Gesetz über die Kantonspolizei
                            über die Kantonspolizei  (PolG)  vom 11.11.2016 (Stand 01.01.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Bundesverfassung;  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 42 Absatz 1 und 56 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 39 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen Artikel 6 Buchstabe b des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bestimmt:  a)  die Aufträge der Kantonspolizei, deren Organisation, Interventionsfor  -  men, Datenbearbeitung und Mitarbeiterstatus;  b)  die Zusammenarbeit  der Kantonspolizei mit der Gemeindepolizei  so  -  wie die Leistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden;  c)  die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit den Polizeibehörden des  Bundes, der Kantone und der Grenzgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im   vorliegenden   Gesetz   gilt   jede   Bezeichnung   der   Person,   des   Status   oder   der  Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben vorbehalten:  a)  die anderen kantonalen Gesetze, welche das Einschreiten der Polizei  vorsehen;  b)  die Konkordate im Polizeiwesen, denen der Kanton beigetreten ist;  c)  die vom Staatsrat oder  vom Departement, dem die Sicherheit  unter  -  stellt ist (nachstehend: Departement), abgeschlossenen Vereinbarun  -  gen   über   die   polizeiliche   Zusammenarbeit   oder   das   polizeiliche  Einschreiten, die jedoch keine eigentlichen Rechtsnormen darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist dieses Gesetz auf die  Gemeindepolizei nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele:  a)  die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auf  dem gesamten Kantonsgebiet zu gewährleisten;  b)  eine enge Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den für die  öffentliche Sicherheit verantwortlichen Polizeibehörden zu gewährleis  -  ten, um die Wirksamkeit des polizeilichen Handelns zu verstärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufträge der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeiner Auftrag
                            1  Die Kantonspolizei hat den allgemeinen Auftrag, die öffentliche Sicherheit,  die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen  Einrichtungen  zu gewährleisten,   indem sie  für die  Einhaltung  der  Gesetze  sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erfüllt   ihren   allgemeinen   Auftrag   durch   präventives   und   repressives  Handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beschafft sich die Informationen,  unterhält und entwickelt die für ihre  Aufträge dienlichen Netzwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die besonderen Aufträge werden in den Artikeln 4 bis 9 beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besondere Aufträge
                            a) Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei übernimmt folgende Aufträge:  a)  die konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und  die Störung der Ordnung zu beheben;  b)  den in ihrem Leben oder in ihrer körperlichen Integrität direkt bedroh  -  ten Personen Beistand zu leisten;  c)  die Alarmierung und die Dringlichkeitsmassnahmen in allen Schutzla  -  gen der Bevölkerung einzuleiten und umzusetzen;  d)  jene Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz über den Bevölkerungs  -  schutz und  die  Bewältigung  von  besonderen  und ausserordentlichen  Lagen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem besonderen Fall sorgt sie für den Schutz eines privaten Rechts,  wenn sich ein solches als glaubhaft erweist, rechtzeitig kein Rechtsschutz  erlangt werden kann und die Ausübung des Rechts ohne Intervention gänz  -  lich gefährdet ist oder ausgesprochen schwierig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Strafverfolgung
                            1  Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Schweizerische  Strafprozessordnung (StPO) und deren Anwendungsgesetzgebung übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Besonderen fahndet sie nach Straftaten, sammelt Indizien, sichert und  analysiert  die  Spuren   und  Beweise,  erstellt  den   Tatbestand,  fahndet  nach  den Verdächtigen, nimmt sie allenfalls fest, stellt deren Identität fest, befragt  sie und führt sie der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Bürgernähe
                            1  Die Kantonspolizei pflegt den regelmässigen Kontakt mit der Bevölkerung  und den Partnern aus der zivilen und politischen Gesellschaft mit dem Ziel,  gegen die Delinquenz anzukämpfen und das Gefühl der Unsicherheit zu ver  -  ringern. Der Auftrag der Ortspolizei (Art. 73) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erfüllung dieses Auftrags hat die bürgernahe Polizei:  a)  eine sichtbare Präsenz in Uniform sicherzustellen;  b)  den Kontakt mit der Bevölkerung und den Zielgruppen zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Strassenverkehr
                            1  Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben im Bereich der Überwachung  und der Regelung des Strassenverkehrs gemäss der Strassenverkehrsge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 e) Prävention
                            1  Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Sicherheit des Staates, der Perso  -  nen und der Güter durch ihre präventive Präsenz, durch Sensibilisierungs  -  kampagnen und weitere vorbeugende Massnahmen gestärkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Ziel, erzieherisch und vorbeugend zu wirken, arbeitet sie mit ande  -  ren öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 f) Kommunikation
                            1  Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Kommunikation über ihre Sicher  -  heitsaufträge und ihre operativen Einsätze an die Öffentlichkeit und an die  Medien erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informiert namentlich:  a)  von Amtes wegen über die besonderen Ereignisse;  b)  von Amtes wegen oder mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft  oder des zuständigen Richters über Unfälle, strafbare Handlungen und  anhängige Verfahren, wobei sie sich an die Bestimmungen der StPO  zu halten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet mit dem Informationsdienst des Staates Wallis zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation des kantonalen Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommando und Organisationsstruktur
                            1  Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist  und durch einen Kommandanten geführt wird. Sie umfasst:  a)  zwei operative Einheiten: die Gendarmerie und die Kriminalpolizei;  b)  fünf Unterstützungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kommandant   und   die   Stabsoffiziere   bilden   das   Kommando   der  Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels regelt eine Verordnung  des Staatsrates:  a)  die allgemeine Organisation der Einheiten, ihre territoriale Einteilung,  ihre Aufträge und ihre Bezeichnung;  b)  die Dienstgradordnung;  c)  den Polizeibestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einheit der öffentlichen Gewalt
                            1  Die Kantonspolizei erledigt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen  Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzig die Polizisten sind berechtigt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen  und   Gewalt   anzuwenden,   dies   unter   dem   Vorbehalt   von   Befugnissen,   die  ausdrücklich durch das Gesetz an andere Funktionsträger übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterstellung
                            1  Die   Kantonspolizei   ist   dem   Departement   unterstellt   und   ist   eine   seiner  Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gerichtliche Polizei ist sie funktionsmässig unterstellt:  a)  im Verfahren gegen eine erwachsene Person der Staatsanwaltschaft  oder dem mit der Sache befassten Gericht;  b)  im   Verfahren   gegen   eine   minderjährige   Person   dem   Jugendgericht  oder dem mit der Sache befassten Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Mitglied der Kantonspolizei in einen Straffall verwickelt, bezeichnet  die Staatsanwaltschaft die mit der Ermittlung beauftragten Personen, wobei  sie auf deren hierarchische und praktische Unabhängigkeit achtet. Wird ein  Verfahren gegen den Kommandanten eröffnet, so ist der Departementsvor  -  steher zu unterrichten. Dieser unterrichtet seinerseits den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anforderung
                            1  Sind befugt, direkt die Intervention der Kantonspolizei anzufordern:  a)  in gerichtlichen Sachen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Staatsanwaltschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der mit der Sache befasste Richter oder Gerichtspräsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Verwaltungssachen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Staatsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Departementsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden können über den  Departementsvorsteher das Einschreiten der Kantonspolizei nur dann anfor  -  dern,  wenn  der  Einsatz   eines  Zwangsmittels  erforderlich   ist  und  wenn  sie  aufzeigen,   dass   diese   Intervention   für   das   Erfüllen   einer   ihnen   durch   das  Gesetz übertragenen Aufgabe notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   die   kantonalen   Gesetze,   die   das   Eingreifen   der  Kantonspolizei in administrativen Belangen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gendarmerie
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gendarmerie ist beauftragt, die Ordnung und die öffentliche Sicherheit  aufrechtzuerhalten. Sie erfüllt namentlich die Aufgaben der Sicherheitspoli  -  zei, der bürgernahen Polizei und der Verkehrspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt die Ermittlungsaufgaben, die nicht das Einschreiten der Kriminal  -  polizei erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   erfüllt   die   verwaltungspolizeilichen   Aufgaben,   welche   ihr   durch   die  Spezialgesetzgebung der Kantonspolizei übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Operative Einheiten und territoriale Organisation
                            1  Die Gendarmerie ist gebietsmässig organisiert. Sie umfasst:  a)  drei regionale Kreise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Oberwallis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Mittelwallis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Unterwallis;  b)  spezialisierte Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kreis wird in territoriale Basen und Posten unterteilt. Deren Zahl, Be  -  deutung und Standort werden auf dem Verordnungswege und auf Grund der  Bedürfnisse der Dienststelle festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gendarmerie erbringt den Bereitschaftsdienst rund um die Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kriminalpolizei
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kriminalpolizei:  a)  führt   die   Ermittlungen   in   den   Angelegenheiten,   deren   Wichtigkeit,  Komplexität und besondere Art ihren Einsatz verlangen;  b)  koordiniert die polizeiliche Tätigkeit in gerichtspolizeilichen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gendarmerie und Kriminalpolizei bil  -  det Gegenstand einer dienstinternen Weisung der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Operative Einheiten und territoriale Organisation
                            1  Die Kriminalpolizei ist territorial organisiert. Sie umfasst:  a)  drei regionale Kreise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Oberwallis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Mittelwallis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Unterwallis;  b)  spezialisierte Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kriminalpolizei stellt einen Pikettdienst rund um die Uhr sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übertragung von Zuständigkeiten - Dienstweg - Interne Doku -
                            mente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kommandant   organisiert   seine   Stellvertretung   und   bezeichnet   die  Stabsoffiziere,   die   als   Dienstoffiziere   den   operativen   Bereitschaftsdienst  wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt anders lautender Anweisungen des Kommandanten ver  -  fügt   jeder   Stabsoffizier   über   die   allgemeine   Zuständigkeitsübertragung   für  die ordentlichen Angelegenheiten, für die er die Verantwortung trägt. Dieser  kann in eigener Verantwortung einen Teil seiner Befugnisse an seinen Stell  -  vertreter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dienstweg ist die Regel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommandant erlässt die Dienstvorschriften sowie die weiteren Anwei  -  sungen und Befehle, die für den reibungslosen Betrieb des Polizeikorps not  -  wendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Interventionsformen der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abgrenzungen
                            1  Die Formen des polizeilichen Einschreitens im Rahmen der Strafverfolgung  (Art. 5) werden durch die StPO und deren Anwendungsgesetzgebung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Formen polizeilichen Einschreitens im Bereich der Sicherheit (Art. 4)  werden in diesem Kapitel geregelt. Die Spezialgesetzgebung  bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Legalitätsprinzip
                            1  Bei ihren Interventionen hält sich die Kantonspolizei an die Verfassung und  stützt sich auf das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann selbst ohne gesetzliche Grundlage die unerlässlichen Massnah  -  men treffen, um die öffentliche  Ordnung vor einer  schweren, direkten und  unmittelbaren Gefahr zu bewahren oder um die öffentliche Ordnung wieder  -  herzustellen, wenn diese gestört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz des öffentlichen Interesses
                            1  Die Interventionen der Kantonspolizei müssen durch ein öffentliches Inter  -  esse begründet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsatz der Verhältnismässigkeit
                            1  Die Kantonspolizei setzt jene Massnahme ein, die geeignet ist, das ange  -  strebte Ziel zu erreichen, und achtet darauf dass:  a)  das   angestrebte   Ziel   nicht   auch   mittels   einer   Massnahme   minderen  Zwanges erreicht werden kann; und  b)  ein vernünftiger Bezug zwischen diesem Ziel und den durch die Mass  -  nahme aufs Spiel gesetzten Interessen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beendet die Massnahme, sobald das Ziel erreicht ist oder es sich her  -  ausstellt, dass das Ziel nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Adressat des polizeilichen Handelns
                            1  Handelt es sich darum, eine schwere Störung zu unterbinden oder eine un  -  mittelbare   und   ernste   Gefahr,   welche   die   Aufrechterhaltung   der   Ordnung  oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, zu beseitigen, so richtet sich die po  -  lizeiliche Handlung gegen:  a)  den Störer oder jene Person, die für das Verhalten des Störers verant  -  wortlich ist;  b)  den Eigentümer oder jene Person, die aus einem anderen Grund die  tatsächliche Herrschaft ausübt, wenn die Störung oder die Bedrohung  der öffentlichen Sicherheit von einer Sache oder einem Tier ausgeht;  c)  andere Personen, wenn es anderweitig unmöglich ist, die Störung zu  unterbinden oder die Gefahr auf anderem Wege zu beseitigen, jedoch  unter der Voraussetzung dass die Intervention gegen den Nichtstörer  nicht   eine   erhebliche   Verletzung   seiner   Rechte   nach   sich   zieht   und  zeitlich begrenzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Legitimierung
                            1  Bei ihrer Intervention weisen sich die Polizeibeamten aus:  a)  durch das Tragen der Uniform;  b)  durch das Vorzeigen des Polizeiausweises, wenn sie Zivilkleidung tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer durch das polizeiliche Einschreiten direkt betroffen ist, ist berechtigt,  vom Polizeibeamten zu verlangen, dass er sich identifiziert. Dieser gibt dazu  seine Matrikelnummer bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beschwerde
                            1  Gegen das Einschreiten der Kantonspolizei kann innert 30 Tagen beim De  -  partement Beschwerde erhoben werden, insoweit kein anderer Rechtsweg  offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid des Departementes kann vor einem Richter des Kantonsge  -  richtes angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und  die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerde gegen die Entscheide und Verfahrenshandlungen in Ge  -  richtssachen bleibt laut den Bestimmungen der StPO vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Feststellungsklage
                            1  Wer glaubhaft macht, dass bei einer Intervention der Kantonspolizei Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Absatz 3 der Bundesverfassung verletzt wurde, kann das Zwangsmass  -  nahmengericht anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht nimmt eine umgehende und unparteiische Untersuchung vor  und   erlässt   einen   Feststellungsentscheid.   Des   Weiteren   wird   sinngemäss  die StPO angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Gerichtes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes  angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO kommen sinngemäss zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Identitätsfeststellung
                            1  Den Beamten der Kantonspolizei steht das Recht zu, jede Person, die sie  beim Ausüben ihres Amtes überprüfen, aufzufordern, sich über ihre Identität  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minimale objektive Gründe rechtfertigen die Vornahme einer Identitätsfest  -  stellung einer Person. Sie muss die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der  öffentlichen Sicherheit zum Ziele haben, oder im Rahmen einer Personen  -  fahndung erfolgen. Sie soll nicht über das hinausgehen, was zur Überprü  -  fung der Identität unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Person nicht in der Lage, sich über ihre Identität auszuweisen, und  erweist sich eine zusätzliche Kontrolle als notwendig, kann sie auf den Poli  -  zeiposten   geführt   werden.   In   diesem   Rahmen   muss   die   Identifizierung   so  rasch wie möglich erfolgen. Nach Erledigung dieser Formalität muss die zur  Identifizierung zurückgehaltene Person die Polizeiräume unmittelbar verlas  -  sen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Insoweit   die   Kontrollmassnahme   dadurch   nicht   beeinträchtigt   wird,   steht  der auf dem Posten zurückgehaltenen Person das Recht zu, unmittelbar und  auf geeignetem Wege mit seinen Angehörigen Verbindung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Massnahmen zur Identifizierung
                            1  Führen die üblichen Massnahmen zur Überprüfung der Identität einer Per  -  son nicht zu einem klärenden Ergebnis, kann diese durch die Kantonspolizei  Identifizierungsmassnahmen wie der Aufnahme von Lichtbildern, der Abnah  -  me von Finger- oder Handflächenabdrücken oder der Sicherung von ande  -  ren   erkennungsdienstlichen   biometrischen   Daten   unterzogen   werden,   die  zur Feststellung der Identität geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Person sich diesen Massnahmen widersetzt, fällt der Dienstoffi  -  zier einen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann bei einem Richter des  Kantonsgerichtes   Beschwerde   eingereicht   werden.   Unter   Vorbehalt   einer  gegenteilig   lautenden   Verfügung   des   befassten   Richters   entfaltet   die   Be  -  schwerde   keine   aufschiebende   Wirkung.   Des   Weiteren   wird   das   Gesetz  über das VVRG sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter   Vorbehalt   besonderer   gesetzlicher   Bestimmungen   sind   die   Daten,  die zwecks Identifizierung erhoben wurden, zu vernichten, sobald die Identi  -  tät der Person erstellt ist oder der Grund zur Massnahme der Identifizierung  entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Identifizierung mittels DNA-Profil
                            1  Die Identifizierung mittels DNA-Profil wird durch das Schweizerische DNA-  Profil-Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstoffizier ist zuständig für die Anordnung von Identifizierungsmass  -  nahmen, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gemäss Artikel 6 des  DNA-Profil-Gesetzes   erfolgen.   Gegen   diesen   Entscheid   kann   bei   einem  Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde eingereicht werden. Unter Vorbe  -  halt einer gegenteilig lautenden Verfügung des befassten Richters entfaltet  die   Beschwerde   keine   aufschiebende   Wirkung.   Des   Weiteren   wird   das  VVRG sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  invasive  Probenahme   und  ihre  Analyse  zur  Feststellung   eines  DNA-  Profils von Personen, die keine Information über ihrer Identität geben kön  -  nen, werden durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes  angefochten   werden.   Die   Artikel   379   bis   397   StPO   werden   sinngemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausschreibung
                            1  Die Kantonspolizei kann eine Ausschreibung vornehmen:  a)  wenn die Person als vermisst gemeldet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn  mit  guten  Gründen   anzunehmen  ist,  dass   sie  sich  selbst  oder  andere gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ausschreibung   ist   zu   widerrufen,   sobald   dazu   kein   Grund   mehr   be  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
                            1  Ausserhalb   eines   Strafverfahrens   ist   der   Dienstoffizier   zuständig,   um   im  Notfall im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post-  und   Fernmeldeverkehrs,   zwecks   Auffindens   einer   vermissten   Person,  eine  Überwachung anzuordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zwangsmassnahmengericht ist für die Bewilligung der Überwachung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes  angefochten   werden.   Die   Artikel   379   bis   397   StPO   werden   sinngemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wegweisung und Betretungsverbot
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort oder von einem Sektor  wegweisen oder die Betretung verbieten:  a)  wenn sie durch eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr  bedroht sind;  b)  wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie oder andere  Personen   aus   der   offensichtlich   gleichen   Menschenansammlung   die  öffentliche Sicherheit bedrohen oder stören;  c)  wenn sie das Leben oder die körperliche, psychische oder sexuelle In  -  tegrität einer oder mehrerer Personen gefährden oder ernsthaft anzu  -  greifen drohen;  d)  wenn   sie   die   Interventionen   zur   Aufrechterhaltung   der   Ordnung   und  zur Wiederherstellung  der öffentlichen Sicherheit  behindern, nament  -  lich   diejenigen   der   Polizeikräfte,   der   Feuerwehr   oder   der   Rettungs  -  dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Bedingungen kann sie den Einsatz technischer Mittel  für Aufnahmen und Ausstrahlungen von Bild und Ton verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebung über die häusliche Gewalt bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Verfahren
                            1  Wenn   es   der   Sachverhalt   gebietet,   erlässt   der   Dienstoffizier   einen   Ent  -  scheid und ordnet die notwendigen Vollzugsmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde gegen einen Entscheid an einen Richter des Kantonsge  -  richtes hat keine aufschiebende Wirkung, ausser der befasste Richter ent  -  scheide das Gegenteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das VVRG kommt des Weiteren zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Freiheitsentziehung aus Sicherheitsgründen
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, eine Person aus Sicherheitsgründen  in ge  -  eigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Dritt  -  person einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integri  -  tät ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Kantonspolizei hat die spezialisierte Haftanstalt die ge  -  eigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zurückgehaltene   Person   wird   unverzüglich   über   die   Gründe   ihrer  Freiheitsentziehung   informiert.   Ihr   ist   es   erlaubt,   rasch   möglichst   einen  Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren, unter der Voraus  -  setzung, dass der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Insofern sie sich nicht dem Vollzug eines vollstreckbaren gerichtlichen oder  administrativen Freiheitsentzuges entzieht, ist sie zu entlassen:  a)  sobald der Grund der Freiheitsentziehung entfällt;  b)  in jedem Fall nach 24 Stunden, wenn die Verlängerung des Freiheits  -  entzuges nicht gerichtlich angeordnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ab Beginn der Freiheitsentziehung kann die betroffene Person zur Prüfung  der Legalität der gegen ihn getroffenen Massnahme das Zwangsmassnah  -  mengericht anrufen. Das Begehren hat keine aufschiebende Wirkung. Der  Entscheid   des   Gerichtes   kann   bei   einem   Richter   des   Kantonsgerichtes  angefochten werden. Des Weiteren wird die StPO sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Obhut von minderjährigen Personen
                            1  Die Kantonspolizei kann Minderjährige in Obhut nehmen, um sie dem Sor  -  geberechtigen   oder   der   zuständigen   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbe  -  hörde zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Durchsuchung von Personen
                            1  Die Kantonspolizei kann eine Person, ihre Effekten und Gepäck inbegrif  -  fen, durchsuchen:  a)  um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, im Besonderen beim An  -  halten der Person;  b)  um an einem bestimmten Ort dem konkreten Risiko der Beeinträchti  -  gung der Sicherheit von Personen oder Gütern vorzubeugen;  c)  um   die   Identität   einer   bewusstlosen,   in   einer   Notlage   angetroffenen  oder verstorbenen Person festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der StPO sind bei der Ausführung der Personendurch  -  suchung sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Durchsuchung von Gegenständen
                            1  Die   Kantonspolizei   kann   Fahrzeuge   oder   andere   Gegenstände   durchsu  -  chen:  a)  wenn sie sich im Besitze einer Person befinden, die gemäss Artikel 36  durchsucht werden kann;  b)  wenn der Verdacht besteht, dass eine Person in Polizeigewahrsam zu  nehmen ist;  c)  wenn der Verdacht besteht, dass diese Gegenstände selber Sachen  beinhalten, die in Sicherheit zu bringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung ist soweit als möglich in Anwesenheit der Person vorzu  -  nehmen, die die Herrschaft über die Sache ausübt. Ist sie abwesend, so ist  ein Durchsuchungsprotokoll zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Intervention in einem Gebäude
                            1  Die Kantonspolizei kann, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt, in ein  Gebäude eindringen.  a)  wenn von innen her um Hilfe ersucht wird;  b)  bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für Personen im Gebäudein  -  nern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Bericht ist zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zutritt zu Privateigentum und öffentlichen Wegen
                            1  Der   Kantonspolizei   steht   das   Recht   zu,   ungeachtet   jeglichen   Verbots,  sämtliche privaten oder öffentliche Wege und Grundstücke zu betreten und  zu durchqueren, wenn sie dies als nützlich und notwendig für die Erfüllung  ihrer Aufgaben erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vorsorgliche Sicherstellung
                            1  Die   Kantonspolizei   kann   einen   Gegenstand   oder   ein   Tier   vorsorglich   si  -  cherstellen:  a)  um eine Gefahr zu beseitigen, welche die Aufrechterhaltung der Ord  -  nung oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, oder  b)  um den Eigentümer oder berechtigten Besitzer des Gegenstandes vor  der Beschädigung oder dem Verlust der Sache zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Person,  deren  Gegenstand  oder  Tier  sichergestellt   wurde,  wird  über  den Grund dieser Massnahme informiert. Die sichergestellten Gegenstände  werden zur Unterscheidung mit einem Kennzeichen versehen, durch die Be  -  hörde aufbewahrt und in ein Inventar eingetragen; sinngemässe Massnah  -  men werden in Bezug auf Tiere getroffen. Die betroffenen Personen erhalten  auf Wunsch eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entfallen die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung, werden die  Gegenstände oder Tiere der Person zurückgegeben, der sie weggenommen  wurden, es sei denn es bestehe ein Zweifel in Bezug auf den Anspruch die  -  ser Person auf die besagten Gegenstände oder der Gegenstand oder das  Tier stelle eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen dar (Abs. 7 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein vorsorglich sichergestellter Gegenstand kann verwertet werden:  a)  wenn der Berechtigte  der Aufforderung, den  Gegenstand abzuholen,  ansonsten er verwertet werde, innert nützlicher Frist keine Folge ge  -  leistet hat;  b)  wenn niemand Anspruch auf den Gegenstand erhebt;  c)  wenn der Gegenstand innert kurzer Zeit an Wert verliert, oder  d)  wenn die Aufbewahrung oder der Unterhalt des Gegenstandes unver  -  hältnismässige Kosten und Schwierigkeiten verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aufwand für die Sicherstellung  und die Aufbewahrung  eines Gegen  -  standes oder die Unterbringung eines Tieres sowie die durch die Verwertung  entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Störers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Rückgabe des Gegenstandes oder des Ertrages aus deren Verwertung  kann an die Kostenregelung angebunden werden. Erfolgt die Bezahlung der  Kosten nicht innert der nützlichen und angesetzten Frist, so kann der Ge  -  genstand verwertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantonspolizei ordnet die Vernichtung der sichergestellten Sache an,  die eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen darstellt. Ihr Entscheid  untersteht der Beschwerde an einen Richter des Kantonsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die in den Absätzen 4 bis 7 vorgesehenen Massnahmen sind bei einem  vorsorglich sichergestellten Tier sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Verdeckte Überwachungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
                            1  Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Wahrung der  inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann die Kantonspolizei unter  den   Bedingungen   der   Artikel   33   und   34   der   Bundesverordnung   N-SIS   im  Schengener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der ver  -  deckten Überwachung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Präventive Observation
                            1  Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Polizei vor Er  -  öffnung eines Strafverfahrens Personen und Sachen an allgemein zugängli  -  chen Orten verdeckt beobachten, Bild- und Tonaufzeichnungen machen und  technische Mittel zur Lokalisation einsetzen, wenn:  a)  aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu Ver  -  brechen oder Vergehen kommen könnte; und  b)  andere Formen der  Ermittlung aussichtslos wären oder  unverhältnis  -  mässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der  Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die einer präventiven Observation unterzogen werden, können  bei einem Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen. Die Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            393 bis 397 StPO werden sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Präventive verdeckte Fahndung
                            1  Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei  vor Eröffnung eines Strafverfahrens unter folgenden Voraussetzungen prä  -  ventive verdeckte Fahndungen durchführen:  a)  wenn aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu  Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und  b)  wenn andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung  aussichtslos  wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine präventive verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre  Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mit der präventiven  verdeckten Fahndung  betraute Polizeibeamte ist  nicht mit einer Legende ausgestattet. Seine wahre Identität und seine Funk  -  tion stehen in den Akten und werden bei Einvernahmen offengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen sind die Artikel 141 und 298d StPO sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Präventive verdeckte Ermittlung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei  vor Eröffnung eines Strafverfahrens eine präventive verdeckte Ermittlung an  -  ordnen:  a)  wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer Straftat im  Sinne von Artikel 286 Absatz 2 StPO kommen könnte;  b)  die Schwere dieser Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung recht  -  fertigt; und  c)  andere   Formen   der   Ermittlungen   aussichtslos   wären   oder   unverhält  -  nismässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant stattet den verdeckten Ermittler mit einer Legende aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Bewilligung durch das  Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24  Stunden nach Anordnung der präventiven verdeckten Ermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 b) Verdeckter Ermittler und Legende
                            1  Der   verdeckte   Ermittler   wird   mit   einer   durch   Urkunden   abgesicherten  falschen Identität (Legende) ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kommandant   unternimmt   die   erforderlichen   Schritte,   um   die   nötigen  fiktiven Urkunden zu beschaffen und gewährt im Bedarfsfall einen Finanz  -  kredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem verdeckten Ermittler ist untersagt, die im Rahmen einer gezielten Tä  -  tigkeit erhaltene Legende für andere Zwecke zu benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kommandant,   der   betroffene   verdeckte   Ermittler   und   das   Zwangs  -  massnahmengericht dürfen die Legenden unter keinen Umständen preisge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der verdeckte Ermittler bewahrt alle Akten im Zusammenhang mit seiner  Tätigkeit auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   im   Verlauf   einer   präventiven   verdeckten   Ermittlung   gesammelten   In  -  formationen können nur dann als Beweise dargelegt oder für weitere Ermitt  -  lungen verwendet werden, wenn die Person, die sie gesammelt hat, als ver  -  deckter Ermittler ernannt und als solcher vom Zwangsmassnahmengericht  bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Artikel 141, 151 und 285a bis 298 StPO sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Zwang - Schusswaffengebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zwang
                            1  Die Kantonspolizei kann in einem den Umständen angepassten Masse ge  -  genüber  Personen,   Sachen  und  Tieren   körperliche  Gewalt  anwenden,   um  ihre Aufgaben zu erfüllen, und sich der zur Ausübung des Zwangs geeigne  -  ten Hilfsmittel bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  Vorbehalt   der   folgenden   Bestimmungen   legt   der  Staatsrat   in   einer  Verordnung die zum Zwang geeigneten Hilfsmittel sowie die Voraussetzun  -  gen für deren Einsatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug
                            1  Der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug ist einzig zulässig:  a)  wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein  Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn  sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt;  b)  wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden;  c)  für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Einsatz von Schusswaffen mit letaler Munition
                            1  Wenn die anderen verfügbaren Zwangsmittel nicht ausreichen, verwendet  die   Kantonspolizei   verhältnismässig   zu   den   Umständen   eine   Schusswaffe  mit letaler Munition:  a)  wenn ihre Mitglieder oder andere Personen ernsthaft angegriffen wer  -  den oder wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht;  b)  wenn eine Person, die eine schwerwiegende strafbare Handlung ver  -  übt hat oder sie begangen zu haben verdächtigt wird, die Flucht ergrei  -  fen  will,  durch  ihre  Straftat   vermuten  lässt,  dass  sie  eine  besondere  Bedrohung für das Leben, die körperliche Integrität und die Gesund  -  heit einer Drittperson darstellt, und zur Befürchtung Anlass gibt, dass  sie auf der Flucht gleichartige Gewalt ausübt;  c)  um   ein   weiteres   unmittelbar   bevorstehendes   schwerwiegendes   Ver  -  brechen  oder Vergehen  an  Einrichtungen,  die  der  Allgemeinheit  die  -  nen und die für diese auf Grund ihrer Verletzbarkeit eine besondere  Gefahr darstellen, zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Warnruf oder ein Warnschuss hat vor dem Einsatz einer Schusswaffe  mit letaler Munition zu erfolgen, insoweit der Polizeieinsatz und die Umstän  -  de dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Polizeibeamte hat der so verletzten Person Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Polizeibeamte, der seine Waffe eingesetzt hat, informiert so schnell als  möglich seine Vorgesetzten. Er erstellt einen ausführlichen Bericht zu Han  -  den des Kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gebrauch einer Schusswaffe mit letaler Munition ist zum Abschuss ei  -  nes Tieres gestattet, insoweit die Dringlichkeit der Umstände dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Finaler Rettungsschuss
                            1  Der   finale   Rettungsschuss   oder   der   angeordnete   Todesschuss   wird   zur  Notwehr zugunsten eines Dritten oder beim Notstand eines Dritten bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bezeichnet durch vorgängigen Entscheid die Personen, die  befugt sind, den finalen Rettungsschuss zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der finale Rettungsschuss darf nur dann angewendet werden, wenn er das  einzige Mittel darstellt, den Angreifer auszuschalten und wenn kein anderes  weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist oder ein solches je nach Um  -  ständen nicht in Betracht kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bearbeitung von Polizeidaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Anwendbares Recht
                            1  Die Bearbeitung von Polizeidaten wird durch die Bestimmungen dieses Ka  -  pitels geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und  die Archivierung (GIDA) kommt des Weiteren zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenbearbeitung, die zum Erfüllen der Aufgaben der gerichtlichen Po  -  lizei dient oder gedient hat, wird in der StPO, im EGStPO, im Konkordat über  die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz und im Gesetz über die  Akten der gerichtlichen Polizei geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bearbeitung von Personendaten durch die Polizei zum Zweck der Ver  -  hütung, Aufklärung et Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung,  einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öf  -  fentliche Sicherheit und die Verhütung solcher Bedrohungen im Rahmen des  Schengen-Besitzstands oder in Anwendung von mit der Europäischen Union  oder den Schengen-Staaten abgeschlossenen Abkommen, die sich bezüg  -  lich Datenschutz auf die Richtlinie (EU) 2016/680 beziehen, richtet sich nach  dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die  Archivierung (GIDA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Polizeidaten
                            1  Unter   dem   Begriff   Polizeidaten   sind   die   persönlichen   und   empfindlichen  Daten zu verstehen, die für die Polizei bei der Erfüllung der ihr durch dieses  Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Datenbearbeitung
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, alle Polizeidaten zu bearbeiten und Persön  -  lichkeitsprofile zu erstellen, um ihren gesetzlichen Aufträgen gerecht zu wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Datenbearbeitungssysteme
                            1  Die   Kantonspolizei   betreibt   ihre   Datenbearbeitungssysteme   mit   dem  Zweck, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere die Aufgaben  der öffentlichen Sicherheit und der Verwaltungspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie betreibt ebenfalls Datenbearbeitungssysteme zur Verwaltungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Auskunftspflicht
                            1  Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsstellen liefern der Kantons  -  polizei kostenlos alle Auskünfte, die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienststellen   der   Kantonsverwaltung   erteilen   der   Gemeindepolizei  kostenlos sämtliche für die Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünf  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Mitteilung von Daten - Einschränkungen
                            1  Die Kantonspolizei darf Polizeidaten mitteilen, muss aber dazu die Voraus  -  setzungen gemäss dem GIDA berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilung von Daten kann eingeschränkt, ausgesetzt oder verweigert  werden, wenn sie polizeiliches Handeln zu beeinträchtigen droht. Gleiches  gilt, wenn das Auskunftsgesuch den überwiegenden oder legitimen Interes  -  sen eines Dritten zuwiderläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid, die Mitteilung von Daten einzuschränken, auszusetzen oder  zu verweigern, kann auf dem Wege der Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Zugang - Einschränkungen
                            1  Der Zugang der betroffenen Person zu ihren Polizeidaten, das anwendbare  Verfahren und die Rechtswege werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, durch  das GIDA geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebst   den   im   GIDA   angeführten   Gründen   wird   gegenüber   dem   Privaten  der Zugang zu den Polizeidaten verweigert oder eingeschränkt, wenn sich  das als notwendig herausstellt, um:  a)  dem Zweck einer polizeilichen Observation nicht zu schaden;  b)  dem Vorbeugen von Straftaten oder der Fahndung nach Personen, ge  -  gen die ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid zu vollstrecken ist,  nicht zu schaden;  c)  die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten;  d)  die Sicherheit des Staates zu gewährleisten;  e)  den Schutz der Rechte und Freiheiten von Dritten sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
                            1  Die im Informationssystem der Polizei bearbeiteten Daten werden nur so  -  lange gespeichert, als das verfolgte Ziel dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat   legt   in  einer   Verordnung   die   Dauer   der  Aufbewahrung   der  verschiedenen Polizeidaten fest. Dazu trägt er deren Inhalt und dem Aufbe  -  wahrungszweck Rechnung. Die Dauer darf 50 Jahre nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Polizeidaten:  a)  gemäss den Vorschriften des GIDA dem Staatsarchiv zu überlassen,  oder  b)  zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Bild- und Tonüberwachung
                            1  Die Massnahmen der Bild- und Tonüberwachung müssen durch ein öffent  -  liches Interesse begründet sein und unterliegen dem Grundsatz der Verhält  -  nismässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Massnahmen   der   Bild-   und   Tonüberwachung   dürfen   im   öffentlichen  Raum eingesetzt werden:  a)  um die Ereignisse an einem bestimmten Ort direkt mitzuverfolgen und  das rasche und geeignete Einschreiten der Kantonspolizei zu ermögli  -  chen;  b)  zur Regulierung des Verkehrs;  c)  bei Demonstrationen   und Anlässen,  wenn  ernsthaft  anzunehmen  ist,  dass strafbare Handlungen  gegen Personen  oder Objekte begangen  werden könnten;  d)  zur Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens, wenn die ande  -  ren Interventionsformen (4. Kapitel) als ungenügend erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes aufgezählte Ziel bestimmt der Staatsrat auf dem Verordnungs  -  weg:  a)  die eingesetzten Überwachungsmittel;  b)  den überwachten Raum;  c)  das zuständige Organ zur Anordnung der Überwachung;  d)  die Massnahmen zum Schutze der Privatsphäre;  e)  die   Ausnahmen   vom   Grundsatz,   dass   auf   die   Massnahme   der   Bild-  und Tonüberwachung hingewiesen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das kantonale Gesetz und die Gemeindereglemente zur Überwachung der  öffentlichen Plätze und Gebäude bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden stellen  ihre Aufnahmen der Kantonspolizei  kostenlos zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Automatisierte Fahrzeugfahndung *
                            1  Die Polizei kann zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Ver  -  hinderung, Entdeckung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen Fahr  -  zeuge sowie Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert (optisch) erfas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Daten mit Datenbanken automatisiert abgleichen, analysieren  und   zur  Erstellung   von   Bewegungsprofilen   nutzen.   Der  automatisierte   Ab  -  gleich ist zulässig:  *  a)  mit den elektronischen Personen- und Sachfahndungsregistern;  b)  *  mit den Ausschreibungen der Kantonspolizei;  c)  *  mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Haltern der  Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht:  *  a)  *  innert einer Frist von maximal 100 Tagen in den Fällen ohne Überein  -  stimmung mit einer Datenbank;  b)  *  innert den Fristen gemäss den Bestimmungen des betreffenden Ver  -  waltungs- oder Strafverfahrens im Falle einer Übereinstimmung mit ei  -  ner Datenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während höchs  -  tens 100  Tagen verwenden zur:  *  a)  *  Aufklärung von Verbrechen und Vergehen;  b)  *  Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b bis e sind zudem analog anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a * Datenaustausch im Abrufverfahren
                            1  Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung bei  anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der  Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie  dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu den in Artikel 59  Absatz 1 genannten Zwecken im Abrufverfahren beschaffen und erhobene  Daten gemäss Artikel 59 Absatz 3 bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der  Landespolizei Liechtenstein sowie dem BAZG zu den in Artikel 59 Absatz 1  genannten Zwecken im Abrufverfahren bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dazu kann sie Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahr  -  zeugerfassung dieser Behörden einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Status der Mitglieder der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Begriffsbestimmungen
                            1  Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus Polizisten und Polizeihilfsperso  -  nal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizist ist ein Beamter der öffentlichen Gewalt, Inhaber des eidgenös  -  sischen Fachausweises oder eines als gleichwertig erachteten Titels, des  -  sen Aufgabe darin besteht, die Polizeiregeln durchzusetzen oder anzuwen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentliche Gewalt besteht aus der Gesamtheit der bewaffneten Polizis  -  ten, die den Behörden einer öffentlichen Hand unterstehen, um nötigenfalls  unter Anwendung von Gewalt die Ordnung aufrechtzuerhalten, die öffentli  -  che Sicherheit und den Vollzug von Rechtsakten zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizeihilfskraft ist ein ziviler Mitarbeiter, der administrative, technische  und sicherheitsbezogene Aufgaben erfüllt, die nicht den Rang eines Polizis  -  ten erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Anwendbares Recht
                            1  Das Polizeihilfspersonal ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeibeamten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapi  -  tels (Art. 62 bis 71) der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Aufnahmebedingungen als Polizeibeamter
                            1  Um als Polizist aufgenommen zu werden, muss er:  a)  Schweizerischer Staatsbürger sein;  b)  im Genuss eines einwandfreien Leumunds sein;  c)  über eine gute physische Verfassung verfügen; und  d)  eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung  vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   weiteren   Aufnahmebedingungen   werden   in   einer   Verordnung   des  Staatsrates bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Rekrutierung
                            1  Die Rekrutierung künftiger  Polizisten erfolgt durch die  Kantonspolizei ge  -  mäss   entsprechendem   Entscheid   des   Staatsrates,   ein   solches   Rekrutie  -  rungsverfahren zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmebedingungen zur Aspirantenschule werden in einer Verord  -  nung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss des Rekrutierungsverfahrens und auf Vorschlag des Kom  -  mandanten   trifft   der   Departementsvorsteher   den   Entscheid,   die   Bewerber  als Aspiranten aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Ausbildung
                            1  Die Polizeiaspiranten sind dazu verpflichtet, die Grundausbildung zum Er  -  langen des eidgenössischen Fachausweises als Polizist zu durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahme   der   Polizeiaspiranten   in   das   kantonale   Polizeikorps   setzt  das Erlangen dieses Fachausweises voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizisten sind verpflichtet, Weiterausbildungskurse zu durchlaufen, die  das Kommando der Kantonspolizei bestimmt und die es ihnen ermöglichen,  den Stand ihrer Kenntnisse im Hinblick auf ihre Aufgaben angemessen bei  -  zubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Vereidigung
                            1  Bei Antritt ihres Amtes leisten die Polizisten vor dem Staatsrat folgenden  Eid:  "Ich schwöre beim Namen Gottes, oder ich verspreche feierlich, der Verfas  -  sung treu zu bleiben, meinen Vorgesetzten in dienstlichen Belangen zu ge  -  horchen, alle Aufgaben, die mir die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf  meinen   Dienst   auferlegen,   getreu   zu   erbringen,   die   mir   anvertrauten   Ge  -  heimnisse zu wahren, beim Ausüben meines Amtes eine bedingungslose In  -  tegrität an den Tag zu legen und die mir übertragene Gewalt einzig zur Auf  -  rechterhaltung der Ordnung und zum Vollzug der Gesetze einzusetzen."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeihilfskräfte können je nach ihrem Auftrag zur Vereidigung aufge  -  rufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnis -
                            ses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Polizeibeamte, der vor dem erfüllten fünften Dienstjahr von seinem  Amte zurücktritt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als  Entgelt für die erhaltene Ausbildung eine in der Verordnung festgelegte Ent  -  schädigung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder des kantonalen Polizeikorps unterliegen dem Amtsgeheim  -  nis   für   alle   Informationen,   von   denen   sie   in   der   Ausübung   ihres   Amtes  Kenntnis erhalten, ausser das GIDA ermächtige sie, diese an Dritte weiter  -  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verpflichtung dauert selbst nach Beendigung des Dienstverhältnis  -  ses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Gerichtliche Aussage
                            1  Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen als Partei, Zeuge oder Sachver  -  ständiger vor Gericht über Tatsachen, die sich auf ihre Diensttätigkeit bezie  -  hen oder von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben,  nur mit der Bewilligung des Kommandanten der Polizei aussagen, respekti  -  ve mit der Bewilligung des Departementsvorstehers, wenn es um den Kom  -  mandanten geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bewilligung ist selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses er  -  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Beistand eines Anwalts
                            1  Wird ein Mitglied der Kantonspolizei auf Grund eines Geschehens in der  Ausübung seines Amtes in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren ver  -  wickelt, garantiert ihm der Staat grundsätzlich den Beistand eines Anwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   gemäss   StPO   im   Falle   eines   Freispruchs   oder   einer  Einstellungsverfügung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
                            1  Dem   Polizeibeamten   ist   es   nicht   gestattet,   ein   öffentliches   Amt   auf  Kantons-  oder  Bundesebene  auszuüben.   Wenn  es  ihm  seine  Aufgabe   er  -  laubt, kann er auf Gemeindeebene ein öffentliches Amt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   der   Kantonspolizei   dürfen   keine   Nebenbeschäftigung   aus  -  üben, die mit ihrem Amt nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausübung von vereinbaren Nebenbeschäftigungen kann, soweit erfor  -  derlich unter gewissen Bedingungen, bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitglieder   der   Kantonspolizei   können   jederzeit   zur   Bewältigung   von  Vorfällen   oder   Ereignissen   aufgeboten   werden,   welche   die   öffentliche   Si  -  cherheit gefährden; dies ungeachtet von der gleichzeitigen Ausübung öffent  -  licher Ämter oder von Nebenbeschäftigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Weitere Bestimmungen zum Dienstverhältnis
                            1  Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über:  a)  die Zuteilung, Versetzung und Beförderung;  b)  die Besoldung;  c)  die Unterkunft;  d)  die Entschädigungen;  e)  den Urlaub;  f)  *  die administrativen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gemeindepolizei - Status, Aufträge und Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Status der Gemeindepolizei
                            1  Die   Gemeindepolizei   ist   eine   kommunale   oder   interkommunale   Verwal  -  tungseinheit, deren Organisation in einem Reglement festgesetzt wird, das  vom Staatsrat homologiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Auftrag der Ortspolizei
                            1  Die Gemeindepolizei erbringt auf dem Gemeindegebiet den Auftrag der ört  -  lichen  Polizei, das  heisst  der bürgernahen  Polizei.  Diese  Aufgabe  wird im  Polizeireglement umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ortspolizei oder der bürgernahen Polizei obliegen unter anderem:  a)  die Gemeindeaufgaben in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicher  -  heit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit und Sauberkeit;  b)  die Einwohnerkontrolle;  c)  die Tierschutzpolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gewerbepolizei;  e)  die Feuerpolizei;  f)  die Flur- und Feldpolizei;  g)  die Überwachung des öffentlichen Grundes;  h)  die Friedhofsordnung;  i)  die Veranstaltungspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Weitere Aufträge der Gemeindepolizei
                            1  Die Gemeindepolizei erbringt nebst dem Auftrag der örtlichen Polizei:  a)  die   Aufgaben   der   Verkehrspolizei   gemäss   dem   Ausführungsgesetz  über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr;  b)  die Aufgaben der Strafverfolgung gemäss dem Einführungsgesetz zur  Schweizerischen Strafprozessordnung und der Spezialgesetzgebung;  c)  die Aufgaben der Verwaltungspolizei, welche die kantonale Gesetzge  -  bung den Gemeinden überträgt, insbesondere im Bereich der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Dringlichkeitsfall schreitet die Gemeindepolizei von Amtes wegen für die  Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1  Buchstaben a und b ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öf -
                            fentlichen Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindepolizei kann dazu angehalten werden, bei Einsätzen zur Auf  -  rechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit mit der Kantons  -  polizei zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sinne dieser Bestimmung ist die Gemeindepolizei als ein hierarchisch  organisiertes Polizeikorps zu verstehen, das Polizeibeamte mit einem eidge  -  nössischen Fachausweis und Polizeihilfspersonal umfasst und das in einem  geographisch   klar   abgegrenzten   und   operativ   zusammenhängenden   Inter  -  ventionskreis   eine   ununterbrochene   Sicherheitspräsenz   oder   einen   Pikett  -  dienst gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Polizeibeamte, der den Pikettdienst besorgt, muss:  a)  ununterbrochen   über   eine   direkte   Verbindung   auf   einer   Rufnummer,  die sich von jener der Einsatzzentrale der Kantonspolizei abhebt, er  -  reichbar sein;  b)  innerhalb 20 Minuten ausgerüstet und einsatzbereit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Übrigen   bildet   die   Zusammenarbeit   Gegenstand   einer   Vereinbarung,  welche namentlich die Mittel, die Interventionsformen und die Finanzierung  festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Leistungen der Kantonspolizei für die Gemeinden
                            1  In den Gemeinden, die nicht über eine Vereinbarung im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Absatz 4 verfügen, kann die Kantonspolizei auf Ersuchen der Gemeinde  -  behörde folgende Sicherheitsleistungen erbringen:  a)  für   die   Beachtung   der   Bestimmungen   des   Polizeireglements   sorgen,  die auf die Gewährleistung der Ordnung und der öffentlichen Sicher  -  heit abzielen;  b)  bei   einer   von   der   Gemeinde   nach   positiver   Rücksprache   mit   der  Kantonspolizei   bewilligten   Demonstration   den   Ordnungsdienst   wahr  -  nehmen;  c)  bei   unvorhersehbaren   Ereignissen   einen   Interventionsdienst   sicher  -  stellen;  d)  einen Präventionsdienst in Risikogebieten und eine Verkehrspräventi  -  on übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei interveniert:  a)  im  Falle   der   Dringlichkeit  oder   einer   schwerwiegenden   Situation   von  Amtes wegen;  b)  bei   Anfrage   der   Gemeinde   oder   des   Verbandes   von   Gemeinden   im  Rahmen ihrer Verfügbarkeit und in Anbetracht anderweitiger Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann nicht dafür eingesetzt werden, für andere Bestimmungen des Po  -  lizeireglements, insbesondere jene gemäss Artikel 73 Absatz 2, zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Interkantonale und internationale polizeiliche Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Grundsatz
                            1  Die  Kantonspolizei  arbeitet   im  Rahmen  der  interkantonalen  Vereinbarun  -  gen, des Bundesrechts und der internationalen Verträge mit den Polizeibe  -  hörden der anderen Kantone, des Bundes und anderer Länder zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Operative Vereinbarungen
                            1  Der Staatsrat ist dafür zuständig, mit dem Bund und den Kantonen Verein  -  barungen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder über die ausser- und  interkantonalen   Polizeiinterventionen   abzuschliessen.   Er   informiert   den  Grossen Rat darüber in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   verfassungsrechtlichen   und   gesetzlichen   Bestimmungen,   welche   die  Zuständigkeiten   für   den   Abschluss   von   Konkordaten   und   Vereinbarungen  mit Rechtsregeln festlegen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Gegenseitige Hilfe
                            1  Der Staatsrat kann Bund und Kantone um den Einsatz von Polizeikräften  im Kanton Wallis angehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Dringlichkeitsfall ist dafür der Kommandant zuständig; er informiert den  Staatsrat über die gefassten Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat informiert den Grossen Rat in seinem jährlichen Tätigkeitsbe  -  richt über die Einsätze der Kantonspolizei auf Bundes- und interkantonaler  Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Finanzierung der Leistungen der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Verwaltungsentscheide
                            1  Die von  der  Kantons-  oder Gemeindepolizei  getroffenen   Verwaltungsent  -  scheide führen zu einer Kostenfolge gemäss VVRG und dem Gesetz betref  -  fend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal  -  tungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Interventionen der Kantonspolizei
                            1  Unter Vorbehalt einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 75 Absatz 4 er  -  hebt die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öf  -  fentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 76 eine Lenkungsabgabe in Höhe  von 250 Franken pro Stunde pro Polizeibeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Leistungen der kommunalen oder interkommunalen Polizei
                            1  Die Finanzierung der Leistungen der Verkehrs-, Kriminal- und Verwaltungs  -  polizei wird in der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Kostenbeteiligung bei Demonstrationen
                            1  Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei bei einer nicht bewilligten De  -  monstration   oder   bei   einer   bewilligten   Demonstration,   bei   der   die   Sicher  -  heitsvorschriften jedoch nicht eingehalten wurden, ist eine Pauschalgebühr  zu entrichten. Diese Gebühr schuldet:  a)  der Organisator der nicht bewilligten Demonstration;  b)  der Organisator der Demonstration, der seinen Sicherheitsverpflichtun  -  gen nicht nachgekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei, der benötigt wird, um die öf  -  fentliche Sicherheit bei einer von der Gemeinde trotz negativer Vormeinung  der Kantonspolizei bewilligten Demonstration wieder herzustellen ist von der  Gemeinde eine Pauschalgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   legt   die   Höhe   der   Pauschalgebühr   im   Einklang   mit   dem  Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Präventiver Einsatz der Kantonspolizei
                            1  Bei wirtschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen,  bei denen vorsorglich ein Ordnungsdienst oder ein Sicherheitsdispositiv zur  Aufrechterhaltung   der   öffentlichen   Ordnung   benötigt   wird,   erhebt   die  Kantonspolizei beim Organisator eine Pauschalgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann in speziellen Fällen ganz oder teilweise von einer Ge  -  bührenerhebung   absehen,   insbesondere   wenn   sich   der   Einsatz   der  Kantonspolizei aufgrund eines erhöhten Risikos für die Sicherheit von Per  -  sonen oder Gütern aufdrängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   legt   die   Höhe   der   Pauschalgebühr   im   Einklang   mit   dem  Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Leistungen zugunsten Dritter
                            1  Schulden eine Pauschalgebühr, deren Betrag im Einklang mit dem Kosten  -  deckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung festgelegt wird:  a)  der   Private,   der   die   Intervention   der   Kantonspolizei   hauptsächlich  durch seine Verhalten verursacht;  b)  die   Teilnehmer   an   einer   Demonstration,   die   auf   Grund   gewaltsamer  Handlungen die Intervention der Kantonspolizei verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Beistand Dritter
                            1  Im Dringlichkeitsfall ist eine Drittperson dazu verpflichtet, beim Erfüllen ei  -  ner Polizeiaufgabe Mithilfe zu leisten, wenn sie ein Mitglied der Kantonspoli  -  zei beim Ausüben des Amtes dazu auffordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Drittperson, die spontan oder auf Verlangen der Kantonspolizei beim  Ausüben ihrer Aufgaben Mithilfe leistet, hat für den erlittenen Schaden An  -  spruch auf Wiedergutmachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Drittperson, die der Kantonspolizei Mithilfe leistet, ist durch den Staat  haftpflichtversichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absatz 1 bis 3 kommen sinngemäss zur Anwendung, wenn die Gemeinde  -  polizei mit der Kantonspolizei zusammenarbeitet (Art. 75).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Schadensfall
                            1  Das Mitglied der Kantonspolizei, das beim Ausüben seiner Aufgabe an sei  -  nem persönlichen Besitz Schaden nimmt, hat Anspruch auf Wiedergutma  -  chung des entstandenen Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt für das Mitglied der Gemeindepolizei im Falle der Zusam  -  menarbeit mit der Kantonspolizei (Art. 75).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Belohnung
                            1  Der  Kommandant  kann   einem  Mitglied  des  kantonalen   Polizeikorps  oder  einer Drittperson für eine ausserordentliche Handlung eine Belohnung zuer  -  kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert diesbezüglich im Voraus den Departementsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Sicherheitsunternehmen
                            1  Zum Ausüben von gewissen Aufgaben, wie sie im Konkordat über die Si  -  cherheitsunternehmen   bestimmt   werden,   können   private   Sicherheitsunter  -  nehmen herbeigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Abtretung   von   öffentlich-rechtlichen   Aufgaben,   namentlich   jene,   die  ein Sanktionsrecht enthalten, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Widerhandlungen gegen die Vorschriften oder Massnahmen der
                            Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird mit Busse bestraft, wer:  a)  dem   Befehl   oder   der   Aufforderung   eines   Kantonspolizisten,   der   im  Rahmen der ihm zustehenden Zuständigkeit handelt, keine Folge leis  -  tet;  b)  sich weigert, obschon von einem Kantonspolizisten beim Ausüben sei  -  nes   Amtes   und   im   Rahmen   seiner   Zuständigkeit   dazu   aufgefordert,  Angaben zu seiner Identität, seinem Zivilstand oder weiteren persönli  -  chen Eigenschaften zu machen, oder diesbezüglich falsche Angaben  macht;  c)  von   einem   Kantonspolizisten   im   Dringlichkeitsfall   aufgefordert   wird,  ihm  Mithilfe  zu  leisten,  und   sich  ohne  triftigen  Grund   weigert,  dieser  Aufforderung Folge zu leisten;  d)  eine Drittperson, die aufgefordert wurde, Mithilfe zu leisten, daran hin  -  dert oder beim Ausüben ihrer Aufgabe behindert;  e)  den Vorschriften und Massnahmen zuwiderhandelt, die ein Kantonspo  -  lizist  zur   Aufrechterhaltung   der   Ordnung,   der  Sicherheit   oder   der   Si  -  cherheit der Bewohner trifft;  f)  ohne   Rechtsgrund   die   Polizeiuniform   trägt   oder   absichtlich   Kleider  überzieht, die zur Verwechslung mit der Polizeiuniform führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 kommt sinngemäss zur Anwendung, wenn es sich um eine Zuwi  -  derhandlung gegen Vorschriften oder Massnahmen eines Gemeindepolizis  -  ten im Falle der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei handelt (Art. 75).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Vorschrift   oder   die   Massnahme   von   einem   Kantonspolizisten  angeordnet wird und bei einer gemeinsamen Intervention der Kantonspolizei  und   der   Gemeindepolizei   im   Falle   der   Zusammenarbeit   (Art.   75)   sind   die  Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Des Weiteren ist das kantonale Strafrecht für die Ahndung dieser Übertre  -  tungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bleibt vorbehalten der Konkurrenzfall mit Verbrechen und Vergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.05.2019  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Hängige Verfahren
                            1  Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes  hängige Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts  zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2016  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2019  01.01.2020  Art. 71 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 2020-007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2019  01.01.2020  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2020-007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2019  01.01.2020  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2020-007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2021  01.09.2021  Art. 31 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59  Titel geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 2, c)  eingefügt  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 3, a)  geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 4, a)  eingefügt  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 4, b)  eingefügt  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2021  01.10.2021  Art. 59a  eingefügt  RO/AGS 2021-141,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.11.2016  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1 08.06.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-101,
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 10.06.2021 01.10.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2, b) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2, c) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3, a) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3, b) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 4 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 4, a) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 4, b) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 5 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,
                            2021-142
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1, f) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,
                            2020-008  Titel T1  09.05.2019  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2020-007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,
                            2020-008