Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            SRSZ 1.2.20  2  4  1  lassenen  -  und Invalidenversicherung  1  (  V  om 11. Dezember 2007)  Der  Regierungsra  t des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 12  ff.  des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters  -  , Hinte  r-  lassenen  -  und Invalidenversicherung  vom 28. März 2007  ,  2  beschliesst:  I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Departement
                            Das  Departement  des  Innern  ist  das  zuständige  Departement  g  e  mäss  §  13  des  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgleichskasse Schwyz
                            1  Die  Ausgleichskasse  Schwyz  als  kantonale  D  urchführungsstelle  gemäss  §  14  Abs. 2 des Gesetzes erstattet jährlich Bericht u  nd legt die Jahresrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Weisungen für  die AHV  -  Zweigstellen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Vereinbarungen mit beratenden  Fachpersonen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 AHV - Zweigstellen
                            1  Die Zweigstellen  der  Ausgleichskasse Schwyz  gemäss § 12 des Einführungsg  e-  setzes zu  den  Bu  n  desgesetzen  über  die  Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  und über die Invalidenversicherung vom 24. März 1994  3  erfüllen  die Aufgaben  gemäss den gesetzlichen Bes  timmungen und den Weisungen der  Ausgleichska  s-  se Schwyz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen die Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen  und sind nötigenfalls beim Ausfüllen d  er Anmeldeformulare behilflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  melden  von  sich  aus  der  Ausgleichskasse  Schwyz  jede  Änderung  der  pe  r-  sönlichen  und  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Anspruchsberechtigten  und  der an der Leistung b  eteiligten Familienmitgliedern.  §  4  Finanzierung und Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  überweist  der  Ausgleichskasse  Schwyz  rechtzeitig die  zur  Ausza  h-  lu  ng der Ergänzungsle  istungen erforderlichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Geschäftsführung  ist  jährlich  einmal  durch  die  Revisionsstelle  der  Au  s-  gleichskasse Schwyz  zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  5  Bemessung der Gemeindeanteile  Für die B  erechnung  der einzelnen Gemeindeanteile (§ 10 Abs  . 2 des Gesetzes)  ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepa  r-  tement  s  über  die  Personen  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  in  den  Gemeinden  massgebend.  II. Heimtaxen und Betrag für persönliche Auslagen  §  6  4  Tagestaxen und  Bet  rag für persönliche Auslagen  in heimähnlichen  Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Tagestaxe  in  heimähnlichen  Einrichtungen  werden  bis  zu  210%  des  auf  den  Tag  umgerechneten  Betrages  für  den  allgemeinen  Lebensbedarf  für  Allei  n-  stehende angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Tagestaxe  beinha  ltet  die  Aufwendungen  für  Kost,  Logis,  Pflege  und  B  e-  treuung  vor  Ort  sowie  die  Verwaltungs  -  und  Betreuungskosten  durch  die  vom  Kanton anerkannte Vermittlungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag für persönliche Auslagen entspricht dem Ansatz gemäss §  6 Abs. 1  des Gesetzes.  §  7  5  Vorübergehender Heimaufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  einem  vorübergehenden  Heimaufenthalt  wird  die  Ergänzungsleistung  wie  bei zu Hause lebenden Personen berechnet.  Die Kosten werden als Krankheits  -  oder  Behinderungskos  t  en vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anrechenbare  Tagestaxe  rich  tet  sich  nach  §  7a.  Die  Heimkosten  werden  nach  Abzug  der  Leistungen  Dritter  und  eines  angemessenen  Betrages  für  den  Lebensunterhalt vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Tagesbetreuung von pflegebedürftigen Personen in einem anerkannten  Heim werden pro Kalenderjahr maximal  90 Tage vergütet.  §  7a  6  Tagestaxe bei  Aufenthalt in einem Alters  -  und Pflegeheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anrechenbare Tagestaxe bei pflegebedürftigen Personen setzt sich aus der  Pensionstaxe und der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflege  -  kosten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionstaxe beträgt höchstens 345 Prozent des auf den Tag umgerechne-  ten  Betrages  für  den  allgemeinen  Lebensbedarf  für  Alleinstehende.  Als  Pensi-  onstaxe  werden  Aufwendungen  für  Unterkunft  (Logis),  Verpflegung  und  Betreu-  ung  gemäss  Taxordnung  der  Heimin  stitution  anerkannt.  Zuschläge  für  Einzel-  zimmer  oder  für  nicht  Gemeinde  -  bzw.  Kantonseinwohner  werden  berücksich-  tigt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten werden  maximal 20 Prozent des höchsten, vom Bundesrat festgesetzt  en Pflegebeitrages  anerkannt. Die Finanzierung der Pflegerestkosten richtet sich nach der Pflegefi-  nanzierungsverordnung vom 3. November 2010  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  3  III. Krankheits  -  und Behinderungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Zeitlich massgebende Kosten
                            Ausgewiese  ne  Krankheits  -  und  Behinderungskosten  werden  vergütet,  wenn  die  Vergütung  innert  15  Monaten  nach  Rec  h  nungsstellung  geltend  gemacht  wird  und  die  Kosten  in  einem  Zeitabschnitt  entstanden  sind,  während  dem  die  Vo  r  -  aussetzungen  nach  den  Artikeln  4  –  6  des  Bundesgesetz  über  Ergänzungslei  s-  tungen  zur  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und  Invalidenversicherung  vom  6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  9  erfüllt sind.  §  9  Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch  auf  Vergütung  von  Kosten  nach  Art.  14  Abs.  1  des Bundesgesetzes  b  e  steht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der  Bezug  einer  Hilflosenentschädigung  der  AHV,  der  IV,  der  Unfall  -  oder  der  Mil  i-  tärvers  i  cherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhöht sich der Betrag d  er Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bunde  s-  gesetzes, so wird die Hilflosenentschädigung  der IV und der Unfallversicherung  von den ausgewiesenen Pflege  -  und Betreuungskosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  die  Krankenversicherung  für  ihre  Vergütung  von  Pflege  -  und  B  etreuung  s-  kosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung  angerechnet,  so  wird  die  Hilflosenentschädigung  im  Umfang  der  Anrechnung  nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.  §  9a  10  Koordination mit dem Assistenzbeitrag der  IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Assistenzbeitrag gemäss Art. 42  quater  ff. des Bundesgesetzes über die Inv  a-  lidenversicherung  vom  19.  Juni  1959  11  (IVG)  ist  bei  der  Vergütung  von  Kosten  für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bu  n-  desgesetzes  über  Ergän  zungsleistungen  zur  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und  Inval  i-  denversicherung vom 6. Oktober 2006  12  (ELG) in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht in Abzug gebracht wird der Assistenzbeitrag, wenn die Hilfe, Pflege und  Betreuung zu Hause durch Familienangehörige erbracht wird  .  §  10  Vergütung nach dem Tod des Versicherten  Ist  eine  versicherte  Person  gestorben,  welche  in  die  Berechnung  der  jährlichen  Ergänzungsleistungen  einbezogen  war,  so  werden  die  von  ihr  verursachten  Krankheits  -  und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfs  mittel vergütet, wenn  dies  ihre  Rechtsnachfolger  innert  15  Monaten  nach  dem  Tod  der  versicherten  Person verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §  11  Im Ausland entstandene Kra  nkheits  -  und Behinderungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Ausland  entstandene  Kosten  werden  ausnahmsweise  vergütet,  wenn  sie  wäh  rend eines Auslandaufenthaltes notwend  ig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  vergütet  werden  im  Ausland  entstandene  Kosten  für  krankheits  -  oder  unfallbedingte  Transporte  zum  medizinischen  Behandlungsort  oder  Rücktran  s-  porte in die Schweiz, ausgenommen Notfalltransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im A  usland entstandene Kosten für Bade  -  und Erholungskuren oder die Ko  s  ten  für die Anschaffung von Hilfsmitteln im Ausland werden nicht verg  ü  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zahnärztliche Behandlung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG)
§ 1 2 Verg ütung von Zahnbehandlungskosten
                            1  Für  die  Vergütu  ng  sind  der  Unfall  -  ,  Militär  -  und  Invalidenversicherungs  -  Tarif  (UV/MV/IV  -  Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher  Leistungen sowie für zah  n-  technische  Arbeiten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen  die  Kosten  einer  Zahnbehandlung  (inkl  usive  Labor)  voraussichtlich  höher al  s  Fr.  2  500  .  --  , so ist der EL  -  Stelle vor der Behandlung ein Kostenvora  n-  schlag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde eine Behandlung von über  Fr.  2  500  .  --  ohne genehmigten Kostenvora  n-  schlag durchgeführt, werden höchstens  Fr.  2  500  .  --  vergütet. Eine höhere Verg  ü-  tung ist mög  lich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass eine höhere Ve  r-  gütung  aufgrund  einer  notwendigen,  zweckmässigen  und  wirtschaftlichen  B  e-  handlung gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
                            (Art. 14 Abs. 1  Bst. b  ELG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 13 Haushalthilfe
                            1  Die  notwendige  hauswirtschaftliche  Hilfe  im  eigenen  Haushalt  wird  vergütet,  wenn die Hilfe durch eine anerkannte Sp  itexorganisation erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Hilfe durch eine Person erbracht, welche nicht im gleichen Hau  shalt  wohnt  oder  nicht  über  eine  anerkannte  Spitexorganisation  eingesetzt  wird,  kö  n-  nen pro Stunde höchstens  Fr.  25  .  --  und pro Jahr höchstens  Fr.  4 800  .  --  verg  ü  tet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beiträge  des  Arbeitgebers  an  die  obligatorischen  Sozialversicherungen  werden im  Rahmen des Höchstbetrages vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1
                            Bst. b ELG)  a) Öffentlicher oder gemeinnütziger Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten  für  Hilfe,  Pflege  und  Betreuung,  die  infolge  Alter,  Invalidität,  Unfall  oder  Krankhe  it  notwendig  und  von  öffentlichen  oder  gemeinnützigen  Trägern  erbracht wird, werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflege  -  und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen  Tagesheim,  Tagesspital  oder  Ambulatorium  entstanden  s  ind,  werden  ebenfalls  vergüte  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwe  n-  dig sind und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 b) Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1  Kosten  für  direkt  angestelltes  Pflegepers  onal  werden  zu  Hause  wohnenden  Bezügern,  die  eine  Hilflosenentschädigung  für  schwere  oder  mittelschwere  Hilflosigkeit  erhalten,  nur  für  den  Teil  der  Pflege  und  Betreuung  vergütet,  der  nicht durch eine anerkannte Spitexorg  anisation erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  E  ine  Fachperson  legt  die  Pflege  und  Betreuung,  die  im  konkreten  Fall  nicht  von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anfo  r-  derungspr  o  fil der anzuste  llenden Person fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  die  von  der  Ausgleichskasse  Schwyz  bestimmte  Fachpers  on  nicht  beig  e-  zogen  oder  werden  deren  Vorgaben  nicht  eingehalten,  so  we  r  den  die  Kosten  nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 15 c) Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
                            1  Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehör  i-  ge,  die  nic  ht  von  einer  bewilligten  Spitexorganisation  oder  Pflegefachperson  erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familiena  n-  gehörigen  :  a)  nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind  ;  b)  durch die Pflege und Betreuung  eine länger dauernde, wesentliche Erwerb  s-  einbusse erleiden  ;  und  c)  keine Altersrente gemäss AHVG  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der  dem von der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen  werden im Rahm  en des Höchstbetrages vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 d) Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in
                            T  a  gesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten  für  Hilfe,  Pflege  und  Betreuung  von  Behinde  rten  in  Tagesstrukturen  werden vergütet, wenn die Einric  htung vom Kanton anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angerechnet  werden  Kosten  bis  höchstens  Fr.  45  .  --  pro  Tag,  an  dem  sich  die  behinderte Person in der  Tage  s  struktur aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Kosten werden vergütet:  a  )  bei  Beschäftigungen  mit  einer  Entlöhnung  in  Geld  von  über  Fr.  50  .  --  pro  Monat;  b  )  bei Heimaufenthalt mit EL  -  Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Koste n für Bade - und Erholungskuren (Art. 14 Abs. 1 Bst. c ELG)
§ 1 8 Bad e kuren
                            1  Die Kosten für ärztlich v  erordnete Badekuren werden nach Abzug der Leistu  n-  gen Dritter vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufenthaltskosten  werden  nach  Abzug  eines  angemessenen  Betrages  für  den Lebensunterhalt und der Leistungen Dritter vergütet. Es kann höchstens pro  Tag  der  Ansatz  für  nicht  pflege  bedürftige  Personen  gemäss  §  5  Abs.  1  des  G  e-  setzes vergütet we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt  die  Badekur  in  einem  anerkannten  Pflegeheim  und  erbringt  die  Kra  n-  kenkasse  Leistungen  gemäss  KVG,  so  besteht  Anspruch  auf  die  Vergütung  der  vollen  Kosten  nach  Abzug  der  Leistungen  Dritter  und  eines  angemessenen  B  e-  trages für den Lebensunte  r  halt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 9 Erholungskuren
                            1  Die  Kosten  für  ärztlich  verordnete  Erholungskuren  werden  nach  Abzug  der  Leistungen  Dritter  und  eines  angemessenen  Betrages  für  den  Lebensunterhalt  vergütet, wenn die Ku  r in einem Heim  oder Spital durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erbringt  die  Krankenkasse  keine  Leistungen  für  Pflegemassnahmen  gemäss  KVG, so kann höchsten pro Tag der Ansatz gemäss §  5 Abs.  1 des Gesetzes für  nicht pflegebedür  ftige Personen vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Diätkos ten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d ELG)
§ 20 16 Diätkosten
                            1  Ausgewiesene  Mehrkosten  für  ärztlich  verordnete,  lebensnotwendige  Diät  von  Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitsko  s-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Personen,  die  an  Diabetes  mellitus  Typ  2  erkrankt  sind,  werden  keine  Meh  r  kosten für Diät vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird höchstens ein jähr  licher Pauschalbetrag von Fr. 2  100.  --  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (Art. 14 Abs. 1
                            Bst. e ELG)  §  21  Transportkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgewiesen  e  Transportkosten  werden  vergütet,  soweit  sie  in  der  Schweiz  durch  einen  Notfalltransport  oder  durch  eine  notwendige  Verlegung  entstanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet  werden  auch  ausgewiesene  Kosten  für  Transporte  zum  nächstgeleg  e-  nen medizinischen Behandlungsort. Ver  gütet werden die Kosten, die den Preisen  der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.  Ist  die  versicherte  Person  wegen  ihrer  Behinderung  auf  die  Benützung  eines  and  e  ren Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten v  ergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Transportkosten zu den Tagesstrukturen sind den medizinischen Behandlun  g-  sorten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG)
§ 2 2 17 Anspruch
                            1  Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art.  14 Abs.  1 Bst.  f  ELG Anspruc  h auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihwe  i  se  Abgabe der in §  25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsg  e  räte  und Behandlungsgeräte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Anspruch  auf  Vergütung  der  Kosten  besteht  nur,  soweit  die  Hilfsmittel  nicht  auf  grund  der  Bestimmungen  der  AHV,  der  IV  oder  der  Kranken  -  ,  Unfall  -  ,  oder Militärve  r  sicherung abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Anschaffung  -  und  Mietkosten  werden  vergütet,  sofern  die  Ausführungen  des Hilfsmittels einfach und zweckmässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stehen Hilfsmittel l  eihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch  auf ein neues Gerät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 18 Besondere Besti m mungen
                            1  Bezüger  von  Ergänzungsleistungen  haben  Anspruch  auf  die  Vergütung  in  der  Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:  a  )  die  im  Anhang  zur  Verordnung  über  die  Abgabe  von  Hilfsmitteln  durch  die  Altersversicherung  19  aufgeführt sind; und  b  )  an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen  eines c  hirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vergütung der Reparatur  -  , Anpassungs  -  , Erneuerungs  -  und Gebrauch  s-  trainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenvers  i  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusatzkosten  für  Materialien,  welche  für  den  Betrieb  ein  es  Hilfsmittels  no  t-  wendig  sind,  können  übernommen  werden,  sofern  der  Bedarf  ausg  e  wiesen  und  die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Abklärung
                            1  Wo  zweifelhaft  ersch  eint,  ob  ein  Hilfsmittel  oder  Hilfsgerät  notwendig  oder  dessen  Ausführung  einfach  und  zweckmässig  ist,  hat  der  Versicherte  die  B  e-  scheinigung eines Arztes, einer  Fach  stelle für Invalidenhilfe oder einer Beschä  f-  tigu  ngstherapiestelle beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Hörap  paraten  muss  die  Notwendigkeit  und  Zweckmässigkeit  des  Gerätes  von  einem  von  der  IV  -  Stelle  für  die  Begutachtung  von  Hörmitteln  anerkannten  E  x  perten bescheinigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  für  die  Abklärung  gelten  als  Kosten  im  Sinne  von  Art.  14  Abs.  1  Bst. f ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Abg abe aus IV - Depots und Rücknahme
                            1  Ist  das  leihweise  abzugebe  nde  Hilfsmittel  oder  Hilfsgerät  in  einem  IV  -  Depot  vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise  abgegeb  e  ner  Hilfsmittel  oder  Hilfsgeräte  sind  die  Vorschriften  der  In  validenversicherung  massgebend.  §  25a  20  Liste der Hilfsmittel  Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel:  a)  Rumpforthesen,  sofern  eine  funktionelle  Insuffizienz  der  Wirbelsä  u  le  m  it  erheblichen  Rückenbeschwerden  sowie  klinisch  und  radiologisch  nachwei  s-  baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mas  s-  nahmen nicht oder nur ung  e  nügend zu beeinflussen ist,  b)  Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,  c)  Inhalationsa  pparate,  d)  Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf  allein nicht zur betreffenden Körpe  r  hygiene fähig ist,  e)  Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenh  e  ber für die  Hauspflege no  t  wendig ist,  f)  Elek  trobetten,  sofern  ärztlich  bescheinigt  ist,  dass  ein  Elektrobett  für  die  Hauspflege eine absolute Notwendi  g  keit darstellt,  g)  Nachtstühle,  h)  Coxarthrosestühle,  i)  Aufzugständer (Bettgalgen).
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung (Art. 14 A bs. 1 Bst. g
                            ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Franchise und Selbstbehalt
                            Vergütet werden höchstens die minimalen Kostenbeteiligungen der Versicherten  (Franchise  und  Selbstbehalt)  nach  Art.  64  des  Bundesgesetzes  über  die  Kra  n-  kenversicherung  .  21  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7 Aufhebun g bisherigen Rechts
                            Die  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  Ergä  n  zungsleistungen  zur  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und  Invalidenversicherung  vom  21.  Dezember  1970  22  wird  au  f  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  4  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung  wird im Amtsblatt veröffentlicht und in  die Gese  tzsa  mmlung  aufgeno  m  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  tritt  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Bund  23  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 in Kraft.  24  Anhang  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 21  -  158 mit Änderung vom 3. November 2010 (Pflegefi  nanzierungsV, GS 22  -  123a)  ,  vom 5.  November 2013  (GS  23  -  92)  ,  vom 15. September  2020 (PflegefinanzierungsV, GS 26  -  18a)  und  vom 22. August 2023 (GS 27  -  14)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 21  -  122.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 362.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 1bis neu eingefügt am 5. November 201  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2  und  3 neu eingefügt am 5. November 2013  ; Abs. 2 in  der Fassung vom 15. September 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Überschrift  in der Fassung vom  5. November 2013, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom,  Abs. 4  aufgehoben am 15. September 2020  ; Ab  s. 2 in der Fassung vom 22. August 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mit  Verfügung  vom  25.  September  2023  durch  das  Eidgenössische  Departement  des  I  nn  ern  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SRSZ 361.511.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  BBl 2006, S. 8389 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR 831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 3 neu e  ingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs. 1 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefü  gt am  3. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 3. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Verordnung vom 28. August 1978, SR 831.135.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Neu eingefügt am 3. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  GS 15  -  827.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am  15. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abl  2008 26.  Änderung  en  vom 3. November 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2425)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2599), vom 15. September 2020 am 1.
                            Januar 2021 (Abl 2020 2372)  und vom 22. August 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1923)  in Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Aufgehoben am 3. November 2010.