Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal
                            Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer  Teuerungszulage an das Staatspersonal  Vom 24. Oktober 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  5  Abs.  2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder  des Regierungsrats vom 1. Februar 1990  1  )  , §  51 des Gesetzes über das  Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  2  )  , §  3  Abs.  3 des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besol  -  dung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)  vom 21.  Oktober 1976  3  )   und §  9  Abs.  2 des Gesetzes über die Entschädi  -  gung   der   nebenamtlichen   Behördenmitglieder   (Nebenamtsgesetz)   vom  27.  Januar 1994  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab 1. Januar 2024 wird auf die Jahresgehälter gemäss Personalgesetz vom  1. September 1994  5  )   eine Teuerungszulage von 1,66% ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine analog zu Abs. 1 angepasste Teuerungszulage wird zudem ausgerich  -  tet auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Pauschalen gemäss §  3  Abs.  1 und 2 des Lehrpersonalgesetzes  vom 21. Oktober 1976  6  )   und § 1 der Verordnung betreffend Pauschal  -  beiträge an die Besoldung des gemeindlichen Lehrpersonals vom  25.  November 2008  7  )  ;  1)  BGS  151.2  2)  BGS  154.21  3)  BGS  412.31  4)  BGS  154.25  5)  BGS  154.21  6)  BGS  412.31  7)  BGS  412.312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Regierungratsgehalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die  Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar  1990  8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die in den §§ 4 bis 8 des Nebenamtsgesetzes  vom 27.  Januar  1994  4  )  enthaltenen Entschädigungsansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Ausrichtung dieser Teuerungszulage auf die seit dem 1. Januar  2023 geltenden Jahresgehälter und Entschädigungen, welche auf einem  Landesindex der Konsumentenpreise von 102.6 Punkten basieren, ist ein  Stand von 104.3 Indexpunkten (September 2023) ausgeglichen (Dezember  2010 = 100).  8)  BGS  151.2  4)  BGS  154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.10.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023/068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.10.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023/068