Verordnung über das Amtsblatt
                            Verordnung über das Amtsblatt  vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16.  Oktober 2001 über die  Veröffentlichung der Erlasse (VEG);  in Erwägung:  Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbe  -  sondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen  Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezial  -  gesetzgebung festgelegt sind.  Auf Antrag der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Form
                            1  Das Amtsblatt wird in den folgenden Formen veröffentlicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  online im Internet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im PDF-Format ebenfalls im Internet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Papier.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt
                            1  Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden  und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies  vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse  gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind  identisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Werbung
                            1  Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Ab  -  stimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werbeanzeigen können nur in der gedruckten und in der PDF-Version ver  -  öffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus  und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichun  -  gen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht  scheinen, abweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Erscheinungsweise
                            1  Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b Verkaufspreis
                            1  Die Preise für das Amtsblatt  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jahresabonnement Papier: 97 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der  Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4c Unentgeltlichkeit
                            1  Ein Gratisabonnement des Amtsblatts in gedruckter Form erhalten auf Ver  -  langen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gerichtsbehörden des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Oberämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4d Datenschutz
                            1  Eine Veröffentlichung, die Personendaten enthält, darf nicht länger online  zugänglich sein, als bis zum Ablauf der Frist, die vom Organ, das die Veröf-  fentlichung vorgenommen hat, festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Ausgabe des Amtsblattes im PDF-Format ist während drei Monaten  nach ihrem Erscheinen im Internet zugänglich und wird danach aus dem In  -  ternet entfernt. Die Suchfunktion der Website des Amtsblatts darf nicht auf  die PDF-Datei ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche oder Streitigkeiten, welche die Bearbeitung von Personendaten im  Amtsblatt betreffen, müssen an das Organ, das die Veröffentlichung veran-  lasst hat, oder ansonsten an die Staatskanzlei gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4e Sicherheitsmassnahmen
                            1  Die Staatskanzlei legt fest, welche Organe berechtigt sind, Veröffentlichun  -  gen im Online-Amtsblatt zu veranlassen, und somit Zugang zum Redaktions-  und Verwaltungssystem für Veröffentlichungen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Integrität und Authentizität des elektronischen Amtsblatts wird insbe  -  sondere gewährleistet durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwendung eines gesicherten Hypertext-Übertragungsprotokolls  (https);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sicherung des Zugriffs auf das Redaktions- und Verwaltungssystem  für die Veröffentlichungen im Amtsblatt über ein Zugangskontrollver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Amtsblatt veröffentlichten Daten müssen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Format, mit dem sie wiederverwendet und an das historische  Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehö  -  ren, kopiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 28.  April 1998 über das öffentliche Beschaffungswe  -  sen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2015  Art. 4a  eingefügt  01.01.2016  2015_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 4b  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2022  Art. 4b Abs. 1, a)  geändert  01.01.2023  2022_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 1 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 1 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 1 Abs. 1, c)  eingefügt  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 4b Abs. 1, b)  aufgehoben  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 4b Abs. 1, c)  aufgehoben  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 4b Abs. 1, d)  aufgehoben  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 4b Abs. 3  geändert  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 4c  geändert  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 4d  eingefügt  01.01.2024  2023_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 4e  eingefügt  01.01.2024  2023_123  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.12.2010  01.01.2011  2010_163