Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum (426.123)

CH - AG

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum (426.123)

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33a Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 , § 50 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 2 ) und § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
1977 3 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Ausbildungsziel

1 Das gestalterische Propädeutikum bezweckt, Schülerinnen und Schülern des Fach - maturitätslehrgangs Gestaltung und Kunst den Zugang an Hochschulen für Gestal - tung und Kunst zu ermöglichen. *

§ 2 Form und Dauer

1 Das gestalterische Propädeutikum wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
2 Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fach - gruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.

§ 3 Trägerschaft und Kursort

1 Träger des gestalterischen Propädeutikums ist der Förderverein Medien Print De - sign. Das Propädeutikum wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durch - geführt. *
1) SAR 401.100
2) SAR 423.120
3) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Aufnahme

§ 4 Aufnahme

1 In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmit - telschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. *

§ 5 Zweistufiges Aufnahmeverfahren

1 In der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten ein gestalterisches Portfolio vorzulegen und ein Motivationsschreiben einzu - reichen.
2 In der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten im Rahmen einer Aufnahmeprüfung eine Aufgabenstellung aus verschiedenen Fachgruppen gemäss Anhang zu bearbeiten und an einem Aufnahmegespräch teilzu - nehmen.

§ 6 Zuständigkeit, Entscheid, Bewertung und Wiederholung

1 Das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ entscheidet über die Zulassung zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens und über die Aufnahme.
2 Zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird nur zugelassen, wer in der ersten Stufe mindestens eine genügende Leistung erbracht hat.
3 Wer in der zweiten Stufe eine mindestens genügende Leistung erbrachte, hat das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen.
4 Bei der Bewertung stützt sich das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ auf verschiedene Kriterien wie Originalität, Innovation, Form, Inhalt, Präsentation und Motivation.
5 Das zweistufige Aufnahmeverfahren kann frühestens nach Ablauf eines Jahrs ein - mal wiederholt werden.

3. Schülerinnen und Schüler

§ 7 Kursbesuch und Absenzen

1 Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.
2 Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeur - teilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Propädeutikum anordnen.

§ 8 Leistungsbewertung

1 Die Lehrpersonen überprüfen und bewerten laufend die von den Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang erzielten Leistungen.
2 Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 9 Zeugnis

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis, in dem die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammenge - fasst werden.

§ 10 Kursausweis

1 Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Propädeuti - kums erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse er - zielt hat.

4. Finanzierung

§ 11 Gebühren

1 Die Gebühr für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beträgt Fr. 100.–.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die das Aufnahmeverfahren erfolgreich durch - laufen haben, haben eine Einschreibegebühr von Fr. 300.– zu entrichten. Bei einem Rückzug der Einschreibung wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 12 Auslagen

1 Zu Beginn des Kurses haben die Schülerinnen und Schüler für das Material einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen.
2 Die Schülerinnen und Schüler haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsma - terial, Drucksachen, Exkursionen, Projekte und Ausstellungsbesuche, selber zu tra - gen.

§ 13 Schulgeld für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler; fehlender Lasten -

ausgleich
1 Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau ha - ben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis eines Schulgeldabkom - mens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld gemäss dem je - weils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Auf - nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 1 ) .
1) SAR 400.300

§ 14 Erlass von Schulgeld

1 Auf Gesuch hin kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelnen Schü - lerinnen und Schülern in Härtefällen das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.

§ 15 Subsidiäres Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verord - nung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 1 ) anwend - bar.

5. Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

§ 17 * Übergangsbestimmung

1 Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Erzie - hung und Gestaltung im Schuljahr 2021/22 oder zuvor erworben haben, werden in das gestalterische Propädeutikum aufgenommen, wenn sie das zweistufige Aufnah - meverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Aarau, 3. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
1) SAR 422.211
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.03.2020 01.05.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5-09

27.10.2021 01.08.2022 § 1 Abs. 1 geändert 2022/10-04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/10-04

27.10.2021 01.08.2022 § 17 eingefügt 2022/10-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.05.2020 geändert 2020/5-09

§ 4 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

§ 17 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04

Anhang 1 (Stand 1. August 2017) Fach gruppen 1) Lektionen Farbe und Form 210 Zeichnen 210 Raum und Objekt 120 Visuelle Kommunikation 180 Kultur und Kommunikation 120 Projekte 260 Total Lektionen 1 ' 100
1) Die Fach gruppen sind in verschiedene Fächer unterteilt. Die Unterteilung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Vollzeitkurses bekannt gegeben.
1 Anhang zur Verordnung über das gestalterische Propädeutikum vom 3. Mai 2017 (SAR 426.123 )
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht