Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
                            über den Zivilschutz  *  (AGZSG)  vom 10.09.2010 (Stand 01.01.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und über den  Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG);  eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen und zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel:  a)  die Bundesvorschriften im Bereich des Zivilschutzes anzuwenden;  b)  eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel auf Kantonsebe  -  ne zu gewährleisten;  c)  einen optimalen und einheitlichen Vorbereitungsstand des Zivilschut  -  zes auf Kantonsebene zu garantieren;  d)  einen effizienten und koordinierten Gebrauch der Einsatzmittel des Zi  -  vilschutzes zu garantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Unter Vorbehalt des Bundesrechts regelt das vorliegende Gesetz insbe  -  Erstellung und die Verwaltung der Schutzbauten, die Verwaltung des Materi  -  als sowie die Finanzierung des Zivilschutzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation des Rettungswesens und des Bevölkerungsschutzes wer  -  den vom vorliegenden Gesetz nicht behandelt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Be  -  wältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie die Gesetz  -  gebung über den Kulturgüterschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation des Zivilschutzes *
                            1  Der Zivilschutz ist eine kantonale Organisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz der Gleichstellung
                            1  Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines  Status, einer Funktion oder eines Berufs wird für Frau und Mann im gleichen  Sinne verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt im Kanton die Führung, die Koordination und die Aufsicht  des Zivilschutzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übernimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen, die von der Bundes  -  gesetzgebung   dem   Kanton   übertragen   und   die   nicht   ausdrücklich   den  Gemeinden zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu  -  ständig. Er entscheidet über die Beteiligung oder Zusammenarbeit mit öf  -  fentlichen oder privaten Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine im vorliegenden Gesetz vorgesehene Massnahme nicht erfüllt,  so nimmt der Staatsrat diese auf Kosten des Säumigen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Departement und Dienststelle
                            1  Das für die Sicherheit zuständige Departement (nachstehend: das Depar  -  tement) verwirklicht und koordiniert die kantonale Zivilschutzpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzge  -  bung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Vollzug seiner Aufgaben verfügt das Departement über die für den Zivil  -  schutz zuständige Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) und über das  ständige kantonale Führungsorgan, das in Anwendung des Gesetzes über  den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausser  -  ordentlichen Lagen bezeichnet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinden *
                            1  Die Gemeinden übernehmen im Bereich des Zivilschutzes  sämtliche Auf  -  gaben und Kompetenzen, die ihnen durch die Bundesgesetzgebung  über  den  Zivilschutz und durch das vorliegende Gesetz übertragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen der Dienststelle alle nötigen Daten zur Führung des Zivilschut  -  zes kostenlos zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geografische Organisation *
                            1  Der Zivilschutz ist gebietsmässig in folgende Kreise aufgeteilt:  *  a)  *  Kreis Oberwallis;  b)  *  Kreis Mittelwallis;  c)  *  Kreis Unterwallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standorte der Kreise sind in der Verordnung festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Kreis ist in Einsatzzonen unterteilt, deren territoriale Grenzen unter  Einbezug   der   geografischen   Gegebenheiten   durch   einen   Beschluss   des  Staatsrats festgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 Kantonale Kommission *
                            1  Auf Vorschlag der zum Gebiet der einzelnen Kreise gehörenden Gemein  -  den, die zu Beginn der Verwaltungsperiode angehört werden, ernennt der  Staatsrat eine kantonale Kommission, die mit der Prüfung von wichtigen  Problemen und Lösungen in Bezug auf die Zielsetzung des vorliegenden  Gesetzes beauftragt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich aus drei Vertretern pro Kreis und zwei Vertre  -  tern der Dienststelle zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten der Nomination,  die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personal des Zivilschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rekrutierung und Zuteilung der Dienstpflichtigen
                            1  Die   Dienststelle   ist   als   Organisationseinheit   damit   beauftragt,   mit   dem  Bund die Rekrutierung und Einteilung der Dienstpflichtigen zu koordinieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die als diensttauglich erklärten Personen, welche die Grundausbildung er  -  halten haben, stehen grundsätzlich ihrem Kreis zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus Gründen des Bestandes kann ein Dienstpflichtiger einem anderen  Kreis im Kanton oder, mit dessen Einverständnis, einem anderen Kanton zu  -  geteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bundesgesetzgebung regelt die Bedingungen der Einteilung in die Per  -  sonalreserve.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Freiwilliger Schutzdienst
                            1  Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Aufnahmeverfahren und die  obere Altersgrenze für die Freiwilligen, welche die Grundsätze der Gesetz  -  gebung im Bereich des Schutzes gegen Feuer und Naturelemente berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorzeitige Entlassung
                            1  Die Dienststelle entscheidet über die Gesuche um vorzeitige Entlassung  aus der Zivildienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation im Bevölke  -  rungsschutz unter folgenden Bedingungen:  a)  die vorgesehene Tätigkeit kann nicht anders erfüllt oder die betroffene  Funktion kann nicht durch eine andere Person ausgeübt werden;  b)  *  der Dienstpflichtige gibt sein Einverständnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigten Personen wer  -  den wieder in den Zivilschutz integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Verfahren der vorzeitigen Ent  -  lassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entlassung
                            1  Die Dienststelle entlässt die Personen, welche ihre Dienstpflicht erfüllt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Führung des Personals und Verwaltung der Zivilschutzdienste
                            1  Die für das Aufgebot zuständige Behörde entscheidet über die Dienstver  -  schiebungs- und Urlaubsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten  über die Dienstverschiebungs- und Urlaubsbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt in einem Reglement die Grundsätze, die im ganzen Kanton für  die Verwaltung während des Zivilschutzdienstes anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgebot für Einsätze und Kontrollführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgebot für Einsätze in der normalen Lage
                            1  In der normalen Lage können die Dienstpflichtigen von ihrem Kreiskom  -  mando insbesondere für Instandstellungsarbeiten nach einer Katastrophe  und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich der Unterstützung von Ersteinsatzelementen können gewisse  Elemente des Zivilschutzes, insbesondere die Schnelleinsatzgruppen, vom  betroffenen Kreiskommando direkt bereitgestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle kann alle oder einen Teil der Zivilschutzelemente  des  Kantons einem eingesetzten Kreis zur Unterstützung zur Verfügung stel  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgebot in besonderer oder ausserordentlicher Lage
                            1  Im   Falle   von   besonderen   oder   ausserordentlichen   Lagen   werden   die  Dienstpflichtigen der Kreise wie folgt aufgeboten:  *  a)  durch die Dienststelle nach Entscheid des Departementvorstehers bei  Einsätzen in anderen Kantonen;  b)  *  durch das Kreiskommando bei Einsätzen auf dem ihm zugeteilten Ge  -  biet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  durch die Dienststelle oder an deren Stelle durch das kantonale Füh  -  rungsorgan bei Einsätzen auf dem übrigen Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist es dringlich oder können die in Absatz 1 angeführten Organe nicht er  -  reicht werden, ergreifen die Dienststelle oder das kantonale Führungsorgan  die durch die Umstände erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten über den Einsatz  und die Mobilisierung des Zivilschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen kommt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Be  -  wältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zur Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
                            1  Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind der Bewilligungspflicht unter  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich können bezüglich der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft,  welche keinen direkten Zusammenhang mit der Ausbildung oder einem Wie  -  derholungskurs haben, nur öffentliche Anlässe von kantonaler, nationaler  oder internationaler Bedeutung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle erteilt auf kommunaler und kantonaler Ebene die notwen  -  digen Bewilligungen und entscheidet über die Aufteilung der Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle ist bei Einsätzen von kantonaler, nationaler oder internatio  -  naler Bedeutung zugunsten der Gemeinschaft für das Aufgebot der Dienst  -  pflichtigen der Kreise zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einrückungspflicht
                            1  Die Dienstpflichtigen sind gehalten, gemäss den Weisungen der Aufge  -  botsbehörde in den Dienst einzurücken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeber sind gehalten, die Dienstpflichtigen dafür freizustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kontrollführung
                            1  Die Dienststelle übernimmt mithilfe des Personalinformationssystems der  Armee und des Zivilschutzes die Kontrollführung der Dienstpflichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen regelt der Staatsrat das Meldeverfahren in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Leitgrundsätze
                            1  Die Dienststelle sorgt in Anwendung der eidgenössischen Vorschriften für  eine einheitliche Grundausbildung aller Dienstpflichtigen sowie für die Aus-  und Weiterbildung der Kader und Spezialisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss   den   eidgenössischen   und   kantonalen   Vorschriften   sorgen   die  Kreise mit Wiederholungskursen für die Fortbildung ihrer Dienstpflichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle bietet die Personen gemäss Absatz 1 auf; die Kreise bie  -  ten ihre Dienstpflichtigen zu den Wiederholungskursen auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Dauer der Grundausbildung, der  Wiederholungskurse und der Weiterbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle legt in Form von Richtlinien die Leitgrundsätze der Ausbil  -  dung fest, insbesondere den Inhalt der Wiederholungskurse und des Nach  -  holdienstes, der kombinierten Übungen sowie der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Jahresprogramm *
                            1  Die Dienststelle erstellt jährlich das Programm der Wiederholungskurse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Material  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Material und persönliche Ausrüstung *
                            1  Die Dienststelle gewährleistet den Erwerb der persönlichen Ausrüstung  und des Materials für die Hilfe in ordentlichen, besonderen oder ausseror  -  dentlichen Lagen.  Dabei berücksichtigt sie die schon bestehende Ausrüs  -  tung und den Bedarf der Kreise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
                            6 Schutzanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Baupflicht von Schutzräumen - Grundsatz
                            1  Die Baupflicht wird durch die eidgenössische Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baupflicht gilt als erfüllt, wenn sich der Bauherr am Bau eines Sammel  -  schutzraums beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle ist für die Bewilligung von Ausnahmen von der Baupflicht  von Schutzplätzen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann auf das Einziehen des Ersatzbeitrages verzichten, insoweit diese  Befugnis bundesrechtlich dem Kanton zusteht, namentlich für abgelegene,  nur zeitweise bewohnte Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Baubewilligung - Ankündigung des Baubeginns
                            1  Die Baubewilligung kann erst nach dem Entscheid der Dienststelle über die  Baupflicht eines Schutzraums, gegebenenfalls über die Höhe des Ersatzbei  -  trages oder die Befreiung von der Baupflicht, erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Arbeiten, welche die Pflicht zur Erstellung eines Schutzraums mit sich  bringen, kann die Baubewilligung nicht vor der Genehmigung des Schutz  -  raumprojektes  durch  die Dienststelle,  gegebenenfalls  vor  Abschluss  des  Verfahrens nach Artikel 28 und 29, erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid   über   den   Ersatzbeitrag   stellt   eine   Auflage   dar,   die   als  Nebenklausel der Baubewilligung getrennt angefochten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Ausstellungsbehörde informiert die Dienststelle über die Baubewilli  -  gung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inhaber einer Baubewilligung oder sein Vertreter ist verpflichtet, der  Dienststelle den Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für denjenigen, der es unterlässt, der Dienststelle den Beginn der Bauar  -  beiten mitzuteilen, sind die in der kantonalen Baugesetzgebung vorgesehe  -  nen Strafbestimmungen analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Private Sammelschutzräume - Grundsätze
                            1  Die Dienststelle ist auf Vorschlag der Gemeinde allein zuständig, die Zu  -  sammenlegung von Bauten gemäss Artikel 26 in einen oder mehrere Sam  -  melschutzräume anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Zusammenlegung von privaten Schutzräumen in Sammelschutz  -  räume beschlossen, bestimmt die Gemeinde nach Rücksprache mit den  Eigentümern und nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle, wer von  den betroffenen Eigentümern oder ob die Gemeinde selbst den Bau erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sammelschutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn  des ersten betroffenen Bauprojekts eingerichtet sein. Sicherheiten in der  Höhe des Ersatzbeitrags müssen vor Baubeginn jedes Gebäudes geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sicherheiten werden freigegeben, sobald der Sammelschutzraum ge  -  mäss den technischen und administrativen Vorschriften erstellt ist und die  Arbeiten durch die Kontrollorgane abgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Errichtet   die   Gemeinde   selbst   den   Sammelschutzraum,   bezahlen   die  Eigentümer zur Deckung der Baukosten einen sogenannten Einkaufsbeitrag.  Dessen Höhe entspricht den Mehrkosten für den Bau der Schutzplätze.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird der Sammelschutzraum in den Bau eines öffentlichen Schutzraums  integriert, sind die beiden Bauteile in der Rechnung getrennt aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Private Sammelschutzräume - Einkauf *
                            1  Der Bau, die Finanzierung, das Eigentum, der Gebrauch, die Ausstattung  und der Unterhalt der privaten Sammelschutzräume werden vor Beginn der  Arbeiten in einer Vereinbarung geregelt, die von der Dienststelle gutzuheis  -  sen ist und die eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Sammelschutzraum in Bezug auf das ihn vorschreibende Baupro  -  gramm oder im Falle einer Verkleinerung des ursprünglichen Bauprojekts  überdimensioniert, so dürfen die Eigentümer, unter der Voraussetzung der  Zustimmung der Dienststelle, den Einkauf von bestehenden verfügbaren  Schutzplätzen oder jedes anderen dinglichen Rechts, das den Zutritt der  betroffenen   Personen   zu   den   Schutzplätzen   des   Schutzraums   sichert,  mit  der Gemeinde  vereinbaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine zugunsten der Gemeinde errichtete und im Grundbuch eingetragene  Personaldienstbarkeit stellt die Zuteilung und die Verwendung der Schutz  -  plätze für den Zivilschutz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Enteignung
                            1  Bei Enteignungen, die zur Ausführung der Zivilschutzmassnahmen notwen  -  dig sind, ist die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Ent  -  eignung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ersatzbeitrag - Ansatz
                            1  Der Ersatz- oder Einkaufsbeitrag entspricht zumindest dem minimalen An  -  satz, den das Bundesrecht festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ist befugt, diese Beträge mittels Beschluss den diesbezügli  -  chen Vorschriften des Bundes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ersatzbeiträge - Allgemeines *
                            1  Der Ersatzbeitrag wird dem Antragsteller durch die Dienststelle ab Inkraft  -  treten der Baubewilligung in Rechnung gestellt und einkassiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt regelmässig per Beschluss:  a)  die Höhe der von der Dienststelle erhobenen Gebühr zur Deckung der  Inkassokosten der Ersatzbeiträge;  b)  den jährlich gutgeschriebenen Vergütungszins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ersatzbeiträge, Verwendung und Freigabe
                            1  Die Ersatzbeiträge dienen in erster Linie der Finanzierung, dem Unterhalt,  der Ausstattung und der Modernisierung der öffentlichen Schutzräume und  der Modernisierung der privaten Schutzräume der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat beschliesst über die Freigabe der überschüssigen Ersatzbei  -  träge und über deren Verwendung für andere Zivilschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden wird  durch  den kantonalen Ersatzbeitragsfonds  sichergestellt.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Vollzugsbestimmungen, na  -  mentlich Verfahrensbestimmungen, und kann für die Ersatzbeiträge eine  andere Zweckbestimmung im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kontrolle der privaten Schutzräume *
                            1  Die Abnahmekontrolle der privaten Schutzräume sowie die Organisation  der   Kontrollen   obliegen   der   Dienststelle,   in   Zusammenarbeit   mit   den  Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die periodische Kontrolle der privaten Schutzräume sowie die Organisation  der   Kontrollen   obliegen   der   Dienststelle,   in   Zusammenarbeit   mit   den  Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Schutzanlagen
                            1  Jeder Kreis verfügt über einen Hauptkommandoposten und über dezentra  -  lisierte Kommandoposten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat beschliesst im Einvernehmen mit dem Bund die Planung der  für den Bevölkerungsschutz notwendigen Schutzanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bestimmt in einer Verordnung die diesbezüglichen Verfahrensregeln, re  -  gelt die Deckung der Unterhaltskosten und legt die Bedingungen für die be  -  völkerungsschutzfremde Benutzung der Schutzanlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ersatzvornahme
                            1  Im Falle einer Säumnis schreibt die Dienststelle die notwendigen Verbes  -  serungsmassnahmen vor und setzt eine Frist für deren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt die Säumnis nach Ablauf der Frist ganz oder teilweise bestehen,  schreitet die Dienststelle gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen  Gesetzgebung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege zur Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat hat für Forderungen und Zinsen aus der Ersatzvornahme ge  -  mäss Artikel 5 Absatz 4 ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit  keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die weiteren Bestimmungen über  die Schutzbauten und deren Kontrolle. Insbesondere befindet er über die  Gründe zur Befreiung des Hauseigentümers von der Schutzraumbaupflicht,  über das entsprechende Baubewilligungsverfahren, über die Fragen der Ab  -  nahme und des Unterhalts der Schutzräume sowie die Einleitung des Ver  -  fahrens zur Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzierungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * ...
Art. 39 Finanzierung *
                            1  Der Staat finanziert:  a)  das Funktionieren der Dienststelle, von welcher der Zivilschutz ab  -  hängt;  b)  das kantonale Ausbildungszentrum des Zivilschutzes;  c)  die Grundausbildung, die Kader- und Spezialistenausbildung und die  Weiterbildungskurse im Zivilschutz;  d)  *  ...  e)  das Zivilschutzmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leistet seinen Beitrag zum Unterhalt der Schutzanlagen und der ge  -  schützten Spitalabteilungen, abzüglich des Pauschalbeitrags des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * ...
Art. 41 Leistungen zu Lasten der Gemeinden *
                            1  Die Gemeinden stellen den Kreisen die für ihre Tätigkeit notwendigen tech  -  nischen Lokale und Infrastrukturen kostenlos zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kosten der öffentlichen Schutzräume und Benutzung der
                            Schutzanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Bau und die Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume an  -  erkannten Kosten werden durch die Ersatzbeiträge abgedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle kann die Benutzung der Schutzanlagen für andere Zwecke  bewilligen, sofern die Einsatzbereitschaft des Kreises jederzeit gewährleistet  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Benutzung   der   Schutzanlagen   zu   bevölkerungsschutzfremden  Zwecken ist entschädigungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Einsatzkosten des Zivilschutzes
                            1  Die Einsatzkosten des Zivilschutzes gehen zu Lasten des Organs, das den  Einsatz angefordert   hat. Bei  Meinungsverschiedenheiten   entscheidet  der  Staatsrat nach den Grundsätzen der Solidarität und der Angemessenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonale Hilfe wird unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarun  -  gen vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt in einem Reglement die Tarife für die Einsätze des Zivil  -  schutzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen ist für die Finanzierung der Mittel im Fall von besonderen und  ausserordentlichen Lagen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die  Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verwaltungsgebühren
                            1  Die Dienststelle erhebt für die erteilten Bewilligungen, für die getroffenen  Entscheide und für die erbrachten Leistungen dem Zeit- und Arbeitsaufwand  entsprechende Verwaltungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Inspektionen und Kontrollen, die nicht ausdrücklich im Gesetz vorgese  -  hen sind, erhebt die Dienststelle eine Gebühr, die bei jedem angeforderten  oder verursachten Einsatz gemäss den effektiven Kosten berechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt in einem Beschluss die Liste der gebührenpflichtigen  Leistungen und die Tarife fest, welche die effektiven Kosten decken und den  Grundsätzen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi  -  gungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * ...
                            9 Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
                            1  Jeder Zivilschutzeinsatz zugunsten der Gemeinschaft bedarf einer Bewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle ist befugt, diese Bewilligung im Rahmen der diesbezügli  -  chen Bundesvorschriften zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einsatz zugunsten der Gemeinschaft, Bedingungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Be  -  dingungen der Zivilschutzverordnung des Bundes erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bewilligungsentscheid werden festgelegt:  a)  die Dauer des Einsatzes;  b)  die maximale Anzahl Diensttage, die für das Ereignis aufgewendet  werden dürfen;  c)  *  die maximale Anzahl Dienstpflichtiger für den Einsatz;  d)  *  der finanzielle Gesamtbetrag und die Aufteilung der Kosten zwischen  dem Kanton und dem Antragsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstpflichtigen können einzig im Rahmen der erteilten Bewilligung  zum Einsatz gelangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Haftung für Schäden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Schadenshaftung
                            1  Haftet der Kanton infolge von Kursen, Übungen oder jedem anderen Ein  -  satz des Zivilschutzes für einen bei Dritten entstandenen Schaden, ist der  Staatsrat zuständig:  *  a)  den Schadenersatzanspruch des Geschädigten oder dessen Rechts  -  nachfolgers gutzuheissen;  b)  eine Regressklage gegen die Person, die den Schaden absichtlich  oder grobfahrlässig verursacht hat, einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen  Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über eine angemessene Entschädigung im Falle von Verlust  oder Beschädigung von persönlichem Eigentum obliegt der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls infolge eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft ein Schaden  entsteht, hat der Antragsteller den Staat für jegliche begründeten Ansprüche  Dritter zu entschädigen. Er kann vom Staat aber selbst weder Entschädi  -  gung noch Zinsen verlangen; vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber  dem Staat für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zivilansprüche
                            1  Die Zivilprozessordnung ist auf Zivilklagen, die sich auf das BZG stützen,  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Strafverfahren
                            1  Der allgemeine Teil des Schweizerischen Strafrechts und die Strafprozess  -  ordnung sind auf die Strafverfolgung und die Aburteilung der strafbaren  Handlungen gegen das BZG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbare Handlungen werden bei der Dienststelle angezeigt. Diese führt  eine Voruntersuchung durch. Nach Abschluss dieser Untersuchung übermit  -  telt die Dienststelle die Akte der zuständigen Untersuchungsbehörde oder  verwarnt die betroffene Person in vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Ordnungsbussen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
                            1  Gegen alle disziplinarischen Verstösse kann eine Ordnungsbusse verhängt  werden. Sie beträgt:  a)  maximal 500 Franken für disziplinarische Verstösse während der Aus  -  übung des Dienstes;  b)  maximal 1'000 Franken für disziplinarische Verstösse ausserhalb des  Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ordnungsbusse wird während des Dienstes durch die aufbietende Stel  -  le und ausserhalb des Dienstes durch die Dienststelle ausgesprochen. Sie  wird vom Staat eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verletzungen der Verwaltungsvorschriften des vorliegenden Gesetzes und  der Vollzugsbestimmungen werden mit einer Busse bis zu 50'000 Franken  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese wird unter Vorbehalt einer Delegation an die Dienststelle vom Depar  -  tement ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen in Sachen Zuteilung, Befreiung, frühzeitige Entlas  -  sung, Ausschluss und Wiedereinsetzung, Aufgebot, Dienstverschiebung und  Urlaub kann innerhalb von zehn Tagen bei der Dienststelle Einsprache erho  -  ben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der durch die Dienststelle abgegebene Einspracheentscheid in Sachen  Aufgebot, Dienstverschiebung und Urlaub ist definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen andere Entscheide nicht vermögensrechtlicher Natur der Dienststel  -  le kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Rechtsmittel
                            1  Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen der eidgenössischen Gesetzge  -  bung sind die Verfügungen der Dienststelle mit Beschwerde beim Staatsrat  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Vollzug
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.  Er erlässt die diesbezüglichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Aufhebung und Abänderung
                            1  Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden  aufgehoben, insbesondere das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 11. Februar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * ...
Art. 57 * ...
Art. 58 * ...
                            T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Juni 2023  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Übergangsbestimmung - Allgemeines
                            1  Die vorliegende  Änderung ist ab  ihrem Inkrafttreten anwendbar. Sämtliche  nach ihrem Inkrafttreten gefällten Entscheide sind darauf zu stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 * Von den Gemeinden erhobene Ersatz- und Einkaufsbeiträge
                            1  Die von den Gemeinden bis zum 31. Dezember 2011 einkassierten Ersatz  -  beiträge sind bis spätestens 31. Dezember 2028 in den kantonalen Ersatz  -  beitragsfonds einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist kann vom Departement bis zum 31. Dezember 2032 verlängert  werden, wenn die Gemeinde ihre Bereitschaft nachweist, in die öffentlichen  Zivilschutzräume auf ihrem Gebiet zu investieren, sie zu unterhalten oder zu  sanieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zur vollständigen Einzahlung in den kantonalen Ersatzbeitragsfonds  führen die Gemeinden  über die einkassierten und verbrauchten Ersatz- und  Einkaufsbeiträge detailliert Buch und teilen den Stand der Buchhaltung ein  -  mal pro Jahr der Dienststelle zur Kontrolle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die einkassierten Ersatzbeiträge werden in der Bilanz der Gemeinde unter  der Rubrik "Spezialfonds" aufgeführt und zum selben Zinssatz wie die vom  Kanton einkassierten Ersatzbeiträge verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während   der   Übergangsfrist   ist   eine   Nachfinanzierung   des   kantonalen  Fonds erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3 * Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden
                            1  Die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden wird bis  zum 31. Dezember 2028 beziehungsweise 31. Dezember 2032 wie folgt  gewährleistet:  a)  durch den in Artikel T1-2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen  Spezialfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die durch den Kanton einkassierten Ersatzbeiträge, falls der  Spezialfonds ausgeschöpft ist oder nicht mehr ausreicht, um die Fi  -  nanzierung des Projekts zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-4 * Hauptberufliches Personal der Zivilschutzorganisationen (ZSO)
                            1  Das vom Staat Wallis subventionierte hauptberufliche Personal der ZSO  wird gemäss der vom Staat Wallis eingerichteten Struktur in den Staat Wallis  integriert, ohne Ausschreibungsverfahren und sofern die Betroffenen die An  -  forderungen der Stelle erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2010  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 39/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2013  01.01.2014  Art. 2 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 9/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2013  01.01.2014  Art. 6 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 9/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2013  01.01.2014  Art. 17 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 9/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2013  01.01.2014  Art. 43 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 9/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Ingress  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 3  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 7  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 6  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 9  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 10  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 10 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 10 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 11 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 11 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 11 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 16 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 16 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 16 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 16 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 20 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 20 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 22  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 22 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Titel 5  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 23  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 23 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 23 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 24  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 25  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 28 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 29  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 32  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 6  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 3, a)  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 33 Abs. 3, b)  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 34  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 34 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 35 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 38  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 39  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 39 Abs. 1, d)  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 40  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 41  Titel geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 41 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 42 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Titel 8  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 45  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 47 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 47 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 47 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 47 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 48 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 48 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 51 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 56  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 57  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. 58  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. T1-2  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. T1-3  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2023  01.01.2024  Art. T1-4  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.09.2010  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 39/2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12/2011  Erlasstitel  15.06.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-132  Ingress  15.06.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 2 Abs. 3 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 3 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 3 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 3 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 6 Abs. 3 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 7 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 7 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1, a) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1, b) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 1, c) 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 8 Abs. 6 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 9 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 10 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 10 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 10 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 11 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 13 Abs. 1, b) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 16 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 1, b) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 1, c) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 17 Abs. 4 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
                            52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 18 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 18 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 20 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 20 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 21 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 21 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 22 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 22 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
                            Titel 5  15.06.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 23 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 24 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 25 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 27 Abs. 3 bis 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
Art. 28 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 29 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 29 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 29 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 32 Abs. 6 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 33 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 33 Abs. 3, a) 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 33 Abs. 3, b) 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 34 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 34 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 35 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 38 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 39 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 39 Abs. 1, d) 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 40 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 41 15.06.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-132
Art. 41 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 42 Abs. 2 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 43 Abs. 4 15.02.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2013,
                            52/2013  Titel 8  15.06.2023  01.01.2024  aufgehoben  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 2, c) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 2, d) 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 47 Abs. 3 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 48 Abs. 1 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 48 Abs. 4 15.06.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-132
Art. 51 Abs. 5 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 56 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 57 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
Art. 58 15.06.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-132
                            Titel T1  15.06.2023  01.01.2024  eingefügt  RO/AGS 2023-132
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 15.06.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-132
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation