Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
                            Einführungsgesetz  zu den Bundesgesetzen über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung und über die  Invalidenversicherung  (EG AHVG/IVG)  vom 21. September 2015 (Stand 1. Juni 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf  Art.   61  des   Bundesgesetzes   über   die  Alters-  und   Hinterlasse  -  nenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946  1  )   und Art. 54 des Bundes  -  gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959  2  )  ,  beschliesst:  I. Ausgleichskasse  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name
                            1  Unter   dem   Namen   "Ausgleichskasse   Appenzell   Ausserrhoden"   besteht  eine   selbständige   öffentlich-rechtliche   Anstalt   des   Kantons   mit   eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            1  a)  die Verwaltungskommission;  b)  die Geschäftsführung;  c)  die externe Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.20  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltungskommission
                            1  Die   Verwaltungskommission   besteht   aus   fünf   bis   sieben   Mitgliedern.   Der  Regierungsrat   kann   eines   seiner   Mitglieder   in   die   Verwaltungskommission  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Verwaltungskommission verfügen über die nötigen Fach  -  kenntnisse.   Mitarbeitende   der  Ausgleichskasse,   der  AHV-Zweigstellen   und  der IV-Stelle können der Verwaltungskommission nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Geschäftsführung   nimmt   in   der   Regel   an   den   Sitzungen   der   Verwal  -  tungskommission teil. Sie hat beratende Stimme und ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen insbesondere  folgende Aufgaben:  a)  Erlass des Organisationsreglements;  b)  Erlass des Anlagenreglements;  c)  Festlegung des Stellenplans;  d)  Wahl der Geschäftsführung, Bestimmung des Vorsitzes und der Stell  -  vertretung;  e)  Beaufsichtigung der Geschäftsführung;  f)  Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die Ausgleichskasse;  g)  Festsetzung der Entschädigung an die AHV-Zweigstellen;  h)  Genehmigung des Budgets;  i)  Verabschiedung von Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der  zuständigen Aufsichtsbehörde;  j)  Festlegung der Anlage- und Reservepolitik;  k)  Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes auf die Aus  -  gleichskasse und IV-Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geschäftsführung
                            1  Die Geschäftsführung besteht aus maximal drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsführung stellt insbesondere das für die Aufgabenerfüllung nö  -  tige Personal an, nimmt die Vertretung nach aussen wahr und verkehrt direkt  mit den Bundesbehörden. Das Organisationsreglement regelt die Anzahl der  Mitglieder  der  Geschäftsführung  sowie  die  weiteren  Aufgaben  und  Kompe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 AHV-Zweigstellen
                            1  Die Gemeinden führen nach Massgabe des Bundesrechts Zweigstellen der  AHV-Ausgleichskasse.   Die   Zweigstellenleiter   oder   die   Zweigstellenleiterin  -  nen   werden   von   den   Gemeinderäten   bestimmt.   Der   Regierungsrat   kann  gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Zweigstellen ergeben sich aus den Bundesvorschriften.  Der Regierungsrat kann den Zweigstellen weitere sachverwandte Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zweigstellen   erfüllen   ihre  Aufgaben   nach  Weisungen   der Ausgleichs  -  kasse. Die Ausgleichskasse bietet den Gemeinden, welche eine Zweigstelle  führen, angemessene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Ausgleichskasse   vergütet   den   Gemeinden   eine   angemessene   Ent  -  schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kosten der Ausgleichskasse
                            1  Die Kosten der Ausgleichskasse werden, soweit Bundesaufgaben wahrge  -  nommen   werden,   durch   Verwaltungskostenbeiträge   gemäss  Art.   69  AHVG  gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beiträge   sind   unter   Berücksichtigung   von   allfälligen   Zuschüssen   aus  dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung so zu be  -  messen,   dass   die   Verwaltungskosten   der  Ausgleichskasse   und   die   Vergü  -  tungen an die Zweigstellen auf Dauer gedeckt werden. Allfällige Überschüs  -  se verbleiben der Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton  trägt  die  Kosten der  von  ihm  übertragenen  Aufgaben,  soweit  nichts anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erlass des Mindestbeitrages
                            1  Vor Erlass  des  Mindestbeitrags  gemäss  dem  Bundesrecht  1  )    hört die  Aus  -  gleichskasse  den Gemeinderat  der Wohnsitzgemeinde  der  Gesuchstellerin  oder des Gesuchstellers an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Gesuch bewilligt, so übernehmen der Kanton und die Wohnsitz  -  gemeinde den Mindestbeitrag je zur Hälfte.  II. IV-Stelle  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Name
                            1  Unter   dem   Namen   "IV-Stelle  Appenzell  Ausserrhoden"   besteht   eine   selb  -  ständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön  -  lichkeit und Sitz in Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organe
                            1  Organe der IV-Stelle sind:  a)  die Verwaltungskommission;  b)  die Geschäftsführung;  c)  die externe Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwaltungskommission   und   die   externe   Revisionsstelle   der   Aus  -  gleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig.  Die Geschäfts  -  führung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können  in Personalunion  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufgaben   und   Kompetenzen   der   Organe   richten   sich   grundsätzlich  nach den Bestimmungen über die Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Festlegung   des   Stellenplanes   (Art.   4   Abs.   2   lit.   c),   die   Genehmi  -  gung  des Budgets (Art. 4 Abs. 2 lit. h) sowie  die  Aufteilung des gemeinsa  -  men Verwaltungsaufwandes (Art. 4 Abs. 2 lit. k)  erfolgen für die IV-Stelle un  -  ter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 11 Abs. 2 AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kosten der IV-Stelle
                            1  Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss  Art. 67  IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton  trägt  die  Kosten der  von  ihm  übertragenen  Aufgaben,  soweit  nichts anderes geregelt ist.  III. Gemeinsame Bestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben
                            1  Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen  durch das Bundesrecht übertragen werden,  insbesondere durch das AHVG  sowie durch das IVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und  der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsicht
                            1  Soweit   die  Aufsicht   nicht   dem   Bund   zusteht,   unterstehen   die  Ausgleichs  -  kasse und die IV-Stelle der Aufsicht durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Regierungsrat obliegt:  a)  die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bestim  -  mung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;  b)  die Wahl der externen Revisionsstelle;  c)  die Genehmigung des Jahresberichtes und der den Kanton betreffen  -  den Jahresrechnungen;  d)  die Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder der Verwaltungs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat  kann  ein Mitglied  der  Verwaltungskommission  bei  Vor  -  liegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Jahresbericht   und   die   den   Kanton   betreffenden   Jahresrechnungen  sind dem Kantonsrat im Rahmen seiner Oberaufsicht zur Kenntnis zu brin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Personalrecht
                            1  Die  Anstellungsverhältnisse   des   Personals   der  Ausgleichskasse   und   der  IV-Stelle sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Per  -  sonalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Revision und Arbeitgeberkontrollen
                            1  Die Revision der Ausgleichskasse und der IV-Stelle erfolgt nach Massgabe  des Bundesrechts über die externe Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwaltungskommission   bezeichnet   die   zuständigen   Stellen  für   die  Kontrolle der  AHV-Zweigstellen  und der Arbeitgebenden.  Sie kann geeignete  Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Haftung und Rückgriff
                            1  Die Haftung des Kantons für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit  der Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und der IV-Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   Kanton   steht   nach   den   Vorschriften   des   kantonalen   Verantwortlich  -  keitsrechts ein Rückgriff zu auf Organe und Angestellte der Ausgleichskasse  und der IV-Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton haftet für Schäden, die im Sinne des Bundesrechts  4  )   von Ange  -  stellten der AHV-Zweigstellen verursacht werden. Im Umfang des geleisteten  Schadenersatzes steht dem Kanton ein Rückgriff auf die Gemeinde zu. Der  Rückgriff der Gemeinde auf ihre Angestellten richtet sich nach dem kantona  -  len Verantwortlichkeitsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  Schäden,  die  in   Erfüllung  weiterer  der  Ausgleichskasse  und  IV-Stelle  übertragenen Aufgaben entstehen, haftet der Kanton. Ihm steht nach Mass  -  gabe des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 68 AHVG und Art. 59b IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.10)
                            3)  Art. 66 IVG   i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und Art. 70 Abs. 1 AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Rechtspflege  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonale Beschwerdeinstanz
                            1  Kantonale Beschwerdeinstanz im  Bereich der Alters- und Hinterlassenen  -  versicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, rich  -  tet sich das Verfahren nach dem Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  und  dem Justizgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kantonales Schiedsgericht
                            1  Den Vorsitz des Schiedsgerichts gemäss Art. 27  bis   IVG übernimmt der Prä  -  sident  oder die  Präsidentin  des  Obergerichts. Die  weiteren   Mitglieder  wer  -  den vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritä  -  tisch bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren vor dem  Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmun  -  gen über die verwaltungsgerichtliche Klage  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS 143.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 145.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 57 ff. VRPG (bGS 143.1)