird auf die  -  se Dienstordnung verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Leitung und Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsingenieurin  oder Kantonsingenieur ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung  des Tiefbauamts. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leiterin  -  nen und Leiter der Geschäftsbereiche sind die Mitglieder der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SGS  144.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SGS  144.61  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsin  -  genieurin oder des Kantonsingenieurs zur administrativen Unterstützung zur  Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Tiefbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verkehrsinfrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wasserbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fahrzeugwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufgaben
                            1  Das Tiefbauamt erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der  Mobilität, der Verkehrsinfrastruktur, des Wasserbaus sowie des Fahrzeugwe  -  sens der kantonalen Verwaltung übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Tiefbauamt obliegen namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausarbeiten von spezifischen Anteilen des Richtplans und von Nutzungs  -  plänen (Bauprojekten) für die kantonale Verkehrsinfrastruktur und die  Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Durchführen   von   Strassenverkehrserhebungen,   Ausarbeiten   von   ver  -  kehrstechnischen Grundlagen sowie Erarbeiten von Massnahmen an der  Verkehrsinfrastruktur zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Er  -  höhung der Verkehrssicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von hydrologischen Erhebungen, Ausarbeiten von Grundla  -  gen für den Wasserbau und Erarbeiten von Massnahmen zur Verbesse  -  rung des Hochwasserschutzes und zur Fortführung der Revitalisierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Planen, Realisieren, Unterhalten und Erhalten der Kantonsstrassen (inkl.  kantonale Hochleistungsstrassen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Planen und Realisieren der kantonalen Radrouten als Velowegnetze für  den Alltag gemäss dem Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz)  vom 18.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Planen, Realisieren und Erhalten (Erneuern und Verändern) der Ver  -  kehrsinfrastruktur für den öffentlichen Verkehr auf Strasse und Schiene  (Vorortsbahnen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Planen, Realisieren und Unterhalten der öffentlichen Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  fachspezifische   Berichte   zu   Baugesuchen,   Nutzungsplanungen   und  Grundstücksmutationen in Bezug auf die bestehenden und geplanten  Verkehrsinfrastrukturen und Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erteilen von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung  von Kantonsstrassen und Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR  705  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Fachberatung und Einsätze als technischer Betrieb im Ereignisfall für die  Anlagen der Kantonsstrassen (inkl. kantonale Hochleistungsstrassen)  und Gewässer im Rahmen des kantonalen Bevölkerungsschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Evaluieren, Beschaffen und Bewirtschaften der Fahrzeugflotte der kanto  -  nalen Verwaltung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2020  01.04.2020  § 10 Abs. 2, lit. f.  aufgehoben  GS 2020.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2020  01.04.2020  § 11 Abs. 2, lit. h.  aufgehoben  GS 2020.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2020  01.04.2020  § 15 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 2020.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2020  01.04.2020  § 15 Abs. 2, lit. g.  eingefügt  GS 2020.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2020  01.04.2020  § 16 Abs. 1  geändert  GS 2020.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2020  01.04.2020  § 16 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 2020.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2020  01.04.2020  § 16 Abs. 2, lit. g.  eingefügt  GS 2020.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. a., 1.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. a., 2.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. a., 3.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. a., 4.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. b., 1.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. b., 2.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. b., 3.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. b., 4.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. b., 5.  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. c.  aufgehoben  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. d.  aufgehoben  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. e.  aufgehoben  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. g.  aufgehoben  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. h.  aufgehoben  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 10 Abs. 2, lit. i.  aufgehoben  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 12 Abs. 3, lit. c.  geändert  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 12 Abs. 3, lit. c  bis  .  eingefügt  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2021  01.03.2021  § 12 Abs. 3, lit. d.  geändert  GS 2021.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2022  01.04.2022  § 6 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2022.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2022  01.04.2022  Anhang 1  eingefügt  GS 2022.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 10 Abs. 2, lit. a., 5.  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 11 Abs. 2, lit. i.  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 11 Abs. 2, lit. j.  eingefügt  GS 2023.049  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 12 Abs. 3, lit. f.  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 12 Abs. 3, lit. g.  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2023  01.01.2024  § 15 Abs. 3  geändert  GS 2023.084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2023  01.01.2024  § 25 Abs. 2, lit. e.  geändert  GS 2023.084  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.10.2018  01.01.2019  Erstfassung  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, lit. e. 22.02.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.033
§ 10 Abs. 1 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 10 Abs. 1, lit. a. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 1, lit. b. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 1 bis 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. a. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. a., 1. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. a., 2. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. a., 3. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. a., 4. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. a., 5. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 10 Abs. 2, lit. b. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. b., 1. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. b., 2. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. b., 3. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. b., 4. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. b., 5. 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. c. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. d. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. e. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. f. 18.02.2020 01.04.2020 aufgehoben GS 2020.017
§ 10 Abs. 2, lit. g. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. h. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 10 Abs. 2, lit. i. 19.01.2021 01.03.2021 aufgehoben GS 2021.005
§ 11 Abs. 2, lit. h. 18.02.2020 01.04.2020 aufgehoben GS 2020.017
§ 11 Abs. 2, lit. i. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 11 Abs. 2, lit. j. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 12 Abs. 1 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 12 Abs. 1 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 12 Abs. 3, lit. c. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 12 Abs. 3, lit. c bis . 19.01.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.005
§ 12 Abs. 3, lit. d. 19.01.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.005
§ 12 Abs. 3, lit. f. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 12 Abs. 3, lit. g. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 15 Abs. 2, lit. f. 18.02.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.017
§ 15 Abs. 2, lit. g. 18.02.2020 01.04.2020 eingefügt GS 2020.017
§ 15 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.084
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 18.02.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.017
§ 16 Abs. 2, lit. f. 18.02.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.017
§ 16 Abs. 2, lit. g. 18.02.2020 01.04.2020 eingefügt GS 2020.017
§ 25 Abs. 2, lit. e. 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.084
                            Anhang 1  22.02.2022  01.04.2022  eingefügt  GS 2022.033  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organigramm   BUD  Direktionsvorsteher/  -in BUD  Tiefbau  Tiefbauamt  Immobilien  Hochbauamt  Abwasser und  Deponien  Amt für  Industrielle  Betriebe  Bauinspektorat  Bauinspektorat  Raumplanung  Amt für  Raumplanung  Umweltschutz  und Energie  Amt für  Umweltschutz  und Energie  Lufthygieneamt  beider Basel  Generalsekretariat