Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket
                            Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des  Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der  Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket  Vom 6. Juli 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31. Januar 1894  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Solidaritätsbeitrag an die Einwohnergemeinden
                            1  Der Kanton leistet in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Solidaritäts  -  beitrag in der Höhe von total 11,14 Mio. Franken an diejenigen Einwohner  -  gemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision  des Steuergesetzes  2  )   höher sind als die wegfallende NFA-Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim zu  -  dem in den Jahren 2028 und 2029 einen Solidaritätsbeitrag von 50 Prozent  (2028) bzw. 25 Prozent (2029) ihres Beitrags gemäss §  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufteilung des Solidaritätsbeitrags an die Einwohnergemeinden
                            1  Der jährliche Solidaritätsbeitrag von total 11,14 Mio. Franken wird wie  folgt auf die Einwohnergemeinden aufgeteilt:  Einwohnergemeinde  Betrag in Franken  Zug  0  Oberägeri  2'240'000  Unterägeri  1'100'000  1)  BGS  111.1  2)  BGS  632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwohnergemeinde  Betrag in Franken  Menzingen  780'000  Baar  790'000  Cham  1'640'000  Hünenberg  1'250'000  Steinhausen  0  Risch  1'190'000  Walchwil  1'540'000  Neuheim  610'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unabänderlichkeit
                            1  Der jährliche Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden  gemäss §  2 bleibt während der vier Jahre konstant und wird nicht angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Evaluation
                            1  Nach Ablauf von drei Jahren untersucht der Regierungsrat die Wirkung  der jährlichen Solidaritätsbeiträge. Er prüft insbesondere das Resultat der  Abfederung der finanziellen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die in  -  dividuelle Situation der jeweiligen Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation  Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  06.07.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  06.07.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023/075