RAHMENVEREINBARUNG für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            RAHMENVEREINBARUNG  für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung; IRV)  (vom 24.  Mai  2005  1  ; Stand am 11.  Mai  2007)  I.Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkanto  -  nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in  den Bereichen gemäss Artikel  48a der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen  Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit
                            mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine  bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und  Entscheidungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre  einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grund  -  sätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der  fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15.  Februar  2006, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 2006 (AB vom 24.  Februar  2006).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1  Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente  rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinba  -  rungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus  -  gleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parla  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                            1  Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur  Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenver  -  einbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und  genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Präsidium der KdK
                            Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle  Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                            1  Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen  des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit  von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene  Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind  gemäss Art.  34 Abs.  5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in  deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachfragende im Sinne von Art.  13 und 23 sind potenzielle Leistungsbe  -  züger.  II.Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9  Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die gemeinsame Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   den Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Definitionen
                            1  Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von  zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte  Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus  -  gleich gemeinsam zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als  Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkan  -  tonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Rechte der Trägerkantone
                            1  Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische  Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der  finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken  sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gleichberechtigter Zugang
                            Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang  zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aufsicht
                            1  Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und  Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger  -  kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Geschäftsprüfung
                            1  Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische  Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie  sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine  Mindestvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig  und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den  Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im  Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets  angemessene Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Eintritt
                            1  Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktu  -  ellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen  anteilsmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten  Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Austritt
                            1  Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines  allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in  den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der  Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Auflösung
                            1  Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach  Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die  Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts  anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Haftung
                            1  Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlich  -  keiten gemeinsamer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe  abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkan  -  tonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Information
                            Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft  rechtzeitig und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Formen des Leistungskaufs
                            Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leis  -  tungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles  Mitspracherecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Zugang zu den Leistungen
                            1  Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichbe  -  rechtigten Zugang zu den Leistungen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskan  -  tonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkan  -  tonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Informationsaustausch
                            Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die  erbrachten Leistungen zu informieren.  III.Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Kosten- und Leistungsabrechnungen
                            1  Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und  nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an  die Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Kosten- und Nutzenbilanz
                            1  Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar,  von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen  Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungser  -  bringer weisen die anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Abgeltung von Leistungsbezügern aus anderen Kantonen
                            1  Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbe  -  zügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszah  -  lungen der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grund  -  sätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1  Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittli  -  chen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven  Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der  Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Transparenz des Kostennachweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungser  -  steller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungser  -  stellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1  Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und  Mitspracherecht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getra  -  genen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt  werden.  IV.Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Grundsatz
                            1  Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus  bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhand  -  lung oder Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der  interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer  Klage gemäss Artikel  120 Absatz  1 Buchstabe  b des Bundesgerichtsge  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzes vom 17.  Juni  2005  2   am nachstehend beschriebenen Streitbeile  -  gungsverfahren teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskan  -  tonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren,  angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem infor  -  mellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen  Vermittlungsverfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim  Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeile  -  gungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Informelles Vorverfahren
                            1  Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der  Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persön  -  lichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer  Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der  Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang  des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das  förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1  Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsver  -  fahrens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende  oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich  nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird  die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin  oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende  oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitge  -  genstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit  Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren  teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der  IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gele  -  genheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein  Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde  festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die  Parteien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen  Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfäl  -  ligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu  den Gerichtsakten zu geben.  V.Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres  seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Inkfrafttreten
                            Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten  sind  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An seiner Sitzung vom 11.  Mai  2007 hat der Leitende Ausschuss der KdK festgestellt,  dass 18 Kantone den Beitritt zur IRV erklärt haben. Damit ist das erforderliche Quorum er  -  reicht und die IRV tritt in Kraft (AB vom 29.  Juni  2007).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenver  -  einbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel  36 in Kraft.  Von der Konferenz der Kantonsregierungen zuhanden der Ratifikation in  den Kantonen verabschiedet:  Bern, 24.  Juni  2005  Staatsrat Luigi Pedrazzini  Präsident  Canisius Braun  Sekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen  Datum Erlass /  Änderung  Amtsblatt des Kantons  Uri  Geänderte Artikel  Inkrafttreten /  Stand ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  November  2017  AB 24.02.2006, Seite 309  11.  Mai  2007  11