Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
                            Gesetz  über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung  (Verwaltungsprozessordnung, VPO)  Vom 16. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  87   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts
                            1  Dieses   Gesetz   ordnet   das   Verfahren   vor   dem   Kantonsgericht   in   Verfas  -  sungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht tagt als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünfer  -  besetzung und als Versicherungsgericht in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die präsidierende Person entscheidet bei:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rückzug der Beschwerde oder Klage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anerkennung der Beschwerde oder Klage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  übereinstimmenden   Parteianträgen   oder   nachträglicher   Gegenstandslo  -  sigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nichtbefolgen einer Anordnung gemäss §  5  Abs.  3 oder §  20  Abs.  5 die  -  ses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung, offensichtlich un  -  begründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss §  43  Abs.  2  bis    dieses  Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrenslei  -  tende Verfügungen gemäss Art.  52  Abs.  1 des Bundesgesetzes über den  Allgemeinen   Teil   des   Sozialversicherungsrechts   (ATSG)   vom   6.  Okto  -  ber  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  830.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art.  281  Abs.  3 der Schweizerischen  Zivilprozessordnung   (Zivilprozessordnung,   ZPO)   vom   19.  Dezem  -  ber  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kantonsgericht kann in klaren Fällen bei Einstimmigkeit im Zirkulations  -  verfahren entscheiden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
                            1  Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§  2–24) gelten für die Verfahren  in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen, soweit das Ge  -  setz für diese einzelnen Verfahrenszweige nicht eine abweichende Ordnung  trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Parteien
                            1  Als Parteien gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die beschwerdeführende oder klagende Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorinstanz oder beklagte Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  andere Personen, Organisationen oder Behörden, deren schutzwürdige  Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden und  die  von   der  präsidierenden  Person   von  Amtes   wegen  oder   auf   Antrag  zum Verfahren beigeladen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Er  -  scheinen notwendig ist,  vertreten lassen.  Die  vertretende  Person muss sich  durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gemeinsamen oder inhaltlich gleichen Eingaben mehrerer Parteien kann  die präsidierende Person die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdo  -  mizils  oder  eines  gemeinsamen  Vertreters  verlangen.   Kommen  die  Parteien  dieser Aufforderung nicht nach, so kann die präsidierende Person entweder ein  Zustellungsdomizil oder einen Vertreter bezeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Parteien   mit   Wohnsitz   oder   Sitz   im   Ausland   haben   ein   Zustellungsdomizil  oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien,  die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weiterleitungspflicht
                            1  Rechtsschriften,   die   innert   der   vorgeschriebenen   Frist   bei   einer   anderen  kantonalen Amtsstelle eingehen, gelten als rechtzeitig eingereicht und sind von  Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inhalt der Rechtsschrift und Begründungsfrist
                            1  Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist  schriftlich einzureichen. Sie müssen ein klar umschriebenes Begehren sowie  die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person enthalten. Wird  eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten, so ist eine Kopie davon beizu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss §  39  Abs.  2 die  -  ses Gesetzes sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungs- und  Steuersachen ist innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Be  -  gründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel einzureichen. In den üb  -  rigen Verfahrenszweigen setzt die präsidierende Person die Frist zur Einrei  -  chung der Begründung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder  anstössige   Rechtsschriften   zur   Verbesserung   zurück.   Sie   setzt   eine   kurze  Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf  aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Be  -  gründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ehrverletzende oder an  -  stössige Eingaben gelten als zurückgezogen, wenn innerhalb der Nachfrist kei  -  ne Verbesserung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Neue Anträge und Tatsachen
                            1  Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur  Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich  verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis  zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht  früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschwerden in Steuersachen können auch neue Anträge, Behauptun  -  gen und Beweismittel vorgebracht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahrensleitende Verfügungen
                            1  Die präsidierende Person leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Ver  -  fügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Kammer der jeweiligen  Abteilung innert 5  Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum  Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Ge  -  genstand haben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zuständigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Ausstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Auskunfts- oder Editionspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verweigerung der Akteneinsicht;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der auf  -  schiebenden Wirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die     Einsprache     gegen     verfahrensleitende     Verfügungen     gemäss  §  7  Abs.  2  Bst.  f   dieses   Gesetzes   hat   keine   aufschiebende   Wirkung.   Abwei  -  chende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Vereinigung und Trennung von Verfahren
                            1  Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden und Klagen den gleichen Ge  -  genstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die präsidierende  Person  kann  gemeinsam  eingereichte Beschwerden  und  Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfah  -  rens Schwierigkeiten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
                            1  Der Lauf der Rechtsmittelfrist und die Einreichung des Rechtsmittels haben  aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis  Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend kantonale  und kommunale Nutzungspläne hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn,  sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden  Partei angeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ter  Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend Kündigun  -  gen von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hat keine aufschieben  -  de Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag  der beschwerdeführenden Partei angeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   präsidierende   Person   kann   die   aufschiebende   Wirkung   aus   wichtigen  Gründen ganz oder teilweise entziehen. Sie kann auch vorsorgliche Massnah  -  men anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belasten  -  den Verfügung erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigen  -  den Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beein  -  flusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde  oder Klage offensichtlich unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorverhandlung
                            1  Die präsidierende Person kann die Parteien zu einer Vorverhandlung laden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorverhandlung dient insbesondere dazu, die Notwendigkeit von Beweis  -  erhebungen abzuklären und den weiteren Verfahrensverlauf festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schriftenwechsel
                            1  Die präsidierende Person stellt die Beschwerde oder Klage der Vorinstanz  oder der beklagten Person sowie allfälligen Beigeladenen zur Vernehmlassung  zu. Zusammen mit der Vernehmlassung sind die Vorakten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die präsidierende Person kann Ergänzungen zu Vernehmlassungen einholen  oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statt   eine   Beschwerdevernehmlassung   einzureichen,   kann   die   verfügende  Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu  verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Akteneinsicht
                            1  Die   Parteien   haben   Anspruch   auf   Einsicht   in   die   Verfahrensakten,   soweit  nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung er  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss  soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden  Interessen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die präsidierende Person entscheidet über das Akteneinsichtsrecht nach An  -  hören der Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Feststellung des Sachverhalts
                            1  Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tat  -  sachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf An  -  trag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und  Augenscheine  vornehmen sowie  Sachverständige und  Zeugen  bzw. Zeugin  -  nen anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen und den Beizug von Sach  -  verständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil  -  prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aktenzirkulation und Verhandlungstermin
                            1  Die präsidierende Person setzt die vervollständigten Akten bei den Mitglie  -  dern des Gerichts in Zirkulation und bestimmt den Tag der Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  272  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beschleunigtes Verfahren
                            1  Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  in Prozessen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, betref  -  fend   Nachbetreuung   und   ambulante   Massnahmen   sowie   Massnahmen  des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in anderen Prozessen, sofern der Entscheid dringlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im beschleunigten Verfahren werden bei Vorliegen besonders triftiger Gründe  nur kurze Fristerstreckungen und Verschiebungen von Verhandlungsterminen  bewilligt. Die präsidierende Person kann auf die Anordnung eines Schriften  -  wechsels verzichten und die Parteien direkt zur Hauptverhandlung laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Parteiverhandlung
                            1  Die präsidierende Person kann eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen  Parteien sind Vorträge gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht kann auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhand  -  lung nicht erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechtsanwendung
                            1  Bevor  das  Gericht   entscheidet,   würdigt   es  alle  erheblichen   Vorbringen   der  Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere,  ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Urteil
                            1  Erachtet das Gericht eine Beschwerde oder Klage für begründet, so entschei  -  det es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die  Vorinstanz zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nur auf Rückweisung  erkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Änderung der Verfügung oder des Entscheides
                            1  Das Gericht ist an die Begehren der Parteien gebunden. Zuungunsten einer  privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Ent  -  scheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer priva  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die präsidierende Person bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen  Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei  sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschwerden in Steuersachen ist das Kantonsgericht nicht an die Begeh  -  ren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu  wie den Einschätzungsbehörden.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Urteilseröffnung
                            1  Die Urteile sind, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den  Parteien schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet eine Parteiverhandlung statt, so kann das Urteil mündlich eröffnet wer  -  den; es ist den Parteien auch in diesen Fällen nachträglich schriftlich zuzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdefrist beginnt in jedem Fall erst mit der schriftlichen Zustellung  des Urteils zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verfahrenskosten
                            1  Es werden Verfahrenskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Verfahren wegen Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinde  -  rungen ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leicht  -  sinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren in Sozialversicherungssachen ist vorbehältlich Abs.  2  bis   für die  Parteien   kostenlos.   Einer   Partei,   die   sich   mutwillig   oder   leichtsinnig   verhält,  können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung  von IV-Leistungen ist kostenpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten.  Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass  auferlegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die präsidierende Person verfügt, ob und in welchem Umfange die beschwer  -  deführende   oder   klagende   Partei   Kostenvorschüsse   zu   leisten   hat.   Werden  diese   Vorschüsse   nicht   binnen   der   ursprünglichen   Frist   geleistet,   wird   eine  kurze   Nachfrist   gesetzt,   verbunden   mit   der   Androhung,   nach   unbenütztem  Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn   nichts   anderes   bestimmt   wird,   haben   mehrere   Parteien   die   ihnen  gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidari  -  scher Haftung zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Parteientschädigung
                            1  Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug einer Anwäl  -  tin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der  Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Partei  -  entschädigung anteilsmässig zu  tragen,  sofern  nicht  die  Umstände oder  die  Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und  andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädi  -  gung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschwerden in Steuersachen kann der ganz oder teilweise obsiegenden  Partei für den Beizug einer Vertreterin bzw. eines Vertreters eine angemesse  -  ne Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Verfahren in Sozialversicherungssachen hat die obsiegende beschwerde  -  führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos  -  ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der  Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offen  -  sichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der  Verfahrenskosten   und   der   Kosten   von   Beweismassnahmen   befreit.   Für   die  Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug  eines Anwaltes bzw.  einer  Anwältin  gewährt,  sofern dies zur Wahrung ihrer  Rechte notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Erläuterung, Revision und Wiederherstellung von Fristen
                            1  Für die Erläuterung und die Revision der Urteile sowie für die Wiederherstel  -  lung von Fristen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfah  -  rensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Eine Revision kann nur aus den in §  40  Abs.  2  Bst.  a und c des  Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vollstreckung
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zustän  -  dig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Vollstreckungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urteile, die Private zur Geldzahlung oder zur Sicherheitsleistung verpflichten,  werden bei Verzug des bzw. der Pflichtigen nach den Bestimmungen des Bun  -  desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren in Verfassungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verfassungsgericht
                            1  Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Beschwerden betreffend Verfassungsmässigkeit von Erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  281.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Klagen wegen Kompetenzstreitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Vorfrageweise Prüfung von Erlassen
                            1  Das Verfassungsgericht prüft im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlas  -  se auf ihre Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Beschwerde gegen Erlasse  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zulässigkeit
                            1  Angefochten werden können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kantonale  Vorschriften   in   Erlassen   unterhalb  der  Gesetzesstufe,   insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dekrete des Landrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnungen des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Erlasse der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht angefochten werden können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfassungsbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gesetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Staatsverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Richtpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonen  -  reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Beschwerde sind befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet  werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der  Landeskirchen   und   anderer   Träger   öffentlicher   Aufgaben,   wenn   der  Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schützwürdigen  Interesse beeinträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Anfechtung von kommunalen Erlassen ist nur berechtigt, wer sich bereits  am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Beschwerdefrist
                            1  Die   Beschwerde   ist   innert   10  Tagen   seit   Veröffentlichung   des   Erlasses   im  massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde gegen Regierungsratsentscheide über kommunale Erlasse  ist innert 10  Tagen seit der Zustellung schriftlich beim Verfassungsgericht ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Wirkung der Beschwerdeeinreichung, Umfang der Beurteilung
                            1  Die Beschwerdeeinreichung hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfassungsgericht überprüft den angefochtenen Erlass auf seine Ver  -  fassungsmässigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlasse der Gemeinden und der Landeskirchen prüft das Gericht ausserdem  auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. Sofern es die Kirchen  -  verfassung vorsieht, erstreckt sich die Prüfung von Erlassen der Landeskirchen  auch auf die Übereinstimmung mit dem landeskirchlichen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Urteil
                            1  Das Verfassungsgericht hebt den angefochtenen Erlass auf, sofern er sich  als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufhebungsbeschluss ist im massgebenden Publikationsorgan zu veröf  -  fentlichen. Mit der Veröffentlichung wird die Aufhebung allgemein verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zulässigkeit
                            1  Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zulässig  gegen   Verfügungen   und   Entscheide   des   Regierungsrates,   letztinstanzliche  Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Ver  -  fassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Ge  -  setze oder durch die Verfassung entzogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von  anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die  Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde im Sinne der Abs.  1 und 2 ist unzulässig gegen Verfügungen  und   Entscheide,   die   von  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit   ausgenommen  sind  (§  44).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, ist die Beschwerde  auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen,  Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Ge  -  richte im Sinne der Abs.  1 und 2 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Weiteren ist die Beschwerde unzulässig gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschlüsse des Landrats über Begnadigung und Amnestie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschlüsse des Landrats über den jährlichen Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse des Landrats über Planungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Urteile der Gerichte in Zivil- und Strafsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Entscheide   der   Beschwerdeinstanz   im   Sinne   von   Art.  20   StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  (§  15  Abs.  2 EG  StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Beschwerde sind befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wer   durch   die   angefochtene   Verfügung   oder   den   angefochtenen   Ent  -  scheid   berührt   ist   und   ein   schutzwürdiges   Interesse   an   der   Änderung  oder Aufhebung hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jede   andere   Person,   Organisation   oder   Behörde,   die   durch   besondere  Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Beschwerdefrist
                            1  Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder  des Entscheids schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Umfang der Beurteilung
                            1  Es können die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der ver  -  waltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§  45) vorgebracht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zuständigkeit des Verwaltungs- bzw. Versicherungsgerichts
                            1  Die   Rüge   der   Verletzung   verfassungsmässiger   Rechte   wird   vom   Verwal  -  tungs-   bzw.   Versicherungsgericht   beurteilt,   sofern   der   Schwerpunkt   des  Rechtsstreits verwaltungsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Natur  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  250  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung
                            1  Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwer  -  de erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verletzung des Stimmrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstim  -  mungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Or  -  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Verbindung mit den Rügen gemäss Abs.  1 können überdies die mit der  verwaltungsgerichtlichen   Beschwerde   zulässigen   Rügen   (§  45)   vorgebracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angefochten werden können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschlüsse des Landrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verfügungen   und   Entscheide   des   Regierungsrats   bei   Wahlen   und   Ab  -  stimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verfügungen  der  Landeskanzlei  nach  dem  Gesetz  über  die  politischen  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrats und des Regie  -  rungsrats, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Bst.  a–c dieses Absat  -  zes fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Anfechtung von Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung von  Initiativen   ist   nur   die   Mehrheit   des   Initiativkomitees   bzw.   die   federführende  Gemeinde befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Beschwerdefrist
                            1  Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder  des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des  Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft   die  Beschwerde  den  Geltungsbereich  des  Gesetzes  über  die  politi  -  schen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  , ist sie innert 3  Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SGS  120  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Wirkung der Beschwerdeeinreichung
                            1  Die Einreichung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn sie  den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    betrifft. Auf  Antrag oder von Amts wegen kann die präsidierende Person die aufschieben  -  de Wirkung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beschwerde
                            1  Wegen Verletzung der Gemeindeautonomie können die Einwohner- und Bür  -  gergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbe  -  hörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich  beim Verfassungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie können überdies  die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§  45) vor  -  gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Kompetenzstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Klage
                            1  Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtli  -  chen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich können  die Betroffenen beim Verfassungsgericht Klage einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klage ist schriftlich einzureichen. Es findet eine mündliche Verhandlung  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SGS  120  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * Zulässigkeit
                            1  Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig ge  -  gen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche  Entscheide   der   Direktionen   und   gegen   letztinstanzliche   Entscheide   der  Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch die  -  ses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide ande  -  rer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Ver  -  fassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Zwischenverfügungen können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen  Beschwerde angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zuständigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Ausstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Auskunfts- oder Editionspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verweigerung der Akteneinsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der auf  -  schiebenden Wirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit des Zivilgerichts schliesst die Zuständigkeit des Kantonsge  -  richts als Verwaltungsgericht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Unzulässigkeit
                            1  Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die  Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  beim Bundesverwaltungsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  bei einer Bundesverwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich  -  tungen im Sinne von Art.  6 EMRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )   ist die Beschwerde im weiteren unzulässig  gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfügungen   und   Entscheide   zur   Wahrung   der   gestörten   öffentlichen  Ordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR  0.101  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Entscheide des Regierungsrats betreffend Genehmigungen von Neuzu  -  teilungsplänen bei Baulandumlegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 *
                            Umfang der Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder  Missbrauch des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Unangemessenheit von Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante  Massnahmen,   von  Disziplinarmassnahmen  gegenüber   auf   Amtsperiode  Gewählten sowie von Verfügungen gemäss §  7  Abs.  1  bis   des Haftungsge  -  setzes vom 24.  April  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen  Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * Vorfragen
                            1  Das  Kantonsgericht überprüft  sämtliche  mit dem Entscheid zusammenhän  -  genden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Anwendungsfall   prüft   das   Kantonsgericht   sämtliche   kantonalen   Erlasse  auf ihre Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Verwaltungsgerichtsverfahren   ist   das   Kantonsgericht   weder   an   die   tat  -  sächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung in Zivil- und Straf  -  urteilen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Bedeutung für ein hängiges Straf-  oder Polizeistrafverfahren, so ist dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen ver  -  waltungsgerichtlichen   Entscheidung   zu   unterbrechen.   Der   Entscheid   des  Kantonsgerichts in Bezug auf Fragen, die das Verwaltungsrecht betreffen, ist  für die Strafinstanzen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Beschwerde sind befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wer   durch   die   angefochtene   Verfügung   oder   den   angefochtenen   Ent  -  scheid   berührt   ist   und   ein   schutzwürdiges   Interesse   an   der   Änderung  oder Aufhebung hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SGS  105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jede   andere   Person,   Organisation   oder   Behörde,   die   durch   besondere  Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entschei  -  den letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale  und kantonale Nutzungspläne ist nur berechtigt, wer sich bereits am Einspra  -  che-  und  Beschwerdeverfahren   vor  dem  Regierungsrat  beteiligt   hat.   Ausge  -  nommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines  Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 *
                            Beschwerdefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  verwaltungsgerichtliche  Beschwerde  ist  innert  10 Tagen seit  Eröffnung  der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzurei  -  chen. Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage  seit Eröffnung des Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * Parteiverhandlung
                            1  Bei   Streitigkeiten   auf   dem   Gebiet   der   fürsorgerischen   Unterbringung,   über  Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, umfassende Beistandschaft so  -  wie über Disziplinarmassnahmen müssen die Parteien zu einer Parteiverhand  -  lung geladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Verwaltungsgerichtliche Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Zulässigkeit
                            1  Das Kantonsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach  dem Haftungsgesetz vom 24.  April  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klage ist unzulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Ver  -  waltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang  mit Erschliessungsabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SGS  105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Widerklage
                            1  Mit der Widerklage kann die beklagte Person gegen die klagende Person An  -  sprüche   geltend   machen,   sofern   sie   Gegenstand   einer   verwaltungsgerichtli  -  chen Klage bilden können; sie müssen ferner mit dem eingeklagten Anspruch  rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Mitteilung der Begehren
                            1  Vor Einreichung der Klage teilt die klagende Person der beklagten Person die  Begehren schriftlich mit. Die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener  Frist Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der  Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Umfang der Beurteilung
                            1  Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtli  -  cher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren in Sozialversicherungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Verfahren vor Versicherungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 * Zuständigkeit
                            1  Das Kantonsgericht beurteilt als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche  Instanz des Kantons folgende bundesrechtliche Streitigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder  gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einspra  -  che ausgeschlossen ist, gemäss Art.  56 des Bundesgesetzes über den  Allgemeinen   Teil   des   Sozialversicherungsrechts   (ATSG)   vom   6.  Okto  -  ber  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschwerden   gegen   Verfügungen   der   kantonalen   IV-Stelle   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
                            (IVG) vom 19.  Juni  1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Streitigkeiten   zwischen   Vorsorgeeinrichtungen,   Arbeitgebern   und   An  -  spruchsberechtigten gemäss Art.  73 des Bundesgesetzes über die beruf  -  liche   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   (BVG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Juni  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  SR  831.40  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Streitigkeiten   aus   Zusatzversicherungen   zur   sozialen   Krankenversiche  -  rung   nach   dem   Bundesgesetz   über   die   Krankenversicherung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  März  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Für diese Streitigkeiten gilt die Schweizerische Zivilpro  -  zessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht ist ferner für die Beurteilung folgender kantonalrechtlicher  Sozialversicherungsstreitigkeiten zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Beschwerden   gegen   Verfügungen   von   Familienausgleichskassen   ge  -  mäss §  40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Famili  -  enzulagen vom 7.  Mai  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschwerden   gegen   Einspracheentscheide   der   Ausgleichskasse   des  Kantons   Basel-Landschaft   gemäss   §  15   des   Einführungsgesetzes   zum  Bundesgesetz     über     die     Krankenversicherung     (EG  KVG)     vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  März  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Präsidialentscheid
                            1  Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF  20'000.– entscheidet die präsi  -  dierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidie  -  rende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * ...
§ 57 Umfang der Beurteilung
                            1  Vor dem Kantonsgericht können gerügt werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder  Missbrauch des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Unangemessenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a * Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder  den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de  -  ren Aufhebung oder Änderung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  SGS  838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  SGS  362  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57b * Fristen
                            1  Die Beschwerde ist vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen des Bun  -  desrechts innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides  oder der Verfügung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art.  38–41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver  -  sicherungsrechts (ATSG) vom 6.  Oktober  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 * Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspra -
                            cheentscheides
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren kann es eine Verfügung oder einen Einspracheent  -  scheid   zu   Ungunsten   der   beschwerdeführenden   Person   ändern   oder   dieser  mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit  zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Klageverfahren kann es der klagenden Partei mehr zusprechen, als diese  verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge  -  ben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG und Art. 57 UVG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Geltungsbereich
                            1  Streitigkeiten   zwischen   Kassen,   Versicherern   oder   Versicherten   einerseits  und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits  entscheidet ein Schiedsgericht von 3  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Zusammensetzung
                            1  Den   Vorsitz   führt   die   präsidierende   Person   der   Abteilung   Sozialversiche  -  rungsrecht des Kantonsgerichts. Jede Partei ernennt 1  Mitglied des Schiedsge  -  richts.   Die   vorsitzende   Person   setzt   für   die   Ernennung   eine   angemessene  Frist. Verstreicht diese unbenützt, so bestimmt die vorsitzende Person die Mit  -  glieder des Schiedsgerichts aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Parteien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialver  -  sicherungsrecht   des   Kantonsgerichts   führt   das   Protokoll   und   fertigt   die   Ent  -  scheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Klagebegehren
                            1  und des Klagegrundes sowie der Beweismittel schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  SR  830.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Vermittlungsverhandlung
                            1  Sofern nicht bereits eine vertragliche Schlichtungsinstanz geamtet hat, lädt  die vorsitzende Person zunächst die Parteien zu einer Vermittlungsverhand  -  lung vor. Sie kann persönliches Erscheinen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermittlungsverhandlung schliesst den ganzen Prozessstoff ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erscheint eine Partei ohne stichhaltigen Grund nicht zur Vermittlungsverhand  -  lung, so wird das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Kosten
                            1  Die unterliegende Partei hat in der Regel die entstandenen ordentlichen und  ausserordentlichen Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den ordentlichen Kosten gehören auch die Vergütungen an die Mitglieder  des Schiedsgerichts. Diese erhalten das gleiche Sitzungsgeld wie die Mitglie  -  der des Zivilkreisgerichts. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsge  -  richt höhere Vergütungen festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorsitzende Person und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreibe  -  rin üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion in der Abteilung Sozialversi  -  cherungsrecht des Kantonsgerichts aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. 3  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 * ...
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 25. November 1851
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )    für Verantwortlichkeit der Behörden  und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )   betreffend die Organisation der richterli  -  chen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  GS 5.194, SGS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  GS 31.862
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  GS 18.672, SGS 170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  GS 31.862  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes
                            1  Das Gesetz vom 1. Dezember 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )    über die Jugendstrafrechtspflege (Ju  -  gendstrafrechtspflegegesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 7. Februar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )    über die Staats- und Gemeindesteuern  und   den   Finanzausgleich   (Steuer-   und   Finanzgesetz)   wird   wie   folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Änderung des Enteignungsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 19. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )    über die Enteignung (Enteignungsgesetz)  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Änderung des Felderregulierungsgesetzes
                            1  Das Gesetz  vom 2.  September 1895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )    betreffend  Felderregulierungen und  Anlegung   von   Feldwegen   (Felderregulierungsgesetz)   wird   wie   folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Änderung des Gemeindegesetzes
                            1  Das Gesetz vom 28. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )    über die Organisation und die Verwaltung  der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Änderung des EG ZGB
                            1  Das Gesetz vom 30. Mai 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )    über die Einführung des Zivilgesetzbuches  (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                            1  Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )  wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  GS 27.672, SGS 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  GS 31.865
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  GS 25.427, SGS  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  GS 31.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  GS 20.169, SGS  410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  GS 31.867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  GS 14.326, SGS 515 A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  GS 31.867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  GS 24.293, SGS  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  GS 31.867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  GS 16.104, SGS 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  GS 31.868
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  GS 29.677, SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  GS 31.868  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Änderung des Pflegekindergesetzes
                            1  Das Pflegekindergesetz vom 22. April 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Änderung des EG OR
                            1  Das Gesetz vom 19. November 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )   über die Einführung des Obligationen  -  rechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Änderung des Advokaturgesetzes
                            1  Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz vom 22. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )    über die Rechtspflege in Verwaltungs-  und Sozialversicherungssachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verordnung vom 13. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )   über die Rechtspflege in Sozi  -  alversicherungssachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das   Gesetz   vom   8.   April   1878
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )    betreffend   die   Patentierung   der   Ge  -  schäftsmänner (Schuldenboten) und die Erhöhung der von denselben zu  leistenden Kaution;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Reglement vom 20. August 1878
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )   zu dem Gesetz vom 8. April 1878  betreffend Patentierung der Geschäftsmänner und deren Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Übergangsbestimmung
                            1  Für   die   bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   vor   dem   Verfassungs-,   Verwal  -  tungs-, und Versicherungsgericht hängigen Verfahren gelten die bisherigen Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialversicherungssachen bedür  -  fen der Genehmigung des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  GS 28.145, SGS 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  GS 31.869
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  GS 28.87, SGS 212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  GS 31.869
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  GS 23.306, SGS 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  GS 31.869
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  GS 21.470
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  GS 28.731, SGS 271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  GS 10.873, SGS 548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  GS 10.875, SGS 548.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  In Kraft seit 1. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Genehmigt am 30. September 1994.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.1993  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.1996  01.01.1996  Titel 4.2  geändert  GS 32.477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 50 Abs. 2, lit. c.  eingefügt  GS 32.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1997  01.07.1998  § 39 Abs. 2  geändert  GS 33.87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 8 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 25 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  Titel 2.1  geändert  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 27 Abs. 1, lit. a., 3.  aufgehoben  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 27 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 27 Abs. 2, lit. e.  eingefügt  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 28  totalrevidiert  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 29  totalrevidiert  GS 33.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 30 Abs. 2  geändert  GS 33.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 32 Abs. 5, lit. h.  eingefügt  GS 33.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 44 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 33.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 44 Abs. 2, lit. f.  eingefügt  GS 33.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 47 Abs. 2  eingefügt  GS 33.333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.1999  01.02.2000  § 44 Abs. 2, lit. c.  aufgehoben  GS 33.1073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 1  totalrevidiert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 24 Abs. 1  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 25 Abs. 1  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 25 Abs. 1  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 43  totalrevidiert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 46  totalrevidiert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 50 Abs. 1  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 57 Abs. 1  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 57 Abs. 1  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 60 Abs. 1  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 60 Abs. 2  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 63 Abs. 3  geändert  GS 34.203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  01.03.2006  § 5 Abs. 2  geändert  GS 35.895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  01.03.2006  § 6 Abs. 3  eingefügt  GS 35.895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  01.03.2006  § 18 Abs. 3  eingefügt  GS 35.895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  01.03.2006  § 21 Abs. 3  eingefügt  GS 35.895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  01.03.2006  § 45  totalrevidiert  GS 35.895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  01.03.2006  § 48  totalrevidiert  GS 35.895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 20 Abs. 3  geändert  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 20 Abs. 4  geändert  GS 36.579  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 20 Abs. 5  eingefügt  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 20 Abs. 6  eingefügt  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 50 Abs. 2, lit. d.  eingefügt  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 1 Abs. 3  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 3 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 7 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 7 Abs. 3  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 7a  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 8 Abs. 3  aufgehoben  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 20 Abs. 2  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 21 Abs. 4  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 32 Abs. 5, lit. b.  aufgehoben  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 43 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 44 Abs. 1  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 44 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 44 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 44 Abs. 2, lit. d.  aufgehoben  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 44 Abs. 2, lit. e.  aufgehoben  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 44 Abs. 3  aufgehoben  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 45 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 54  totalrevidiert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 55 Abs. 1  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 55 Abs. 3  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 56  aufgehoben  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 57 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 57a  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 57b  eingefügt  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 58  totalrevidiert  GS 36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 20 Abs. 2  bis  eingefügt  GS36.678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2008  01.09.2008  § 50 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 36.738
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2008  01.09.2008  § 50 Abs. 2, lit. b.  aufgehoben  GS 36.738
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 32 Abs. 5, lit. g.  geändert  GS 37.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  Titel 4.  aufgehoben  GS 37.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 64  aufgehoben  GS 37.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.01.2010  § 54 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 36.1212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 12 Abs. 3  geändert  GS 37.263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 22 Abs. 1  geändert  GS 37.263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 54 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 37.263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 14 Abs. 1, lit. a.  geändert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 45 Abs. 1, lit. c.  geändert  wg. GS 37.893  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 49  totalrevidiert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.04.2014  § 63 Abs. 2  geändert  wg. GS 38.37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 8 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 37.1143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 3, lit. h.  eingefügt  wg. GS 37.1049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 4  eingefügt  wg. GS 37.1049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 7 Abs. 2  geändert  wg. GS 37.1049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2016  01.02.2017  § 45 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2016.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2016  01.02.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 1 Abs. 3  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 1 Abs. 3, lit. c.  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 1 Abs. 3, lit. e.  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 1 Abs. 3, lit. h.  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 1 Abs. 4  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 3  eingefügt  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 20 Abs. 3  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 20 Abs. 4  aufgehoben  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 55 Abs. 1  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  § 55 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 20 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.12.1993  01.01.1995  Erstfassung  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 1 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 1 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, lit. c. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, lit. e. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, lit. h. 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049
§ 1 Abs. 3, lit. h. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 4 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049
§ 1 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 3 Abs. 1, lit. c. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 3 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 3 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 5 Abs. 2 17.11.2005 01.03.2006 geändert GS 35.895
§ 6 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 7 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 7 Abs. 2, lit. f. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 7 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 7a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 8 Abs. 1 bis 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331
§ 8 Abs. 1 ter 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1143
§ 8 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 10 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 12 Abs. 3 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
§ 14 Abs. 1, lit. a. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 18 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 20 Abs. 1 bis 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 20 Abs. 2 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 20 Abs. 2 bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS36.678
§ 20 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 20 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 20 Abs. 4 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 20 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 20 Abs. 5 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 20 Abs. 6 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 21 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 21 Abs. 4 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 22 Abs. 1 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 24 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 25 Abs. 1, lit. a. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
                            Titel 2.1  08.01.1998  01.01.1999  geändert  GS 33.331
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1, lit. a., 3. 08.01.1998 01.01.1999 aufgehoben GS 33.331
§ 27 Abs. 1, lit. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
§ 27 Abs. 2, lit. e. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331
§ 28 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.331
§ 29 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.332
§ 30 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332
§ 32 Abs. 5, lit. b. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 32 Abs. 5, lit. g. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.106
§ 32 Abs. 5, lit. h. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332
§ 39 Abs. 2 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 43 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 43 Abs. 2 bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 44 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 1, lit. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 1, lit. b. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 2, lit. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332
§ 44 Abs. 2, lit. c. 03.06.1999 01.02.2000 aufgehoben GS 33.1073
§ 44 Abs. 2, lit. d. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 44 Abs. 2, lit. e. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 44 Abs. 2, lit. f. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332
§ 44 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 45 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895
§ 45 Abs. 1, lit. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 45 Abs. 1, lit. c. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 45 Abs. 1, lit. c. 22.09.2016 01.02.2017 geändert GS 2016.075
§ 46 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 47 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.333
§ 48 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895
§ 49 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 50 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 50 Abs. 1, lit. c. 24.04.2008 01.09.2008 eingefügt GS 36.738
§ 50 Abs. 2, lit. b. 24.04.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.738
§ 50 Abs. 2, lit. c. 25.09.1997 01.04.1998 eingefügt GS 32.1025
§ 50 Abs. 2, lit. d. 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 54 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abs. 1, lit. d. 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
§ 54 Abs. 2, lit. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212
§ 55 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 55 Abs. 1 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 55 Abs. 2 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 55 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 56 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 57 Abs. 1, lit. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 57a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 57b 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 58 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678
                            Titel 4.2  25.03.1996  01.01.1996  geändert  GS 32.477
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 60 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 63 Abs. 2 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
§ 63 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
                            Titel 4.  12.03.2009  01.01.2011  aufgehoben  GS 37.106
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.106
                            Anhang 1  13.02.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067  Anhang 1  22.09.2016  01.02.2017  Inhalt geändert  GS 2016.075  Anhang 1  17.05.2018  01.01.2019  Inhalt geändert  GS 2018.069  Anhang 1  26.01.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Erlasstitel  Gesetz  über  die  Verfassungs-    und  Verwaltungsprozess  ordnung  (Verwaltungsprozessordnung, VPO)  SGS  -Nr.  271  GS  -Nr.  31.847  Erlassdatum  16.12.  1993 (Traktandum 2)  In Kraft seit  01.01.  1995  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise:  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen und in der sys  tematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschl  üssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B.  Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung»  .  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  2023.088  01.01.2024  2022/461,  Verfassungsinitiative «Für eine kan-  tonale  Behindertengleichstellung»;  Gegenvor-  schlag  für  ein  Gesetz  des  Kantons  Basel  -  Landschaft über die Rechte von Menschen mit  Behinderungen  (Behindertenrechtegesetz  BL,  BRG BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  2018.069  01.01.2019  LRV 2017-  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2016  2016.075  01.02.2017  LRV 2016-  072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  2014.067  01.01.2015  LRV 2013-  198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  38.37  01.04.2014  wg. Entlastungspaket 12/15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  37.1049  01.01.2013  wg. Änderung GOG, LRV  2012-  014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  37.1140  01.01.2013  wg. Probezeit, Kündigung usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  37.893  01.01.2013  wg. Kindesschutz; EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  37.256  01.01.2011  mit EG ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  37.85  01.01.2011  mit EG StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  36.1212  01.01.2010  LRV 2008-  227 (G  Familienzulagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2008  36.738  01.09.2008  LRV 2007-  082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  36.678  01.08.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  36.579  01.05.2008  LRV 2007-  129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  35.895  01.03.2006  LRV 2005-  199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  34.203  01.04.2002  LRV 2000-  090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.1999  33.1073  01.02.2000  LRV 1998-  078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  33.331  01.01.1999  LRV 1993-  308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1997  33.87  01.07.1998  LRV 1997-  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  32.1025  01.04.1998  LRV 1996-  177