Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule
                            Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule vom 1. Juli 2021 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 1 ) und der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich (Art. 1 BMV) 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Berufsmaturitätsschule am Berufs- und Weiterbildungszentrum, soweit diese nicht bereits durch die Bestimmungen der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität 4 ) und die Vorgaben des Rahmenlehrplanes und des Schullehrplanes gere gelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Angebot (Art. 13 BMV) 1 Die Ausbildung an der Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der Berufsmaturität vor. 2 Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitlehrgang angeboten, welcher zwei Semester dauert. 3 Die Berufsmaturitätsschule bietet folgende Ausrichtungen an: a. Technik, Architektur, Life Sciences; 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) GDB 410.1 4) SR 412.103.1 OGS 2021, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Wirtschaft und Dienstleistungen Typ: Wirtschaft; c. Wirtschaft und Dienstleistungen Typ: Dienstleistungen; d. Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zuordnung 1 Die Berufsmaturitätsschule ist Teil des Leistungsangebots des Berufs- und Weiterbildungszentrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kostentragung durch die Lernenden 1 Der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturitätsprüfung sind für Lernende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden unentgeltlich. 2 Für Lernende anderer Kantone wird der entsprechende Betrag gemäss interkantonaler Vereinbarungen dem Wohnsitzkanton in Rechnung ge stellt. Eine Kostengutsprache muss vorliegen. 3 Die   Lernenden   tragen   die   Kosten   für   Lehrmittel,   Schulmaterial,   Ab schlussarbeit, Exkursionen und Reisespesen für den Schulbesuch. 2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bildungs- und Kulturdepartement 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement: a. genehmigt die Organisation der Berufsmaturitätsschule; b. stellt die Berufsmaturitätszeugnisse aus; c. legt aufgrund der Nachfrage die Anzahl der Klassen und die Durch führung der Angebote nach Art. 2 Abs. 3 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Amt für Berufsbildung (Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 26. Abs. 7 BMV) 1 Das Amt für Berufsbildung: a. überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Aufnahmever fahrens und der Berufsmaturitätsprüfungen; b. ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors externe Fachleute als Expertinnen und Experten; c. bestimmt die Sprachen im Grundlagenbereich auf Antrag des Rek tors oder der Rektorin; 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. entscheidet über Dispensationsgesuche für Abschlussprüfungen; e. entscheidet über den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener Berufsmaturitätsprüfungen; f. entscheidet in allen Fragen, die nicht einer andern Instanz zugewie sen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Fachlehrpersonen (Art. 31 BMV) 1 Die Fachlehrpersonen verfügen über die in der eidgenössischen Berufs maturitätsverordnung 5 ) festgelegten beruflichen Qualifikationen. Sie sind anstellungsmässig   den   Lehrpersonen   an   der   Kantonsschule   gleichge stellt. 2 Die Fachlehrpersonen nehmen als Prüfende die Berufsmaturitätsprüfung ab. 3 Sie setzen in Absprache mit den Expertinnen und Experten die Prü fungsnoten   fest   und   bestätigen   die   Richtigkeit   der   gegebenen   Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. 4 Bei Uneinigkeit entscheidet die prüfende Fachlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Expertinnen und Experten (Art. 21 BMV) 1 Die Expertinnen und Experten sind vom Amt für Berufsbildung ernannte externe Fachleute. 2 Sie validieren die schriftliche und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung. Sie verfassen bei münd lichen Prüfungen ein Prüfungsprotokoll. 3 Sie bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Prüfungsnoten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. 4 Expertinnen und Experten werden für ihre Tätigkeit analog der Expertin nen und Experten der Lehrabschlussprüfung und für Spesen gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zula gen im Staatsdienst 6 ) entschädigt. 5 Für kantonale Angestellte gilt dieselbe Regelung, wenn die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt wird. 5) SR 412.103.1 6) GDB 141.114 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aufnahmebedingungen (Art. 14 BMV) 1 In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer: a. über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und b. * die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder prüfungsfrei aufgenom men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Anmeldeverfahren (Art. 14 BMV) 1 Mit der Anmeldung beim Berufs- und Weiterbildungszentrum sind einzu reichen: a. eine Kopie des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ); b. * allenfalls das begründete Gesuch um prüfungsfreie Aufnahme mit den nötigen Unterlagen; c. der Nachweis der Kostengutsprache bei ausserkantonalem Wohn sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Aufnahmeverfahren * 1 Das   Aufnahmeverfahren   richtet   sich   für   Personen   mit   Wohnsitz   im Kanton   nach   den   Ausführungsbestimmungen   über   die   Aufnahme   in Berufsmaturitätsschulen 7 ) . * 2 Über die Aufnahme entscheidet das Amt für Berufsbildung bzw. die Dienststelle des Wohnsitzkantons. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            * ... 7) Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen, GDB 416.214 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Anrechnung bereits erbrachter Leistungen (Art. 15 BMV) 1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäss   Rahmenlehrplan   und   Schullehrplan   verfügt,   kann   auf   Antrag durch das Rektorat vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk „dispensiert“ eingetragen. 2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach weist, kann auf Antrag durch das Amt für Berufsbildung von den entspre chenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitäts zeugnis wird der Vermerk „erfüllt“ eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Präsenzpflicht 1 Die eingeschriebenen Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht zu be suchen. 2 Lernende, die weniger als 90 Prozent der Unterrichtszeit eines Faches oder aller Fächer anwesend sind, können durch die Schulleitung für das weitere Schuljahr von der Ausbildung ausgeschlossen werden. 3 Vereinbarungen mit besonders talentierten Lernenden, insbesondere in den Bereichen Sport und Kunst, sowie unvorhersehbare und unvermeidli che Abwesenheiten bleiben vorbehalten. 5. Promotion und Semesterzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Promotion und Semesterzeugnis (Art. 16 und 17 BMV) 1 Promotion und Semesterzeugnis richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung. 8 ) 2 Die Semesterzeugnisnoten setzen sich in der Regel aus mindestens drei Einzelnoten pro Semester und Fach zusammen. 8) SR 412.103.1 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Berufsmaturitätsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Bundesrecht 1 Zulassung, Prüfungsfächer, Prüfungsstoff sowie Zeitpunkt richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung. 9 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Prüfungsart 1 Mögliche Prüfungsarten sind: a. schriftliche Prüfung; b. mündliche Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Prüfungsorganisation (Art. 20 BMV) 1 Die Prüfungsorganisation obliegt dem Rektorat. 2 Die Berufsmaturitätsprüfungen werden von den unterrichtenden Lehr personen erstellt und durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung (Art. 26, Art. 27 BMV) 1 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Berufsmaturitätszeugnis (Art. 28 BMV) 1 Wer   die   vorgeschriebene   Ausbildung   der   Berufsmaturitätsschule   am Berufs- und Weiterbildungszentrum besucht und die Berufsmaturitätsprü fung erfolgreich bestanden hat, erhält das eidgenössische Berufsmaturi tätszeugnis. 2 Das Berufsmaturitätszeugnis wird vom Bildungs- und Kulturdepartement ausgestellt   und   von   der   Departementsvorsteherin   oder   dem   Departe mentsvorsteher unterzeichnet. 3 Der Notenausweis wird durch das Berufs- und Weiterbildungszentrum erstellt und von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet. 9) SR 412.103.1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Unredlichkeiten anlässlich der Prüfung 1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere bei Mitnahme oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung vom Amt für Berufsbildung als nicht bestanden erklärt wer den. Strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten. 2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann. 3 In besonders schweren Fällen kann das Amt für Berufsbildung den Aus schluss für die gesamte Prüfung verfügen. 4 Bleibt jemand unentschuldigt einer einzelnen Prüfung fern, so gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1 bewertet. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 25 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2021 Geändert durch:Nachtrag vom 5. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS 2023, 39) 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 25 05.12.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, b.
                            geändert OGS 2023, 39 05.12.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2023, 39 05.12.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Titel geändert OGS 2023, 39 05.12.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert OGS 2023, 39 05.12.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2023, 39 05.12.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            aufgehoben OGS 2023, 39 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2021 01.08.2021 Erstfassung OGS 2021, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, b.
                            05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1,
                            b. 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            05.12.2023 01.01.2024 Titel geändert OGS 2023, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            05.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 39 9