Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den ausserschulischen Musikunterricht in Riehen
                            Bildung / Sport  Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den  ausserschulischen Musikunterricht in Riehen  (Reglement Ermässigung Elterntarif Musik; REEMu)  Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Gemeinderat Riehen,  gestützt auf § 18b des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984  )   und § 24 der Gemeindeordnung  der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement regelt die Ermässigung des Elterntarifs für den ausserschulischen Musikunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Eine Ermässigung des Elterntarifs wird gewährt für Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr  mit Wohnsitz in Riehen, die einen Musikunterricht an folgenden Musikschulen besuchen:  Musikschule Riehen;  eine andere Filiale der Musik-Akademie Basel, wenn die Musikschule Riehen einen  gewünschten Instrumental- oder Gesangsunterricht nicht anbietet;  eine private Musikschule in Riehen, die von der Gemeinde Riehen über eine Leistungs  -  vereinbarung subventioniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte
                            1  Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise wird eine Ermässigung des Elterntarifs auch an Erziehungsberechtigte ohne Wohn  -  sitz in Riehen gewährt, wenn ihre Kinder in einem Schulheim in Riehen wohnen und den Musikunter  -  richt in einer Musikschule gemäss § 2 besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzung und Umfang der Ermässigung des Elterntarifs
                            1  Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte, die Prämienbeiträge gemäss § 22 der Verordnung über  die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten, können bei  der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend ihrer Prämi  -  engruppe einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  oder Sozialhilfe beziehen, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des  Elterntarifs entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Ermässigungen der Elterntarife ist im Anhang zu diesem Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Umfang des Anspruchs
                            1  Der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs wird grundsätzlich nur gewährt für:  ein Instrumentalfach;  ein Gesangsfach oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RiE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung / Sport  einen Gruppenunterricht ohne reinen Instrumentalunterricht, insbesondere Gruppenkurse  im Vorschulbereich oder im Chorsingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermässigung des Elterntarifs für den Besuch unterschiedlicher Instrumental- oder Gesangsfächer  an mehr als einer Musikschule ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zum Anspruch für einen Unterricht gemäss Abs. 1 in der Musikschule Riehen oder in ei  -  ner anderen Filiale der Musik-Akademie besteht ein Anspruch für ein ergänzendes Gruppenangebot,  insbesondere in Unterricht in Rhythmik, Gehörbildung, Ensemble, Band oder Chor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Kinder und Jugendliche, die eine private Musikschule gemäss § 2 Abs. 1 lit. c besuchen, besteht  abweichend von Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Ermässigung des Elterntarifs für den zusätzli  -  chen Besuch eines Unterrichts in Rhythmik oder Gehörbildung an der Musikschule Riehen, wenn die  private Musikschule diesen Unterricht nicht selbst anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Antragsunterlagen
                            1  Der Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs muss mit der Kopie der aktuellen Verfügung des Amts  für Sozialbeiträge zur Krankenkassen-Prämienverbilligung, aus der die Einkommensgruppe ersichtlich  ist, oder einer aktuellen Bestätigung der Sozialhilfe Riehen über den Bezug von Sozialhilfeleistungen  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zeitpunkt des Antrags und Dauer des Anspruchs
                            1  Der Antrag ist zu Beginn des Schuljahres an der jeweiligen Musikschule gemäss § 2 einzureichen  und wird für die Dauer eines Schuljahres gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unterjährigem Beginn des Musikunterrichts muss der Antrag zu Beginn des zweiten Semesters  eingereicht werden. Die Ermässigung des Elterntarifs wird in diesem Fall für das zweite Semester des  Schuljahres gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermässigung des Elterntarifs muss für jedes folgende Schuljahr erneut beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn der Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligung oder auf Sozialhilfeunterstützung er  -  lischt, endet der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs. Die betroffenen Erziehungsberech  -  tigten informieren die Schulleitung innert eines Monats seit Beendigung des Anspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres die Prämienverbilligung oder  die Sozialhilfeunterstützung wieder gewährt, muss bei der jeweiligen Musikschule ein neuer Antrag  auf Ermässigung des Elterntarifs gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenbearbeitung
                            1  Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigungen dürfen die Musikschulen gemäss § 2 die notwendi  -  gen Personendaten der Schülerinnen und Schüler mit der zuständigen Stelle der Gemeinde austau  -  schen.  Schlussbestimmung  Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.  Die Präsidentin: Christine Kaufmann  Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Reglement Ermässigung Elterntarif Musik  Anhang  RiE 4  11.630  Anhang  Höhe der Ermässigung des Elterntarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erziehungsberechtigte gemäss § 3 mit Sozialhilfebezug, Ergänzungsleistungen oder mit den Einkommens-  gruppen 01  -  03 der Krankenkassen  -  Prämienverbilligung erhalten eine Ermässigung des Elterntarifs von 60  %  für jedes Kind, das die Musikschule besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erzi  ehungsberechtigte gemäss § 3 mit den Einkommensgruppen 04  -  22 der Krankenkassen  -  Prämienverbilli-  gung erhalten auf Grundlage des ausgewiesenen Einkommens auf der Anspruchsverfügung des Amts für So-  zialbeiträge eine abgestufte Ermässigung des Elterntarifs für j  edes Kind, das die Musikschule besucht.  Ermässigung des Elterntarifs  Einkommensgruppe  Ermässigungsprozent  auf die Elterntarife  Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 %  Einkommensgruppe 01  -  03:  60 %  Einkommensgruppe 04  -  06:  50 %  Einkommensgruppe  07  -  09:  40 %  Einkommensgruppe 10  -  12:  32 %  Einkommensgruppe 13  -  15:  24 %  Einkommensgruppe 16  -  18:  16 %  Einkommensgruppe 19  -  22:  8 %