Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft über den Ausschluss von  Steuerabkommen  vom 10. Dezember 1948 (Stand 6. Oktober 1949)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzu  -  schliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum  Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat ab  -  geschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten  Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete  Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum  Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei Besteue  -  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwe  -  senheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine  Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das fol  -  gende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren,  so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei  jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in An  -  wendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der  Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rech  -  te, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen  Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem  der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körper  -  schaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen  Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Hand  -  änderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die  mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Perso  -  nal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten  internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen be  -  stellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den  Kantonen   bestehenden   steuerberechtigten   Selbstverwaltungskörper,   wie   Bezirke,  Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer  aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristi  -  schen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Nie  -  derlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen  Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Per  -  son vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstel  -  lung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Famili  -  enstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt  bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über  Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkon  -  ferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der  Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die  Kostentragung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer sei  -  ner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstim  -  mung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht  nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese  stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verlet  -  zung des Konkordates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden  oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestim  -  mungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechen  -  de Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Kon  -  kordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geldbusse beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Zuwiderhandlungen gegen Art.  1 je nach der Schwere des Verschuldens  den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuer  -  vorteils, mindestens aber Fr.  1'000 und höchstens Fr.  10'000, bei Wiederho  -  lung kann die Busse bis auf Fr.  50'000 erhöht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Zuwiderhandlungen gegen Art.  3 je nach Schwere des Verschuldens min  -  destens Fr.  100 und höchstens Fr.  500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren  Urteilen gleichgestellt, sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten  Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der  Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffent  -  lichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung  einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat  zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur  Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die  Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse  ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neu  -  bau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 26.  September 1949, in Kraft gesetzt auf den 6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949; für alle Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  10.12.1948  06.10.1949  Erstfassung  unbekannt