Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen
                            Schaffhausen und weiterer offizieller  - und Verwaltungstätigkeit vom 18. Feb-  Grundsatz  Erscheinungs  -  weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiterer offizieller Drucksachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen),  sind  die  eidgenössischen,  kantonalen  und  kommunalen  Behörden  und  Verwaltungsstellen  sowie  die  öffentlich-rechtlichen  Anstalten  und Körperschaften, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben be-  traut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Meldestelle  ist  für  die  inhaltliche  und  formelle  Richtigkeit  der  amtlichen Texte verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  amtlichen  Texte  werden  mit  einer  Suchfunktion  erschlossen,  die  eine  Suche  insbesondere  nach  Rubrik,  Meldestelle  und  Stich-  worten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für  eine unbestimmte Zeitda  uer möglich, sofern die Meldestelle die Zeit-  dauer nicht einschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Meldestelle  schränkt  die  Zeitdauer  bei  amtlichen  Texten  mit  besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist  so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt ver-  öffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion  nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur  oder einem elektronischen Siegel gemäss Artikel 8 Absatz 2 VSHAB  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldun-  gen, die ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem si-  cheren Ort auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Publikationsgebühr beträgt 30 Franken pro Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird erhoben bei den Meldestellen gemäss § 3 Abs. 1. Bei kan-  tonalen  Behörden  und  Verwaltungsstellen  wird  die  Publikationsge-  bühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiter  verrechnen können.  Meldestellen  Datenschutz  Datensicherheit  Publikationsge-  bühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Materialzentrale) bezogen werden.  das Schaffhauser Rechts-  Automatische  Zustellung von  amtlichen Tex-  ten  Bestellung  ge-  druckte Fas-  sung  Amtsdruck  -  schriften  Schaffhauser  Rechtsbuch  Preise Amts  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiterer offizieller Drucksachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Über die Anspruchsberechtigung in besonderen Fällen entscheidet
                            die Staatskanzlei; ebenso über die Abgabe auf Gegenseitigkeit und  für wissenschaftliche Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Bekanntmachungen im  Amtsblatt vom 3. Dezember 1960 und die Verordnung über die Ab-  gabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2023, S. 2014.  Zuständigkeit  Inkrafttreten