Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals
                            4 lit. c, 3 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 4, 8  Allgemeine Bestimmungen  t-  ichen  Arbeitsverhältnis  inien  e-  besondere  über  finanzielle  Massnahmen  und  Lei  s-  ten 18. Altersjahr;  Gegenstand  und  Geltungsbereich  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lernende  gemäss  dem  Bu  ndesgesetz  über  die  Berufsbildung  und  weitere  in  Ausbildung  oder  in  einem  Praktikum  stehende  Personen;  c)   Aushilfskräfte;  d)  nebenberufliches Personal ohne öf  fentliche Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihre  Belange  werden  nach  Massgabe  des  Obligationenrechtes  geregelt.  Bestimmungen  über  das  öffent  lich  -rechtliche  Arbeitsver-  hältnis können für anwendbar erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bzw. im Bereich der Gerichte das Obergericht  regelt die Anstellungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  kann  in  begründeten  Fällen  weitere  Arbeit  verhältnisse dem Obligationenrecht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, gelten für das
                            Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des  Obligationenrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anstellungsbehörde  ist  zuständig  für  alle  weiteren  persona  rechtlichen Entscheide, soweit nichts anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Personaldienste nehmen die ihnen übertragenen Mitwirkung  rechte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorgesetzten  gestalten  die  Arbeitsverhältnisse.  Sie  besitzen  das  dienstliche  und  fachliche  Weisungsrecht  gegenüber  ihren  Mi  arbeiterinnen und Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Personalamt  ist  die  zentrale  Fachstelle  für  Personalfragen  des Kantons sowie der Personaldienst für Verwaltung und Geric  te. Es untersteh  t dem Finanzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  erarbeitet  die  Grundlagen  für  die  Personalpolitik,  sorgt  für  die  rechtsgleiche  Anwendung  der  personalrechtlichen  Bestimmungen  und nimmt die weiteren übertragenen zentralen Aufgaben wahr. Es  plant  und  organisiert  allgemeine  Aus  -   und  Weiterbildung,  berät  Vorgesetzte in Fragen der Führung, der Team  -  und Organisations-  entwicklung usw. und pflegt die Sozialpartnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Personalamt, die Personaldienste der Krankenanstalten und  die  Personaldienste  im  Schulwesen  setzen  in  ihren  Bereichen  die  Personalvorschriften  um  und  nehmen  die  weiteren  übertragenen  Aufgaben wahr. Sie schlagen Umsetzungsmassnahmen vor, wenn  Subsidiäre  Geltung des  Oblig  ationen  -  rechtes  Zuständigkeiten  Personaldienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ft  die  Grundlagen  für  die  Mitsprache  der  i-    neun    Arbeit  s-  ituiert  partnerin  des  Regi  e-  e-  alamt nehmen in  l-  t-  -  bzw.  Ansprechpartner  für  Gesamtarbeitsverträge  -   und  eblichen Organisation informiert und er-  Mitsprache  Sozial  -  partnerschaft,  Personal  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Entstehung und Beendigung  des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zu  besetzende  Stellen  sind  in  der  Regel  im  Amtsblatt  zu  ver  öffen  tlichen.  Der  R  egierungsrat  kann  alternative  oder  ergänzende  Pu  bli   kationsmittel bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Keine  Veröffentlichung  ist  insbesondere  erforderlich,  wenn  die  Anstellung in die Kompetenz der Anstalten fällt oder wenn die Stel-  le  durch  Berufung,  interne  Beförderung  oder  Versetzung  besetzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Voraussetzung  für  eine  Anstellung  ist  eine  gemäss  Stellenplan  bewilligte und nicht besetzte Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der Mitarbeiterin  oder des Mitarbeiters vakant ist, kann in der Regel erst nac  der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  fachlichen  und  persönlichen  Anstellungsbedingungen  richten  sich nach den Anforderungen der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  aus  besonderen  Gründen  Funktionen  bezeichnen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder ein Wohn-  sitz  im  Kanton  erforderlich  ist  oder  welche  auf  Amtsdauer  gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeit  rinnen  und  Mitarbeiter  der  Verwaltung  in  den  Lohnbändern  10  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sowie  von  Personen,  die  keinem  Lohnband  zugeordnet  sind,  aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei stellt im Ei  vernehmen mit dem Personalamt an  a)  Mitarbeiteri  nnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis 9;  b)  Aushilfskräfte  und  nebenberu  fliches  Personal  ohne  öffentliche  Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  besondere  Regelungen,  insbesondere  für  Lehrpersonen,  für  die  Gerichte  sowie  die  Anstalten  in  den  Organi-  sati  onserlassen  und  für  WoV  -Dienststellen  in  den  entsprechenden  Regelungen.  Besetzung von  Stellen  Anstellungs  -  bedingungen  Anstellungs  -  befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  ichen Untersuchung abhängig gemacht werden.  i-  i-  lichen  Untersuchung  verpflichten,  soweit  sich  erin  t-  l-  r-  rbeitsverhältnisses;  a-  m-  n-  rlasse.  Vertrauens  -  ärztliche  Untersuchung  Arbeitsvertrag  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  begr  ündeten  Fällen  kann  im  Arbeitsvertrag  auf  eine  Probezeit  verzichtet werden, eine kürzere oder eine längere Probezeit bis zu  sechs Monaten vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Übernahme  einer  anderen  Funktion  beim  Kanton  gilt  grundsätzlich keine Probezeit. Aus beso  nderen Gründen kann e  Probezeit vereinbart werden.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die vereinbarte Probezeit kann im Einvernehmen nachträglich bis  auf gesamthaft sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  einer  effektiven  Verkürzung  der  Probezeit  infolge  Krankheit,  Unfall  oder  Er  füllung  einer  nicht  freiwillig  übernommenen  gesetzl  chen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältn  is  jederzeit  mit  einer  Frist von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag  keine  längere  Frist  bis  höchstens  30  Tage  vereinbart  worden  ist.  Wird die Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist während  der  Verlängerung  30  Tage.  Die  Kündi  gungsfrist  beträgt  auch  30  Tage,  wenn  bei  der  Übernahme  einer  anderen  Funktion  eine  Pr  bezeit vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  unter  Ei  haltung der folgenden Fristen gekündigt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  bei Mitarbeiterinnen und M  ita rbeitern in den Lohnbändern 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  und  Personen,  die  keinem  Lohnband  zugeordnet  sind,  im  ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr drei Mona-  te;  im  Arbeitsvertrag  kann  eine  längere  Frist  bis  höchstens  sechs Mona  te vereinbart werden;  b)  bei  Mitarbeiterinnen  und  Mita  rbeitern  in  den  Lohnbändern  12  bis 17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist  bis zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kündigung  nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  jeweils  auf  Ende  eines Monats erfolgen, sofern kein anderer Termin vereinbart wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft mit Ablauf seiner Dauer oh-  ne Kündigung aus. Es kann nach den vorstehenden Bestimmungen  vorzeitig  gekündigt  werden,  soweit  im  Arbeitsvertrag  nicht  verei  bart  worden  ist,  da  ss  es  vor  Ablauf  der  Dauer  nur  aus  wichtigen  Gründen fristlos gekündigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vorbehalten  bleibt  die  fristlose  Auflösung.  Tritt  die  Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Stelle nicht an oder  verlässt sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Ent-  schädigung, welche einem Viertel des Lohnes für einen Monat ent  Kündigungs  -  fristen und  -  termine;  Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ltung der Kündigungsfrist um, ist  ver  -  -Treten  der  Änderungen  zu  kün-  e-  s-  k-  kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.   nach der Erklärung.  e-  n-  tig  Arbeits  -  verhältnis auf  Amtsdauer  Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei ei-  ner  Pensionierung  invaliditätshalber  leitet  die  Anstellungsbehörde  im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst das  mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Dienststellenleiterin  oder  der  Dienststellenleiter  kann  im  Ei  vernehmen  mit  dem  zuständigen  Personaldienst  nötigenfalls  von  sich  aus  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung  anordnen.  Ergibt  sich  aus  dem  vertrauensärztlichen  Bericht,  dass  die  Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in a  sehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der A  stellungsbehörde  zu  unterbreiten.  Diese  stell  t  nach  Rücksprache  mit dem zuständigen Personaldienst der Pensionskasse Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Ausmass, in dem  die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse er-  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  eine  Übergangsrente  für  Mitarbeiterin-  nen  und  Mitarbeiter,  die  eine  bestimmte  Zeit  vor  Erreichen  des  AHV Referenzalters in den Ruhestand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstellungsbehörde  kann  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  vorzeitig in den Ruhest  and versetzen, sofern sie Anspruch auf ei  Übergangsrente nach Abs. 1 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine allfällige Abfindung gemäss § 18 wird um die Übergangsren-  te gekürzt.   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst, ohne  dass  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  daran  ein  überwiegen-  des  Verschulden  trifft,  so  beginnt  der  Anspruch  auf  Abfindung  mit  dem vollendeten 45. Altersjahr und beträgt bei 10 vollen Dienstjah-  ren sechs Monatslöhne. Für jedes weitere Altersjahr erhöht sich die  Abfindung um einen Monatslohn bis auf maximal 12 Monatslöhne.  Berechnungsbasis  ist  der  zuletzt  bezogene  monatliche  Grundlohn  (1/12 der Jahresgrundbesoldung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Ei  vernehmen mit dem Personalamt ab dem voll  endeten 40. Altersjahr  eine  Abfindung  entrichten.  Im  Übrigen  richten  sich  die  Vorausset-  zungen und Leistungen nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusam-  men  mit  allfälligem  Erwerbseinkommen  und  Sozialleistungen  den  zuletzt  bezogenen  Grundlohn  zuzüglich  Sozialzulagen  übersteigt.  Vorzeitige  Pensionierung  Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ittsalter  gemäss  den  Bestimmungen  über  die  Pens  i-  reg-  as  per-  -Versicherten  der  Kantonalen  Pension  skasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  gung  einer  grösseren  z-  s-  den  laufenden  Monat  und  die  vier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  s-    oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  -  oder Ausbildungsz  u-  chen Teilen aufgeteilt.  Lohnzahlung im  Todesfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnit  t:  Allgemeine  Rechte  und  Pflich-  ten im A  rbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zum Personalgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Beurt  eilung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  nicht  einverstanden,  können  sie  sich  zur  Vermittlung  an  die  nächsthöhere vorgesetzte Person wenden. Für ein Vermittlungsg  spräch kann das Personalamt beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ergebnis der Vermittlung wird festgehalten. Erfordert es eine  Än  derung  der  Beurteilung,  so  ist  diese  zu  berichtigen.  Die  nächs  höhere vorgesetzte Person erlässt die erforderlichen Massna
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  mit  dem  Ergebnis  nicht  einverstanden,  kann  die  Angelegenheit  der  nächsthöheren  Stel  höchstens  aber  der  Departementsvorsteherin  oder  dem  Depart  mentsvorsteher vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  kann  sich  durch  eine  Ver-  trauensperson begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Verwaltung  kann,  soweit  erforderlich,  Sachverständige  be  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für die Gerichte sowie die Anstalten gelten diese Bestimmungen  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 11)
                            1   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können konkrete Vorschläge  zur Verbesserung der Verwaltung oder des Betriebes einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können da  für mit einer Prämie belohnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton übernimmt die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, wel  der  Mitarbeiterin  oder  dem  Mitarbeiter  im  Zusammenhang  mit  der  dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rechtsstrei  t ist dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht un-  verzüglich  nach  dem  Entstehen  anzuzeigen.  Diese  Instanzen  ha-  ben  ein  Mitspracherecht  bei  der  grundsätzlich  freien  Wahl  der  A  wältin oder des Anwaltes.  Personal  -  gespräch  Vermittlung  Vorschlags  -  wesen  Rechtsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t-  s-  - und der Zivilprozessordnung.  u  neh-  e-  s-  nnerhalb  der  n-  ass  zur  s-  e-  t-  - oder Auskunftspflichten bleiben vor-  im  Zusammenhang  mit  ihrer  Arbeitslei  s-  Einschränkun  -  gen des  Streikrechtes  Ausstand,  Zeu  gnispflicht  Schweigepflicht  Annahme von  Vorteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorgesetzten  bestimmen  über  das  weitere  Vorgehen.  Sie  sprechen sich nötigenfalls mit dem zuständigen Personaldienst ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sowie die Tätigkeit als  Verwaltungsrats  -   oder  Vorstandsmitglied  einer  Gesellschaft,  die  wirtschaftliche  Zwecke  verfolgt,  ist  für  Mitarbeiterinnen  und  Mitar-  beiter  mit  einem  Vollpensum  bewilligungspflichtig.  Teilzeitbeschäf-  tigte  haben  frühzeitig  über  die  geplante  Aufnahme  einer  Nebener-  werbstätigkeit zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  von  der  Dienststellenleiterin  oder  dem  Dienststellenleiter,  für  diese  durch  die  Departementsvorsteherin  oder  den  Depart  ementsvorsteher,  im  Einvernehmen  mit  dem  z  ständigen Personaldienst erteilt. Zweifelhafte Fälle sind der Anste  lungsbehörde vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Nebenerwerbstätigkeit  kann  verweigert  oder  eingeschränkt  werden,  wenn  die  Erfüllung  der  Dienstpflichten  beeinträc  htigt  wird,  insbesondere wenn  a)  die Gefahr eines Interessenskonfli  ktes besteht;  b)  die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter  in  einem  Umfang  beansprucht,  welcher  die  Leistungsfähigkeit  für den Kanton erheblich vermindert;  c)   für  die  Nebenerw  erbstätigkeit  Arbeitszeit  in  Anspruch  genom-  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bewilligung  kann  mit  Auflagen  verbunden  werden.  Sie  regelt  die  Nutzung  und  Kompensation  von  Arbeitszeit  und  die  Verwen-  dung von Nebeneinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Unentgeltliche  Tätigkeiten  in  Vereinen  usw.  müssen  m  it  der  A  beits  -  und Treuepflicht vereinbar sein. Im Zweifelsfall ist die vorge-  setzte Stelle zu informieren, welche die nötigen Massnahmen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anstellungsbehörde ist frühzeitig vor der geplanten Übernah-  me eine  s öffentlichen Amtes zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Anstellungsbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  Personaldienst,  wenn  die  Gefahr  eines  Interessenskonfliktes  besteht  oder  die  Abw  esenheit  während  der  ordentlichen  Arbei  tszeit  bei  einem  Vollpe  nsum  mehr  als  15  Tage  im  Kalenderjahr  beträgt.  Die  15  Tage  übersteigende  Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist zu kompensi  eren, oder der Lohn  ist  entsprechend  zu  reduzieren.  Für  Teilzei  tbeschäftigte  bestimmt  sich  die  Grenze  anteilmässig.  Soweit  der  Regierungsrat  Anste  Nebenbe  -  schäftigungen  Annahme eines  öffentlichen  Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            svor-  onaldienst erteilt.   2)  e-  Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage,  Ferien und Urlaub  nnen  u-  ich eine bezahlte Pause von maximal 15 M  inuten im  ezahlt.  b-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Massgebend  für  die  Anwendung  sind  die  dienstl  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  für  Funktionen,  bei  -   oder  Ein-  eitmodelle  oder  Weisu  n-  en  öffentlic  h-  Vermögens  -  rechtliche  Verantwortung  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anstellungsbehörde  kann  bewilligte  Stellen  in  Teilzeitstellen  aufteilen  , wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Anspruch  auf  Änderung  des  Beschäftigungsgrades  besteht  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Stelle kann auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden,  welche für die Aufgabenerfüllung gemeinsam verantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstellungsbehörde    entscheidet,  ob  eine  Stelle  im  Jobsh  ring  besetzt  wird.  Zu  berücksichtigen  sind  insbesondere  die  A  beitsabläufe  und  -inhalte,  der  Informationsfluss  unter  den  Beteili  ten,  die  Möglichkeit  zur  gemeinsamen  Wahrnehmung  vo  n  Verant-  wortung  und  Kompetenzen  sowie  die  Eignung  der  in  Frage  ko  menden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältni  se  begründet.  Diese  sind  personalrechtlich  den  teilzeitlichen  A  beitsverhältnissen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  einer  Zusatzvereinbarung  sind  insbesondere  zu  regeln:  A  beitszeiten,  Arbeitsplatz,  Aufgabenteilung  mit  gemeinsamer  oder  getrennter  Verantwortung,  Stellvertretung  sowie  Voraussetzungen  zur Beendigung des Jobsharing.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Telearbeit  liegt  vor,  wenn  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  ihre  Arbeitsleistung regelmässig ganz oder teilweise an einem auswär-  tigen,  mit  der  kantonalen  Informatikstruktur  vernetzten  Arbeitsort  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dienststellenleiterin  oder  der  Dienststellenleiter  kann  Telear-  beit gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sind  für  eine  optimale  Lei  tungserbringung  verantwortlich.  Sie  tragen  gemeinsam  mit  den  Vorgesetzten die Verantwortung für eine optimale Planung und O  ganisation  der  Telearbeit  und  regeln  deren  wesentliche  B  edingu  gen schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dienststellen  legen  Ansprechzeiten  fest,  während  der  sie  er-  reichbar  sein  sollen.  Während  dieser  Zeiten  ist  die  Auskunfts  Funktionsbereitschaft für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb  sicherzustellen. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzel-  ne Personen, sondern auf die Dienststelle.  Teilzeitarbeit  Jobsharing  Telearbeit  Ansprech  -  zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ertagen  sind  die  Büros  und  Schalter  ab  16.00  Uhr  ge-  u-  lei zusätzliche Ansprechzeiten festlegen.  rtage  gelten  Neujahr,  Berchtoldstag,  Karfreitag,  Oster-  beschäf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  t, Unfall oder Urlaub nicht geltend  ngeordnet  oder  nachträglich  genehmigt  worden  sind.  Die  e-  en höchstens 180 Überstunden im Kalenderjahr vergütet.  Feiertage  Überstunden  -  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ge-  leistete  Mehrarbeit  bis  zu  einem  vollen  Arbeitspensum  gibt  kei  Anspruch auf Überstundenentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  jährliche  Ferienanspruch  der  vollamtlichen  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter beträgt  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Tage  bis  zum  Kalenderjahr,  in  dem  das  49.  Altersjahr  vol  endet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollen-  det wird;   7)  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollen-  det wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ferien  sollen  der  Erholung  dienen  und  sind  in  der  Regel  z  sammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu  beziehen.  Im  Kalenderjahr  nicht  bezogene  Ferien  müssen  späte  tens  im  erst  en  Viertel  des  folgenden  Jahres  nachgeholt  werden.  Die Vorgesetzten legen den Zeitpunkt der Ferien im Einvernehmen  mit  den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  fest,  wobei  auf  die  Int  ressen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während der Dauer eines  unbezahlten Urlaubes entsteht kein F  rienanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  besondere  Regelungen,  insbesondere  für  Lehrpersonen und die Krankenanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Eintritt  oder  Austritt  im  Laufe  des  Kalenderjahres  werden  die  Ferien ant  eilmässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ordnungsgemäss  durch  ärztliches  Zeugnis  gemeldete  Krankheit  oder Unfall unterbricht die Ferien, wenn der Erholungszweck verei-  telt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Übersteigt die Abwesenheit infolge von Militärdienst oder anderen  Dienstleistungen,  bezahltem  U  rlaub  (ausgenommen  Schwanger-  schafts  -  bzw.  Mutterschafts  -,  Vaterschafts  -,  Adoptions  -  oder  Be-  treuungsurlaub  für  gesundheitlich  schwer  beeinträchtigte  Kinder),  Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft im Kalenderjahr drei Mona-  te oder dauert sie zusammenhängend mehr als drei Monate, so re-  duziert  sich  der  Ferienanspruch  für  jeden  weiteren  ganzen  Monat  Abwesenheit um je einen Zwölftel.   21)  Ferienanspruch  Berechnung der  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Ferien  ist  nur  möglich,  wenn  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  e Lohn-  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  nd nach Möglichkeit bis Ende 2026 ab-  ahlung  auf  Finanzielle  Abgeltung für  nicht bezogene  Ferien und  Verrechnung  zuviel  bezogener  Ferien   2)  Einmalige  Auszahlung von  hohen  Feriensaldi   25)  Umwand  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatsrate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuständig  für  die  Bewilligung  von  ganz  oder  teilweise  bezahltem  Urlaub für Weiterbildung oder andere im Interesse des Kantons l  gende ausserdienstliche Tätigkeiten sind  a)  die  Dienststellenleiterin  oder  der  Dienststellenleiter  in  Abspr  che mit dem Personalamt bis fünf Tage;  b)  das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei in Abspr  che mit dem Personalamt und die Gerichtspräsiden  tin  oder der  Gerichtspräsident für sechs bis 19 Tage;  c)   der Regierungsrat, wenn der bezahlte Urlaub länger als 19 T  ge dauert;  d)  die Krankenanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind  a)  die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleit  er und die G  richtspräsidentin oder der G  erichtspräsident bis vier Monate;  b)  die Anstellungsbehörde, wenn der unbezahlte Urlaub länger als  vier Monate dauert;  c)   die Krankenanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Durch den Urlaub erfährt das Arbeitsverhältnis keinen Unter  Den Personaldiensten ist die Dauer des Urlaubs mitzuteilen. Wä  rend eines unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseitigen Pflichten  aus dem Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Urlaub ist in der Regel unbezahlt. Die Zubilligung der teilwei-  sen oder vollen Lohnzahlung richtet sich  nach den §§ 48 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Während  eines  unbezahlten  Urlaubes  läuft  die  Versicherung  bei  der  Kantonalen  Pensionskasse  nach  Wahl  der  Mitarbeiterin  oder  des  Mitarbeiters  unverändert  oder  nur  als  Risikoversicherung  wei-  ter. Die unbezahlt beurlaubte Person bezahlt für die Zeit des Urlau  bes sowohl die persönliche Prämie wie auch die Arbeitgeberprämie  und allfällige Einkaufsleistungen an die Pensionskasse. Ebenso ist  sie  für  den  rechtzeitigen  Abschluss  der  Abredeversicherung  ge-  mäss Bundesgesetz über die Unfallversicher  ung zuständig und hat  für die Prämien aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Hat  das  Arbeitsverhältnis  vor  Beginn  des  Urlaubes  mindestens  fünf  Jahre  gedauert,  so  übernimmt  der  Arbeitgeber  die  Arbeitg  berprämien an die Pensionskasse für längstens sechs Monate. Bei  Nichtwiederaufna  hme  der  Arbeit  müssen  die  Beiträge  durch  die  Mitarbeiterin  oder  den  Mitarbeiter  zurückerstattet  werden.  Der  R  gierungsrat  kann  in  besonderen  Fällen  vorsehen,  während  eines  unbezahlten  Urlaubes  bis  sechs  Monate  oder  darüber  die  Arbei  geber  -   wie  auch  die  Arbeitnehmerprämien  an  die  Pensionskasse  zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t-  längerer U  r-  l-  t-  efährten  nen Kindern  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tage  eschwistern und Schwiegereltern     1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag  lierte Zimmer  meinschaft leben  1 Tag  nspektion und  bis zu 3 Tage  nössischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag im Jahr  tschweizerischen Tagungen von  kschaften  bis zu 3 Tage im Jahr  Auszeit  Kurzurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)    Teilnahme an Bildung  sveranstaltun  gen der  im Arbeitsverhältnis zum Kanton stehenden  Mitglieder der Personalkommission im  Zusammenhang mit dieser Täti  gkeit;  bis zu 3 Tage im Jahr  k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)    notwendiger  Betreuung  eines  Familienmitglieds,  der  Lebens-  partnerin  oder  des  Lebenspar  tners  mit  gesundheitlicher  Be-  einträchtigung  höchstens 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fallen diese Ereignisse in die Zeit von Krankheit, Unfall oder U  laub, besteht kein Anspruch auf ausserordentlichen Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei ausserordentlichen persönli  chen Ereignissen kann die Diens  stellenleiterin oder der Dienststellenleiter zudem maximal drei Tage  Urlaub im Jahr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erfolgt  der  Umzug  gemäss  Abs.  1  lit.  f  an  einem  Samstag,  so  kann dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Urlaub  für  die  Dienststellenleiterin  oder  den  Dienststellenleiter  wird  durch  die  Departementsvorsteherin  oder  den  Departement  vorsteher gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Arbeitsverhinderung, Krankheit  und Unfall, Schwangerschaft,  Vaterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist der vorge-  setzten   Stelle   sofort   mitzuteilen.   Dauert   die   Abwesenheit   bei  Krankheit  mehr  als  fünf  und  bei  Unfall  mehr  als  zwei  Arbeitstage,  ist der vorgesetzten Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis zuz  len.  Diese  kann  in  begründeten  Fällen  früher  ein  Arztzeugnis  ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Arztzeugnis  soll  sich  zur  Ursache  (Krankheit,  Unfall  oder  Schwangerschaft),  zum  Grad  und  zur  voraussichtlichen  Dauer  der  Arbeitsunfähigkeit äussern. Auf Anfrage soll es auch  Angaben ent-  halten,  ob  und  gegebenenfalls  welche  anderen  Aufgaben  die  Mi  arbeiterin oder der Mitarbeiter übernehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  vorgesetzte  Stelle  ist  fortlaufend  über  die  voraussichtliche  Wiederaufnahme  der  Arbeit  zu  orientieren  und  über  die  definitive  Arbeitsaufnahme  in  Kenntnis  zu  setzen.  Bei  längeren  Absenzen  sind in der Regel monatlich Arztzeugnisse einzureichen.  Arbeits  -  verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unfähigkeit  infolge  von  Krankheit  oder  Unfall  wird  der  -  verlängert den Anspruch auf Lohnzahlung nicht.  bs. 2.  n-  n  die  Anstellungsbehörde  im  b-  -  einer  Rente,  längstens  u-  tnisses  kein  Anspruch  auf  Lohn  r-  -Arbeitszeit,  bei  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  massgebend.  Lohnzahlung  bei Krankheit  und Unfall  Berechnung,  Anrechnung von  Leistungen,  Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nacht  -,  Sonntags  -   und  Bereitschaftsdienst,  Spezialdienstzulagen,  Überzeitentschädigungen sowie Zulagen mit Spesencharakt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besitzt  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  gegenüber  einer  staatlich  anerkannten  Sozialversicherung  einen  gesetzlichen  A  spruch  auf  ein  Krankengeld,  eine  Invalidenrente  oder  dergleichen,  so  werden  diese  Versicherungsleistungen  mit  dem  Lohn  verrec  net.  Sie  sind  dem  Personaldienst  unverzüglich  bei  Ankündigung  oder Vollzug zu melden. Von der Verrechnung ausgenommen sind  Leistungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mehrhei  lich selbst finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Lohnzahlung  kann  in  Absprache  mit  dem  Personalamt  g  kürzt werden, wenn  a)  sich  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  den  von  den  zustän-  digen  Stellen  angeordneten  medizinischen  und  organisator  schen Massnahmen widersetzt;  b)  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Unfall oder die Krank-  heit,  wel  che  die  Arbeitsverhinderung  verursachte,  grob  ver-  schuldet herbeigeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ist  ein  Dritter  für  die  Krankheit  oder  den  Unfall  der  Mitarbeiterin  oder  dem  Mitarbeiter  gegenüber  schadenersatzpflichtig,  so  geht  der  Anspruch  der  geschädigten  Person  bis  zur  H  öhe  der  erbrac  ten Leistungen an den Kanton über. Die Mitarbeiterin oder der Mi  arbeiter hat bei der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mitarbeiterinnen  haben  bei  Schwangerschaft  und  Muttersch  Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Monaten, sofern das  Arbeitsverhältnis  bis  zur  Niederkunft  über  neun  Monate  ge  hat.  Hat  das  Arbeitsverhältnis  weniger  als  neun  Monate  gedauert,  besteht Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung und Leistungen im  Ausmass  der  Mutterschaftsentschädigung  gemäss  EO.  Die  B  rechnung  der  Leistungen  richtet  sich  nach  §  43  bzw.  der  EO.  Der  Arbeitgeber bevorschusst die Taggeldleistungen der EO. Diese fa  len dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mut-  terschaftsurlaub  um  die  verlängerte  Dauer  der  Ausrichtung  der  Mutterschaftsentschädigung gemäss EO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  bezahlte  Schwangerschafts  -   bzw.  Mutterschaftsurlaub  be-  ginnt  zwei  Wochen  vor  dem  Tag  der  Niederkunft.  Die  Vorgesetzte  oder  der  Vorgesetzte  kann  der  Mitarbeiterin  ausnahmsweise  ge-  statten,  bis  längstens  zur  Niederkunft  zu  arbeiten.  Die  Krankenan-  stalten  und  das  Erziehungsdepartement  für  Lehrpersonen  legen  Lohnzahlung  bei Schwange  r-  schaft und  Mutterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   bzw.  Mutterschafts-  n eigener Kompetenz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  -   bzw.  Mutte  r-  r-  schafts  -  bzw. Mutterschaftsurlaubes erlischt von di  esem  e-   oder tageweise  bezahlt.  -16m  EOG,  weil  ihr  oder   innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mo-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Vaterschafts  -  urlaub  Urlaub für die  Betreuung eines  wegen Krank  -  heit oder Unfall  gesundheitlich  schwer beein  -  trächtigten  Kindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Taggeldleistungen der   EO fallen dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  eine  Adoptionsentschädigung  gemäss  Art.  16t  -  16x  EOG  bekommt, hat analog zum EOG Anspruch auf einen bezahlten Ur-  laub von höchstens zwei Wochen (zehn Arbeitstagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Urlaub  ist  binnen  eines  Jahres  nach  der  Aufnahme  des  Kindes wochen-  oder tageweise zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einer gemeinsamen Adoption entsteht nur ein Anspruch. Tei-  len  die  Eltern  den  Adoptionsurlaub  auf,  so  hat  jeder  Elternteil  An-  spruch auf Lohnzahlung während seines Urlaubes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Während  des  obligatorischen  Militärdienstes  wird  der  volle  Lohn  ausgerichtet. Vorbehalten bleibt § 46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  obligatorischer  Militärdienst  gilt  jede  Dienstleistung,  zu  wel-  cher der Mitarbeiter auf Grund des Bundesrechtes verpflichtet wer-  den  kann,  einschliesslich  Kaderschulen  und  Beförderungsdienste.  Dem  Militärdienst  gleichstellt  sind  der  Zivildienst,  der  Zivilschutz  dienst und der Feuerwehrdi  enst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitarbeiterinnen, die in der Armee, im Rotkreuzdienst oder im Z  vilschutz  Dienst  leisten,  haben  ebenfalls  Anspruch  auf  den  vollen  Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  gleichwertigen  Einsätzen  im  Dienst  der  Allgemeinheit,  insbe-  sondere  bei  Rettungs  -  oder  Hilfsdiensten  (Bevölkerungsschutz),  auch  im  Ausland,  können  die  vorstehenden  Bestimmungen  sinn-  gemäss angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzah-  lung an den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  während  der  Rekrutenschul  e,  dem  Zivildienst  und  während  der  Beförderungsdienste  vorgesehenen  Lohnanteile  werden  nur  gewährt,  wenn  sich  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  unter-  schriftlich  verpflichtet,  mindestens  während  der  doppelten  Zeit  des  geleisteten  Militärdienstes  im  bis  herigen  Arbeitsverhältnis  zu  blei-  ben.  Erfolgt  der  Austritt  aus  dem  Staatsdienst  vorzeitig,  so  ist  der  Lohn  anteilmässig  zurückzuerstatten.  Der  Arbeitgeber  ist  berec  tigt, den noch geschuldeten Bezug mit dem Lohnguthaben zu ver-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  freiwillige  Die  nstleistungen  (Militärdienst,  Zivilschutz,  J+S  Kurse,  ausserschulische  Jugendarbeit,  Eidg.  Jungschützenleiter  Adoptionsurlaub  Lohnzahlung  während Militär  -  und anderen  Dienstpflichten  Voraussetzung  für Lohnzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s-  men mit dem Personalamt, die Gerichte sowie  son die volle Erwerbsaus  fallentschädigung.  -,  Zivil-  oder  Zivilschutzdienstes  der  n-  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  bleiben  besondere  Regelungen  in  den  Krankena  n-  Weiterbildung  t-  Weiterbildung verantwortlich.  r-  -   und  Reisekosten,  Kosten  für     Weiterbildung  im  überwiegenden  Interes-  se des Arbeitgebers;  Unfall  -  versicherung  Förderung der  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Interessengrad 2:    Weiterbildung  im  beiderseitigen  Interes  von   Arbeitgeber   und   Mitarbeiterin   oder  Mitarbeiter;  -  Interessengra  d 3:     Weiterbildung  im  vorwiegend  oder  au  schliesslich  privaten  Interesse  der  Mitar-  beiterin oder des Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Besuch  von  externen  Weiterbildungsveranstaltungen  wäh-  rend  der  Arbeitszeit  ist  von  der  dafür  zuständigen  Vorgesetzten  o-  der dem Vorgesetzten zu bewilligen.  §  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Übernahme  der  Kosten  wird  nach  folgendem  Schema  be-  rechnet:  Interessengrad  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  Kosten:  bis zu  bis zu  Kurs-  und Reisekosten,  Kosten für Unterkunft und  Verpflegung  100 %  50 %  -  Lohnzahlung  100 %  100 %  unbezahlter  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle  im Einvernehmen mit dem Personaldienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit eine Rückzahlung in Frage kommt und nichts anderes ge-  regelt ist, dürfen Zahlungen erst erfolgen, wenn die Dienststel  terin oder der Dienststellenleiter mit der Mitarbeiterin oder dem Mi  arbeiter und im Einvernehmen mit dem Personaldienst eine schrif  liche Vereinbarung geschlossen hat. Diese enthält die Ein  zelheiten  der  Weiterbildung  oder  des  Urlaubs  sowie  einer  all  fälligen  Rüc  zahlung.  §  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Übersteigt  der  Beitrag  des  Arbeitgebers  an  die  Kosten  der  We  terbildung (Kurs  - und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Ver-  pflegung) Fr. 4'000.  -- oder werden während des Urlaubs Lohn und  Arbeitgeberbeiträge  an  Sozialversicherungen  einschliesslich  Pen-  sionskasse bezahlt, so ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter un-  ter  den  nachfolgenden  Voraussetzungen  zur  Rückzahlung  ver-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der  Mitarb  eiter  den  Staatsdienst  innert  zwei  Jahren  nach  Beendigung  Kosten  -  übernahme  Rückzahlungs  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s-  antritt oder wenn eine Weiterbildung mit einem  n-  r-  svor-  Schlussbestimmungen  -Tretens  bestehenden  Arbeitsverhältnisse,  orden  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  rlassen  sind  bis  u-  Überg  angs  -  bestimmung  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die  kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2004, S. 1851.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RRB  vom  27.  September  2005,  in  Kraft  getreten  am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1259).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt durch RRB vom 27.  September 2005, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1259).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  27.  September  2005,  in  Kraft  getreten  am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1259).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss  RRB vom 28. November 2006, in Kraft getre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1641).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2006, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1687).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB vom 27. November 2007, in  Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008  (Amtsblatt 2007, S. 1771)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  RRB  vom  31.  August  2010,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1755).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt  durch  RRB  vom  31.  August  2010,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1755).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt  durch  RRB  vom  31  .  August  2010,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2011  (Amtsblatt  2010,  S.  1755).  Für  Urlaube  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39a  werden  die  bisherigen  Dienstjahre  an  gerechnet.  Ein  Bezug  im  ers  ten Jahr nach Inkrafttreten kann nicht garantiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  Mai  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2012 (Amtsblatt 2012, S. 775).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1799).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt  durch  RRB  vom  17.  Februar  2015,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Apri  l 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung  gemäss  RRB  vom  17.  Februar  2015,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss RRB vom 8. September 2015, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2016 (Amtsblatt 2015, S. 1278).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  F  assung gemäss RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt  durch  RRB  vom  8.  Dezember  2  020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  Juni  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2021  (Amtsblatt 2021, S. 1214).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            blatt 2021, S. 1214).  mäss RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  (Amtsblatt  2023,  S.  2235);  befristet  bis  Ende  2026