Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene
                            * Änderungstabellen am  Schluss des Erlasses  Gesetz  über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die  Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene  (Reusstalgesetz)  Vom 15. Oktober 1969 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 25, 33 und 88 der Staatsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die  Gemeinden  Aristau,  Hermetschwil  2  )  ,  Jonen,  Merenschwand,  Mühlau,  Ober-  lunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen (im Folgenden «Gebiet» genannt) sind  a)  vor Überschwemmungen durch die Reuss und deren Seitenbäche zu schützen  und zu entwässern (wasserbaulicher Teil),  b)  soweit erforderlich zu meliorieren (meliorationstechnischer Teil).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Träger
                            1  Träger des wasserbaulichen Teils ist der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger  des  meliorationstechnischen  Teils  sind  die  Bodenverbesserungsgenossen-  scha  ften des Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Bestimmung  entsprechen  heute  die  §§  42,  45  und  51  der  Verfassung   des   Kantons   Aargau   vom  25.   Juni  1980,   in   Kraft   seit   1.   Januar   1982  (SAR  110.000  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Zusammenschluss der Gemeinden Bremgarten und Hermetschwil zur Gemeinde Bremgarten  per 1. Januar 2014 (GRB 2012  -  2121)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kostenverteilung
                            1  Die Kosten des wasserbaulichen Teils mit Einschluss des Erwerbs der dafür erfor-  derlichen Rechte im Betrage von Fr. 30'500'000.  –  trägt der Staat, soweit sie nicht vom  Bund übernommen werden oder zu Lasten des Kraft  werkes Bremgarten  -  Zufikon ge-  hen. Steigen oder sinken die Kosten im Laufe der Ausführungszeit über oder unter die  auf  der  Preisbasis  vom  1.  Januar  1969  berechneten  Aufwendungen,  so  erhöht  oder  vermindert sich der Kredit entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Kosten des mel  iorationstechnischen Teils zahlt der Staat nach den Vorschrif-  ten über die Bodenverbesserungen einen Beitrag von 40  %. Die Gemeinden des Ge-  bietes leisten an die in ihrem Bann entstehenden Kosten einen Beitrag von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  %. Die nach Abzug dieser Beitr  äge und des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten  sind vom beteiligten Grundeigentum nach den Vorschriften über die Bodenverbesse-  rungen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Projektgenehmigung
                            1  Der Grosse Rat genehmigt die generellen Projekte des wasserbaulichen Teils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nat ur - und Landschaftsschutz, Wasserhaushalt, Anpassung der Gemeinde-
                            grenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  die  Belange  des  Natur  -  und  Landschaftsschutzes,  des  Wasserhaushaltes,  der  Jagd und der Fischerei ist Rücksicht zu nehmen. Der  Landschaftscharakter des  Ge-  bietes soll nach Möglich  keit erhalten bleiben. Der Regierungsrat erlässt nach Anhö-  rung der Gemeinderäte, der Vorstände der Bodenverbesserungsgenossenschaften so-  wie der Organe des Natur  -  und Landschaftsschutzes Landschaftsgestaltungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat fasst umgehend die  zum Schutz der künftigen Naturschutzreser-  vate  und  zur  Erhaltung  des  Landschaftscharakters  erforderlichen  vorsorglichen  Be-  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft  werden Naturschutzreservate und Schutzzon  en mit einer Gesamtfläche von ca. 250 ha  ausgeschieden. Der Grosse Rat entscheidet über noch bestehende Differenzen bei der  Abgrenzung  dieser  Flächen.  Die  Gemeinderäte,  die  Vorstände  der  Bodenverbesse-  rungsgenossenschaften  sowie  die  Organe  des  Natur  -  und  La  ndschaftsschutzes  sind  anzuhören. Der Grosse Rat regelt durch Dekret Nutzung und Unterhalt der Reservate  und Schutzzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat kann im Interesse einer gleichmässigen Verteilung der Naturschutz-  reservate und Schutzzonen, der Damm  -  und Kanalbauten  usw. die Gemeindegrenzen  im Gebiet nach Anhörung der Gemeinderäte anpassen. Bisherige Leistungen sind an-  gemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erwerb von Rechten, Enteignungsrecht
                            1  Für  den  wasserbaulichen  Teil  und  Naturschutzzwecke  erforderliche  Rechte  sind  v  om  Staate  zu  beschaffen.  Der  Grosse  Rat  beschliesst  die  entsprechenden  Kredite.  Das für die Kanalwege erforderliche Land ist von den Bodenverbesserungsgenossen-  schaften zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte nach Absatz 1 können gegen volle Entschädigung en  teignet werden, falls  sie nicht freihändig oder im Regulierungsverfahren erworben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bodenverbesserungen
                            1  Für die  Durchführung  des  meliorationstechnischen  Teils  haben die  Grundeigentü-  mer innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gese  tzes Bodenverbesserungsge-  nossenschaften zu gründen und deren Organe zu bestellen. Wird diese Frist nicht ein-  gehalten, hat der Regierungsrat, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens  nötig ist, die Gründung und Konstituierung zu verfügen. Er erläss  t darüber eine Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bodenverbesserungsgenossenschaften haben zur zweckmässigen Durchführung  des Unternehmens unter sich, mit dem Staat und mit den Gemeinden zusammenzuar-  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten für die Bodenverbesserungen die eidgenössische  n und kantonalen  Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zweckentfremdungsverbot
                            1  In Bodenverbesserungen einbezogene Grundstücke ausserhalb der jeweiligen Kana-  lisationsrayons dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates ihrem Zweck nicht ent-  fremdet  werden.  Bauten  und  Anlagen  zu  and  ern  als  land  -  und  forstwirtschaftlichen  Zwecken mit Einschluss von Ablagerungen dürfen nur ausnahmsweise und aus wich-  tigen Gründen bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen es gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Bewilligungen gemäss Absatz 1 sind während  einer Frist von 30 Tagen  in der betreffenden Gemeindekanzlei zur Einsicht aufzulegen. Auf die Auflage ist im  Amtsblatt durch den Gemeinderat hinzuweisen. Einsprachen gegen ein Gesuch sind  während  der  Auflagefrist  bei  der  Gemeindekanzlei  zuhanden  des  Regier  ungsrates  schriftlich zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unterhalt
                            1  Der Unterhalt des wasserbaulichen Teils obliegt dem Staat. Die Gemeinden haben  daran  nach  Massgabe  der  Verursachung,  des  Interesses  und  der  finanziellen  Leis-  tungsfähigkeit Beiträge zu leisten. §  10 Abs.  3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Unterhalt  des  meliorationstechnischen  Teils  erfolgt  nach den  eidgenössischen  und kantonalen Erlassen über das Bodenverbesserungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kraftwerk Bremgarten - Zufikon
                            1  Das Kraftwerk Bremgarten  -  Zufikon ist Bestandteil der San  ierung der Reussebene.  Die Projekte für den wasserbaulichen Teil, den meliorationstechnischen Teil und das  Kraftwerk Bremgarten  -  Zufikon sind aufeinander abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführung des wasserbaulichen Teils, des meliorationstechnischen Teils und  des Kraft  werkes Bremgarten  -  Zufikon ist zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bau  -  , Betriebs  -  und Unterhaltskosten der Bauten und Anlagen, die sowohl dem was-  serbaulichen Teil als auch dem Kraftwerk Bremgarten  -  Zufikon dienen, sind vom Re-  gierungsrat nach Massgabe des Interesses auf Staa  t und Kraftwerk zu verlegen. Durch  diesen Kostenverteiler darf der Stromkonsument nicht zusätzlich belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ermächtigt, für Projektierung, Ausführung und Unt  erhalt die notwendigen or-  ganisatorischen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.  Aarau, den 15. Oktober 1969  Der Präsident des Grossen Rates  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  W  ALTER  E  DELMANN  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  H  AN  S  S  UTER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert 2008 S. 370
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle