Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung
                            über die Information der Öffentlichkeit, den  Datenschutz und die Archivierung  (GIDA)  vom 09.10.2008 (Stand 01.01.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 1, 31 und 42 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt:  a)  die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Doku  -  menten;  b)  die Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden;  c)  die Archivierung amtlicher Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt:  a)  die Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der Behörden, um  so die freie Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben  zu fördern;  b)  *  die Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Grundfreiheiten ei  -  nes jeden  bei  der  Bearbeitung  von Personendaten   durch die  Behör  -  den;  c)  die Gewährleistung der Aufbewahrung und der Einsichtnahme von Do  -  kumenten, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes  und der Spezialreglementierung den Archiven zugeführt werden müs  -  sen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz für  alle in Artikel 3 Absatz 1 definierten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip gelten nicht für die in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz   1   Buchstaben   c,  d   und  e   genannten   Behörden,   wenn   diese   da  -  durch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In anderen Spezialgesetzen geregelte Bearbeitungen von Personendaten  sind den Bestimmungen zum Datenschutz des vorliegenden Gesetzes nicht  unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Behörden:  *  a)  *  die   gesetzgebenden,   vollziehenden   und   richterlichen   Gewalten   des  Kantons   sowie   der   Einwohner-   und   Burgergemeinden,   ihre   Organe  und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  ...  b)  *  die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften  oder Anstalten, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen ab  -  hängigen Kommissionen;  c)  *  juristische   Personen  oder   andere   privatrechtliche   Organisationen,   an  denen ein Gemeinwesen eine Mehrheitsbeteiligung innehat oder über  die es bestimmenden Einfluss ausübt;  d)  *  natürliche oder juristische Personen und Organismen, die mit der Aus  -  führung von Aufgaben des kantonalen oder kommunalen öffentlichen  Rechts betraut sind, im Rahmen der Ausführung dieser Aufgaben;  e)  *  Behördenverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtliche Dokumente: alle Informationen, die im Besitz einer Behörde sind,  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und fertig gestellt sind, un  -  abhängig vom Informationsträger, insbesondere: Dossiers, Botschaften, Be  -  richte,   Prüfberichte,   Studien,   genehmigte   Protokolle,   Statistiken,   Register,  Korrespondenz, Weisungen, Stellungnahmen, Vormeinungen oder Entschei  -  de; ausgenommen  sind Dokumente, die zum persönlichen  Gebrauch oder  für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie Dokumente, für die im Rah  -  men eines nichtstreitigen oder streitigen Verfahrens kein Einsichtsrecht be  -  steht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimm  -  bare natürliche Person beziehen (betroffene Person).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bearbeitung:  jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den ange  -  wandten Mitteln und Verfahren,  namentlich das Erheben und Eintragen von  Personendaten, die Anwendung von logischen oder arithmetischen Opera  -  tionen   auf   diese   Personendaten   sowie   ihre   Verwendung,   Aufbewahrung,  Veränderung, Bekanntgabe, Verbreitung, Archivierung, Löschung und Ver  -  nichtung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Verantwortlicher für die Datenbearbeitung: Behörde, Dienststelle oder jede  andere öffentliche oder private Einrichtung, die alleine oder zusammen mit  anderen in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben über den Zweck und die  Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6bis  Auftragsbearbeiter: private Person oder Behörde, die im Auftrag des Ver  -  antwortlichen für die Datenbearbeitung Personendaten bearbeitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6ter  Empfänger:   private   Person   oder   Behörde,   der   die   Personendaten   be  -  kannt gegeben werden (als Verantwortlicher für die Datenbearbeitung, Auf  -  tragsbearbeiter oder Dritter).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Besonders schützenswerte Personendaten:  *  a)  *  Personendaten   über   die   religiösen,   weltanschaulichen,   philosophi  -  schen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;  b)  *  Personendaten   über   die   Gesundheit,   die   Intimsphäre,   das   Sexualle  -  ben, die rassische oder ethnische Zugehörigkeit;  c)  *  Personendaten über Sozialhilfemassnahmen;  d)  *  Personendaten   über   straf-   und   verwaltungsrechtliche   Verfolgungen  oder Sanktionen;  e)  *  genetische Daten;  f)  *  biometrische Daten, welche die eindeutige Identifizierung einer Person  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die  darin besteht, dass diese Personendaten verwendet werden, um bestimmte  persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu be  -  werten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher  Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Ver  -  halten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren oder  vorherzusagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8bis  Verletzung   der   Sicherheit   von   Personendaten:   eine   Verletzung   der   Si  -  cherheit, die ungeachtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt,  dass   Personendaten   verloren   gehen,   gelöscht,   vernichtet   oder   verändert  werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Archiv: eine Institution, die  für das Sammeln, die Verwaltung,  die Aufbe  -  wahrung   und  die   Inwertsetzung   von   amtlichen   Dokumenten   verantwortlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Akkreditierung von Medien und Journalisten
                            1  Medien  und  Journalisten,   die  regelmässig  über   die  Angelegenheiten   des  Kantons, der Einwohner- und Burgergemeinden oder der Gerichte berichten,  werden auf Anfrage jeweils vom Büro des Grossen Rates, vom Präsidium  des Staatsrates, vom Kantonsgericht, vom Gemeinde- oder Burgerrat oder  vom Büro des Generalrats akkreditiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die akkreditierten Medien und Journalisten erhalten jene Arbeitserleichte  -  rungen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die akkreditierenden Behörden regeln die Modalitäten der Akkreditierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Öffentlichkeitsprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Öffentlichkeit der Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Sitzungen der Behörden sind im Rahmen der durch die kantonale Ge  -  setzgebung, das Bundesrecht und die internationalen Verträge vorgesehe  -  nen Bestimmungen öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentliche Sitzungen
                            1  Öffentlich sind:  a)  die Sitzungen des Grossen Rates;  b)  die Sitzungen der Legislativen der Einwohner- und Burgergemeinden;  c)  die   Verhandlungen   und   Urteilsverkündungen   der   Gerichtsbehörden,  unter   Vorbehalt   der   von   der   Gesetzgebung   vorgesehenen   Ausnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt,  können diese Behörden den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Andere Sitzungen
                            1  Die anderen Sitzungen der Behörden sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt,  können die zuständigen Behörden beschliessen, dass diese Sitzungen öf  -  fentlich sind oder nur die Anwesenheit der Medien erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Akkreditierte Medien und Journalisten
                            1  Den akkreditierten Medien und Journalisten werden bei öffentlichen Sitzun  -  gen oder nicht öffentlichen Sitzungen, zu welchen sie zugelassen sind, Plät  -  ze reserviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen durch akkreditierte Medien  und  Journalisten   sind  erlaubt,  sofern  sie  den   Ablauf  der  Beratungen   nicht  stören und keinem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse ent  -  gegenstehen.   Bild-   und   Tonaufnahmen   oder   Bild-   und   Tonübertragungen  von   Verhandlungen   und   Urteilsverkündungen   der   Gerichtsbehörden   sind  grundsätzlich nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Information der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Die Behörden informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten, welche für die  Öffentlichkeit von Interesse sind, sofern dies keinem überwiegenden Interes  -  se entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Information erfolgt genau, vollständig, klar und rasch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verbreiten die Information unter Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit über  angemessene Kanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Kopie der für die öffentliche Verbreitung bestimmten Publikationen der  Behörden und ihrer Dienststellen wird zum Zeitpunkt ihres Erscheinens bei  der Mediathek Wallis hinterlegt, welche die Verwaltungsmodalitäten festlegt,  um die Einsichtnahme in diese Dokumente zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnis  -  se und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gerichtsverfahren *
                            1  Die   Gerichtsbehörden   informieren   über   laufende   Verfahren,   insofern   das  öffentliche  Interesse   dies  rechtfertigt.  Das  Kantonsgericht   veröffentlicht  re  -  gelmässig seine anonymisierten Entscheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Medien
                            1  Die Behörden  verbreiten  ihre  Informationen  grundsätzlich  über  ihre eige  -  nen Kanäle und über die Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tragen den Bedürfnissen  der verschiedenen  Medien im Rahmen des  Möglichen Rechnung und achten auf Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie informieren die Medien kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezüglich der Strafverfahren der Gerichte und der öffentlichen Zivilverfah  -  ren des Kantonsgerichts werden die akkreditierten Medien und Journalisten  rechtzeitig über Daten und Zeiten sowie über die Tagungsliste, die Auskunft  über den Gegenstand der Verfahren gibt, informiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Zugang zu amtlichen Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zugangsberechtigung
                            1  Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss  den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Zugang   zu   amtlichen   Dokumenten   im  Zusammenhang   mit   hängigen  Gerichts-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren untersteht den Spezialgeset  -  zen und Prozessordnungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialbestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen  als   geheim   bezeichnen   oder   die   von   diesem   Abschnitt   abweichende   Zu  -  gangsberechtigungen vorsehen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Gesuch um Zugang
                            1  Das   Gesuch   um   Zugang   zu   amtlichen   Dokumenten   ist   schriftlich,   ein  -  schliesslich   in   elektronischer   Form,   zu   stellen   und   muss   nicht   begründet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss genügend Angaben enthalten, damit das verlangte Objekt identifi  -  ziert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch wird an jene Behörde gerichtet, die das amtliche Dokument  herausgegeben  hat;  erhält  eine Behörde  fälschlicherweise  ein  Gesuch,  so  leitet sie dieses unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde ein amtliches Dokument von einer Behörde in Auftrag gegeben, ent  -  scheidet diese über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die ausgebende Behörde nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt, so  wird das Gesuch an jene Behörde gerichtet, die Hauptadressatin des amtli  -  chen Dokuments ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Betrifft  das   Gesuch   ein  archiviertes   Dokument,   so   muss  das   Gesuch   an  das betroffene Archiv gerichtet werden. Bezieht sich das Gesuch auf ein Do  -  kument mit einer Schutzfrist (Art. 43), holt das Archiv vorgängig die Meinung  der zuständigen Behörde, die das Dokument verfasst hat, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b * Behandlung des Gesuchs
                            1  Die Behörde  behandelt  das  Gesuch  sorgfältig  und rasch,  jedoch  spätes  -  tens 10 Werktage nach Erhalt desselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Frist   kann   ausnahmsweise   verlängert   werden,   wenn  sich   das   Ge  -  such um Zugang auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komple  -  xe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde unterstützt die gesuchstellende Person im Rahmen des Mögli  -  chen, insbesondere um das gesuchte amtliche Dokument genau identifizie  -  ren zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhält   die   Behörde   Gesuche   von   Medien,   so   trägt   sie   deren   jeweiligen  spezifischen Bedürfnissen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten
                            1  Enthält   ein   amtliches   Dokument   Personendaten,   müssen   diese   von   den  anderen Informationen getrennt oder anonymisiert werden, ausser wenn die  betroffene   Person   diese   Personendaten   selbst   bekannt   gegeben   oder  schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, ihr diesbezügliches Einver  -  ständnis gegeben hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangt   die   Erfüllung   der   Anforderungen   des   vorangehenden   Absatzes  von   der   Behörde   einen   offenkundig   unverhältnismässigen   oder   technisch  unmöglichen Arbeitsaufwand, wird der Zugang zu Dokumenten, die Perso  -  nendaten enthalten, durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Tragweite der Zugangsberechtigung
                            1  Unter   Vorbehalt   anderslautender   Spezialbestimmungen   umfasst   der   Zu  -  gang zu amtlichen Dokumenten:  a)  die Einsichtnahme vor Ort;  b)  die Anfertigung von Kopien;  c)  die Zustellung von Kopien im Rahmen des Möglichen und wenn es die  Grösse des Dokuments zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann auch mündlich über den Inhalt eines amtlichen Doku  -  ments Auskunft geben, wenn dies die gesuchstellende Person befriedigt; die  Behörde kann dies jedoch nur tun, wenn es sich um ein laut vorliegendem  Gesetz zugängliches Dokument handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausnahmen
                            1  Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn dies ein  überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  überwiegendes   öffentliches  Interesse  ist  gegeben,   wenn  der  Zugang  zum Dokument:  a)  die   Sicherheit   des   Staates   oder   die   öffentliche   Sicherheit   gefährden  kann;  b)  die Aussenpolitik der Behörde beeinträchtigen kann;  c)  den Entscheidungsprozess einer Behörde beeinträchtigen kann;  d)  die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen  kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein überwiegendes privates Interesse ist namentlich gegeben, wenn:  a)  *  das amtliche Dokument Personendaten enthält und dessen Bekannt  -  gabe gemäss vorliegendem Gesetz nicht erlaubt ist;  b)  durch den Zugang Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse  preisgegeben werden;  c)  Informationen vermittelt werden, die der Behörde von Dritten freiwillig  mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesi  -  chert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann verweigert werden, wenn  das Gesuch um Information missbräuchlich ist oder von der Behörde einen  offenkundig unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht zugänglich sind die Protokolle der Sitzungen des Staatsrates sowie  der Gemeinde- und Burgerexekutiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Grosse Rat sowie die Gemeinde-  und Burgerlegislativen  können die  Sitzungsprotokolle ihrer Kommissionen für nicht zugänglich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Betroffene Dritte werden konsultiert, wenn der Zugang zu einem amtlichen  Dokument einem überwiegenden privaten Interesse entgegenstehen könnte.  Sie können innerhalb  von 10 Tagen nach  der Konsultation schriftlich,  ein  -  schliesslich in elektronischer Form, gegen die Bekanntgabe des Dokuments  Einsprache erheben. Während des diesbezüglichen Verfahrens gibt die Be  -  hörde das Dokument oder die Personendaten nicht bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschränkter Zugang
                            1  Wenn nur einige Teile eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15  nicht zugänglich sind, muss der Zugang zum Rest des Dokuments gewährt  werden, sofern der Sinn oder die Tragweite dadurch nicht verfälscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gründe, welche die Nicht-Zugänglichkeit eines amtlichen Doku  -  ments im Sinne von Artikel 15 rechtfertigen, zeitlich begrenzt sind, wird der  Zugang   ab   dem   Zeitpunkt,   in   dem   diese   Gründe   ihre   Gültigkeit   verlieren,  gewährt, ohne dass ein neues Gesuch eingereicht werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutz von Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtmässigkeit
                            1  Personendaten   dürfen   bearbeitet   werden,   wenn   dafür   eine   gesetzliche  Grundlage besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen  erforderlich:  *  a)  *  es handelt sich um die Bearbeitung besonders schützenswerter Perso  -  nendaten oder um ein Profiling;  b)  *  der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Bearbeitung von  Personendaten kann zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grund  -  rechte der betroffenen Person führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffenen Person keine  besonderen  Risiken   birgt,  können  Personendaten   ausnahmsweise   auf  der  Grundlage   eines   Gesetzes   im   materiellen   Sinn   bearbeitet   werden,   wenn  eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:  *  a)  *  die Ausführung einer Aufgabe, die in einem Gesetz im formellen Sinn  klar definiert  ist,  erfordert  die Bearbeitung  von  Personendaten  unbe  -  dingt;  b)  *  die Bearbeitung ist notwendig, um die lebenswichtigen Interessen der  betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;  c)  *  die   Bearbeitung   bezieht   sich   auf   offensichtlich   durch   die   betroffene  Person veröffentlichte Personendaten und diese hat gegen deren Be  -  arbeitung nicht ausdrücklich Einsprache erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsätze *
                            1  Personendaten, die Gegenstand einer Bearbeitung sind, müssen:  *  a)  *  nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer nachvollzieh  -  baren Weise bearbeitet werden;  b)  *  für eindeutige, festgelegte und legitime Zwecke erhoben werden und  dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Wei  -  se weiterbearbeitet werden;  c)  *  geeignet, zutreffend, richtig – und bei Bedarf aktualisiert –, vollständig  und in Bezug auf den Zweck verhältnismässig sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  in   einer   Form   gespeichert   werden,   welche   die   Identifizierung   der  betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für  die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;  e)  *  vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bear  -  beitung nicht mehr erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verantwortliche   für   die   Datenbearbeitung   ist   unter   Berücksichtigung  der Risiken verpflichtet, die Bearbeitung von Personendaten technisch und  organisatorisch   so   auszugestalten,   dass   die   Vorschriften   zum   Schutz   von  Personendaten in allen Phasen der Bearbeitung, einschliesslich ab der Pla  -  nung, eingehalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist zudem verpflichtet, mittels  geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Per  -  sonendaten   auf   das   für   den   Verwendungszweck   nötige   Mindestmass   be  -  schränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich, muss diese freiwil  -  lig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich er  -  folgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten *
                            1  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist verpflichtet, die betroffene  Person über jede Beschaffung von Personendaten, die sie betreffen, zu in  -  formieren, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt bei der betroffenen  Person oder bei Dritten beschafft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:  a)  *  die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Da  -  tenbearbeitung;  b)  *  die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;  c)  *  der Bearbeitungszweck;  d)  *  die bearbeiteten   Personendaten  oder  Kategorien  bearbeiteter  Perso  -  nendaten;  e)  *  die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personenda  -  ten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist;  f)  *  ihre Rechte (Art. 31 ff.);  g)  *  die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die von der Be  -  hörde verlangten Personendaten anzugeben;  h)  *  die   erforderlichen   Informationen,   damit   sie   ihre   Rechte   nach   diesem  Gesetz geltend machen kann und eine transparente Bearbeitung von  Personendaten gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die Dauer der Aufbewahrung der Personendaten oder die Kriterien für  die Festlegung der Aufbewahrungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die   Informationspflicht   des   Verantwortlichen   für   die   Datenbearbeitung  entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, hat  deren Information spätestens bei ihrer Registrierung oder, falls keine Regis  -  trierung vorgesehen ist, bei der ersten Bekanntgabe der Personendaten an  Dritte zu erfolgen. Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist von sei  -  ner Informationspflicht entbunden, wenn:  *  a)  *  die Registrierung oder die Bekanntgabe der Personendaten ausdrück  -  lich durch das Gesetz vorgesehen ist;  b)  *  die   Informationspflicht   nicht   oder   nur   mit   offensichtlich   unverhältnis  -  mässigem Aufwand erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19a  *  Einschränkungen der Informationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung kann die im vorangehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel vorgesehene Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn: *
                            a)  ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;  b)  *  dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;  c)  *  dies   wegen   überwiegender   öffentlicher   Interessen,   insbesondere   der  inneren oder der äusseren Sicherheit des Staates, erforderlich ist;  d)  *  die Erteilung von Auskünften eine Strafuntersuchung oder ein anderes  Untersuchungsverfahren gefährden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald   der   Grund   für   die   Weigerung,   die   Einschränkung   oder   den   Auf  -  schub   wegfällt,   hat   der   Verantwortliche   für   die   Datenbearbeitung   der   In  -  formationspflicht nachzukommen, ausser wenn sich dies als unmöglich er  -  weist oder nur mit unverhältnismässigem Arbeitsaufwand möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden
                            1  Die   betroffene   Person   muss   ausdrücklich   informiert   werden,   wenn   eine  Entscheidung auf der ausschliesslichen Basis einer automatisierten Bearbei  -  tung   von  Personendaten   Rechtswirkungen   für  die   betroffene   Person   nach  sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung gibt der betroffenen Person  auf schriftlichen Antrag, einschliesslich in elektronischer Form, die Möglich  -  keit, innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Information ihren Stand  -  punkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass die Entschei  -  dung von einer natürlichen Person überprüft wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Sicherheit von Personendaten *
                            1  Der Verantwortliche  für  die  Datenbearbeitung  und  der Auftragsbearbeiter  gewährleisten   durch   geeignete   technische   und   organisatorische   Massnah  -  men eine dem Risiko angemessene Sicherheit von Personendaten, darunter  nach Bedarf:  *  a)  *  die Pseudonymisierung und Verschlüsselung der Personendaten;  b)  *  die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belast  -  barkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Bearbei  -  tung auf Dauer sicherzustellen;  c)  *  die Fähigkeit,  die  Verfügbarkeit  der  Personendaten  und  den Zugang  zu  ihnen   bei   einem   physischen   oder  technischen   Zwischenfall   rasch  wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beurteilung des angemessenen Sicherheitsniveaus sind insbeson  -  dere   die   Risiken   zu   berücksichtigen,   die   mit   der   Bearbeitung   verbunden  sind,   insbesondere   durch   –   ob   unbeabsichtigt   oder   unrechtmässig   –   Ver  -  nichtung,   Verlust,   Veränderung   oder   unbefugte   Offenlegung   von   bezie  -  hungsweise unbefugten Zugang zu Personendaten, die übermittelt, gespei  -  chert oder auf andere Weise verarbeitet wurden. Diese Massnahmen wer  -  den periodisch überprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann Bestimmungen zu den Mindestanforderungen an die Si  -  cherheit von Personendaten erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Bekanntgabe von Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsätze
                            1  Die Behörden dürfen Dritten Personendaten bekannt geben, wenn eine der  folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:  *  a)  eine gesetzliche Bestimmung erlaubt dies;  b)  *  die   betroffene   Person   hat   schriftlich,   einschliesslich   in   elektronischer  Form, ihre Zustimmung gegeben;  c)  die   Bekanntgabe   ist   zur   Wahrung   eines   überwiegenden   öffentlichen  oder privaten Interesses unerlässlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Behörden dürfen auf Anfrage, und wenn die gesuchstellende Person  ein berechtigtes Interesse geltend macht, Name, Vorname, Adresse und Ge  -  burtsdatum einer Person an Dritte weitergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Behörden   dürfen   Dritten   besonders   schützenswerte   Personendaten  bekannt geben, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:  *  a)  eine Bestimmung eines Gesetzes im formellen Sinne erlaubt dies;  b)  *  die   betroffene   Person   hat   schriftlich,   einschliesslich   in   elektronischer  Form, ihre Zustimmung gegeben;  c)  *  die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche In  -  tegrität der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten können in  konkreten Fällen Behörden auf deren Gesuch hin übermittelt werden, wenn  die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist oder die verlangten Auskünfte für die  Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,  kann   Einsprache   gegen   die   Bekanntgabe   von   bestimmten   Personendaten  durch die Behörde erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Behörde weist das Begehren ab, sofern eine der folgenden Bedingun  -  gen erfüllt ist:  *  a)  es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Personendaten;  b)  die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe wäre sonst gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bekanntgabe von durch die Einwohnerkontrolle systematisch
                            geordneten Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf schriftliches Gesuch hin, einschliesslich in elektronischer Form, kann  der Gemeinderat die Einwohnerkontrolle ermächtigen, einer privaten Person  oder Organisation oder einer Behörde systematisch geordnet Name, Vorna  -  me, Geschlecht,  Adresse  und  Geburtsdatum  bekannt  zu geben,  wenn  die  gesuchstellende   Person   ein   berechtigtes   Interesse   geltend   macht.   Diese  Personendaten dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede   Person   kann   sich   der   Bekanntgabe   ihrer   Personendaten   im   Sinne  von Absatz 1 widersetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * ...
Art. 25 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten *
                            1  Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger der  Gerichtsbarkeit   von   Staaten   oder   Organisationen   unterliegt,   die   ein   ange  -  messenes Schutzniveau für die beabsichtigte Übermittlung von Personenda  -  ten gewährleisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Hinreichende,   insbesondere   vertragliche   Garantien   gewährleisten   ein  angemessenes   Schutzniveau   für   das   Ausland.   Diese   Garantien   müssen  vom   kantonalen   Beauftragten   genehmigt,   ausgestellt   oder   anerkannt   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei fehlendem angemessenem Schutz und fehlenden ausreichenden Ga  -  rantien können Personendaten ausschliesslich unter einer der folgenden Be  -  dingungen ins Ausland bekannt gegeben werden:  *  a)  *  die   betroffene   Person   hat   schriftlich,   einschliesslich   in   elektronischer  Form, ihre Zustimmung gegeben, nachdem sie über die Risiken im Zu  -  sammenhang   mit   dem   fehlenden   angemessenen   Schutz   informiert  wurde;  b)  die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen In  -  teresses unerlässlich;  c)  die Bekanntgabe ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Vertei  -  digung eines Rechtes vor Gericht unerlässlich;  d)  die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche In  -  tegrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen;  e)  *  die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ab  -  schluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  zwischen dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung und  der betroffenen Person, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  zwischen dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung und  seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behörden dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, ins  -  besondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn:  *  a)  *  die   Personendaten   anonymisiert   werden,   sobald   der   Bearbeitungs  -  zweck dies erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Behörde privaten Personen besonders schützenswerte Personen  -  daten   nur   so   bekannt   gibt,   dass   die   betroffenen   Personen   nicht   be  -  stimmbar sind;  c)  *  der Empfänger Dritten die Personendaten nur mit der Zustimmung der  Behörde weitergibt, welche diese bekannt gegeben hat;  d)  *  die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Per  -  sonen nicht bestimmbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   Personendaten   ausschliesslich   für   nicht   personenbezogene  Zwecke bearbeitet, sind die Grundsätze des Erfordernisses einer gesetzli  -  chen   Grundlage   (Art.   17   Abs.   1),   der   Vereinbarkeit   mit   dem   gesetzlichen  Zweck (Art. 18 Abs. 1 Bst. c) und der Bekanntgabe von Personendaten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22) nicht anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe von Personenda -
                            ten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen  privaten Interesses der betroffenen Person kann der Verantwortliche für die  Datenbearbeitung die Bekanntgabe von Personendaten einschränken oder  mit Auflagen verbinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen Personendaten unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheim  -  nisses, können sie nur bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger einer  gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesetzliche Bestimmungen, welche die Zustimmung der betroffenen Per  -  son verlangen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Überwachung von öffentlichen Orten mittels Bildaufnahme- und  Bildaufzeichnungsgeräten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsätze
                            1  Um zur Sicherheit von Personen und Gütern beizutragen, kann eine Behör  -  -  gen an öffentlichen Orten installieren:  a)  ein Gesetz im formellen Sinne erlaubt dies;  b)  *  es werden die nötigen Massnahmen ergriffen, um die Beeinträchtigun  -  gen für die betroffene Person zu begrenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   aufgezeichneten   Informationen   werden   nur   für   jene   Zwecke   ver  -  wendet,   die   im   Gesetz,   mittels   welchem   das   Überwachungssystem  eingeführt wird, festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentlichkeit muss in klarer und angemessener Weise auf die Überwa  -  chungsmassnahme und die zuständige Behörde hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Dauer   der   Aufbewahrung   der   aufgezeichneten   Daten   sowie   die   zur  Sichtung     des     Bildmaterials     ermächtigten     Behörden     müssen     im  Spezialgesetz   in   Abhängigkeit   der   Bedürfnisse   und   Ziele   festgelegt   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a * Gesetzliche Grundlage
                            1  Die Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten im kom  -  munalen öffentlichen Raum zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit  und Ordnung erfordert entsprechende Bestimmungen in einem kommunalen  oder   interkommunalen   Reglement,   das   vom   Generalrat   oder   der   Urver  -  sammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton veröffentlicht Musterbestimmungen zuhanden der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Gemeindereglement  müssen insbesondere  die zur Sichtung des Bild  -  materials   befugten   und   ordnungsgemäss   vereidigten   Personen   bestimmt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten im kanto  -  nalen öffentlichen Raum zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und  Ordnung wird durch ein kantonales Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für die  Datenbearbeitung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b * Allgemeine Pflichten
                            1  Der Verantwortliche  für  die  Datenbearbeitung  und  der Auftragsbearbeiter  müssen   jederzeit   den   Nachweis   dafür   erbringen   können,   dass   die   vorge  -  nommene Bearbeitung gemäss diesem Gesetz erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Legen zwei oder mehr Behörden gemeinsam die Zwecke der und die Mittel  zur Bearbeitung fest, sind sie gemeinsam für die Bearbeitung verantwortlich  und müssen auf transparente Weise ihre jeweiligen Pflichten definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter *
                            1  Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Ge  -  setzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:  *  a)  *  die Personendaten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche für  die Datenbearbeitung selbst es tun dürfte;  b)  *  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertra  -  gung verbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vertrag, der in schriftlicher, einschliesslich elektronischer Form, vorzu  -  liegen hat, sind Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Bearbei  -  tung, die Art der Personendaten, die Kategorien der betroffenen Personen  sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenbearbei  -  tung festgelegt. Dieser Vertrag sieht vor, dass der Auftragsbearbeiter:  *  a)  nur   auf   Anweisung   des   Verantwortlichen   für   die   Datenbearbeitung  handelt;  b)  sich dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren;  c)  sämtliche   Personendaten   nach   Abschluss   der   Erbringung   seiner  Dienstleistung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personen  -  daten gemäss Anordnung des Verantwortlichen für die Datenbearbei  -  tung löscht und an diesen zurückschickt;  d)  dem   Verantwortlichen   für   die   Datenbearbeitung   sämtliche   erforderli  -  chen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur  Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung muss sich insbesondere ver  -  gewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die in Artikel 18 auf  -  geführten Grundsätze einzuhalten und die Sicherheit von Personendaten im  Sinne von Artikel 21 zu gewährleisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Auftragsbearbeiter   darf  die  Bearbeitung   nur  mit  vorgängiger  schriftli  -  cher Genehmigung, einschliesslich in elektronischer Form, des Verantwortli  -  chen für die Datenbearbeitung einem Dritten übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verant  -  wortliche für die Datenbearbeitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Auftragsbearbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher im Auftrag des Ver  -  antwortlichen für die Datenbearbeitung verrichteten Bearbeitungstätigkeiten.  Dieses enthält:  *  a)  die Identität und die Kontaktangaben des Auftragsbearbeiters und des  Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;  b)  die   Kategorien   der   für   den   Verantwortlichen   der   Datenbearbeitung  ausgeführten Bearbeitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personenda  -  ten, einschliesslich der Empfänger in Drittländern oder internationalen  Organisationen, sofern die Bekanntgabe von Personendaten vom Ver  -  antwortlichen für die Datenbearbeitung ausdrücklich verlangt wird;  d)  die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personenda  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Register *
                            1  Der Beauftragte führt ein Register der Bearbeitungstätigkeiten, das den Be  -  hörden   zur   Verfügung   steht,   die   es   vervollständigen   und   alle   Änderungen  melden. Dieses Register ist öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält für jede Bearbeitungstätigkeit Informationen über:  *  a)  *  die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Da  -  tenbearbeitung;  b)  *  die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;  c)  *  den Bearbeitungszweck;  d)  *  die betroffenen Personen oder die Kategorien der betroffenen Perso  -  nen;  e)  *  die bearbeiteten   Personendaten  oder  Kategorien  bearbeiteter  Perso  -  nendaten;  f)  *  die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personenda  -  ten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist, ein  -  schliesslich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organi  -  sationen;  g)  *  die Aufbewahrungsdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien  für die Festlegung dieser Dauer;  h)  *  die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personenda  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann für bestimmte Bearbeitungstätigkeiten Ausnahmen von  der Registrierungspflicht vorsehen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a * Meldung von Verletzungen der Sicherheit von Personendaten
                            1  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Beauftragten un  -  verzüglich   eine   Verletzung   der   Sicherheit   von   Personendaten,   die   einen  schweren  Eingriff  in  die   Grundrechte  und  Grundfreiheiten   von  Betroffenen  darstellen kann. Falls er der Ansicht ist, dass eine Verletzung nicht gemeldet  werden muss, dokumentiert er den Grund dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Sicherheit  von  Personendaten,   deren  Folgen  und   die  ergriffenen  oder   vorgesehenen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen für die Datenbearbei  -  tung unverzüglich eine Verletzung der Sicherheit von Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung informiert die betroffene Per  -  son unverzüglich, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung kann die Information an die  betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:  a)  dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur  Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates, erforder  -  lich ist oder die Meldung eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein  Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gefährden kann;  b)  die   Information   unmöglich   ist   oder   einen   unverhältnismässigen   Auf  -  wand erfordert;  c)  die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekannt  -  machung in vergleichbarer Weise sichergestellt werden kann;  d)  dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b * Folgenabschätzung und vorgängige Konsultation
                            1  Der   Verantwortliche   für   die   Datenbearbeitung   erstellt   in   Zusammenarbeit  mit  seinem  Datenschutzdelegierten  vorgängig   eine  Datenschutz-Folgenab  -  schätzung, wenn eine geplante Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persön  -  lichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann.  Sind   mehrere   ähnliche   Bearbeitungsvorgänge   geplant,   so   kann   eine  gemeinsame Abschätzung erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das hohe Risiko ergibt sich aus der Art, dem Umfang, den Umständen und  dem Zweck der Bearbeitung. Ein solches liegt namentlich vor:  a)  bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Perso  -  nendaten;  b)  bei einem Profiling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbei  -  tung, eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrech  -  te   der   betroffenen   Person   sowie   die   vorgesehenen   Massnahmen   zum  Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergibt   die   Datenschutz-Folgenabschätzung,   dass   eine   Bearbeitung  trotz  der vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung geplanten Massnahmen  ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen  Person mit sich bringt, muss der Beauftragte vorgängig informiert werden.  Der Beauftragte muss Einwände gegen die geplante Bearbeitung innerhalb  einer Frist von 2 Monaten anbringen und geeignete Massnahmen vorschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30c * Datenschutzdelegierter
                            1  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung bestimmt einen Datenschutz  -  delegierten.  Der   gleiche   Datenschutzdelegierte   kann   für   mehrere   Verant  -  wortliche für die Datenbearbeitung tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Datenschutzdelegierte muss folgende Bedingungen erfüllen:  a)  er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse;  b)  er übt keine mit seinen Aufgaben als Datenschutzdelegierter unverein  -  baren Tätigkeiten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Datenschutzdelegierte hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  er berät den Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;  b)  er fördert die Information und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbei  -  tenden;  c)  er   trägt   zur   Umsetzung   der   datenschutzrechtlichen   Vorschriften   bei  und   schlägt   Massnahmen   vor,   falls   sich   herausstellt,   dass   daten  -  schutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden;  d)  er ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und die Aufsichtsbehör  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Rechte der betroffenen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Informations- und Zugangsberechtigung
                            1  Jede betroffene Person hat das Recht, auf ihren Wunsch in verständlicher  Form  kostenlos  eine  Bestätigung   der  Bearbeitung   ihrer  Personendaten   zu  erhalten und zwar mit folgenden Informationen:  *  a)  *  die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Da  -  tenbearbeitung;  b)  *  die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;  c)  *  der Bearbeitungszweck;  d)  *  die bearbeiteten Personendaten;  e)  *  alle Angaben über die Herkunft der Personendaten;  f)  *  die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personenda  -  ten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist;  g)  *  die Aufbewahrungsdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien  für die Festlegung dieser Dauer;  h)  *  gegebenenfalls   das   Vorhandensein   einer   automatisierten   Einzelent  -  scheidung sowie die Logik, auf die sich diese Entscheidung stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand kann im Voraus auf dieses Recht verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch ist schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, zu stellen  und muss nicht begründet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde  behandelt  das  Gesuch  sorgfältig  und rasch,  jedoch  spätes  -  tens  30 Tage nach Erhalt desselben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese  Frist   kann   ausnahmsweise   verlängert   werden,   wenn  sich   das   Ge  -  such um Zugang auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komple  -  xe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Betroffene Dritte werden konsultiert, wenn der Zugang zu den Personenda  -  ten ihrer Persönlichkeit schaden könnte. Sie können innerhalb von 10 Tagen  nach der Konsultation schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, ge  -  gen die Bekanntgabe der Personendaten Einsprache erheben. Während des  diesbezüglichen  Verfahrens  gibt  die Behörde  die  Personendaten  nicht  be  -  kannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einschränkung der Zugangsberechtigung *
                            1  Die Bekanntgabe von Auskünften oder das Recht auf Einsichtnahme kann  eingeschränkt oder verweigert werden, insbesondere:  *  a)  wenn das Gesuch zu einem offenkundig unverhältnismässigen Verwal  -  tungsaufwand führen würde, sofern die gesuchstellende Person nicht  ein schutzwürdiges Interesse geltend macht;  a  bis  )  *  wenn das Gesuch aufgrund seines wiederholten Charakters offensicht  -  lich exzessiv ist;  b)  *  wenn die Personendaten, über die Auskunft verlangt wird, nicht perso  -  nenbezogen bearbeitet werden;  c)  wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdi  -  ges privates Interesse eine Einschränkung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung muss  schriftlich, einschliess  -  lich in  elektronischer  Form,  angeben,  weshalb er  den  Zugang  einschränkt  oder verweigert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung
                            1  Jede betroffene Person kann vom Verantwortlichen für die Datenbearbei  -  tung Folgendes verlangen:  *  a)  *  die Berichtigung oder Vernichtung falscher Personendaten;  b)  *  die Beendigung einer widerrechtlichen Bearbeitung;  c)  *  die Beseitigung der Auswirkungen einer widerrechtlichen Bearbeitung;  d)  *  die Feststellung des widerrechtlichen Charakters einer Bearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellende Person hat die Tatsachen und die Gründe, auf die sie  ihr Gesuch stützt, anzuführen und die Beweise, welche sie geltend machen  will, anzugeben. Die sich in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel sind dem  Gesuch beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Beweis der Genau  -  igkeit   der   strittigen   Personendaten   nicht   umgehend   erbringen,   kann   die  betroffene   Person   verlangen,   dass  erwähnt   wird,   dass  die   Personendaten  umstritten   sind,   und   gegen   die   Bekanntgabe   gemäss   Artikel   22   Absatz   5  Einsprache erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Anstatt die Personendaten zu löschen oder zu vernichten, beschränkt der  Verantwortliche für die Datenbearbeitung die Bearbeitung, wenn:  *  a)  die   Genauigkeit   der   Personendaten   von   der   betroffenen   Person   be  -  stritten wird und die Genauigkeit oder Ungenauigkeit nicht festgestellt  werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;  c)  es wegen überwiegender öffentlicher Interesse erforderlich ist;  d)  die   Löschung   oder   Vernichtung   der   Personendaten   eine   Ermittlung,  eine Untersuchung oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren be  -  einträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Wenn   sich   herausstellt,   dass   ungenaue   Personendaten   weitergegeben  wurden   oder   dass   Personendaten   widerrechtlich   weitergegeben   wurden,  wird der Empfänger unverzüglich darüber informiert. Er muss die ungenauen  Personendaten berichtigen oder löschen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3quater  Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Verantwortliche für die Daten  -  bearbeitung in der Lage ist darzulegen, dass es gerechtfertigte Gründe für  die  Bearbeitung   gibt,  die   Vorrang   vor  den   Interessen   sowie   Grundrechten  und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einspracherecht *
                            1  Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,  kann jederzeit dagegen Einsprache erheben, dass Personendaten über sie  bearbeitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufsichtsbehörden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Grundsätze
                            1  Die Aufsicht über die Anwendung der Gesetzgebung über das Öffentlich  -  keitsprinzip und den Schutz von Personendaten obliegt der Aufsichtsbehör  -  de, die sich aus zwei unabhängigen Behörden zusammensetzt: dem Daten  -  schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) und der kantona  -  len Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (die Kommission). Die Auf  -  sichtsbehörde übt ihre Aufsicht auch in den Gemeinden aus.  Sie untersteht  der Oberaufsicht des Grossen Rates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beauftragte sowie der Präsident und die Kommissionsmitglieder wer  -  den vom Grossen Rat ernannt. Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie üben ihre Funktionen unabhängig und unparteiisch aus, ohne Anwei  -  sungen von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beauftragte und die Kommission verfügen über die notwendigen Mittel  und   insbesondere   ein   eigenes   Budget.   Ihre   beiden   Budgetentwürfe   unter  -  breiten sie über den Staatsrat jedes Jahr separat dem Grossen Rat, der die  Höhe  des  Globalbudgets   im  Rahmen  der  Verabschiedung  des  Staatsbud  -  gets   festlegt.  Die   Rechnungen   werden   dem   kantonalen   Finanzinspektorat  zur Kontrolle unterbreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für jedes Geschäftsjahr unterbreiten der Beauftragte und die Kommission  dem Staatsrat und dem Grossen Rat einen  in beiden Amtssprachen verfass  -  ten   Geschäftsbericht.   Der   Bericht   wird   veröffentlicht.   Im   Rahmen   ihres  Jahresberichts   legen   der   Beauftragte   und   die   Kommission   die   Rechnung  des Vorjahres vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
                            1  Der Beauftragte wird für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Das Mandat ist  erneuerbar.   Er   kann   unter   Einhaltung   einer   Frist   von   6   Monaten   auf   das  Ende eines Monats vom Grossen Rat verlangen, von seinen Funktionen be  -  freit zu werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der   Beauftragte   wird  vom   Grossen   Rat  auf   Vorschlag   der   Kommission  gewählt. Das Amt wird ausgeschrieben. Die Kommission legt das Verfahren  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann auf Vormeinung der Kommission entscheiden,  den  Beauftragten in folgenden Fällen von seiner Funktion zu entheben:  *  a)  er ist dauerhaft unfähig, seine Aufgaben auszuführen;  b)  er hat seine Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig schwer ver  -  letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Beauftragte   stellt   sein   Personal   an   und   gewährleistet   einen   Bereit  -  schaftsdienst. Der Beauftragte stellt dabei eine angemessene Vertretung der  beiden   Amtssprachen   sicher.  Der   Beauftragte   ist  administrativ   der   Staats  -  kanzlei angegliedert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Beauftragte   darf   weder   eine   zusätzliche   Erwerbstätigkeit   ausüben  noch  ein  Amt  der  Eidgenossenschaft  oder  eines   Kantons  bekleiden,  noch  ein   eidgenössisches,   kantonales   oder   kommunales   Wahlmandat   ausüben  und auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrats, der  Aufsichtsstelle   oder   der   Revisionsstelle   eines   Handelsunternehmens   tätig  sein.  Der Staatsrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenerwerbstä  -  tigkeit auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Un  -  abhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt  werden. Der Entscheid  wird im Amtsblatt veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schriftliche   Unterlagen   und   andere   Dokumente,   die   der   Beauftragte   im  Rahmen seiner Tätigkeit erstellt, gehören dem Staat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a * Verhinderung des Beauftragten
                            1  Bei Verhinderung des Beauftragten kann das Büro des Grossen Rates auf  Vormeinung  der  Kommission   eine  Person  bezeichnen,   die  das  Amt  interi  -  mistisch ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufgaben des Beauftragten
                            1  Der Beauftragte:  a)  *  kontrolliert von Amtes wegen die Anwendung der Bestimmungen zum  Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip; dazu kann er jederzeit bei  den   Behörden   Überprüfungen   vornehmen   und   gegebenenfalls   eine  Untersuchung gegen eine Behörde einleiten, wenn das Ergebnis der  Überprüfungen oder Hinweise darauf schliessen lassen, dass eine Be  -  arbeitung den Bestimmungen des Datenschutzes und des Öffentlich  -  keitsprinzips zuwiderlaufen könnte;  b)  *  berät die Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen zum Da  -  tenschutz   und   zum   Öffentlichkeitsprinzip   und   gibt   privaten   Personen  Auskünfte über ihre Rechte;  b  bis  )  *  beteiligt sich an der Ausbildung der Gemeinden und der Datenschutz  -  delegierten im Bereich Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip;  c)  *  prüft   jede   ihm   zugehende   Anzeige   betreffend   Verletzung   des   vorlie  -  genden   Gesetzes   und   dessen   Ausführungsbestimmungen   und   infor  -  miert den Urheber der Anzeige über die darauf gestützten Schritte und  das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung;  d)  *  empfiehlt der Behörde, sollte ein Verstoss gegen die Vorschriften über  den   Schutz   von   Personendaten   festgestellt   werden,   die   Bearbeitung  abzuändern oder zu stoppen und kann die Angelegenheit der Kommis  -  sion jederzeit zum Entscheid vorlegen, der durch Sanktionen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 292 StGB begleitet werden kann; e) * tritt gemäss Artikel 53 als Mediator zwischen Behörden und privaten
                            Personen auf;  f)  *  achtet darauf, dass die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Perso  -  nendaten in einem Rahmen geschieht, in dem die Rechte der betroffe  -  nen Person gewährleistet werden, und genehmigt die in Artikel 25 Ab  -  satz 2 erwähnten Garantien;  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, die mit dem Datenschutz und dem  Öffentlichkeitsprinzip in Verbindung stehen, zu Massnahmen, die eine  Bearbeitung von  Personendaten beinhalten,  oder in anderen  gesetz  -  lich vorgesehenen Fällen;  i)  *  führt   ein   Register   über   die   Bearbeitungstätigkeiten   und   die   Meldung  von Verstössen gegen die Sicherheit von Personendaten gemäss den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 30 und 30a; j) * schlägt geeignete Massnahmen vor, wenn er im Fall einer Daten -
                            schutz-Folgeabschätzung aufgrund einer Bearbeitung konsultiert wird,  die ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der  betroffenen Person gemäss Artikel 30b darstellen würde;  k)  *  führt gemäss Artikel 56 Beschwerde;  l)  *  veröffentlicht seinen Tätigkeitsbericht gemäss Artikel 35 Absatz 5;  m)  *  nimmt andere Aufgaben wahr, die ihm durch das Gesetz übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beauftragte kann Akten verlangen, Auskünfte einholen und sich Bear  -  beitungen von Personendaten vorführen lassen. Die betroffenen Behörden  sind   verpflichtet,   bei   der   Ermittlung   der   Sachverhalte   mitzuarbeiten.   Das  Amtsgeheimnis kann ihm nicht entgegengehalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Unabhängigkeit und Organisation
                            1  Der Beauftragte übt seine Funktionen unabhängig aus, ohne Anweisungen  von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen. Er ist nur an  das Gesetz und die Oberaufsicht des Grossen Rates gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt die Organisation zur Erfüllung seiner Aufgaben selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   stellt   dem   Beauftragten   ständige   Räumlichkeiten   zur   Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern im vorliegenden Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden die  Arbeitsverhältnisse des Beauftragten und seiner Mitarbeitenden im Gesetz  über das Personal des Staates Wallis (kGPers) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Beauftragte   ist   dem   in   den   Artikeln   14   fortfolgende   der   Verordnung  über das Personal des Staates Wallis (kVPers) vorgesehenen Personalcon  -  trolling nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b * Zusammenarbeit zwischen den kantonalen, eidgenössischen
                            und ausländischen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Beauftragte   hat   in   Ausübung   seiner  Funktion   mit   kantonalen,   eidge  -  nössischen   und   ausländischen   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbehörden  zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann der Beauftragte mit einer ande  -  ren   Datenschutzbehörde   Informationen   oder   Personendaten   zur   Erfüllung  der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben im Bereich Datenschutz austauschen,  sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:  a)  die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt;  b)  die Informationen und Personendaten werden nur für das den Daten  -  schutz betreffende Verfahren verwendet, das der Zusammenarbeitsan  -  frage zugrunde liegt;  c)  die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Berufsgeheimnisse so  -  wie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren;  d)  die Informationen und Personendaten werden Dritten nur bekannt ge  -  geben, wenn die Behörde, die sie übermittelt hat, dies vorgängig ge  -  nehmigt;  e)  die   empfangende   Behörde   verpflichtet   sich,   die   Auflagen   und   Ein  -  schränkungen der Behörde einzuhalten, die ihr die Informationen und  Personendaten übermittelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um sein Gesuch zu begründen oder um einem Gesuch Folge zu leisten,  kann der Beauftragte insbesondere folgende Angaben machen:  a)  den   Namen   der   für   die   Bearbeitung   zuständigen   Behörde,   des   Auf  -  tragsbearbeiters oder anderer an der Bearbeitung beteiligter Dritter;  b)  die Kategorien der betroffenen Personen;  c)  die   Identität   der   betroffenen   Personen,   falls   deren   Mitteilung   unent  -  behrlich ist und die Personen eingewilligt haben, damit der Beauftragte  oder eine andere für den Schutz von Personendaten zuständige Be  -  hörde seine/ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann;  d)  die bearbeiteten   Personendaten  oder  Kategorien  bearbeiteter  Perso  -  nendaten;  e)  den Bearbeitungszweck;  f)  die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger;  g)  die technischen und organisatorischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor   der   Beauftragte   einer   anderen   Datenschutzbehörde   Informationen  bekannt gibt, die Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthal  -  ten können, informiert er die betroffenen Personen, die Trägerinnen dieser  Geheimnisse sind, und lädt sie zur Stellungnahme ein, es sei denn, dies ist  nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission
                            1  Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, darunter mindestens 2 Juristen  und ein Informatikspezialist, die für die Dauer von 4 Jahren vom Grossen  Rat auf  der  Grundlage  eines Vorschlags  und  Berichts  des Staatsrates  er  -  nannt   werden.   Die   Ernennung   ist   erneuerbar.   Die   Kommissionsmitglieder  dürfen nicht Mitglieder des Grossen Rates sein. Die übrigen Tätigkeiten der  Kommissionsmitglieder müssen mit ihrer Funktion vereinbar sein. Die Kom  -  mission ist administrativ  der Staatskanzlei angegliedert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich und zusätzlich je nach zu  behandelnden Fällen zusammen. Sie kann in Anwesenheit von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitgliedern gültig beraten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann die Kommission externe Experten hinzuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission verfasst und veröffentlicht ein Reglement über ihre Orga  -  nisation und Funktionsweise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Kommission entscheidet über die Fälle, in denen sie angerufen wird.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission verfügt über dieselben Untersuchungsbefugnisse wie der  Beauftragte gemäss Artikel 37 Absatz 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann namentlich:  *  a)  eine Behörde darüber informieren, dass die beabsichtigten Bearbeitun  -  gen das vorliegende Gesetz verletzen könnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anordnen, dass eine Behörde die Bearbeitungen mit dem vorliegenden  Gesetz in Übereinstimmung bringen muss, gegebenenfalls spezifisch  und unter Einhaltung einer bestimmten Frist, insbesondere indem die  vollständige oder teilweise Berichtigung oder Löschung der Personen  -  daten angeordnet wird;  c)  eine   Bearbeitung   vorübergehend   oder   endgültig   einschränken   oder  verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in Übereinstimmung mit Artikel 35  Absatz 5.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * ...
                            5 Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Allgemeine Grundsätze
                            1  Die  Behörden,   ihre   Mitglieder   sowie   die  von   ihnen   abhängigen   Beamten  und Angestellten haben amtliche Dokumente in geordneter Weise zu verwal  -  ten und aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Behörde regelt die Verwaltungs-, Klassierungs- und Aufbewahrungs  -  modalitäten in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem betrof  -  fenen Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Archivzuführung
                            1  Die Behörden haben amtliche Dokumente, die für die Führung der laufen  -  den Geschäfte nicht mehr von Nutzen sind, dem betroffenen Archiv anzubie  -  ten, soweit sie diese Dokumente nicht selbst zu archivieren haben. Die Be  -  stimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Archiv schätzt die Archivwürdigkeit der Dokumente ein und entschei  -  det über deren definitive Aufbewahrung oder Vernichtung in enger Zusam  -  menarbeit mit den betroffenen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Behörden vernichten die Personendaten, welche die Archi  -  ve als nicht archivwürdig bezeichnet haben, ausser wenn diese:  *  a)  *  anonymisiert worden sind;  b)  *  zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwür  -  digen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Einsichtnahme in archivierte Dokumente
                            1  Dokumente, die gemäss vorliegendem Gesetz bereits vor der Archivierung  öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin, und zwar unter den  Bedingungen   von   Artikel   12   bis   16.   Die   anderen   archivierten   Dokumente  werden 30 Jahre nach ihrer Erstellung öffentlich zugänglich gemacht, sofern  kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dagegen spricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dokumente, die besonders schützenswerte Personendaten oder Daten aus  Profiling enthalten, sind frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen  Person   öffentlich   zugänglich.   Ist   das   Todesdatum   nicht   bekannt,   läuft   die  Schutzfrist 100 Jahre nach Abschluss des Dossiers ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Archivierte Dokumente können von der Behörde, von der sie stammen, so  -  wie von der betroffenen Person jederzeit eingesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Einschränkungen
                            1  Der Zugang zu archivierten Dokumenten kann eingeschränkt oder verwei  -  gert werden,  wenn  ein  überwiegendes  öffentliches  oder  privates Interesse  gefährdet sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem kann der Zugang zu Originaldokumenten eingeschränkt oder ver  -  weigert werden, wenn dies zur Gewährleistung deren Erhaltung notwendig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einschränkungen auf Grundlage anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist
                            1  Die Archive können auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der  Behörde, von der die fraglichen Dokumente stammen, bereits vor Ablauf der  in Artikel 43 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Schutzfristen die Ein  -  sichtnahme   in   Dokumente   erlauben,   wenn   dies   aus   wissenschaftlichen  Gründen erfolgt oder aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder priva  -  ten Interesses gerechtfertigt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Erledigung von Streitigkeiten
                            1  Bei Streitigkeiten in Zusammenhang  mit der Einsichtnahme in archivierte  Dokumente sind die Artikel 52 bis 56 des vorliegenden Gesetzes anwend  -  bar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Organisation und Aufsicht
                            1  Die Organisation der Archive wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche   Archive,  für   die  das   vorliegende   Gesetz   gilt,  sind   der   Aufsicht  des Staatsarchivs Wallis unterstellt, das zu diesem Zweck Weisungen erlas  -  sen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verfahrensbestimmungen und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * ...
Art. 49 * ...
Art. 50 * ...
Art. 51 Konsultation von Dritten
                            1  Die   betroffenen   Dritten   werden   konsultiert,   wenn   der   Zugang   zu   einem  amtlichen Dokument oder zu Personendaten einem überwiegenden privaten  Interesse im Sinne von Artikel 15 entgegenstehen könnte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   können   innerhalb   von   10   Tagen   nach   der   Konsultation   schriftlich,  einschliesslich   in   elektronischer   Form,   gegen   die   Bekanntgabe   des   Doku  -  ments Einsprache erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Einspracheverfahrens gibt die Behörde das Dokument oder  die Personendaten nicht bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Stellungnahme der Behörde
                            1  Wenn eine Behörde beabsichtigt, einem Gesuch auf der Grundlage dieses  Gesetzes nicht Folge zu leisten, so hat sie die betroffenen Personen darüber  zu informieren. Gleichzeitig hat sie diese über die Möglichkeit der Beantra  -  -  nis zu setzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Mediation *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Meinungsverschiedenheiten infolge eines auf das vorliegende Gesetz  gestützten Gesuchs kann die Behörde, die gesuchstellende Person oder der  betroffene  Dritte  beim   Beauftragten  eine  Mediation   verlangen.  Dazu  muss  ein kurzes schriftliches Gesuch mit Beweismitteln eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Beauftragte  versucht, zwischen den  von der Behörde, der  gesuch  -  stellenden Person und vom betroffenen Dritten geltend gemachten Interes  -  sen einen Kompromiss zu finden. Die betroffenen Behörden sind gehalten,  bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Der   Beauftragte   kann   eine   Mediationsverhandlung   durchführen.   Wenn  eine der Parteien nicht erscheint, gilt die Mediation als gescheitert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt eine Mediation zustande, gilt das Verfahren als erledigt. Im gegen  -  teiligen   Fall   gibt   der   Beauftragte   den   am   Mediationsverfahren   beteiligten  Parteien innerhalb von 10 Tagen ab Scheitern der Mediation eine schriftliche  Empfehlung ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist garantiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * ...
Art. 54a * Anrufung der Kommission
                            1  Scheitert die Mediation oder wird die getroffene Vereinbarung nicht einge  -  halten, kann die Behörde, die gesuchstellende Person, der betroffene Dritte  oder der Beauftragte die Kommission anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Entscheid gewährt die Kommission ihnen ein Anhörungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Unentgeltlichkeit und Gebühren
                            1  Unter   Vorbehalt   anderslautender   gesetzlicher   Bestimmungen   ist   der   Zu  -  gang zu amtlichen Dokumenten und zu Personendaten kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Beantwortung eines Ge  -  suchs und/oder eine Mediation einen grossen Arbeitsaufwand nach sich zie  -  hen oder wenn ein Gesuch missbräuchlich erneuert wird. Der Staatsrat legt  die  Fälle   fest,   in  denen   eine   Gebühr   erhoben   werden   kann  und   bestimmt  den Tarif.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge  -  richts- oder Verwaltungsbehörden ist analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Rechtspflege
                            1  Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde beim Kantonsge  -  richt angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beauftragte   kann   bei   sämtlichen   rechtsprechenden   Behörden   Be  -  schwerde   gegen   jeden   Entscheid   der   Kommission   oder   Behörde,   die   das  vorliegende Gesetz anwendet, einlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein  Gesuch  um  Ausstand   des  Beauftragten  oder   eines  Kommissionsmit  -  glieds   wird   vom   Kantonsgericht   geprüft.   Betrifft   die   Angelegenheit   das  Kantonsgericht, ist der  Grosse Rat für die Prüfung des  Gesuchs um Aus  -  stand zuständig. Der Grosse Rat legt die Modalitäten fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6a Bestimmung über den Datenschutz im Rahmen der  Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a * Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-
                            Besitzstands in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   vorliegende   Artikel   regelt   die   Bearbeitung   von   Personendaten   durch  Behörden zum Zweck der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straf  -  taten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der  Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit:  a)  im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands;  b)  im Rahmen der Anwendung internationaler Verträge, die mit der Euro  -  päischen Union oder mit Staaten, die mit der Schweiz über eines der  Schengen-Assoziierungsabkommen   verbunden  sind (Schengen-Staa  -  ten), abgeschlossen  worden sind und die bezüglich des Datenschut  -  zes auf die Richtlinie (EU) 2016/680 verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat zudem das Recht:  a)  beim Beauftragten Berufung einzulegen, damit dieser alle notwendigen  Abklärungen oder in folgenden Fällen eine Prüfung vornimmt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Verantwortliche für die Datenbearbeitung die Lieferung der  Informationen gemäss Artikel 19a aufschiebt oder einschränkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Zugang ge  -  mäss Artikel 32 einschränkt oder ablehnt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Verantwortliche für die Datenbearbeitung es ablehnt, Perso  -  nendaten zu berichtigen oder zu löschen oder die Bearbeitung  gemäss Artikel 33 einzuschränken;  b)  direkt   beim   Kantonsgericht   Beschwerde   gegen   einen   Entscheid   ge  -  mäss vorliegendem Gesetz einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Art. 56b * Vollzug
                            1  Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg die zum Vollzug dieses Ge  -  setzes notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf  -  gehoben, insbesondere:  a)  das Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 28. Juni 1984;  b)  der Artikel 31 des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.  T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. März 2023  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
                            1  Die  Bestimmungen   der   übrigen   Erlasse   des  kantonalen   Rechts,   die   sich  auf Personendaten beziehen, werden während 5 Jahren nach Inkrafttreten  der Änderung des vorliegenden Gesetzes weiterhin auf die Bearbeitung von  Daten juristischer Personen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 * Übergangsbestimmung betreffend den Datenschutzdelegierten
                            1  Den   Verantwortlichen   für   die   Datenbearbeitung   wird   eine   Frist   von   2  Jahren ab Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes gewährt,  um einen Datenschutzdelegierten zu bezeichnen und sich zu vergewissern,  dass dieser seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3 * Übergangsbestimmung betreffend den Beauftragten
                            1  Wenn ein unter dem alten Gesetz abgeschlossenes Mandat eines Beauf  -  tragten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes in  Kraft ist, übt dieser sein Amt im Sinne des neuen Gesetzes bis zum vorge  -  sehenen Ende der Mandatsdauer aus, ohne dass es einer Wahl im Sinne  von Artikel 36 bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der unter dem alten Gesetz abgeschlossene Mandatsvertrag endet auto  -  matisch   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   Änderung   dieses   Gesetzes,  ohne dass es einer Auflösung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-4 * Übergangsbestimmung betreffend die Kommission
                            1  Die   aktuelle   Kommission   bleibt   bis   zum   Inkrafttreten   der   Änderung   des  neuen Gesetzes im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine neue Kommission muss auf das Inkrafttreten der Änderung des neuen  Gesetzes hin ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mandat der neuen Kommission endet gleichzeitig wie jenes des neuen  Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2011  01.09.2011  Art. 19  totalrevidiert  BO/Abl. 15/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2011  01.09.2011  Art. 19a  eingefügt  BO/Abl. 15/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2011  01.09.2011  Art. 42 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl.15/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2011  01.09.2011  Art. 42 Abs. 3, a)  eingefügt  BO/Abl.15/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2011  01.09.2011  Art. 42 Abs. 3, b)  eingefügt  BO/Abl.15/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 1 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 2 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, a), 1.  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, a), 2.  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, a), 3.  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, a), 4.  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, a), 5.  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 6  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 6  ter  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 7  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 7, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 7, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 7, c)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 7, d)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 7, e)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 7, f)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 8  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 8  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 4 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 10  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 10 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 11 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 12 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 12a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 12b  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 15 Abs. 3, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 15 Abs. 7  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Titel 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Titel 3.1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 3, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 3, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 3, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, e)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, f)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, g)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, h)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2, i)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 3, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 3, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19a  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19a Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19a Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19a Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 19a Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 20 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 20 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 21  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Titel 3.2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 23  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 23 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 24  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 2, e)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 2, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 2, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 2, f)  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 26  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 27  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 28 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 28 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 28a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Titel 3.4  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 28b  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, e)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, f)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, g)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2, h)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 3, a)  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 3, b)  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30b  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 30c  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, d)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, f)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, g)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 1, h)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 31 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 32  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 1, a  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 3  ter  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 3  quater  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 34  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Titel 4  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 35 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 35 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 35 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 35 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 35 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 36 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 36 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 36 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 36 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 36 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 36 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 36a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, g)  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, h)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, i)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, j)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, k)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, l)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 1, m)  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 37b  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 38 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 38 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 38 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 38 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 38 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 40  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 43 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 43 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 43 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 45 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 46 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 48  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 49  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 50  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 51 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 51 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 51 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 52 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53  Titel geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53 Abs. 1  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53 Abs. 2  ter  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 53 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 54  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 54a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 55 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 55 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 55 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 56 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 56 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 56 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 56 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Titel 6a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. 56a  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. Art. 56b  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. T1-2  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. T1-3  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  Art. T1-4  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.10.2008  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 2 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 2 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 1. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 2. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 3. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 4. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, a), 5. 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 1, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 6 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 6 bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 6 ter 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 7, f) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 8 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 3 Abs. 8 bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 4 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 10 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 10 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 11 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 12 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 12a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 12b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 13 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 13 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 15 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 15 Abs. 7 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
                            Titel 3  16.03.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-089  Titel 3.1  16.03.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 17 Abs. 3, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 1, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 18 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 17.03.2011 01.09.2011 totalrevidiert BO/Abl. 15/2011,
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, e) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, f) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, g) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, h) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2, i) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 2 bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 3, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 19 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 19a 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl. 15/2011,
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 19a Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 20 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 20 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 21 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 21 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
                            Titel 3.2  16.03.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 1 bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 2, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 22 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 23 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 23 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 23 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 23 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 24 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 25 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 1 bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 2, e) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
                            Art. 25 Abs. 2, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25 Abs. 2, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2023  01.01.2024  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, f) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 25 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 26 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 26 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 27 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 27 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 28 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 28 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 28a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
                            Titel 3.4  16.03.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 29 Abs. 6 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, e) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, f) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, g) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 2, h) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 3, a) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3, b) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 30 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 30a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
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Art. 31 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
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Art. 31 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
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Art. 32 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 1, a bis ) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 32 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
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Art. 33 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
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Art. 33 Abs. 3 bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 3 ter 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 3 quater 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 33 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 34 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
Art. 34 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 34 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
                            Titel 4  16.03.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 35 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 1 bis 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 36a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, b bis ) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, d) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1, e) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, f) 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, g) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, h) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, i) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37 Abs. 1, j) 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
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Art. 37a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 37b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 38 Abs. 5 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1, a) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1, b) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 1, c) 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 39 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 40 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 42 Abs. 3 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011,
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3, a) 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011,
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3, b) 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011,
                            34/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 43 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 43 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 45 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 46 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 48 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 49 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 50 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 51 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
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Art. 53 16.03.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-089
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Art. 54 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 54a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 55 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 55 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 1 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 2 16.03.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 3 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 56 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
                            Titel 6a  16.03.2023  01.01.2024  eingefügt  RO/AGS 2023-089
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. Art. 56b 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
                            Titel T1  16.03.2023  01.01.2024  eingefügt  RO/AGS 2023-089