Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  (EG ZGB)  Vom 27. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  52  des  Schlusstitels  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1907 1 ) ,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Behörden zur Anwendung des Schweizeri-  schen Zivilrechts und regelt das anwendbare Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält die durch das Schweizerische Zivilrecht dem kantonalen Recht vorbehal-  tenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schweizeri-  schen Zivilrechts dienen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Veröffentlichungen
                            1  Die im Zivilrecht vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im kantonalen Amts-  blatt, wenn nicht eine anderweitige Veröffentlichung vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde kann die Veröffentlichung in weiteren Medien anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  bestimmt,  wie  oft  und  wie  lange  die  Veröffentlichung  stattfinden  soll,  wenn  keine Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist für die Bewil-  ligung einer Veröffentlichung zuständig, wenn keine andere Behörde bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210  abgekürzt ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zustellungen
                            1  Das Betreibungsamt am Zustellungsort stellt aussergerichtliche Vorkehren wie Kün-  digungen, Aufforderungen und Anzeigen, die auf amtlichem Weg vorzunehmen sind,  gegen Gebühr zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Personenrecht
§ 4 Ausweisung
                            1  Die Polizei ist für die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung zustän-  dig (Art. 28b  Abs. 4 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  kantonalen  Polizeirechts  über die Wegweisung und Fernhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Elektronische Überwachung
                            1  Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elekt-  ronischen Überwachung zuständig (Art. 28c Abs. 1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Gericht zu-  sammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar  erklärten Anordnungsentscheid stellt es dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Amt  für  Justizvollzug  kann  für  die  Prüfung der  Vollziehbarkeit  sowie  für die  Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Amt  für  Justizvollzug  teilt  der  zuständigen  Staatsanwaltschaft  festgestellte  Verstösse  gegen  die  angeordneten  Verbote  gemäss  Art.  28b  ZGB  beziehungsweise  gegen die angeordnete Überwachungsmassnahme umgehend mit, sofern die Strafan-  drohung gemäss Art. 2  92 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. De-  zember 1937  1  )  ausgesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt für Justizvollzug erstattet dem die elektronische Überwachung anordnen-  den Gericht einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Be-  richt  über  die  Mitwirkung  und  die  Einhaltung  der  Vollzugsregeln  durch  die  über-  wachte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchset-  zung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt  für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss  der angeordne  ten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat regelt die Höhe der gemäss gerichtlichen Auflage von der über-  wachten Person zu tragenden Kosten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Namensänderung
                            1  Das zuständige  Departement bewilligt für den Regierungsrat Namensänderungsge-  suche (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Es kann den Gemeinden dazu Abklärungsaufträge ertei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide über Namensänderungsgesuche können beim Obergericht (Zivilgericht)  mit  Beschwerde  angefochten  werden.  Es  sind  die  Bestimmungen  über  das  verwal-  tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechts-  pflege (Verwaltungsrecht  spflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  1  )  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Veröffentlichung der Verschollenerklärung
                            1  Das Ergebnis des Verfahrens zur Verschollenerklärung ist von Amtes wegen öffent-  lich bekannt zu machen und den Gesuchstellenden mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zivilstandswesen
                            a) Zivilstandsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat regelt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Zivilstands-  kreise und den Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Kostentragung
                            1  Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  für  die  Errichtung  und  den  Betrieb  der  Zivil-  standsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, regeln durch Vertrag die Art des  Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamts. Zu-  ständig  für  den  Vertragsabschluss  sind  die  Gemeinderäte.  Kommt  kein  Vertrag  zu  Stande, entsch  eidet der Regierungsrat gemäss § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Ein-  wohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten des Personenstandsregisters  im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Zivilstandskreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts stellt das erforderliche Per-  sonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 c) Ausführungsbestimmungen und Rechtsmittel
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts nötigen Bestimmungen  und bezeichnet die Aufsichtsbehörde durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivil-  gericht) angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand  haben. Es sind die Bestimmungen  über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdever-  fahren gemäss VRPG  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d) Liste der Bürgerinnen und Bürger
                            1  Gemeinden erhalten auf Verlangen aus dem Personenstandsregister eine Liste ihrer  Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise Ortsbürgerinnen und Ortsbürger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Klage auf Aufhebung einer juristischen Person
                            1  Der Regierungsrat ist  zuständig zur Anhebung von Klagen auf Aufhebung einer ju-  ristischen Person wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ihres Zwecks.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Familienrecht
§ 12 Ehe und eingetragene Partnerschaft
                            a) Ungültigkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Ungültigkeit der  Ehe sowie der eingetragenen Partnerschaft (Art. 106 Abs. 1 ZGB und Art. 9 Abs. 2  des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare  [Partner  schaftsgesetz, PartG] vom 18.  Juni 2004  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Beratungsstellen
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass sich Betroffene bei Schwierigkeiten in der Ehe  oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam oder einzeln an fachlich ausgewie-  sene Beratungsstellen wenden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Adoption
                            1  Das  zuständige  Departement  spricht die  Adoption  aus  (Art. 268 ZGB),  unterstützt  beratend (Art. 268d Abs.  4 ZGB) und bewilligt die Aufnahme eines Pflegekindes zum  Zweck der späteren Adoption (Art. 316 Abs. 1  bis  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des zuständigen Departements über die Adoption und über die Bewilli-  gung  der  Aufnahme  eines  Pflegekindes  zum  Zweck  der  späteren  Adoption  können  beim  Obergericht  (Zivilgericht)  mit  Beschwerde  angefochten  werden.  Es  sind  die  Bestimmungen   über   das  verwaltungsgerichtliche   Beschwerdeverfahren   gemäss  VRPG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gegenpartei der Vaterschaftsklage
                            1  Der Gemeinderat handelt als Gegenpartei einer Vaterschaftsklage, wenn der Vater  gestorben  ist  und  er  keine  lebenden  Nachkommen,  Geschwister  oder  Eltern  hat  (Art.  261 Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vollstreckung der Unterhaltspflicht
                            1  Die  Inkassohilfe  gemäss  den  Art.  131,  176a  und  290  ZGB,  Art.  34  Abs.  4  PartG  sowie der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprü-  chen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019  1  )  richtet sich nach den  Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Präven-  tion (Sozialhilfe  -  und Präventionsgesetz, SPG) vom 6.  März 2001  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde, das Obergericht (Zivilgericht), soweit  es im Rahmen des Kindes  -  und Erwachsenenschutzrechts tätig wird, und der Gemein-  derat sind zur Einreichung des Begehrens um Anweisung an die Schuldnerinnen und  Schuldner  sowie  um Sicherstellung zuständig (Art. 291 und 292 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
                            1  Das zuständige Departement ist verantwortlich für  a)  die Bewilligung und die Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13  Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekin-  derverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977  3  )  (Art. 2 Abs. 2 lit. a PAVO),  b)  die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Dienst-  leistungsangebote in der Familienpflege gemäss Art. 20a PAVO (Art. 2 Abs. 1  lit. b PAVO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat am Ort der Unterbringung des Kindes ist namentlich zuständig für  (Art. 316 Abs. 1 ZGB und Art. 2 Abs. 2 PAVO)  a)  die  Bewilligung  und  Aufsicht  im  Bereich  der  Familienpflege  gemäss  Art.  4  PAVO,  b)  die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs.  1  lit. b PAVO,  c)  die  Entgegennahme  von  Meldungen  und  die  Aufsicht  im  Bereich  der  Tages-  pflege gemäss  Art. 12 PAVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verantwortlichkeit für Hausgenossen
                            1  Anzeigen zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zustän-  digen Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 333 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.214.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes - und Erwach-
                            senenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bun-  desgesetzes  über  internationale  Kindesentführung  und  die  Haager  Übereinkommen  zum  Schutz  von  Kindern  und  Erwachsenen  (BG  -  KKE)  vom  21.  Dezember  2007  1  )  und die Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG  -  KKE durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kindes - und Erwachsenenschutz
§ 21 Organisation
                            a) Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ist das Familiengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsbehörde über die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ist das Oberge-  richt (Zivilgericht).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Sitz der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Als  Sitz  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  und  damit  als  Wohnsitz  der  bevormundeten Kinder oder der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljäh-  rigen gilt die Gemeinde, in  a)  welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der um-  fassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,  b)  welche  die  Person  mit  Zustimmung  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbe-  hörde  innerhalb  deren  Zuständigkeitskreises  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  verlegt, oder  c)  welcher die Person bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
                            1  Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes  -  und Erwachse-  nenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person gegen Gebühr hinterlegt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  führt  über  hinterlegte  Vorsorgeauf-  träge und Patientenverfügungen ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren  Ort auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.222.32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verfahren
                            a) Einzelzuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in Ein-  zelzuständigkeit über folgende Geschäfte:  a)  Anordnung der Inventaraufnahme, der periodischen Rechnungsstellung und der  Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 405 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ZGB),  b)  Anordnung  der  Hinterlegung  und  der  Sicherheitsleistung  (Art.  324  Abs.  2  ZGB),  c)  Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen,  d)  Ernennung  der  Beiständin  oder  des  Beistands  (Art.  400,  401,  402  und  403  ZGB),  Entscheid  über  einen  Beistandswechsel  aufgrund  der  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand (Art. 421 Ziff. 3  ZGB)  oder  auf  Begehren  der  Be  iständin  oder  des  Beistands  (Art.  422  ZGB),  sowie Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und 423 ZGB),  e)  direkte Regelung der Angelegenheit bei Verhinderung oder Interessenkonflikt  der Beiständin oder des Beistands (Art. 403 ZGB),  f)  Festsetzung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 Abs. 1 ZGB)  und der Beiständin oder des Beistands (Art. 404 Abs. 2 ZGB),  g)  Bewilligung  und  Entscheid  über  Anlage  und  Aufbewahrung  des  Vermögens  (Art. 408 Abs. 3 ZGB sowie Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2  und 3, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Vermö-  gensverwaltung im Rahmen einer Be  istandschaft oder Vormundschaft [VBVV]  vom 4. Juli 2012  1  )  ),  h)  Prüfung  und  Genehmigung  der  Rechnung  und  des  Berichts  (Art.  415  Abs.  1  und 2 sowie Art. 425 Abs. 2 ZGB),  i)  Erteilung der Zustimmung (Art. 416 und 417 ZGB),  j)  Übertragung der bestehenden Massnahme an die  Behörden des neuen Wohnsit-  zes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bis-  herigen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 ZGB),  k)  Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB),  l)  Entbindung  von  der  Pflicht  zur  Ablage  des  Schlussberichts  und  der  Schluss-  rechnung (Art. 425 Abs. 1 ZGB),  m)  vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB),  n)  Auskunftsbegehren (Art. 451 Abs. 2 ZGB),  o)  Vollstreckungen (Art. 450g ZGB),  p)  Antragstellung auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 ZGB),  q)  *  Erhebung des Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.223.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichts-  präsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Kindesschutzes:  a)  Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern sowie  Genehmigung  von  Unterhaltsverträgen  (Art.  134  Abs.  3,  Art.  179  Abs.  1,  Art.  287, 298d und 315b Abs. 2 ZGB),  b)  Neuregelung  des  persönlichen  Verkehrs  oder  der  Betreuungsanteile  in  nicht-  streitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts  (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB),  c)  Zustimmung  zum  Wechsel  des  Aufenthaltsorts  des  Kindes  (Art.  301a  Abs.  2  ZGB),  d)  Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB),  e)  Entgegennahme  der  Zustimmungserklärung von  Vater  und  Mutter  zur  Adop-  tion (Art. 265a Abs. 2 ZGB),  f)  Entscheid über  den  Namen  des  Kindes  bei  Uneinigkeit der  Eltern  (Art.  270  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270b ZGB),  g)  Ernennung des Vormunds (Art. 298 Abs. 3 ZGB),  h)  Entgegennahme  der  Erklärung  der  unverheirateten  Eltern  betreffend  die  ge-  meinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB),  i)  Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB),  j)  Anordnung  einer  Beistandschaft  bei  der  Feststellung  der  Vaterschaft  und  bei  der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB),  k)  Entgegennahme  des  Kindesvermögensinventars  nach  Tod  eines  Elternteils  (Art. 318 Abs. 2 ZGB),  l)  Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),  m)  Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wah-  rung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1  bis  ZGB),  n)  Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art.  52f  bis  der Ver-  ordnung   über   die   Alters  -  und   Hinterlassenenversicherung   [AHVV]   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Oktober 1947 1 ) ).
                            3  In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichts-  präsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:  a)  Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags und Einweisung  der beauftragten Person in ihre  Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB),  b)  Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),  c)  Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der einge-  tragenen  Partnerin  oder  des  eingetragenen  Partners  im  Rahmen  der  ausseror-  dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Prüfung  der  Voraussetzungen  zur  Vertretungsbefugnis  des  Ehegatten  bezie-  hungsweise  der  eingetragenen  Partnerin  oder  des  eingetragenen  Partners  und  Ausstellung  einer  Urkunde  über  die  Vertretungsbefugnis  (Art.  376  Abs.  1  ZGB),  e)  Festlegung   der   Vertretungsberechtigung   bei   medizinischen   Massnahmen  (Art.  381 und 382 Abs. 3 ZGB),  f)  Entscheid über aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beiständin oder den  Beistand beziehungsweise gegen eine von der Erwachsenenschutzbehörde be-  auftragte Drittperson oder Stelle (Art. 419 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angelegenheiten gemäss den Absätzen 1  –  3 können durch die Kindes  -  und Erwach-  senenschutzbehörde  als  Kollegium  entschieden  werden,  wenn  prozessökonomische  Gründe oder die Wichtigkeit beziehungsweise Komplexität der rechtlichen oder tat-  beständlichen Verhältni  sse dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) Summarisches Verfahren, Fristenstillstand, Novenrecht
                            1  Auf  alle  im  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzrecht  zu  entscheidenden  Fälle  ist  das  summarische  Verfahren  gemäss  den  Art.  248  ff.  der  Schweizerischen  Zivilprozess-  ordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008  1  )  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fristenstillstand gemäss den Art. 145 und 146 ZPO gilt weder in erster noch in  zweiter Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 446 Abs. 1 ZGB und Art. 229 Abs. 3 ZPO gelten vor den Beschwerdeinstanzen  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 c) Beiladung
                            1  Die  instruierende  Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde  kann  Dritte von  Amtes  wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn diese durch den Ausgang des  Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.  Über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen. Die Ver-  fügung  über  den  Streitgegenstand  steht  ihnen  nicht  zu.  Mit  der  Beiladung  wird  der  Entscheid  auch für die Beigeladenen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 d) Parteien
                            1  Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde sind  Partei,  a)  wer durch Gesuch ein Verfahren einleitet,  b)  gegen wen ein Verfahren eingeleitet wird,  c)  Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,  d)  wer beigeladen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 e) Vertretung
                            1  In erstinstanzlichen Verfahren im Kindes  -  und Erwachsenenschutzrecht können sich  die Beteiligten durch Personen nach freier Wahl verbeiständen und, soweit nicht per-  sönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 f) Verfahrensbeistandschaft
                            1  Die Verfahrensbeiständin oder der Verfahrensbeistand (Art. 314a  bis  und 449a ZGB,  Art. 299 Abs. 1 ZPO) wird nach dem üblichen Berufsansatz oder, wenn es sich um  eine ordentliche Beiständin oder einen ordentlichen Beistand handelt, nach den Rege-  lungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich bei der Verfahrensbeiständin oder dem Verfahrensbeistand um eine  Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, kommen die Regelungen über die Entschä-  digung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 g) Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde arbeitet im Rahmen des Bundesrechts  (insbesondere  Art.  443,  448,  449b,  451  und  453  ZGB)  mit  Behörden,  Stellen  und  Drittpersonen zusammen, namentlich mit  a)  Gemeinden,  b)  Drittpersonen mit Auftrag zu Sachverhaltsabklärungen,  c)  Beiständinnen und Beiständen,  d)  *  Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulsozialarbeitenden,  e)  Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,  f)  Betreuungs  -  und  Klinikeinrichtungen  sowie  Fachleuten  des  Gesundheitswe-  sens,  g)  Betreibungs  -  und Konkursämtern,  h)  Polizeibehörden,  i)  Behörden und Stellen des Jugendstrafrechts,  j)  Behörden und Stellen der Strafverfolgung sowie des Straf  -  und Massnahmen-  vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zusammenarbeit, namentlich im Rahmen von Fallkonferenzen, dürfen die  Behörden, Stellen und Drittpersonen untereinander Personendaten bekannt geben, so-  weit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gesetzlich geschützte Berufsge-  heimnis bleib  t vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  betroffene  Person  wird  spätestens  im  Rahmen  der  Anhörung  gemäss  Art.  447  ZGB  in  geeigneter  Weise  über  die  Zusammenarbeit  gemäss  den  Absätzen  1  und  2  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 h) Vorabklärungen
                            1  Nach  Eingang  einer  Gefährdungsmeldung  trifft  die  Kindes  -  und  Erwachsenen-  schutzbehörde bei der Gemeinde in der Regel Vorabklärungen zum konkreten Hand-  lungsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende Vorabklärungen können auch bei anderen Behörden und Stellen ge-  troffen werden, namentlich bei Lehrpersonen, Schulsozialarbeitenden, Beratungsstel-  len sowie Betreuungs  -  und Klinikeinrichtungen. Diese sind im Rahmen des Bundes-  rechts zur Mitwirku  ng verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Verfahren nicht weitergeführt, sind die betroffene Person sowie alle in die  Vorabklärungen einbezogenen Gemeinden, Behörden und weiteren Stellen davon in  Kenntnis zu setzen, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 i) Sachverhaltsabklärungen
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ist in Bezug auf die Form der Sachver-  haltsabklärungen frei. Sie kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflicht-  gemässem  Ermessen  zur  Ermittlung  des  Sachverhalts  für  erforderlich  hält  (Freibe-  weis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  führen  im  Auftrag  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  Sachverhaltsabklärungen durch und tragen deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen. Dabei stellen sie den Datenschutz  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  kann  gegenüber  der  Gemeinde  eine  Nachbesserung der Abklärungsarbeiten anordnen. Notfalls ordnet sie nach vorheriger  Androhung die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Aufgaben  der  Gemeinden  bei  der  Aufnahme  öffentlicher  Inventare  gemäss  Art.  405 Abs.  3 ZGB richten sich nach den Bestimmungen für öffentliche Inventare  des Erbrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 j) Einbezug der Gemeinde
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Gemeinde vorgängig Gelegen-  heit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen,  insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird  dadurch nich  t zur Verfahrenspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinde ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung ihres  Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, un-  terstehen der Verschwiegenheitspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 k) Einbezug der betroffenen Person
                            1  Die  betroffene  Person  wird  unter  Vorbehalt  von  Art.  447  Abs.  2  ZGB  durch  die  Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde oder ein einzelnes Mitglied der Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung kann die Anhörung der betroffenen Per-  son an ein einzelnes Mitglied der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde übertragen  werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche bestehen namentlich, wenn eine  Anhörung  durc  h  das  Kollegium  nicht  dem  gesundheitlichen  Wohl  der  betroffenen  Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbe-  hörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person ist spätestens bei der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB über  das  entscheidrelevante  Ergebnis  sämtlicher  Sachverhaltsabklärungen  in  geeigneter  Weise zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stellt  die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  nach  erfolgter  Anhörung  neue  entscheidrelevante Tatsachen fest, gibt sie der betroffenen Person vor dem Entscheid  davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Amts  -  oder Sozialbericht einer Gemeinde mündlich zu Protokoll gegeben,  ist die betroffene Person berechtigt, dabei anwesend zu sein und der berichterstatten-  den Person Fragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 l) Vorgehen bei Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde lädt das Kind zur Anhörung ein, orien-  tiert es in altersgerechter Weise über seine Rechte und hört es an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kind wird in der Regel durch ein einzelnes Mitglied der Kindes  -  und Erwach-  senenschutzbehörde angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verzichtet die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde entgegen dem Wunsch des  Kindes  auf  die  Anhörung,  eröffnet  sie  dies  dem  urteilsfähigen  Kind  in  einem  Ent-  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 m) Protokoll
                            1  Von der Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, die Zeuginnen und Zeu-  gen sowie die Gutachterinnen und Gutachter kann abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 n) Kosten im Erwachsenenschutzverfahren
                            1  In Erwachsenenschutzverfahren werden die Gerichtskosten in erster Instanz der be-  troffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere  Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten recht-  fertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgese-  hen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Gerichtskosten werden erhoben in  a)  erster Instanz im Zusammenhang mit Art. 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren  ist mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich  vorwerfbarer Weise erschwert worden,  b)  erster  und  zweiter  Instanz  in  Verfahren  auf  Erlass  ambulanter  Massnahmen,  fürsorgerischer Unterbringungen und Nachbetreuungen sowie in Verfahren be-  treffend die  Sterilisation  von  Personen  unter  umfassender  Beistandschaft  und  von dauernd urteilsunfähigen  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person  notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann  ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwend-  bar, insbesondere im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die un-  entgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 o) Kosten im Kindesschutzverfahren
                            1  In Kindesschutzverfahren werden in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird von der Anordnung einer Massnahme abgesehen und sind einer am Verfahren  beteiligten  Person  notwendige  Kosten  insbesondere  für  eine  berufsmässige  Vertre-  tung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet wer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwend-  bar, insbesondere bei der Kostenverteilung, im Beschwerdeverfahren, für die Partei-  entschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 p) Eröffnung des Entscheids
                            1  Findet eine Verhandlung statt, wird der Entscheid zum Abschluss der Verhandlung  in der Regel mit kurzer mündlicher Begründung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurzbegründung des mündlich eröffneten Entscheids wird protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dispositiv des Entscheids kann den Parteien auch nachträglich zugestellt wer-  den. Die Frist,  innert der die Parteien eine schriftliche Begründung verlangen können,  läuft in diesem Fall ab Zustellung des Dispositivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden
                            1  Stehen  keine  überwiegenden  Interessen  entgegen,  informiert  die  Kindes  -  und  Er-  wachsenenschutzbehörde  die  Gemeinde  über  den  Eingang  einer  Gefährdungsmel-  dung  sowie  über  den  Abschluss  eines  Verfahrens,  namentlich  über  die  Anordnung,  Änderung und Aufhebung von  Massnahmen im Kindes  -  und Erwachsenenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informiert weitere Amtsstellen und Behörden gemäss Absatz 1, soweit dies zur  Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 r) Rechtsmittelinstanz
                            1  Das Obergericht (Zivilgericht) beurteilt unter Vorbehalt von §  59 Beschwerden ge-  gen Entscheide der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Mandatsführung
                            a) Pflichten der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ernennt Berufsbeiständinnen und Be-  rufsbeistände oder geeignete Privatpersonen für die Führung von Beistandschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verantwortlich für die fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der  Beiständinnen und Beistände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 b) Pflichten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend und geeignete Beiständinnen und Bei-  stände  zur  Verfügung  stehen.  Sie  schlagen  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbe-  hörde auf ihr Ersuchen geeignete Personen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlassen es die Gemeinden, Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zu stellen,  ernennt die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf deren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  die  fachlichen  Anforderungen  an  die  Beiständinnen  und  Beistände, deren Aktenführung sowie die Ablage und Prüfung der Rechnungen durch  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  regelt  die  Entschädigung  der  Beiständinnen  und  Beistände  durch  Verordnung.  Bei  volljährigen  Personen  wird  die  Entschädigung  aus  deren  Vermögen  entrichtet.  Unterschreitet  das  Vermögen  einen  vom  Regierungsrat  durch  Verordnung  festzule-  genden  Mindestsatz,  trägt die  Gemeinde  die Entschädigung  sowie  den  Spesen  -  und  Auslagenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kos-  ten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Fürsorgerische Unterbringung
                            a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Einrichtungen  mit  ärztlicher Leitung  gelten die  diensthabenden  Kaderärztinnen  und Kaderärzte als ärztliche Leitung (Art. 427 Abs. 1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung kann eine freiwillig eingetretene Person nur  mittels eines  Unterbringungsentscheids am Verlassen der Einrichtung gehindert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung
                            1  Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde als  vorsorgliche  Massnahme  angeordnete  fürsorgerische  Unterbringung  entscheidet  die  Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der  Bewegungsfrei  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 c) Zuständigkeit bei ärztlicher Unterbringung
                            1  Alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kader-  ärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden  Einrichtung können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für  längstens sech  s Wochen anordnen (Art.  429 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt für die fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person  zur Behandlung einer psychischen Störung (Art. 314b ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement organisiert aus dem Kreis der gemäss Absatz 1 berech-  tigten Ärztinnen und Ärzte einen besonderen Bereitschaftsdienst zur Anordnung von  fürsorgerischen  Unterbringungen.  Es  kann  zu  diesem  Zweck  Leistungsverträge  ab-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 d) Verfahren bei ärztlicher Unterbringung
                            1  Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person,  der  Einrichtung,  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  sowie  gegebenenfalls  einer der betroffenen Person nahestehenden Person und der Beiständin oder dem Bei-  stand zukom  men zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat  die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  mindestens  10  Arbeitstage  vor  Ablauf  der  sechswöchi-  gen Frist gemäss  §  46 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  innert  der  sechswöchigen  Frist  gemäss  §  46  eine  ärztliche  Einweisung  oder  eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfah-  ren  materiell  überprüft  und bestätigt,  erübrigt  sich  ein  Unterbringungsentscheid der  Kindes  -  un  d Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt  ein  gerichtliches  Urteil  gemäss  Absatz  3  vor,  ist  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  für  die  Entlassung  der  betroffenen  Person  zuständig. Die betroffene  Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber  informiert, welche Stelle in welchem Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungs-  gesuchs zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes - und Er-
                            wachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson  beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht auf-  merksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über Anträge der Einrich-  tung auf Ablehnung oder auf Widerruf einer Vertrauensperson sowie auf Beschrän-  kung ihrer Funktionen, wenn sie die Interessen der eingewiesenen Person gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 f) Mitteilung von Entscheiden
                            1  Je ein Exemplar des Entscheids betreffend Zurückbehaltung durch die Einrichtung,  Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, Behandlung einer psy-  chischen  Störung  ohne  Zustimmung  sowie  betreffend  Massnahmen  zur  Einschrän-  kung der Bewegungsfrei  heit ist der Vertrauensperson sowie gegebenenfalls einer der  betroffenen Person nahestehenden Person zukommen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 g) Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen
                            Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig  zur  Anordnung  von  bewegungseinschränkenden  Massnahmen  gemäss  Art. 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kader-  ärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Einrichtungen  ohne  ärztliche  Leitung  sind  Massnahmen  zur Einschränkung der  Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen primär aus dem pflegerischen Bereich anzu-  ordnen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die  Anordnung  zuständ  igen  Kaderpersonen.  Die  behandelnde  Ärztin  oder  der  behan-  delnde  Arzt  ist  bei  der  Anordnung  bewegungseinschränkender  Massnahmen  zwin-  gend miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 h) Verlegung in eine andere Einrichtung
                            1  Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist ein neuer Unterbringungsentscheid zu  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ärztlicher Zuständigkeit sind auch die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die  Heimärztinnen  und  Heimärzte  der  überweisenden  Einrichtung  zur  Anordnung  der  Verlegung befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gesamte Dauer der ärztlichen Einweisung darf sechs Wochen nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und erfolgt die Unterbrin-  gung in einer forensischen Abteilung, ist deren ärztliche Leitung befugt, eine vorsorg-  liche  Verlegung in  eine  andere  geeignete  Einrichtung  anzuordnen,  wenn  Gefahr  im  Verzug is  t. Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in ordentlicher  Besetzung  spätestens  innert  96  Stunden  seit  der  vorsorglichen  Anordnung  über  die  Verlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 i) Entlassung
                            1  Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, erstattet sie der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Meldung, sobald die Voraussetzungen  für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entlassungsgesuche  der  betroffenen  oder  einer  ihr  nahe  stehenden  Person  sind  an  die Einrichtung zu richten. Ist diese nicht selbst zuständig, leitet sie das Gesuch mit  einem  begründeten  Antrag ohne Verzug  an  die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbe-  hörde weiter  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, hört sie die betroffene Person per-  sönlich an, bevor sie einen Entscheid fällt. Der schriftliche Entlassungsentscheid ist  mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Entlassung zuständige Stelle hat die Beiständin oder den Beistand recht-  zeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 j) Nachbetreuung im Allgemeinen
                            1  Bei  Rückfallgefahr  ist  beim  Austritt  eine  Nachbetreuung  vorzusehen.  Im  Rahmen  der  Nachbetreuung  sind  jene  Massnahmen  zulässig,  die  geeignet  erscheinen,  einen  Rückfall zu vermeiden, namentlich die  a)  Verpflichtung,  regelmässig  eine  fachliche  Beratung  oder  Begleitung  in  An-  spruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,  b)  Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,  c)  Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten  und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt die  betroffene Person der Nachbetreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im  Rahmen des Austrittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung  der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im Entlassungsent-  scheid genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinba-  rung gemäss Absatz 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 k) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Einrichtung
                            1  Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Einrichtungen mit ärztli-  cher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie fällt  spätestens  mit  Ablauf  der  festgelegten  Dauer  dahin,  wenn  keine  Anordnung  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einrichtung  lässt  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  sowie  gegebe-  nenfalls der Beiständin oder dem Beistand eine Kopie des Entlassungsentscheids, ein-  schliesslich der vorgesehenen Nachbetreuung, zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung richtet sich die Nachbetreuung nach § 55.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kin-  des  -  und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Erachtet eine Einrichtung mit ärztlicher Leitung die Nachbetreuung in der eigenen  Einrichtung  angezeigt,  entscheidet  die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  ge-  stützt auf einen schriftlichen Antrag der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 l) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Kindes - und Erwachsenen-
                            schutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  für die  Entlassung  zuständig,  ent-  scheidet  sie  gestützt  auf  die  ärztliche  Beurteilung über die  Anordnung der  Nachbe-  treuung. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand  zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fällt spätestens  mit  Ablauf  der  festgelegten  Dauer  dahin,  wenn  keine  neue  Anordnung der  Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtung lässt der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ihren begründe-  ten Antrag bezüglich der Entlassung und der Nachbetreuung zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kin-  des  -  und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 m) Ambulante Massnahmen
                            1  Um  die  Einweisung  in  eine  Einrichtung  zu  vermeiden,  kann  die  Kindes  -  und  Er-  wachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an  geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen ge-  gen den Willen de  r betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder  Betreuung  nicht  anders  erfolgen  kann.  §  53  Abs.  1  gilt  sinngemäss.  Sie  lässt  ihren  Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ambulante  Massnahmen  sind  auf höchstens  zwölf  Monate  zu befristen. Sie  fallen  spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der  Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der ambulanten Massnahme ist  die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 n) Rückmeldung der Durchführungsstelle
                            1  Die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte  Stelle hat der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sobald  sich  die  betroffene  Person  nicht  an  die  Anordnungen  hält  oder  die  Nachbetreuung  beziehungsweise  die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzie-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen
                            1  Für das Vollstreckungsverfahren der angeordneten Nachbetreuung und ambulanten  Massnahmen ist die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die polizeiliche Zuführung ist möglich, falls sie verhältnismässig erscheint. Im Üb-  rigen ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 p) Besondere Bestimmungen im Beschwerdeverfahren bei fürsorgerischer
                            Unterbringung und Begutachtung in einer Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Obergericht  (Verwaltungsgericht)  entscheidet  als  Kollegialgericht  über  Be-  schwerden gegen  a)  eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person,  b)  eine  fürsorgerische  Unterbringung  einer  minderjährigen  Person  zur  Behand-  lung einer psychischen Störung,  c)  eine Zurückbehaltung,  d)  eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs,  e)  eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung,  f)  eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer  fürsorgerischen Unterbringung,  g)  einen  Entscheid  der  Kindes  -  und  Erwachsenschutzbehörde  betreffend  Ableh-  nung oder Widerruf einer Vertrauensperson sowie Beschränkung ihrer Funkti-  onen,  h)  eine Begutachtung in einer Einrichtung gemäss Art. 449 ZGB,  i)  eine angeordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme,  j)  die Vollstreckung dieser  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In sämtlichen Fällen gelangt Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der betroffenen Person ist eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie ihre  Interessen nicht genügend zu wahren vermag oder andere Umstände dies erfordern.  Die  Entschädigung der  Rechtsvertretung  richtet  sich nach dem  massgebenden  Tarif  und kann  von der kostenpflichtigen betroffenen Person zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die schriftliche Eröffnung des Entscheids kann auf die Zustellung des Dispositivs  beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn in-  nert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzich-  ten die  Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die  Akten aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 q) Kosten
                            1  Die  Kosten  einer  fürsorgerischen  Unterbringung,  der  stationären  oder  ambulanten  Behandlung sowie der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Subsidiär werden die Kosten gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Sozial-  hilfe und die  soziale  Prävention von der  Wohnsitzgemeinde  der betroffenen Person  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für eine effiziente und wirkungs-  volle Zusammenarbeit zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen be-  trauten Personen sowie den Beiständinnen und Beiständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn - oder Pflegeeinrichtungen
                            1  In Wohn  -  oder Pflegeeinrichtungen sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewe-  gungsfreiheit  bei urteilsunfähigen  volljährigen  Personen von  Kaderpersonen primär  aus dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich anzuordnen (Art. 383  –  385 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die An-  ordnung zuständigen Kaderpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Disziplinierung in stationären Einrichtungen
                            1  Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zivilrechtlich zur Unterbrin-  gung in eine stationäre Einrichtung eingewiesen worden sind, können mit bis zu sie-  ben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder  -  massna  hmen geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Sicherungsmassnahme,  namentlich  bei  Verdunklungsgefahr,  kann  vor  Erlass  des  Disziplinarentscheids  die  Unterbringung  in  einem  Einschliessungszimmer  bis  höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der stationären Ein-  richtung beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung  anderer Disziplinarstrafen oder  -  massnahmen kann an andere Mitarbeitende delegiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Regress
                            1  Hat  der  Kanton  Schadenersatz  oder  Genugtuung  gemäss  Art.  454  ZGB  geleistet,  kann  er  gegen  die  Mitglieder  und  Mitarbeitenden  der  Kindes  -  und  Erwachsenen-  schutzbehörde  sowie  die  von  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  als  Bei-  ständinnen  und  Beistände  ern  annten  Privatpersonen  Rückgriff  nehmen,  wenn  diese  den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei widerrechtlichen Handlungen einer von einer Gemeinde oder einem Gemeinde-  verband angestellten oder beauftragten Person oder weiteren Stelle kann der Kanton  auch dann Rückgriff auf das betroffene Gemeinwesen nehmen, wenn die Person oder  weitere Stelle k  ein Verschulden trifft. Der Rückgriff des betroffenen Gemeinwesens  auf die Person oder weitere Stelle richtet sich nach kantonalem Haftungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter  Vorbehalt  von  §  17  des  Haftungsgesetzes  (HG)  vom  24.  März  2009  1  )  sind  Rückgriffsansprüche beim Obergericht (Verwaltungsgericht) geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Interkantonale Zuständigkeitskonflikte
                            1  Die Aufsichtsbehörde vertritt den Kanton Aargau in interkantonalen Zuständigkeits-  konflikten im Kindes  -  und Erwachsenenschutzrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  150.200
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Erbrecht
§ 65a * Anfall der Erbschaft an das Gemeinwesen
                            1  Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft zu  zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Gemeinde, in der die zuwen-  dende Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der  sie  verschollen erklärt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtsprä-
                            sidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident des Wohnorts der  betroffenen Person bewahrt die letztwilligen Verfügungen, die  Erbverträge (Art.  504,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            505, 507 und 512 ZGB) sowie die Eheverträge und Vermögensverträge bei eingetra-  gener Partnerschaft (Art. 182 ZGB, Art. 25 PartG) im Original gegen Gebühr auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach dem Zivilgesetzbuch zulässigen mündlichen Verfügungen können bei je-  dem  Bezirksgerichtspräsidium  im  Kanton  niedergelegt  oder  zu  Protokoll  gegeben  werden (Art. 506 und 507 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  der  Bezirksgerichtspräsident  ist  zuständig  für  alle den Erbgang betreffenden Massnahmen unter Vorbehalt der nachfolgenden Best-  immungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anwendbar  sind  die  Bestimmungen  des  summarischen  Verfahrens  gemäss  den  Art.  248 ff. ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Zuständigkeit der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für  a)  die  Verwaltung der bei Beerbung einer verschollenen Person zu leistenden Si-  cherheit (Art. 546, 548 Abs. 2 und 3 ZGB),  b)  die   Verwaltung   des   einer   verschwundenen   Person   anfallenden   Erbteils  (Art.  548 Abs. 1 ZGB),  c)  den Entscheid über Höhe, Art, Dauer und Rückgabe der geleisteten Sicherheit,  d)  das Gesuch um Durchführung der Verschollenerklärung, wenn die gesetzlichen  Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 550 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Zuständigkeit des Gemeinderats
                            1  Der Gemeinderat am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers  a)  meldet  der  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  dem  Bezirksgerichtspräsidenten  Erbschaftsfälle,  in  denen  von  Amtes  wegen  Massnahmen  getroffen  werden  müssen (Art. 553 Abs. 1 und 2, Art. 554 Abs. 1  –  3, Art. 555 und 592 ZGB),  b)  nimmt auf Anordnung der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichts-  präsidenten  das  erbrechtliche  Inventar  auf  (Art.  490,  552,  553,  581  und  595  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Anordnung der Siegelung (Art.  552  ZGB) und das Verfahren bei Aufnahme und Eröffnung der Inventare (Art.  553 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Sachenrecht
6.1. Eigentum
§ 70 Öffentliches Gut und herrenloses Land
                            1  Das öffentliche Gut, das dem Gebrauch von jedermann dient, ist entweder Eigentum  des Kantons oder der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Herrenloses, der Kultur nicht fähiges Land steht vorbehältlich anderweitigen Nach-  weises im Eigentum des Kantons (Art. 664 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Herrenlose belastete Standorte
                            1  Wird ein im Grundbuch aufgenommenes Grundstück, das im Kataster der belasteten  Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Ei-  gentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Grenzabstände von Grünhecken
                            1  Gegenüber  Grundstücken  in  der  Bauzone  haben  Grünhecken  einen  Grenzabstand  von 0,6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 m sein. Bei einem  Grenzabstand  über  1,8  m  ab  Stockmitte  ist  eine  Höhe  bis  zum  Mass  des  Grenzab-  stands  zulässig.  Grü  nhecken  müssen  so  unterhalten  werden,  dass  sie  nicht  über  die  Grenze wachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber  Grundstücken  in  der  Landwirtschaftszone  müssen  Grünhecken  einen  Grenzabstand von 0,6 m ab Heckenrand einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Grenzabstände von anderen Pflanzen
                            1  Gemessen ab Stockmitte gelten folgende Grenzabstände:  a)  1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m,  b)  2 m für Pflanzen mit  einer Höhe über 3 m bis zu 7 m,  c)  die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m,  d)  6 m für Nuss  -  , Kastanien  -  und andere Bäume mit einer Höhe über 12  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Abweichung zu Absatz 1 gilt ein Grenzabstand von  a)  0,5 m für Reben mit einer Höhe über 1,8 m,  b)  3 m für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenüber Waldboden beträgt der Grenzabstand für alle Pflanzen 0,5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Rebland erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Grenzabstände für alle  Pflanzen um je 2 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 sind gegenüber Grundstücken in der Land-  wirtschaftszone sämtliche Pflanzen auf einen Abstand von 0,6 m von der Grenze zu-  rückzuschneiden, soweit dies für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirt-
                            schaftszone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenüber  Grundstücken  innerhalb  der  Landwirtschaftszone  müssen  Hecken  und  Feldgehölze  einen  Grenzabstand von 3  m  ab  Hecken  -  beziehungsweise  Gehölzrand  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Rückschneidepflicht
                            1  Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt  werden. Bei der Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Nachbarliches Zutrittsrecht
                            1  Die  Grundeigentümerin  oder  der  Grundeigentümer  ist  nach  Vorankündigung  be-  rechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies  erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen  zu erstellen, zu u  nterhalten oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für daraus entstehenden Schaden hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigen-  tümer Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Betreten von Wald und Weide
                            1  Das  zuständige  Departement  erlässt  die  im  Interesse  der  Kulturen  vorbehaltenen  Verbote betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen ein Verbot kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Fundsachen
                            1  Die  Gemeinde  des  Fundorts  ist zur  Auskündigung,  Aufbewahrung  und  Versteige-  rung gefundener Sachen zuständig (Art. 720 und 721 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Meldestelle für Tierfunde
                            1  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Meldestelle  für  Tierfunde  durch  Verordnung  (Art.  720a ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Naturkörper und Altertümer
                            1  Das zuständige Departement kann mit Zustimmung des Regierungsrats herrenlose  Naturkörper und Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Eigentum des Kantons  ausnahmsweise veräussern (Art. 724 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement stellt Legalitätsbescheinigungen für Besitzerinnen und  Besitzer von Sachen gemäss Absatz 1 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Beschränkte dingliche Rechte
§ 81 Tretrechte
                            1  Die  bestehenden Tretrechte sind mit möglichster Schonung der Kulturen des belas-  teten  Grundstücks  auszuüben.  Das  Austreten  beim Pflügen darf  nicht  mehr  als 4  m  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tretrechte können unter allen Umständen gegen Entschädigung abgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Hinterlegung von Pfandschulden
                            1  Zahlungen  der  Pfandschuldnerin  oder  des  Pfandschuldners  durch  Hinterlegung  (Art.  851 Abs. 2 ZGB) sind an die Aargauische Kantonalbank zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Viehverpfändung
                            1  Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an die Geldinstitute und Genossenschaf-  ten, die zu Pfandgaben auf Vieh berechtigt sind (Art. 885 Abs. 1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betreibungsbeamtin  oder  der  Betreibungsbeamte  führt  die  Protokolle  für  die  Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Pfandleihgewerbe
                            1  Der  Regierungsrat  erteilt  die  Bewilligung  zur  Ausübung  des  Pfandleihgewerbes,  wenn die Betreiberin oder der Betreiber für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung  Gewähr bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung durch Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Besitz und Grundbuch
§ 85 Grundbuchführung
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  die  Organisation  und  die  technischen  Einzelheiten  der  Grundbuchführung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuch kann mittels Informatik geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Leitung Grundbuchamt
                            1  Die Leiterin oder der Leiter eines Grundbuchamts verfügt über  a)  einen  kantonalen  oder  ausserkantonalen  Fähigkeitsausweis  als  Notarin  oder  Notar,  b)  einen   ausserkantonalen   Fähigkeitsausweis   als   Grundbuchverwalterin   oder  Grundbuchverwalter oder  c)  ein  juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizenziat einer schweizeri-  schen  Universität  oder  ein  Masterdiplom  einer  schweizerischen  Fachhoch-  schule mit Fachrichtung Notariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c erfüllt, hat sich zusätzlich über  eine ausreichende praktische Erfahrung auszuweisen. Diese muss sich auf die Rechts-  gebiete beziehen, die für eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs notwen-  dig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerdeinstanz (Art. 956a und 956b ZGB) und  die  zuständige  Stelle  für die  administrative  Aufsicht über die  Geschäftsführung  der  Grundbuchämter (Art. 956 ZGB) durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Aufnahme im Grundbuch
                            1  Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienen-  den Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen (Art.  944 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Öffentliches Bereinigungsverfahren
                            1  Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren (Art. 976c ZGB) ein-  führen und das Verfahren durch Verordnung regeln. Dabei kann er gemäss Art.  976c  Abs. 3 ZGB weitere Erleichterungen und Abweichungen vom Bundesrecht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Obligationenrecht
§ 90 Kauf und Tausch
                            a) Mängelrüge beim Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der  Bezirksgerichtspräsident ordnet auf Gesuch  bei  einer  Mängelrüge  im  Viehhandel die  Untersuchung des  Tieres  durch  eine  sach-  verständige Person  an (Art. 202 OR  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220  Bundesgesetz  betreffend  die  Ergänzung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 b) Verfahren bei Übersendung
                            1  Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf übersandter, schnell in Verderbnis geraten-  der Sachen mit (Art. 204 Abs. 3 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 c) Freiwillige öffentliche Versteigerung
                            1  Urkundspersonen  gemäss  Beurkundungs  -  und  Beglaubigungsgesetz  (BeurG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 2011 1 ) protokollieren freiwillige öffentliche Versteigerungen von Liegen-
                            schaften (Art. 229 Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzlichen Ausschliessungsgründe der Urkundsperson gemäss BeurG bezie-  hen sich nur auf das Verhältnis zur veräussernden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezeichnung der Leitung (Art. 229 Abs. 3 OR) steht der veräussernden Person  frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Schenkung
                            1  Der  Gemeinderat  kann  den  Vollzug  einer  im  öffentlichen  Interesse  der  Gemeinde  liegenden Auflage verlangen (Art. 246 Abs. 2 OR). Ansonsten ist der Regierungsrat  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Normalarbeitsvertrag und Lehrvertrag
                            1  Der Regierungsrat erlässt, vorbehältlich bundesrätlicher Anordnung, Normalarbeits-  verträge (Art. 359 Abs. 2 und Art. 359a Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat überwacht die Ausführung der Bestimmungen über die Lehrver-  träge (Art. 344  –  346a OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Ehe - und Partnerschaftsvermittlung
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die zum Vollzug der Aufsicht über die berufsmässige  Ehe  -  oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland  notwendigen Behörden durch Verordnung (Art.  406c Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Kommission
                            a) Versteigerung des Kommissionsguts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des zugesandten, schnell in Verderbnis ge-  ratenden Kommissionsguts mit (Art. 427 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 b) Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts
                            1  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident erteilt die Bewil-  ligung zur Versteigerung des Kommissionsguts (Art. 435 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  295.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Frachtvertrag
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des Frachtguts mit (Art. 444 Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 b) Amtliche Tatbestandsfeststellung von Frachtgütern
                            1  Das Betreibungsamt stellt den Tatbestand bei Frachtgütern, die schnellem Verder-  ben ausgesetzt sind oder die darauf haftenden Kosten nicht decken, fest (Art. 445 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 c) Anordnung der Hinterlegung von Frachtgütern
                            1  Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann die Hinterle-  gung des Frachtguts in dritte Hand oder dessen Verkauf anordnen (Art. 453 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Hinterlegungsvertrag
                            1  Der  Regierungsrat  erteilt  die  Bewilligung  an  öffentliche  Lagergeschäfte  zur  Aus-  gabe von Warenpapieren (Art. 482 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Genehmigung der Hausordnungen von Pfrundanstalten
                            1  Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  die  Genehmigung  der  Hausordnungen  von  Pfrundanstalten (Art. 524 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Handelsregisteramt
                            1  Das  Handelsregisteramt  des  Kantons  Aargau  führt  das  Handelsregister  (Art.  928  OR).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Wechselprotest
                            1  Die Urkundspersonen gemäss BeurG sind zur Aufnahme eines Wechselprotests zu-  ständig (Art. 1035 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 105 Aufbewahrungsort der Güterrechtsregister, Verzeichnisse und Erklärungen
                            1  Das Handelsregisteramt bewahrt die  a)  auf  den  31.  Dezember  1987  abgeschlossenen  Güterrechtsregister  gemäss  Art.  10e Schlusstitel ZGB und die Verzeichnisse gemäss den Art. 9e Abs. 1 und  Art. 10b Abs. 1 Schlusstitel ZGB auf,  b)  Erklärungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 be-  treffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthal-  ter, Fassung gemäss Ziff. II/1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984  1  )  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Pflanzen
                            1  Auf Pflanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gepflanzt wurden und das neue  Recht verletzen, kommt jene gesetzliche Regelung zur Anwendung, die zum Pflanz-  zeitpunkt in Kraft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Pfand - und Kaufforderungstitel
                            1  Die bisherigen Pfand  -  und Kaufforderungstitel bleiben bestehen, ohne dass sie einer  Neuausfertigung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit auf sie das neue Recht zur Anwendung kommt, unterstehen sie den Bestim-  mungen über die Grundpfandverschreibung (Art. 33 Schlusstitel ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre spätere Ersetzung durch Titel des neuen Rechts bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Interimregister
                            1  Vom  1.  Januar  1912  bis  zur  Einführung  des  Grundbuchs  findet  die  Einräumung,  Übertragung,  Änderung  oder  Löschung  dinglicher  Rechte  an  Grundstücken  nicht  mehr durch Fertigung, sondern durch Eintragung in ein Interimregister statt, das vom  zuständigen Grundb  uchamt gemeindeweise geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Eintragung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Zivilgesetzbuchs  mit  sofortiger  Grundbuchwirkung,  aber  noch  ohne  Grundbuchwirkung  zu  Gunsten  gutgläubiger  Dritter (Art. 48 Schlusstitel ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Bereinigung Fertigungsprotokolle
                            1  Vor Anlegung des Grundbuchs sind die bisherigen Fertigungsprotokolle zu bereini-  gen.  Dabei  werden von  Amtes  wegen diejenigen  Rechte  in das  Grundbuch und  das  Interimregister übertragen, die in der letzten zu Recht bestehenden Eigentums  -  oder  Lastenfertigung  enthalten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Bereinigte Sammlung, BS 2 737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich in der letzten Fertigung noch  Überbindungen laufender Ansprachen vor-  finden, die auf Grund der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgenommen  wurden,  erfolgt  eine  Übertragung  dieser  Ansprachen von Amtes wegen nicht mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Verantwortlichkeit aus Bereinigungen
                            1  Der Kanton ist den Beteiligten unter Vorbehalt von Absatz 2 für den Schaden ver-  antwortlich, der durch Unrichtigkeiten in der Bereinigung der bisherigen Fertigungs-  protokolle entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist für den Schaden, der dadurch  verursacht wird, dass beim öffentlichen Aufruf  Rechte nicht angemeldet werden, deren Fortbestand durch die Eintragung im Grund-  buch bedingt ist, nicht verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Verantwortlichkeit Fertigungsbehörden
                            1  Die bisherigen Fertigungsbehörden sind dem Kanton dafür verantwortlich, dass ihre  Mitteilungen an das Grundbuchamt mit dem Fertigungsprotokoll übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte das Fertigungsprotokoll selber unrichtig sein, ist für ihr Verhältnis zu den be-  teiligten Parteien das bisherige Recht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Verantwortlichkeit aus Interimregister
                            1  Der  Kanton  ist  den  Beteiligten für  den  Schaden  verantwortlich,  der  ihnen  aus der  Führung der Interimregister entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Grundbuchamts ist dem Kanton verant-  wortlich für die Führung der Interimregister, die Durchführung der Bereinigung und  die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Ihre  Haftung  ist  dieselbe  wie  für  die  Führung  des  Grundbuchs (Ar  t. 955 Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rückgriffsrecht für Schadenfälle richtet sich nach den §§ 12  –  17 HG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Ausführungsbestimmungen zu Interimregister
                            1  Die näheren Vorschriften über die Führung der Interimregister, über das bei der Be-  reinigung zu beachtende Verfahren, über die Anlegung des Grundbuchs und den Zeit-  punkt seines Inkrafttretens erlässt der Grosse Rat durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 27. Juni 2017  Präsident des Grossen Rats  G  IEZENDANNER  Protokollführerin  O  MMERLI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum der Veröffentlichung: 1. September 2017  Ablauf der Referendumsfrist: 30. November 2017  Inktrafttreten: 1. Januar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2019 01.01.2020 § 65a eingefügt 2019/7 - 18
10.12.2019 01.01.2022 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 03
23.03.2021 01.01.2022 § 4a eingefügt 2021/12 - 12
23.03.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. q) geändert 2021/12 - 12
23.03.2021 01.01.2022 § 103 Abs. 1 geändert 2021/12 - 11
23.03.2021 01.01.2022 § 103 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 11
27.06.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 1 geändert 2023/10 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle