Gesetz über die staatliche Besoldungsreform
                            Gesetz über die staatliche  Besoldungsreform  Vom 17. Februar 1918 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat von Solothurn  beschliesst:  A.-F.  1  )  G.  2  )  H. Reorganisation des Pfarrer-Pensionsfonds  Ziffer  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Pfarrer-Pensionsfonds ist im Verhältnis der Anzahl der römisch-katho  -  lischen Pfarreien zu der Anzahl der christkatholischen Pfarreien in 2 Teile  auszuschneiden. Die Berechnung und Ausscheidung findet auf den Tag der  regierungsrätlichen Genehmigung der Statuten der in Ziffer II genannten  Pensionsstiftung statt.  Ziffer  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der im Sinne von Ziffer I nach Massgabe der Anzahl der römisch-katholi  -  schen   Pfarreien   ausgeschiedene   Teil   erhält   unter   dem   Namen   St.-Ursen-  Stiftung. Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Welt  -  geistlichen des Kantons Solothurn die Rechte einer juristischen Person. Die  Stiftung   ist   nach   versicherungstechnischen   Grundsätzen   auszugestalten.  Der  Beitritt ist  für die römisch-katholische  Geistlichkeit obligatorisch und  die   Pensionsberechtigten   sind   zu   angemessenen   Prämienbeiträgen   anzu  -  halten.  Ziffer  III.*  ...  Ziffer  IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Abschnitte A-F aufgehoben durch § 63 Abs. 2 lit. b StPG vom 23. November 1941;  GS 75, 337.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Abschnitt G publiziert unter BGS 822.81.  GS 66, 910
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ziffer  V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   im   Sinne   von   Ziffer   I   nach   Massgabe   der   Anzahl   der   christkatholi  -  schen  Pfarreien   ausgeschiedene   Teil   bleibt  unter   dem   Namen   „Pensions  -  fonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn“ beste  -  hen.   Der   Kantonsrat   kann   im   gegebenen   Zeitpunkt   nach   versicherungs  -  technischen Grundsätzen zum Zwecke der Alters-, Invaliden-, Witwen- und  Waisenversicherung der christkatholischen Geistlichkeit diesen Fonds um  -  gestalten und mit Zustimmung der Geistlichkeit der christkatholischen Kir  -  che   eine   Verschmelzung   mit   den   gleichartigen   Versicherungen   für   die  Staatsbeamten und -angestellten, oder für die Lehrer der Kantonsschule,  mit jeder besonders oder mit beiden gemeinschaftlich oder mit Zuzug wei  -  terer Kreise (protestantischer Geistlichkeit) im Sinne von § 27 des Kantons  -  schulgesetzes vom 29. August 1909 vornehmen.  1  )  *  Ziffer  VI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Artikel 17 litera e des Dekretes über die Klösteraufhebung vom 4. Okto  -  ber 1874, lautend: «Der Zinsabfluss von 200’000 Franken soll für Besserstel  -  lung der ärmeren katholischen Pfarreien verwendet werden», sowie Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 des Kantonsratsbeschlusses vom 23. November 1883 über den Allgemei  -  nen Schulfonds, soweit sie sich auf die vorgenannte litera e bezieht, sind  aufgehoben.  I.-L.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. KRB: Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evange  -  lisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 1920; BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                424.581.1.
                            2)  Abschnitte I-L sind obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2023 01.01.2024 Ziffer III. aufgehoben GS 2023, 16
17.05.2023 01.01.2024 Ziffer IV. Abs. 1 aufgehoben GS 2023, 16
17.05.2023 01.01.2024 Ziffer V. Abs. 1 geändert GS 2023, 16
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                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ziffer III.  17.05.2023  01.01.2024  aufgehoben  GS 2023, 16  Ziffer IV. Abs. 1  17.05.2023  01.01.2024  aufgehoben  GS 2023, 16  Ziffer V. Abs. 1  17.05.2023  01.01.2024  geändert  GS 2023, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
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