Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf
                            Gesetz  über Leistungen für Menschen mit Behinderung und  Betreuungsbedarf  (LBBG)  Vom 6. Juli 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf  • Art. 112b Abs. 2 und Art. 112c Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei  -  zerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung, BV) vom 18. April 1999  1  )  ,  • Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Ein  -  gliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006  2  )  ,  • Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteili  -  gungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz,  BehiG) vom 13. Dezember 2002  3  )  ,  • Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von  Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977  4  )  ,  • § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung,  KV) vom 31. Januar 1894  5  )  ,  beschliesst:  1)  SR  101  2)  SR  831.26  3)  SR  151.3  4)  SR  211.222.338  5)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Das Gesetz legt die Grundzüge für die kantonale Behindertenpolitik fest  und regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung eines  bedarfsgerechten Angebots für die Betreuung von Personen mit Behinde  -  rung und von Personen mit Betreuungsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz soll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Selbstbestimmung, Wahlfreiheit, Eigenverantwortung und Teilha  -  be von Personen mit Behinderung und von Personen mit Betreuungs  -  bedarf stärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Zugang zu geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausser  -  halb des Kantons Zug für Personen mit Behinderung und für Personen  mit Betreuungsbedarf gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für Leistungserbringende im Kanton Zug sowie für Perso  -  nen mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf mit zivilrecht  -  lichem Wohnsitz im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderregelungen nach anderen Erlassen gehen diesem Gesetz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen mit Behinderung: Personen nach Art.  2  Abs.  1 des Bundes  -  gesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen  mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen mit Betreuungsbedarf: Personen, die infolge familiärer oder  sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Leistungserbringende: stationäre Einrichtungen sowie ambulante Leis  -  tungserbringende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Stationäre   Einrichtungen:   Tagesstrukturen  nach  dem  Bundesgesetz  über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden  Personen (IFEG)  2  )  , stationäre Wohnangebote sowie Dienstleistungsan  -  gebote in der Familienpflege nach der Verordnung über die Aufnahme  von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)  3  )  ;  1)  SR  151.3  2)  SR  831.26  3)  SR  211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ambulante Leistungserbringende: natürliche und juristische Personen,  die in den Bereichen Wohnen oder Arbeit ambulante Leistungen für  Personen mit Behinderung anbieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sonstige Angebote: Angebote, die zu einer selbstständigen Lebensfüh  -  rung beitragen oder Leistungen einer stationären Einrichtung ersetzen,  beispielsweise   Beratungsstellen,   Arbeitsvermittlungen,   Transport  -  dienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangebote, Entlastungsdienste  für Angehörige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  hält die erforderlichen und wirksamen Massnahmen der kantonalen  Behindertenpolitik in einem Massnahmenplan fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsanaly  -  se und Angebotsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  schliesst mit den Leistungserbringenden sowie mit den Anbietenden  sonstiger Angebote Leistungs- und Subventionsvereinbarungen ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann Investitionsdarlehen, Garantien, Bürgschaften gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  kann mit anderen Kantonen oder mit Leistungserbringenden in ande  -  ren Kantonen Vereinbarungen über Leistungen nach diesem Gesetz  abschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  setzt eine Bedarfsabklärungsstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  koordiniert die kantonale Behindertenpolitik innerhalb der Direktio  -  nen sowie mit den Gemeinden, Privaten, anderen Kantonen und dem  Bund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann zur Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundes  -  rechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des  Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines stationären Wohnangebots  und eines Dienstleistungsangebots in der Familienpflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erteilt die Anerkennung an stationäre Einrichtungen und ambulante  Leistungserbringende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  unterstellt die anerkannten Leistungserbringenden der Interkantonalen  Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)  1  )  ;  1)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  übt die Aufsicht über die bewilligten und anerkannten Leistungser  -  bringenden aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  gewährt   individuelle   Kostenübernahmegarantien   nach   Überprüfung  der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Angebots  auf   der   Grundlage   der   Empfehlungen   der   Bedarfsabklärungsstelle  oder der Gemeinde resp. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  regelt die Bemessung der Eigenleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Bildung und Kultur ist unter Beizug der Direktion des  Innern zuständig für die Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und  Privatschulen sowie die Aufsicht darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bedarfsabklärungsstelle nimmt eine individuelle Bedarfsabklärung für  Personen mit Behinderung vor und unterbreitet der Direktion des Innern  Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt bei Personen mit Betreu  -  ungsbedarf, bei denen eine Massnahme betreffend einen Aufenthalt ange  -  ordnet wurde, die Gründe für den Aufenthalt in der sozialen Einrichtung  dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson prüft und begrün  -  det bei individuellen Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreu  -  ungsbedarf die Notwendigkeit des Aufenthalts in einer stationären Einrich  -  tung und stellt bei Bedarf die Begleitung des Aufenthalts sicher.  2. Kantonale Behindertenpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Massnahmen
                            1  Die zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung er  -  forderlichen und wirksamen Massnahmen werden in einem Massnahmen  -  plan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Festlegung neuer Massnahmen werden die bisherigen auf ihre  Wirksamkeit hin überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beiträge
                            1  Organisationen können zur Förderung der Gleichstellung von Menschen  mit Behinderung Beiträge zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat all  -  jährlich mit dem Budget zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur  Verfügung stehende Mittel (namentlich Erträge von Stiftungen und Fonds).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht  3.1 Stationäre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligungspflicht
                            1  Stationäre Wohnangebote und Dienstleistungsangebote in der Familien  -  pflege sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei stationären Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung die  Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes  über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden  Personen (IFEG)  1  )   erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei stationären Einrichtungen für Minderjährige die Voraussetzungen  nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflege  -  kindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)  2  )   erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege sinngemäss die  Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung  über   die   Aufnahme   von   Pflegekindern   (Pflegekinderverordnung,  PAVO)  3  )   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Bewilligungsvoraussetzungen festlegen,  insbesondere bestimmt er die Bewilligungskriterien für die weiteren statio  -  nären Wohnangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anerkennung
                            1  Die Anerkennung als stationäre Einrichtung können nur stationäre Einrich  -  tungen für Erwachsene mit Behinderung und für Personen mit Betreuungs  -  bedarf erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stationäre Einrichtung erhält mit der Anerkennung einen Anspruch auf  Leistungsabgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Anerkennung wird gleichzeitig die Bewilligung nach § 7 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Anerkennung einer stationären Einrichtung wird diese der Inter  -  kantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)  4  )   unterstellt.  1)  SR  831.26  2)  SR  211.222.338  3)  SR  211.222.338  4)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Stationäre Einrichtungen werden anerkannt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie die Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Ein  -  richtungen (IVSE)  4  )   erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Mitbestimmung der betreuten Personen gewährleisten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Angebot die Eigenverantwortung, Selbstbestimmung und gesell  -  schaftliche Teilhabe der betreuten Personen fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Leistungsvereinbarung
                            1  Mit einer stationären Einrichtung wird eine Leistungsvereinbarung abge  -  schlossen, wenn die Einrichtung über eine Anerkennung gemäss diesem Ge  -  setz   verfügt   und   ihre   Leistungen   der   vom   Regierungsrat   genehmigten  Angebotsplanung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Leistungsangebot und die Abgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art der Qualitätsentwicklung und -sicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Controlling.  3.2 Ambulante Leistungserbringende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ambulante Leistungen
                            1  Anerkannte ambulante Leistungserbringende erbringen ihre Leistungen als  Fachleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anerkannte ambulante Leistungserbringende erbringen ihre Leistun  -  gen als Assistenzleistungen. Der Regierungsrat kann Anforderungen an die  nicht anerkannten ambulanten Leistungserbringenden festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anerkennung
                            1  Für ambulante Leistungen werden nur juristische Personen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ambulanten   Leistungserbringenden   erhalten   mit   der   Anerkennung  einen Anspruch auf Abgeltung von Fachleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung kann auf eine bestimmte Leistungsmenge limitiert wer  -  den. Dabei ist auf die Bedarfsanalyse und Angebotsplanung sowie auf be  -  stehende Leistungen Rücksicht zu nehmen.  4)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit anerkannten Leistungserbringenden können Leistungsvereinbarungen  abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Leitung über die zur Betriebsführung erforderliche fachliche Qua  -  lifikation verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Nachweis über genügend Fachpersonal erbracht ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Nachweis über eine bedarfsgerechte Leistungserbringung erbracht  ist.  3.3 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bewilligung und Anerkennung
                            1  Die Betriebsbewilligung oder Anerkennung wird der Trägerschaft erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen und Anerkennungen können befristet, mit Auflagen und  Bedingungen verbunden oder nur für einen Teilbereich erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann weitere Anerkennungsvoraussetzungen betreffend  Anforderungen an die Organe der Trägerschaft sowie an die Rechnungsle  -  gung, Leistungserbringung und Qualität schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Meldepflicht
                            1  Die Leistungserbringenden teilen der zuständigen Direktion wesentliche  Änderungen ihrer Organisation, ihrer Leitung und ihres Leistungsangebots  sowie bauliche Veränderungen und Beiträge Dritter, die Auswirkungen auf  die Bewilligung oder Anerkennung haben können, frühzeitig schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behördliche Beanstandungen und besondere Vorkommnisse wie nament  -  lich schwere  Unfälle oder strafbare  Handlungen von Angestellten oder  betreuten Personen sind der Aufsicht umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufsicht
                            1  Die Aufsichtsbehörde prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die  Anerkennung und Bewilligung eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Insbeson  -  dere kann sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine   Betriebsbewilligung   oder   eine   Anerkennung   entziehen   oder  einschränken, sofern einzelne Bewilligungs- oder Anerkennungsvor  -  aussetzungen nicht mehr erfüllt, Auflagen und Bedingungen nicht ein  -  gehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   sofortige   Schliessung   einer   stationären   Einrichtung   anordnen,  wenn eine ernsthafte Gefahr für die physische oder psychische Integri  -  tät der betreuten Personen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufsichtsbehörde können keine Geheimhaltungspflichten entgegenge  -  halten werden. Namentlich haben die Leistungserbringenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einsicht zu gewähren und Unterlagen herauszugeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besitzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer, der oder  dem die Bewilligung oder Anerkennung entzogen werden soll, auch eine  Bewilligung oder Anerkennung eines anderen Kantons, so informiert die  Aufsichtsbehörde   die   zuständige   Behörde   dieses   Kantons.   Bei   anderen  Massnahmen besteht ein Melderecht.  4. Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bedarfsanalyse und Angebotsplanung
                            1  Die Ermittlung und Entwicklung des bedarfsgerechten Angebots für Per  -  sonen mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf erfolgt in  der Regel anhand einer periodischen Bedarfsanalyse und Angebotsplanung.  Ambulante Angebote werden priorisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betroffene Personen sind in geeigneter Form in die Bedarfsanalyse einzu  -  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen  insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Controlling
                            1  Die Direktion des Innern steuert und überwacht die Erfüllung der Leis  -  tungs- oder Subventionsvereinbarung mit einem Leistungs- und Finanzcon  -  trolling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringenden und Anbietenden sonstiger Angebote wirken  beim Leistungs- und Finanzcontrolling mit, namentlich indem sie die hier  -  für erforderlichen Informationen in der vorgegebenen Form zur Verfügung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion des Innern kann Betriebsvergleiche durchführen, insbeson  -  dere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringungen. Sie kann  das  Ergebnis  der  Betriebsvergleiche  veröffentlichen  und Dritte  mit  der  Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Koordination und Aufnahmepflicht
                            1  Die Direktion des Innern fördert die Koordination unter den Leistungser  -  bringenden. Sie kann zu diesem Zweck anerkannte Leistungserbringende  zur Zusammenarbeit mit anderen Organisationen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann der Regierungsrat eine stationäre Einrichtung  mit einer Anerkennung zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung ver  -  pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion des Innern kann stationäre Einrichtungen mit Leistungsver  -  einbarungen ausnahmsweise verpflichten, Personen mit Behinderung oder  Personen mit Betreuungsbedarf aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann ausnahmsweise selber als Leistungserbringer tätig wer  -  den. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck des  kantonalen Angebots und regelt dessen Organisation und Betrieb.  5. Leistungsbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Individuelle Kostenübernahmegarantie
                            1  Individuelle Kostenübernahmegarantien werden nur Personen mit Behin  -  derung oder Personen mit Betreuungsbedarf gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Inanspruchnahme von ambulanten oder stationären Leistungen von  Leistungserbringenden ist vor dem Leistungsbezug ein Gesuch um Kosten  -  übernahmegarantie bei der Direktion des Innern zu stellen. Bei Dringlich  -  keit kann die Gesuchseinreichung ausnahmsweise auch nachträglich erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne erteilte Kostenübernahmegarantie ist der Kanton zu keinen Leistun  -  gen nach diesem Gesetz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kostenübernahmegarantien werden befristet gewährt und können mit Auf  -  lagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungen mit Auswirkungen auf die Kostenübernahmegarantie müssen  umgehend mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist eine stationäre Einrichtung nicht der Interkantonalen Vereinbarung für  Soziale Einrichtungen (IVSE)  1  )   unterstellt, so ist die Eignung, Qualität und  Wirtschaftlichkeit der Einrichtung zu belegen, damit eine Kostenübernah  -  megarantie gewährt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kostenübernahmegarantien für Personen mit Behinderung
                            1  Kostenübernahmegarantien für Personen mit Behinderung werden für am  -  bulante oder stationäre Leistungen erteilt, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Person die Volljährigkeit erreicht resp. in Ausnahmefällen die ob  -  ligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Person das Rentenalter gemäss Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung   (AHVG)  2  )    nicht   erreicht,   bei  Erreichen  des Rentenalters als invalid gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über  den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)  3  )   gegol  -  ten oder bei Erreichen des Rentenalters Leistungen nach dem vorlie  -  genden Gesetz bezogen hat; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Betreuungsbedarf   nach   Durchführung   einer   individuellen   Be  -  darfsabklärung durch die Bedarfsabklärungsstelle ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ambulanten Leistungen muss die Person zusätzlich ihren zivilrechtli  -  chen Wohnsitz seit mindestens 12 Monaten im Kanton Zug gehabt haben,  und es darf in dieser Zeit kein anderer Kanton nach Massgabe der Interkan  -  tonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)  4  )   zuständig gewe  -  sen sein. Der Regierungsrat kann Abweichungen von der Wohnsitzdauer  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf
                            1  Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf werden für  stationäre Wohnangebote und Dienstleistungsangebote in der Familienpfle  -  ge erteilt, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Notwendigkeit, Wirksamkeit  und Wirtschaftlichkeit  der statio  -  nären Leistung durch die Gemeinde oder gegebenenfalls  die Bei  -  standsperson ausgewiesen ist; oder  1)  BGS  861.52  2)  SR  831.10  3)  SR  830.1  4)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Aufenthalt   durch   die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde  angeordnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern kann bei Personen mit Betreuungsbedarf eine in  -  dividuelle Bedarfsabklärung durch die Bedarfsabklärungsstelle veranlassen,  ausser der Aufenthalt wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Individuelle Bedarfsabklärung
                            1  Der Regierungsrat setzt eine Bedarfsabklärungsstelle ein, die fachlich un  -  abhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedarfsabklärungsstelle ermittelt den Bedarf und gibt der Direktion  des Innern eine fachliche Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung der  Kostenübernahmegarantie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringlichen Fällen kann vorübergehend auf die Bedarfsabklärung ver  -  zichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die betroffene Person wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsabklärung  unterstützt. Der Kanton sorgt dafür, dass hierfür ein adäquates Angebot zur  Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bedarfsabklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte für die Bedarfsabklä  -  rung beiziehen, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen,  psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und  entsprechend eingesetzte Beistandspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bedarfsüberprüfung
                            1  Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann  auch durch die betroffene Person beantragt werden. Ausgenommen sind  Aufenthalte, die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ange  -  ordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund   veränderter   Verhältnisse   kann   die  Direktion   des   Innern   die  Kostenübernahmegarantie anpassen. Insbesondere kann sie deren Umfang  oder die Befristung ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann auf die periodische Überprüfung verzichtet  werden. In der Regel wird darauf verzichtet, wenn sich eine Person in einer  ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der Interkantonalen Vereinbarung  für Soziale Einrichtungen (IVSE)  1  )   unterstellt ist.  1)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Mitwirkungspflichten der Person bei der Bedarfsabklärung und
                            Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die betroffene Person ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsabklärung und im  Rahmen der Prüfung von Kostenübernahmegarantien verpflichtet. Sie ist  insbesondere verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sämtliche Beiträge und Leistungen von Sozialversicherungen, öffent  -  lich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche  sie einen Anspruch haben könnte, zu beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Direktion des Innern und der Bedarfsabklärungsstelle alle Daten  und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Ermittlung ihres in  -  dividuellen Bedarfs sowie zur Prüfung des Leistungsanspruchs not  -  wendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat alle relevanten Personen und Stellen, namentlich  Sozialversicherungen, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amts  -  stellen, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die  Ermittlung ihres individuellen Bedarfs sowie zur Prüfung des Leistungsan  -  spruchs notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Datenbeschaffung und -bekanntgabe zur Prüfung der
                            Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion des Innern ist berechtigt, zur Prüfung der Kostenübernahme  -  garantien, namentlich hinsichtlich der Zuständigkeit und des Leistungsan  -  spruchs, erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem  kantonalen Personenregister abzurufen. Der Regierungsrat bestimmt die Da  -  ten, die von der Direktion des Innern im Abrufverfahren bezogen werden  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern ist ferner berechtigt, bei kantonalen und kommu  -  nalen Stellen weitere zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien erforderli  -  che Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen und kommunalen Stellen sind ungeachtet einer allfälligen  Geheimhaltungspflicht verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Direktion des Innern die erforderlichen Daten und Unterlagen  kostenlos und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung  zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Direktion des Innern von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie  Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche die kantonale Finanzierung  gemäss diesem Gesetz beeinflussen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Systematische Verwendung der AHV-Nummer
                            1  Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug des vorliegenden Ge  -  setzes betraut sind, können die AHV-Nummer gemäss AHVG  1  )    systema  -  tisch verwenden.  6. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten, die aus individuellen Kostenübernahmega  -  rantien und Vereinbarungen gemäss diesem Gesetz entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen nach diesem Gesetz werden subsidiär zu Leistungen Dritter  und zu Leistungen nach anderen Erlassen gewährt. Insbesondere erfolgt die  Finanzierung von Leistungen für sucht- oder altersbedingten Bedarf, für  Sonder- oder Privatschulung oder für den Straf- und Massnahmenvollzug  gemäss den entsprechenden Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Leistungsabgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er   kann   Maximalbeiträge   festsetzen.   Maximalbeiträge   haben   die  Wahlfreiheit   zwischen   ambulanten   und   stationären   Angeboten   in  angemessener Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für  ambulante  Leistungserbringende   legt  er  Tarife  für  Fach-   und  Assistenzleistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für Leistungen Familienangehöriger kann er Maximalbeiträge vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können an die Kosten von Betreuungsleistungen, deren  Abgeltung nicht in anderen Erlassen geregelt ist, Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Eigenleistung
                            1  Die betroffenen Personen beteiligen sich grundsätzlich in angemessener  Weise an den Kosten. Die Direktion des Innern regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Investitionen
                            1  Die Leistungserbringenden sind eigenständig in der Planung und Finanzie  -  rung von Bauvorhaben und anderen Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Investitionen, die Folgekosten zulasten des Kantons auslösen, bedürfen  vor der Vornahme der Investition einer Bewilligung. Der Regierungsrat re  -  gelt die Einzelheiten.  1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Leistungserbringenden abschliessend Investitions  -  darlehen und Garantien oder Bürgschaften bis 10 Millionen Franken gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen sind angemessen zu sichern und zu verzinsen. Garantien oder  Bürgschaften sind zu entschädigen und zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat legt die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit  von Garantien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Überschüsse und Verluste
                            1  Die Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung haben die Über  -  schüsse und Verluste aus den Angeboten gemäss diesem Gesetz mindestens  einer Reserve aus Leistungsvereinbarung zuzuweisen. Diese Reserven sind  an den Zweck der Vereinbarung gebunden und zum Ausgleich der Betriebs  -  ergebnisse zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven aus Leistungsvereinbarung können auch für Investitionen im  Zusammenhang mit der vereinbarten Leistungserbringung oder für die Wei  -  terentwicklung von Leistungen eingesetzt werden. Die Entnahmen bedürfen  der Freigabe des Kantons. Entnahmen bis zu 1,5 Millionen Franken kann  die Direktion des Innern freigeben, über Entnahmen bis 5 Millionen Fran  -  ken entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Sonstige Angebote
                            1  Der Regierungsrat kann an sonstige Angebote Betriebsbeiträge ausrichten  und zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt ein anderes Angebot nicht mehr diejenigen Aufgaben, die Anlass  für   die   Gewährung   von   Betriebsbeiträgen   waren,   so   ist   das   durch   die  Betriebsbeiträge gebildete Vermögen dem Kanton zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Pilotprojekte
                            1  Um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Unterstüt  -  zung von Personen mit Behinderung oder Personen mit Betreuungsbedarf  zu erhalten, kann der Regierungsrat Pilotprojekte bewilligen, die andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Verfahren nach PAVO
                            1  Entscheide, die sich auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflege  -  kindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)  1  )    stützen, können beim Regie  -  rungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Schlichtungsverfahren
                            1  Stationäre Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung, die  vom Kanton anerkannt sind, sehen ein Schlichtungsverfahren für Streitig  -  keiten zwischen einer betreuten Person und der Einrichtung vor.  8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Übergangsbestimmungen
                            1  Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits  Leistungen im Kanton Zug beziehen, erhalten eine individuelle Kostenüber  -  nahmegarantie ohne vorgängige Bedarfsabklärung gemäss dem bisherigen  Betreuungsumfang. Sie werden von der  Direktion des Innern innerhalb von  fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Bedarfsüberprüfung  aufgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits  Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beziehen, durchlaufen weder eine  Bedarfsabklärung noch eine Bedarfsüberprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bedarfsabklärungsstelle gemäss § 4 Abs. 4 ist bis spätestens vier Jahre  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten. Bei Personen mit Behinde  -  rung, die neue Leistungen innerhalb des Kantons Zug beantragen, weisen  die Leistungserbringenden den Bedarf im Rahmen der Kostenübernahmega  -  rantie gemäss § 22 Abs. 1 Bst. c aus. Bei Personen mit Behinderung, die  neue Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beantragen, wird der Bedarf  durch die zuständige Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson  ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren über die Aus  -  richtung von Investitionsbeiträgen werden nach den neuen Rechtsgrundla  -  gen behandelt. Bereits gewährte Investitionsbeiträge sind davon nicht be  -  rührt.  1)  SR  211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten stationären Einrichtun  -  gen für erwachsene Personen mit Behinderung (IVSE B) erhalten ebenfalls  die Anerkennung als ambulante Unterstützungsangebote für Personen mit  Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  06.07.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023/064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  06.07.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023/064