Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            1  Gesetz  über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  (Ergänzungsleistungsgesetz)  Vom 14. Juni 1966  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  39  der  Kantonsve  rfassung  und  das  Bundesgesetz  über  Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hi  rung (ELG) vom 19. März 1965   1)  ,   2)  beschliesst:  A. Persönliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3)
                            An  Personen  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  im  Kanton  Aargau  werden  nach   Massgabe   des   Bundesgesetzes     über   Ergänzungsleistungen   zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Inva  lidenversicherung  vom  19.  März  1965  Ergänzungsleistungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            4)  Personen-  und  Funktionsbezeichnungen  in  diesem  Gesetz  beziehen  sich  auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt   durch   Dekret   über   die  Anpassung   des   kant  onalen   Ergänzungs-  leistungsgesetzes an das geänderte B  undesgesetz über Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenve  Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 374).  Bezügerkreis  Personen- und  Funktions-  bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1)  B. Wirtschaftliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Personen,  die  nicht  dauernd  ode  r  längere  Zeit  in  einem  Heim  oder  Spital  leben  (zu  Hause  wohnende  Pers  onen),  werden  als  Ausgaben  aner-  kannt:   3)  a)   4)  Lebensbedarf  pro  Jahr  im  Sinne  von  Art.   3b   Abs.   1   lit.   a   in   Verbindung   mit   Art.   5   Abs.   1   lit.   a   des  Bundesgesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fr. 18'140.– für Alleinstehende,
2. Fr. 27'210.– für Ehepaare,
3. Fr. eine Kinderrente der Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle
                            Betrag,  für  zwei  weitere  Kinder  je  zwei  Drittel  und  für  die  übrigen  Kinder  je  ein  Drittel  dieses  Betrages;  b)    als  Höchstbetrag  für  die  Mietzinsausgaben  im  Sinne  von  Art.  3b  Abs.  1  lit.  b  in  Verbindung  mit  Ar  t.  5  Abs.  1  lit.  b  des  Bundes-  gesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fr. 13'200.– für Alleinstehende,
2. Fr. 15'000.– für Ehepaare, eingetragene Partnerschaften und
                            Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente  beteiligten Kindern.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  17.  A  ugust  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung    gemäss    Verordnung    über    di  e    Anpassungen    des    kantonalen  Ergänzungsleistungsgesetzes      an  das      geänderte      Bundesgesetz      über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hint  erlassenen-  und  Invalidenversicherung  vom 20. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 451).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Verordnung   über   die  Anpassungen   des   Gesetzes   über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hint  erlassenen-  und  Invalidenversicherung  (Ergänzungsleistungsgesetz)  vom  22.  N  ovember  2006,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (AGS 2006 S. 304).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung    gemäss    Ziffer    9    der    Ve  rordnung    über    den    Vollzug    des  Partnerschaftsgesetzes  vom  29.  März  2006,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2007  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 S. 116).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  re  Zeit  in  einem  Heim  oder  Spital  leben (in Heimen wohnende Personen)  , werden als Ausgaben anerkannt:   1)  a)     als  Tagestaxe  im  Sinne  von  Art.  3b  Abs.  2  lit.  a  in  Verbindung  mit  Art. 5 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. maximal Fr. 85.– in Bezug auf Altersheime,
2. maximal Fr. 136.– in Bez ug auf Pflegeheime oder Spitäler,
3. Fr. 102.– in Bezug au f Behindertenheime, soweit
                            Bezüger     ohne     Hilflosenentschädigung  oder einer leichten Hilflosenentschädigung  betroffen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fr. 136.– in Bezug au f Behindertenheime, soweit
                            Bezüger   einer   mittleren   oder   schweren  Hilflosenentschädigung betroffen sind.  b)    Fr. 4'284.– als Betrag für persön  Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art.   5 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset-  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die   Leistungen   der   Krankenkassen  aus   der   obligatorischen   Kran-  kenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            2)  Als  Einnahme  wird  der  Vermögensverzeh  r  bei  Altersrentnern  in  Heimen  und Spitälern auf 20 % des anreche  nbaren Reinvermögens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            3)  Der  beim  anrechenbaren  Reinvermögen  zu  berücksichtigende  Freibetrag  für selbst bewohntes Wohneigentum  wird auf Fr. 150'000.– festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    Verordnung    über    die  Anpassung    des    Gesetzes    über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hint  erlassenen-  und  Invalidenversicherung  (Ergänzungsleistungsgesetz)  vom  12.  N  ovember  2003,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (AGS 2003 S. 361).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).  Anrechenbare  Einnahmen:  Vermögens-  verzehr  Freibetrag für  selbst bewohntes  Wohneigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 6 und 7   1)  C. Leistungsmodalitäten   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Jeder  Anspruch  auf  Ergänzungsleis  und  der  Zwangsvollstreckung  entzogen.    Jede  Abtretung  oder  Verpfän-  dung ist nichtig. Vorbehalten bleibt § 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Die Ergänzungsleistung wird in de  r Regel dem Berechtigten ausbezahlt.  Die  kantonale  Ausgleichskasse  ist  befugt,  im  Sinne  der  Bundesgesetz-  gebung  über  die  Alters-  und  Hinterla  ssenenversicherung  Massnahmen  zu  treffen, damit die Ergänzungsleist  der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ergänzungsleistung wird durch di  e kantonale Ausgleichskasse in der  Regel monatlich und durch die Post ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die  Ergänzungsleistungen  dürfen  we  der  mit  kantonalen  noch  mit  kom-  munalen  Steuern  belegt  noch  mit  verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Dekret  über  die  Anpassung  des  kant  onalen  Ergänzungs-  leistungsgesetzes  an  das  abgeändert  e  Bundesgesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Inva  lidenversicherung  vom  24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AGS Bd. 7 S. 511).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  17.  A  ugust  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  §§ 12 und 13   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  lichen  und  jeder  wesentlichen  Ände-  rung in den wirtschaftlichen Verhältn  issen des Anspruchsberechtigten hat  dieser,  sein  gesetzlicher  Vertreter  oder  gegebenenfalls  die  Drittperson  oder  die  Behörde,  welcher  die  Ergä  nzungsleistung  ausbezahlt  wird,  der  Gemeindezweigstelle   zuhanden   der  kantonalen   Ausgleichskasse   oder  dieser   direkt   ungesäumt   Mitteilung   zu   machen.   Diese   Meldepflicht  erstreckt  sich  auch  auf  Veränderunge  n,  welche  bei  Familienangehörigen  des Bezugsberechtigten eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n für die Ergänzungsleistungen sind  periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            2)  Der  Regierungsrat  bezeichnet  auf  de  m  Verordnungsweg  die  Rückerstat-  tungspflichtigen und regelt das Rückerstattungsverfahren.  D. Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Die  Durchführung  dieses  Gesetzes  wi  rd  der  kantonalen  Ausgleichskasse  übertragen.  Die  sich  daraus  erge  benden  Verwaltungskosten  gehen  zu  Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  t über die Ergänzungsleistungen Buch  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kantonalen   Ausgleichskasse   im  Zusammenhang   mit   der   ordentlichen  Kassenrevision zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Dekret  über  die  Anpassung  des  kant  onalen  Ergänzungs-  leistungsgesetzes  an  das  abgeändert  e  Bundesgesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Inva  lidenversicherung  vom  24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AGS Bd. 7 S. 511).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Dekret   über   die   A  npassung   des   kantona  len   Ergänzungs-  leistungsgesetzes  an  das  abgeändert  e  Bundesgesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Inva  lidenversicherung  vom  24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AGS Bd. 7 S. 511).  Meldepflicht und  Überprüfung der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  Rückerstattung  von Ergänzungs-  leistungen  Kantonale  Ausgleichskasse  Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Die  kantonale  Ausgleichskasse  erst  attet  über  die  Ergänzungsleistungen  jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Die  Mitwirkung  der  Gemeindezweigste  llen  richtet  sich  sinngemäss  nach  der  Gesetzgebung  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung.  Die  Gemeinden haben die Vollzugskosten  ihrer Zweigstelle zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1    Gesuche  um  Gewährung  einer  Ergä  nzungsleistung  sind  der  Gemeinde-  zweigstelle  am  Wohnsitz  des  Gesuchst  ellers  oder  direkt  bei  der  kantona-  len Ausgleichskasse einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Ausgleichskasse   entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1     Die   Verwaltungs-   und   Rechtspfle  gebehörden   des   Kantons   und   der  Gemeinden,  die  Arbeitgeber  und  alle  Stellen,  die  den  Anspruchsberech-  tigten   betreuen,   sind   verpflichtet  ,   der   kantonalen   Ausgleichskasse  kostenlos die zur Durchführung dieses  Gesetzes erforderlichen Auskünfte  zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  für  sich  oder  einen  andern  ei  ne  Ergänzungsleistung  beansprucht,  eine  solche  bezieht  oder  zur  Gesuch  seinreichung  befugt  ist,  hat  der  kan-  tonalen  Ausgleichskasse  alle  Auskünf  te  zu  erteilen  und  die  Unterlagen  einzureichen,  die  zur  Prüfung  der  ma  ssgebenden  Verhältnisse  notwendig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die mit der Durchführung dieses Gese  tzes betrauten Organe haben über  ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber  Verschwiegenheit zu bewahren.  E. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 1)
                            Der Kanton finanziert die nach Abz  ug des Bundesbeitrages verbleibenden  jährlichen Aufwendungen für  die Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziffer 8 des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton  und  Gemeinden  (GAT  III)  vom  22.  Februa  r  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 573).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  F. Rechtspflege und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  ichskasse gemäss  diesem Gesetz  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung  versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kantonalen Ausgleichskasse stehen  vollstreckbaren Gerichtsurteilen im  Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes  über Schuldbetreibung und Konkurs   gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 2)
                            1  setzes  erlassenen  Verfügungen  können  die  Betroffenen  innert  30  Tagen  seit  der  Zustellung  beim  Versicherungs-  gericht des Kantons Aargau Beschwerde  den Verwandten in auf- und absteige  nder Linie und den Geschwistern der  leistungsansprechenden Person zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  en  vor  dem  Versicherungsgericht  des  Kantons  Aargau  in  Alters-  und  Hinterlassenenversicherungssachen  finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  soweit  es  das  Bundesrecht  zulässt.  Di  eses  ist  dem  Beschwerdeverfahren  gemäss Absatz 1 voranzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            3)  Gegen  Entscheide  des  Versicherungs  gerichts  des  Kantons  Aargau  kann  beim  Eidgenössischen  Ve  rsicherungsgericht inne  rt 30 Tagen gemäss dem  Bundesgesetz  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege   4)    Verwal-  tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            Es  gelten  die  Strafbestimmungen  de  s  Bundesgesetzes  über  Ergänzungs-  leistungen  zur  Alters-,  Hinterlasse  nen-  und  Invalidenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. März 1965 5) .
                            1)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 931.30  Verfügungen  Rechtspflege  a) Kantonale  Instanz  b  ) Eid-  genössisches  Versicherungs-  gericht  Straf-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Gesetzesänderung, Schluss- und  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Grosse  Rat  wird  ermächtigt,    über  die  Anpassungen  des  kantonalen  Ergänzungsleistungsgesetzes   an   Ä  nderungen   des   Bundesgesetzes   zu  beschliessen, soweit dies zur Ausf  ührung des Bundesgesetzes erforderlich  ist und dabei keine erhebliche  Entscheidungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,    über  die  Anpassungen  des  kantona-  len Ergänzungsleistungsgesetzes an die  vom Bundesrat gestützt auf Art. 4  des  Bundesgesetzes  der  Teuerung  ange  passten  Beträge  zu  beschliessen,  soweit dies zur Ausführung des Bundesgesetzes erforderlich ist und dabei  keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Geset  zes  ist  das  Gesetz  über  kantonale  Zuschüsse  zu  den  Renten  der  Alters  -,  Hinterlassenen-  und  Invalidenver-  sicherung  des  Bundes  vom  11.  Januar  1956   2)  ,  revidiert  am  8.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963   3)  , aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    Der  Anspruch  auf  eine  Ergänzungsle  istung,  welche  innert  zwölf  Mona-  ten seit Inkrafttreten dieses Geset  zes geltend gemacht wird, beginnt, wenn  alle   anderen   Voraussetzungen   e  rfüllt   sind,   mit   dem   Zeitpunkt   des  Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1967  in    Kraft.  Der  Regierungsrat  erlässt  die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.  Vom Bundesrat genehmigt am 20.  September 1966, 10. November 1999.  Angenommen in der Volksabs  timmung vom 16. Oktober 1966,
                        
                        
                    
                    
                    
                28. November 1999.
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  17.  Augus  t  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (AGS 1999 S. 383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 4 S. 433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 5 S. 357