Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei den Kantons- und Gemeindesteuern
                            VI C/1/1/1  Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten  Progression für die natürlichen Personen bei den  Kantons- und Gemeindesteuern  (Kantonale Verordnung über die kalte Progression, KVKP)  Vom 3. Oktober 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  47 des Steuergesetzes  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Anpassung   der   Tarifstufen   und   Abzüge   der  Einkommens-   und   Vermögenssteuer   der   natürlichen   Personen   an   den  Landesindex der Konsumentenpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in den Artikeln 2  7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins Steuer  ‒  -  gesetz eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Tarife
                            1  Die Tarife nach Artikel  34 Absatz  1 StG werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis 10 200 Franken Einkommen  1.  Basis  ––.–– Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  8.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für 20 400 Franken Einkommen  1.  Basis  816.00 Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  11.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für 30 500 Franken Einkommen  1.  Basis  1931.67 Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  13.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für 50 900 Franken Einkommen  1.  Basis  4581.00 Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  15.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für 101 800 Franken Einkommen  1.  Basis  12 216.00 Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  16.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für 152 600 Franken Einkommen  1.  Basis  20 346.67 Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  17.50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für 254 400 Franken Einkommen  1.  Basis  38 160.00 Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  19.00 Franken  1)  GS  VI  C/1/1  SBE 2023 32  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  für 407 000 Franken Einkommen  1.  Basis  67 155.00 Franken  2.  und für je weitere 100  Franken  21.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  für 457 900 Franken Einkommen  1.  Basis  77 843.00 Franken  2.  für   höhere   Einkommen   beträgt   der   Satz   einheitlich   17  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Abzüge
                            1  Der Betrag des Abzugs nach Artikel  31 Absatz  1 Ziffer  7 StG wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-  und die nicht unter Ziffer 6 fallende  Unfallversicherung sowie die  Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen  und der von ihm  unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 6100 Franken  für   in   ungetrennter   Ehe   lebende   Steuerpflichtige   und   von   bis   zu  3100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichti  -  ge ohne Beiträge gemäss den Ziffern 4 und 5 erhöhen sich diese  Ansätze   um   die   Hälfte.   Zudem   erhöhen   sich   diese   Abzüge   um  1000   Franken   für   jedes   Kind,   für   das   der   Steuerpflichtige   einen  Kinderabzug geltend machen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag des Abzugs nach Artikel  31 Absatz  1 Ziffer  10 StG wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   nachgewiesenen   Kosten,   jedoch   höchstens   25   500   Franken,  für   die   Drittbetreuung   jedes   Kindes,   welches   das   14.   Altersjahr  noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die  für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese  Kosten   in   direktem   und   kausalem   Zusammenhang   mit   der   Er  -  werbstätigkeit,   Ausbildung   oder   Erwerbsunfähigkeit   der   steuer  -  pflichtigen Person stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Betrag   des   Abzugs   nach   Artikel  31   Absatz  1   Ziffer  11   Einleitungsteil  StG wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Mitgliederbeiträge   und  Zuwendungen   bis   zum   Gesamtbetrag  von 10 400 Franken an politische Parteien, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Betrag   des   Abzugs   nach   Artikel  31   Absatz  1   Ziffer  12   Einleitungsteil  StG wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Kosten   der   berufsorientierten   Aus-   und   Weiterbildung,   ein  -  schliesslich   der   Umschulungskosten,   bis  zum  Gesamtbetrag   von  12 900 Franken, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Betrag des Abzugs nach Artikel  31 Absatz  2 StG wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1/1  Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen  beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkom  -  men   10   Prozent,   jedoch   mindestens   3600   Franken   und   höchstens   10  200  Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünf  -  te   aus   unselbständiger   oder   selbständiger   Erwerbstätigkeit   abzüglich   der  Aufwendungen nach  den Artikeln 26–29 und der allgemeinen Abzüge nach  Absatz 1 Ziffern 4–6. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Ge  -  schäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstän  -  diger   Erwerbstätigkeit   wird   jedem   Ehegatten   die   Hälfte   des   gemeinsamen  Erwerbseinkommens   zugewiesen.   Eine   abweichende   Aufteilung   ist   vom  Ehepaar nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Betrag des Abzugs nach Artikel  31 Absatz  3 StG wird wie folgt geän  -  dert:  Von   den   einzelnen   Gewinnen   aus   der   Teilnahme   an   Geldspielen,   welche  nicht nach Artikel 24 Ziffern 11–12 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch  höchstens 5300  Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen  Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24  Ziffer   11a   werden   die   vom   Online-Spielerkonto   abgebuchten   Spieleinsätze  im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sozialabzüge
                            1  Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel  33 Absatz  1 Ziffer  1 Buchstaben  a und b StG werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   minderjährige   Kinder   unter   der   elterlichen   Sorge   oder   Obhut  des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der schu  -  lischen   oder   beruflichen   Ausbildung   stehen   und   deren   Unterhalt  der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je 7100 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflich  -  tigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder  beruflichen   Ausbildung   steht   und   sich   hiefür   ständig   am   Ausbil  -  dungsort ausserhalb des Kantons aufhalten muss und dessen Un  -  terhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet; zusätzlich je  7100 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Steuerfreie Beiträge Vermögenssteuer
                            1  Die Beträge der Abzüge vom Reinvermögen nach Artikel  45 Absatz  1 StG  werden wie folgt geändert:  1.  76 300 Franken für alleinstehende Steuerpflichtige;  2.  152 600 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie  verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie  -  dene   und ledige  Steuerpflichtige,   die  allein  mit Kindern  im  Sinne  von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/1/1  3.  25 400 Franken für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge  oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind;  4.  zusätzlich   25   400   Franken   für   Steuerpflichtige,   die   mindestens  eine   halbe   Rente   der   eidgenössischen   Invalidenversicherung   be  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Der Betrag nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer  1 StG wird wie folgt geändert:  1.  429  100 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Steuerfreie Einkünfte
                            1  Der Betrag nach Artikel  24 Absatz  1 Ziffer  9a StG wird wie folgt geändert:  9a.  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5300 Franken  für   Dienstleistungen   im   Zusammenhang   mit   der   Erfüllung   der  Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse,  Inspektionen   und   Ernstfalleinsätze   zur   Rettung,   Brandbekämp  -  fung,   allgemeine   Schadenwehr,   Elementarschadenbewältigung.  Ausgenommen  sind Pauschalzulagen  für Kader sowie Funktions  -  zulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für  Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag nach Artikel  24 Absatz  1 Ziffer  11a StG wird wie folgt geändert:  11a.  die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 056 600 Franken aus  der   Teilnahme   an   Grossspielen,   die   nach   dem   BGS   zugelassen  sind,   und   aus   der   Online-Teilnahme   an   Spielbankenspielen,   die  nach dem BGS zugelassen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrag nach Artikel  24 Absatz  1 Ziffer  12 StG wird wie folgt geändert:  12.  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen  zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d  und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100  Franken nicht überschritten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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