Finanzhaushaltsgesetz
                            e  Zweck und  Geltungsbereich  Finanz  -  und  Verwaltungs  -  vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren  oder die als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen  oder mit Bezug auf die Schaffung von Verwaltungsv  ermögen erfol-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Ausgabe ist die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfül-  lung öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Anlage  entsteht  im  Finanzvermögen  als  frei  realisierbarer  Wert durch blosse Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Ge-  setzmässigkeit,  des  Haushaltgleichgewichts,  der  Sparsamkeit,  der  Dringlichkeit,  der  Wirkungsorientierung  der  Wirtschaftlichkeit,  des  Verursacherprinzips,  der  Vorteilsabgeltung  und  des  Verbots  der  Zweckbindung von Hauptsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es bedeuten:  a)  Gesetzmässigkeit:   Jede   Ausgabe   bedarf   einer   Begründung  durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten Ver-  fassungs  -  oder Gesetzesbestimmungen, ein Gerichtsent  ein  Volksentscheid,  ein  Beschluss  der  Gemeindeversammlung  oder ein Beschluss des Kantonsrates bzw. des Einwohnerrates,  der dem Referendum untersteht.  b)  Haushaltgleichgewicht:   Einnahmen   und   Ausgaben   sind   auf  Dauer im Gleichgewicht zu halten.  c)   Sparsamkeit:  Ausgaben  sind  auf  ihre  Notwendigkeit  und  Trag-  barkeit hin zu prüfen.  d)  Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dring-  lichkeit vorzunehmen.  e)  Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf  ihre Wirkung hin ausz  urichten.  f)   Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wäh-  len, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteil-  hafteste Lösung gewährleistet.  g)  Verursacherprinzip:  Wer  besondere  Leistungen  verursacht,  hat  in der Regel die zumu  tbaren Kosten zu tragen.  h)    Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öf-  fentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene,  Einnahmen,  Ausgaben und  Anlagen  Grundsätze der  Haushaltsfüh-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ern: Zur Deckung ein-  ben  nsgesamt aus-  Finanzpoliti  -  sche Beurtei  -  lung  Haushaltgleich-  gewicht und  Schuldenbe-  grenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bei allen Vorlagen und Anträgen sind die Finanzierung der damit
                            verbundenen Ausgaben auszuweisen und die wesentlichen Auswir-  kungen auf den Finanzplan aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Finanzplan, Budget und Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich einen Fi-  nanzplan  mit  einem  Planungshorizont  von  mindestens  vier  Jahren  und  unterbreitet  ihn  zusammen  mit  dem  Budget  dem  Kantonsrat  bzw. der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Kennt-  nisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Finanzplan enthält:  a)  den Planaufwand und  -ertrag,  b)  die Planinvestitionsausgaben und  -einnahmen,  c)   den Plangeldfluss,  d)  die Schätzung des Finanzierungsbedarfs,  e)  die  finanzpolitischen  Zielgrössen  und  die  Entwicklung  der  Fi-  nanzkennzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  bzw.  der  Gemeinderat  erstellt  jährlich  das  Budget für das Folgejahr und legt es dem Kantonsrat bzw. der Ge-  meindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Budget enthält:  a)    die vorgeschlagene Erfolgs  -  und  Investitionsrechnung,  b)  Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der  noch laufenden Verpflichtungskredite,  c)   Begründungen zu den wesentlichen Veränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kontenplan  (Artengliederung)  des  Budgets  richtet  sich  nach  dem  vom  Regierungsrat  bezeichneten  Rechnungslegungsmodell.  Zudem ist die funktionale Gliederung oder die institutionelle Gliede-  Finanzierungs-  transparenz  Finanzplan  Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ächtigt, lediglich die für die  in Finanz  -  und Verwaltungsvermögen geglie-  Jahresrech  -  nung  Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erfolgsrechnung umfasst die Verminderungen (Aufwände) und  die Vermehrungen (Erträge) einer Rechnungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten  Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand-  tragsübersc  huss auf, ferner das Gesamtergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Aufwand  und  Ertrag  gelten  als  ausserordentlich,  wenn  mit  ihnen  nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und  Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.  Als  ausserordentlicher    Aufwand  respektive  ausserordentlicher  Er-  trag  gelten  auch  zusätzliche  Abschreibungen,  Abschreibungen  auf  dem Bilanzfehlbetrag sowie Einlagen in und die Entnahmen aus dem  Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Finanzpolitische  Reserven  sind  ein  separat  ausgewiesener  Be-  standteil des Eigenkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine finanzpolitische Reserve kann gebildet werden:  a)  zum Ausgleich von sich auf die Kantons  - bzw. Gemeindefinan-  zen auswirkenden Umständen, welche der Kanton bzw. die Ge-  meinde nicht direkt beeinf  lussen kann,  b)  zur  Vorfinanzierung  von  Investitionen,  für  die  ein  Ausgabenbe-  schluss der gemäss der Kantonsverfassung bzw. Gemeindeord-  nung zuständigen Behörde vorliegt,  c)   zur  Vorfinanzierung  von  Investitionen,  für  die  ein  Grundsatzbe-  schluss oder ein Proj  ektierungskredit der gemäss der Kantons-  verfassung  bzw.  Gemeindeordnung  zuständigen  Behörde  vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwoh-  nerrat beschliessen die Bildung einer finanzpolitischen Reserve, in-  dem sie deren Zweck und Zei  traum festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwoh-  nerrat entscheiden mit der Genehmigung der Jahresrechnung über  Einlagen in und Entnahmen aus finanzpolitischen Reserven. Einla-  gen werden im ausserordentlichen Aufwand, Entnahmen  im ausser-  ordentlichen Ertrag verbucht. Einlagen dürfen nicht zu einem nega-  tiven Jahresergebnis führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Entnahmen aus einer finanzpolitischen Reserve dürfen budgetiert  werden, sofern die Reserve genügend geäufnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Kantonsrat bzw. die Gemeindever  sammlung oder der Einwoh-  nerrat  beschliessen  die  Auflösung  einer  finanzpolitischen  Reserve  Erfolgsrech  -  nung  Finanzpoliti  -  sche Reserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            egt die Gemeindeversamm-  e  -  und Anlagetätigkeit (Investiti-  -   und  Bewertungsgrundsätze  zusam-  e kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Be-  Investitions  -  rechnung  Geldflussrech-  nung  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)    informiert über Best  and und Veränderungen der Anlagen im Ver-  waltungs  -  und Finanzvermögen (Anlagespiegel);  h)  enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö-  gens  - und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen  Risiken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ausgaben,  Kreditarten und Spezialfinan-  zierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Ausgabe gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 als gebunden, wenn:  a)    sie durch eine Rechtsgrundlage grundsätzlich und dem Umfang  nach vorgeschrieben ist;  b)  sie  zur  Erfüllung  der  gesetzlich  vorgesehenen  Verwaltungsauf-  gaben unbedingt erforderlich ist;  c)   anzunehmen  ist,  mit  der  Rechtsgrundlage  seien  auch  die  sich  daraus ergebenden Aufwände gebilligt worden;  d)    sie  der  Werterhaltung  oder  dem  zeitgemässen  Unterhalt  von  Sachanlagen dient, ohne deren Zweck zu verändern;  e)  sie für den Ersatz bestehender, nicht mehr den Anforderungen  genügenden Sachanlagen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeit-  punkts  ihrer  Vornahme  oder  anderer    wesentlicher  Umstände  eine  verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Ausgabe bedarf:  a)  einer Rechtsgrundlage gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a;  b)  eines  Ausgabenbeschlusses  der  gemäss  der  Kantonsverfas-  sung bz  w. Gemeindeordnung zuständigen Behörde;  c)   eines Budgetkredits, eines Nachtragskredites oder eines Exeku-  tivkredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann seine Ausgabenbe-  fugnis an die Verwaltungseinheiten delegieren.  Gebundene und  neue Ausgaben  Ausgaben  -  voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ichtungen einzugehen.  ch bestimmter Leistungen Dritter  ahlungen sowie die Aufteilung  Kredi  t  Verpflichtungs-  kredit  Verpflichtungs-  kreditkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zeigt si  ch vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass  der  bewilligte  Verpflichtungskredit  überschritten  wird,  ist  vor  dem  Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit ein-  zuholen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Exekutiv-  kredi  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuständigkeit  für  die  Genehmigung  des  Zusatzkredits  richtet  sich nach der Höhe der Überschreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Genehmigung des Budgets wird der Regierungsrat bzw. der  Gemeinderat ermächtigt, die Jahresrechnung für den angegebenen  Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  vorhersehbare  Ausgaben,  für  die  bei  der  Beschlussfas-  sung über das Budget die Rechtsgrundlage fehlt oder der Verpflich-  tungskredit noch aussteht, ins Budget aufgenommen, bleiben diese  gesperrt,  bis  die  Rechtsgrundlage  in  Kraft  tritt  und  der  Verpflich-  tungskredit bewilligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Budget-  jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Reicht ein Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben  zu  erfüllen,  mus  s  vor  dem  Eingehen  neuer  Verpflichtungen  ein  Nachtragskredit eingeholt werden. Vorbehalten bleiben die Bestim-  mungen über den Exekutivkredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann Ausgaben, für die  im  B  udget  kein  oder  kein  ausreichender  Kredit  bewilligt  ist,  be-  schliessen:  a)  wenn es sich um gebundene Ausgaben handelt;  b)  wenn es eine Ausgabe ist, die der Regierungsrat bzw. der Ge-  meinderat in eigener Kompetenz beschliessen kann;  c)   wenn durch den Aufschub  der Ausgabe bis zur Kreditgenehmi-  gung nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde zu  erwarten sind oder  d)  wenn den Ausgaben im gleichen Rechnungsjahr entsprechende  sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bzw.  der  Gemeinderat  l  egt  in  der  Jahresrech-  nung die Exekutivkredite offen.  Zusatzkredit  Budgetkredit  Nachtragskredit  Exekutivkredit  (Kreditüber  -  schreitung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eren Schenkungen oder letztwilligen Zu-  -,  Finanz  -   und  Ertragslage  ent-  Spezialfinan-  zierungen  Zweckgebun-  dene Zuwen-  dungen  Rechnungsle-  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Bruttodarstellung,
                            der  Periodenabgrenzung,  der  Fortführung,  der  Wesentlichkeit,  der  Verständli  chkeit,  der  Zuverlässigkeit,  der  Vergleichbarkeit  und  der  Stetigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Bilanzierung und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vermögenswerte im Finanzvermögen sind zu bilanzieren, wenn sie  einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr   Wert ver-  lässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vermögenswerte  im  Verwaltungsvermögen  sind  zu  bilanzieren,  wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehr-  jährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich er-  mittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussicht-  lich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich er-  mittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Rückstellungen  werden  gebildet  für  bestehende  Verpflichtungen,  bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen  Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden unter Vorbe-  halt von Absatz 2 zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anlagen im   Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung  zu Anschaffungskosten bewertet. Erfolgt der Zugang ohne Kosten,  wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bewertet. Folge-  bewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag,  wobei  eine  sys  tematische  Neubewertung  der  Finanzanlagen  jähr-  lich, der übrigen Anlagen mindestens alle zehn Jahre stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wert-  minderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs  Herstellkosten  bilanziert.  Entstehen  keine  Kosten  bzw.  wurde  kein  Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilan-  ziert.  Grundsätze der  Rechnungsle-  gung  Bilanzierungs-  grundsätze  Bewertung des  Fremdkapitals  und des Finanz  -  vermögens  Bewertung  und  Abschreibung  des Verwal  -  tungsvermö-  gens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s  Verwaltungsvermögens,  die  einem  Wertverzehr  un-  tungsvermögens eine dauerhafte  -  der nach dem anteiligen Eigenkapital-   und Verwaltungsführung  Konsolidie  -  rungskreis  Konsolidierte  Rechnung  Grundsätze der  Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollstän-  digkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Liegen  besondere  Verhältnisse  vor,  können  Ratenzahlungen  be-  willigt oder Forderungen vorübergehend gestundet werden. Es kön-  nen Zinsen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  die  Geltendmachung  von  Forderungen  und  die  Schuldbetrei-  bung  darf  nur  verzichtet  werden,  wenn  anzunehmen  ist,  dass  die  Schuldbetreibung erfolglos sein wird oder der Aufwand beziehungs-  weise das Prozessrisiko zur ausstehenden Summe in einem offen-  sichtlichen  Missverhältnis  steht.  Vorbehalten  bleiben  abweichende  Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Unter Vorbehalt spezifischer Vorschriften in der Spezialgesetzge-
                            bung werden die Belege zusammen mit der Buchhaltung während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt fest, welche Verwal-
                            tungseinheiten eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten-  Leistungsrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Interne  Verrechnungen  sind  Gutschriften  und  Belastunge  schen  Verwaltungseinheiten  des  Kantons  oder  zwischen  Verwal-  tungseinheiten einer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand-  und Ertragser-  mittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kos-  tentransparenz wesentlich s  ind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  interne  Kontrollsystem  umfasst  regulatorische,  organisatori-  sche und technische Massnahmen, um das Vermögen zu schützen,  die  zweckmässige  Verwendung  der  Mittel  sicherzustellen,  Fehler  und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern  oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsle-  gung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann nach Rücksprache  mit dem für die Rechnungsprüfung zus  tändigen Organ ein internes  Zahlungsauf-  schub und For-  derungsver  -  zicht  Aufbewahrung  der Belege  Kosten-   und  Leistun  gsrech-  nungen  Interne Ver  -  rechnungen  Internes Kon-  trollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinderat ist zuständig für:  -  und Zusatzkredite zuhanden des Kantonsrates bzw.  e und  -, Nachtrags  -  und Zusatzkredit  e;  Regierungsrat  bzw. Gemeinde  -  rat  Departemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Gemeindeebene legt der Gemeinderat die entsprechenden Zu-  ständigkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für:  a)  die Organisation des Rechnungswesens;  b)  die Bewilligung an einzelne Verwaltungseinheiten zur selbstän-  digen Buchführung;  c)   die Antragstellung für das Budget, die Jahresrechnung und den  Finanzplan;  d)  den  Erlass  grundsätzlicher  Vorgaben  über  die  Anlage  des  Fi-  nanzvermögens;  e)  die Erteilung der Unterschriftsberechtigung im  Zahlungsverkehr;  f)   die Stellungnahme zu allen Anträgen, die finanzielle Auswirkun-  gen zeigen;  g)  die Geltendmachung der finanziellen Ansprüche gegenüber Drit-  ten, soweit nicht andere Departemente dafür zuständig sind;  h)    die Anlage sowie die Verwaltung des   Finanzvermögens mit Aus-  nahme des Immobilienbestandes, für welchen das Baudeparte-  ment zuständig ist;  i)    die Beschaffung der finanziellen Mittel;  j)    die Erstellung der Finanzstatistik;  k)   die Beratung der anderen Departemente in Finanzfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Gemeindeebene legt der Gemeinderat die entsprechenden Zu-  ständigkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Übergangs-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes er-  forderlichen Ausführungsbestimmungen. Soweit er für die Gemein-  den keine Vorgaben trifft, können diese eigene Ausführungsbestim-  mungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Kanton erlässt das Finanzdepartement die erforderlichen  Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regieru  zusteht, insbesondere zur fachlichen, organisatorischen und techni-  schen Ausgestaltung der Buchführung, die den Verwaltungseinhei-  ten übertragen ist.  Finanz  -  departement  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chtigungen auf Positionen des Finanz-  n  Rechts  wird  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   wird wie folgt  Jahresrech  -  nung / Bilanz  Übergangs  -  bestimmungen  Übergangsbe-  stimmung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Änderung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 69a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Auf-  gaben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Befähigt  ist  das  Rechnungsprüfungsorgan,  wenn  zumindest  eine  Person  dieses  Organs  über  ausreichende  Kenntnisse  des  Gemeindefinanzhaushalts, des Rechnungswesens und der Re-  vision von Gemeinderechnungen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeindeverfassung  kann  anstelle  der  Rechnungsprü-  fungskommission  vorsehen,  dass  eine  öffentlich-rechtlich  oder  eine  anerkannte  privatrechtlich  organisierte  Revisionsstelle  mit  der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Grundlage  für  die  Prüfu  ng  ist  ein  allgemein  anerkanntes  Prüfungsregelwerk.  Die  Prüfungsbestätigung  ist  dem  für  Ge-  meindeangelegenheiten zuständigen Departement mit der Jah-  resrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
Art. 74 Aufgehoben
Art. 75 Abs. 3 Aufgehoben
                            Art. 76 lit. b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Aufgehoben
Art. 80 Aufgehoben
Art. 82 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 83 Aufgehoben
                            Fachrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   wird wie folgt geändert:  –70d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   unter Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  );  kungsorientierte Verwaltungsführung sowie die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   zu veröffentlichen und in die kanto-  Rech  nungsle-  gung und  Revisionsstelle  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 960.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 171.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 611.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 611.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 172.150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  In Kraft getreten am 1. Januar 2018  (Amtsblatt 2017, S. 866).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Amtsblatt 2017, S. 335.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung  gemäss  G  vom  2.  Dezember  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.   Dezember   2019   (Amtsblatt   2019,   S.   2047,   Amtsblatt   2020,  S. 475).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  Fassung gemäss G vom 15. Mai 2023, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 (Amtsblatt 2023, S. 902, S. 2119).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt durch G vom 15. Mai 2023, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 (Amtsblatt 2023, S. 902, S. 2119).  Noch in Kraft stehende Bestimmungen des Gesetzes über den Fi-  nanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsge-  setz) vom 26. Juni 1989 (vgl. Art. 47  lit.  a des Finanzhaushaltsgeset-  zes vom 20. Februar 2017):  VI.  Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Finanzkontrolle  prüft  die  Finanzen  der  kantonalen  Verwaltung,  der  Rechtspflege und der unselbständigen kantonalen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzdepartement kann die Prüfung der Finanzen von unselbständi-  gen kantonalen Anstalten auch qualifizierten Revisionsfirmen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  Zustimmung  des  Finanzdepartements  kann  der  Finanzkontrolle  auch  die Prüfung der Rechnungen Dritter übertragen werden, die öffentliche Auf-  gaben wahrnehmen oder vom Kanton wesentliche Finanzhilfe erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a
                            1  Die Finanzkontrolle ist als unabhängiges Organ im Auftrag des Regierungs-  rates und des Kantonsrate  s tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Administrativ ist die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verkehrt direkt mit der zuständigen Aufsichtskommission des Kantons-  rates.  Zuständigkeit  Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es und die  - und Revisionstechnik massgebend.   und Subventionsabrechnungen;  kommission  des  Kantons-  rechtliche Anstalten erteilt werden.    sowie  ihrer  Vorgesetzten  bleibt  trotz  der  richterli-  endigen  Unterlagen  vor  und  erteilen  die  erforderlichen  Revisions  grund-  sätze  Aufgaben  Verantwor  tlich  keit  Informations  pflicht  Bericht  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellungen und Beurteilungen sowie über wesentliche Revisionspenden-  zen und deren Gründe informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  und  die  zuständige  Aufsichtskommission  des  Kantons-  rates  können  ausserdem  jederzeit  in  die  detaillierten  Revisionsunterlagen  Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  und  die  zuständige  Aufsichtskommission  des  Kantons-  rates können den Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle jederzeit zu ih-  ren Sitzungen einladen und Auskunft von ihm   bzw. ihr verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle ihren Befund schriftlich mit. Bei  besonderen Vorkommnissen oder Mängeln von grundsätzlicher oder erheb-  licher  finanzieller  Bedeutung  unterrichtet  die  Finanzkontrolle  den  Regie-  rungsrat  und  die  zuständige  Aufsichtskommission  des  Kantonsrats.  Die  Fi-  nanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese dem  zuständigen  Departement  oder  der  richterlichen  Behörde  und  dem  Finanz-  departement, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange  eine  Untersuchung  der  Finanzkontrolle  nicht  abgeschlossen  ist,  dürfen  ohne  Zustimmung  des  Finanzdepartements  diesbezüglich  weder  neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  entscheidet  auf  Antrag  des  Finanzdepartements  oder  des zuständigen Departements abschliessend über strittige Revisionsbemer-  kungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.  Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemein-  den (Finanzhaushaltsgesetz) vom 26. Juni 1989 ist auf der Website  der Finanzverwaltung (  www.sh.ch  ) abrufbar.  Revisionsbemer-  kungen  Vollzug