Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund
                            Vereinbarung  über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund  vom 3. Juni 1986 (Stand 16. April 1986)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat  des  Kantons St.Gallen  gestützt auf Art.  1  Abs.  2 der appenzell-ausserrhodischen Verordnung zum Schul  -  gesetz vom 7.  Dezember 1981 und Art.  99 des st.gallischen Volksschulgesetzes  vom 13.  Januar 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ermächtigung
                            1  Die   appenzell-ausserrhodische   Einwohnergemeinde   Schönengrund   und   die  st.gallische Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal werden ermächtigt, den Be  -  such der Sekundar- und der Realschule Oberes Neckertal durch Schüler der  Einwohnergemeinde Schönengrund zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden  der  Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt der Vereinbarung
                            1  Die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal verpflichtet sich durch Vereinba  -  rung, die Sekundar- und die Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund  gegen ein angemessenes Schulgeld aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinde Schönengrund verpflichtet sich, die Schüler der Real-  und der Sekundarschulstufe der Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal zuzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab 16. April 1986, für die Realschule  Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Necker  -  tal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Erziehungsdepartement; Art.  23   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendbares Recht
                            1  Die Sekundar- und Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund unterste  -  hen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons  Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Sekundar- und  Realschüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulaufsicht
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen  4   beaufsichtigen die Sekundar-  und die Realschule Oberes Neckertal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können ein Mitglied mit  beratender Stimme in den Sekundarschulrat Oberes Neckertal abordnen und die  Klassen der Sekundar- und der Realschule jederzeit besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitigkeiten
                            1  Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erziehungsdepar  -  tement   des   Kantons   St.Gallen   legen   Streitigkeiten   zwischen   den   beteiligten  Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Streitfall  dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Ver  -  einbarung   werden   nach   Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2   der   Bundesverfassung  5    dem  Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei  Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schul  -  jahres 1992/93.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab Beginn des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986/87 und für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die  Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal  6   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erziehungsdepartement; Art.  23   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vgl. Art.  9   und  140  VSG, sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  21–70  03.06.1986  16.04.1986  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.1986  16.04.1986  Erlass  Grunderlass  21–70