Beschluss über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen
                            Beschluss über die Kantonsbeiträge an die  Bodenverbesserungen  vom 19.12.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 29.  April 1998 über die Landwirtschaft;  gestützt auf die Verordnung vom 7.  Dezember 1998 über die Strukturverbes  -  serungen in der Landwirtschaft;  gestützt auf das Gesetz vom 30.  Mai 1990 über die Bodenverbesserungen und  sein Ausführungsreglement vom 11.  August 1992;  gestützt  auf   die   Weisungen   des  Bundes   insbesondere   über   die   Baunormen  und die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage;  gestützt auf die Stellungnahme der Konsultativkommission für Meliorations  -  fragen;  auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieser Beschluss hat zum Zweck, die landwirtschaftlichen und rebbaulichen  Bodenverbesserungsunternehmen (die Bodenverbesserungsunternehmen), an  die Beiträge ausgerichtet werden können, sowie die Bedingungen für die Bei  -  tragsgewährung und die Sätze und die maximalen Pauschalbeträge der Bei  -  träge festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  An Bodenverbesserungsunternehmen können Beiträge ausgerichtet werden,  sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die geplanten Massnahmen und Werke sind aus agrarpolitischer Sicht  zweckmässig   und   entsprechen   den   technischen   und   wirtschaftlichen  Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Restkosten zu Lasten des Gesuchstellers sind wirtschaftlich tragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gewährung von Beiträgen wird insbesondere den Forderungen des  Natur-,   Landschafts-,   Umwelt-   und   Tierschutzes   sowie   der   Raumplanung  Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Entscheide über die Gewährung von Beiträgen können grundsätzlich  nur im Rahmen der vom Grossen Rat genehmigten Voranschlagskredite ge  -  troffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reichen die verfügbaren Kredite nicht zur Finanzierung aller Beitragsgesu  -  che aus, so legt  Grangeneuve die Prioritäten für die hängigen und die später  eingereichten Gesuche fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die   in   diesem   Beschluss   festgelegten   Beitragssätze   und   Pauschalbeträge  können geändert werden, um den Bundesbeiträgen und dem landwirtschaftli  -  chen Interesse an einem Unternehmen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können entsprechend der Belastung, die der Bauherrschaft gemessen an  ihrer wirtschaftlichen Lage aus dem Unternehmen erwächst, gekürzt werden.  Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, mit Ausnahme von bedeutenden Un  -  ternehmen, können sie gekürzt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorwiegend   finanziell   gut   gestellte   Grundeigentümer   am   Nutzen   des  Unternehmens beteiligt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Belastung der Grundeigentümer im Verhältnis zu ihrer wirtschaftli  -  chen Lage gering ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  In geeigneten  Fällen kann der Beitrag als Pauschalbetrag  festgesetzt  wer  -  den. Er darf jedoch die in diesem Beschluss festgesetzten Höchstsätze nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalbetrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Ausführung we  -  sentlich   vom   Projekt   und   vom   Baubeschrieb   abweicht   und   dadurch   die  Kosten niedriger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            1  Die   Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-   und   Forstwirtschaft   kann  Grangeneuve die Zuständigkeit übertragen, über Gesuche bis 50'000 Franken  zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgesuche werden der Kommission für die Strukturverbesserun  -  gen in der Landwirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet, wenn es sich um  Beträge von über 150'000 Franken handelt, oder, wenn für das gleiche Objekt  mehrere Hilfen gewährt werden können (kombinierte Finanzhilfe), der Ge  -  samtbetrag mehr als 250'000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die   Bundesgesetzgebung   über   Beiträge   an   Strukturverbesserungen   in   der  Landwirtschaft gilt sinngemäss für alle in diesem Beschluss nicht geregelten  Fragen zur Gewährung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordentliche Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  An die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können Beiträ  -  ge   bis   zu   den   folgenden   Höchstsätzen   und   Pauschalbeträgen   ausgerichtet  werden (Abkürzungen: Tz bedeutet «Talgebiet», VHz «Voralpine Hügelzo  -  ne» und Bz bedeutet «Bergzone»):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Güterzusammenlegungen: Tz, 28  %; VHz + Bz 1, 30  %; Bz 2–4, 32  %.  Ausnahmsweise kann ein Zuschlag von max. 3 Prozentpunkten gewährt  werden,   insbesondere   wenn   die   Finanzierung   des   Unternehmens   eine  ausserordentliche Belastung für die entsprechende Region darstellt. Be  -  vor sich der Staatsrat dazu äussert, holt er die Stellungnahme der Kom  -  mission für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Landwirtschaftliche  Hochbauten   mit  Ausnahme  von Bauten  und  Ein  -  richtungen   zur   Aufbereitung,   Lagerung   und   Vermarktung   regionaler  landwirtschaftlicher   Erzeugnisse:   in   der   VHz   und   Bz   1–4,   Pauschale  von 104  % des Pauschalbeitrags des Bundes; in der Tz, Pauschale von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  % des für die VHz vorgesehenen Pauschalbeitrags des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wege:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Alpwege: VHz + Bz 1, 27  %; Bz 2-4, 30  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Hofzufahrten und Güterwege in Zusammenhang mit einer freiwil  -  ligen Flurbereinigung oder, falls nicht nötig, ohne eine solche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  einzelbetriebliche Massnahmen: Tz, 20  %; VHz + Bz 1, 23  %; Bz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2-4, 26  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  gemeinschaftliche Massnahmen: Tz: 25  %; VHz + Bz 1, 27  %; Bz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2-4, 30  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Alpwege   und   Hofzufahrten   bei   aussergewöhnlichen   Umständen  (sehr hohe Kosten und beschränkte finanzielle Mittel der Bauherr  -  schaft): Tz, 30  %; VHz + Bz 1, 40  %; Bz 2-4, 45  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ...  c1)  Bewässerungen: 35  %. Ein Beitrag für ein Projekt ist jeweils an die Be  -  dingung geknüpft, dass ein Konzept für eine effiziente Wassernutzung  und den Bodenschutz ausgearbeitet und umgesetzt wird.  c2)  Wasserversorgungen von Alpen: 35 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Projekt für Mehrzweckunternehmen: Satz von 68  %; der Satz von 68  %  ist ein Höchstsatz, der der aufgrund anderer eidgenössischer oder kanto  -  naler Gesetzesbestimmungen gewährten Hilfe Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Weitere   vom   Bund   anerkannte   Bodenverbesserungsunternehmen,   die  nicht in den Buchstaben a–d aufgeführt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  umfassende gemeinschaftliche Massnahmen und Projekte zur re  -  gionalen Entwicklung: Satz von 80  % des Satzes des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  übrige gemeinschaftliche Massnahmen: Satz von 90  % des Satzes  des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  einzelbetriebliche  Massnahmen:   Satz   von  100  %  des  Satzes   des  Bundes.  *  Bei   Wasserversorgungen,   an   die   andere   Kantonsbeiträge   ausge  -  richtet   werden   (z.B.   Kantonale   Gebäudeversicherung),   darf   der  Satz 50  % des auf das nächste Prozent gerundeten Satzes des Bun  -  des nicht überschreiten.  **  Ein Zuschlag von höchstens 5 Prozentpunkten kann gewährt wer  -  den, wenn die Finanzierung des Unternehmens eine ausserordent  -  liche Belastung darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  An die von einem einzigen Eigentümer realisierten Bodenverbesserungsun  -  ternehmen,   deren   anrechenbare   Kosten   auf   unter   20'000   Franken   veran  -  schlagt werden bzw. deren Beitrag auf unter 6000 Franken veranschlagt wird,  sowie an die von mehreren Eigentümern, einer Bodenverbesserungskörper  -  schaft oder mehreren Gemeinden realisierten Unternehmen, deren beitragsbe  -  rechtigte Kosten auf unter 40'000 Franken veranschlagt werden bzw. deren  Beitrag auf unter 12'000  Franken veranschlagt wird, werden keine Beiträge  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   landwirtschaftliche   Hochbauten   werden   jedoch   keine   Beiträge   unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000 Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Minimalbeträge nach Absatz 1 und 2 der Beiträge und der anrechenba  -  ren Kosten gelten nicht für bauliche Massnahmen und Einrichtungen, mit de  -  nen   ökologische   Ziele   verwirklicht   und   Anforderungen   des   Heimat-   und  Landschaftsschutzes erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fonds für Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können bis zu den  folgenden Höchstsätzen und Pauschalbeiträgen durch den Fonds für Boden  -  verbesserungen unterstützt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Studien auf dem Gebiet der Kulturtechnik und der landwirtschaftli  -  chen Hochbauten sowie der Anwendung von neuen Techniken auf die  -  sem Gebiet bis zum Satz von 27  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bodenverbesserungsunternehmen von geringer Kostenhöhe bis zum  Satz von 32 %, höchstens jedoch 40'000 Franken pro Fall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   freiwilligen   landwirtschaftlichen   Flurbereinigungen,   die   in  wirtschaftlicher Form durchgeführt werden, bis zum Satz von 27  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Wiederinstandstellung von Alpwegen für die durch Naturgewalten  verursachten  Schäden oder für die Behebung der normalen Belagsab  -  nützung bis zum Satz von 32  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Anpassung der Güterzusammenlegungswege an die gegenwärtigen  Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht sub  -  ventioniert werden konnten, bis zum Satz von 27  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  An die in Artikel 8 Bst. a und c aufgeführten Bodenverbesserungsunterneh  -  men und an die in den Buchstaben b, d und e aufgeführten Unternehmen, die  von einem einzigen Eigentümer realisiert werden und deren beitragsberech  -  tigte Kosten auf unter 20'000 Franken veranschlagt werden, sowie an die in  den   Buchstaben   b,   d   und   e   aufgeführten   Unternehmen,   die   von   mehreren  Eigentümern, einer Bodenverbesserungskörperschaft oder mehreren Gemein  -  den realisiert werden und deren beitragsberechtigte Kosten auf unter 40'000  Franken veranschlagt werden, werden keine Beiträge des Fonds für Boden  -  verbesserungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Unternehmen nach Artikel 8 Bst. b, die landwirtschaftliche Hochbauten  betreffen, werden jedoch keine Beiträge unter 12'000 Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die   Beiträge   werden   entsprechend   den   verfügbaren   Budgetmitteln  ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a
                            1  Die Beiträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 11.  November 2013  dieses   Beschlusses   gewährt   wurden,   unterstehen   bis   zum   Abschluss   des  Projekts dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unter  -  stehen dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Beschluss   vom   4.  Februar   1986   zur   Festsetzung   der   Ansätze   der  Staatsbeiträge zugunsten von Bodenverbesserungen (SGF 917.14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Beschluss   vom   27.  Fonds für Bodenverbesserungen (SGF 917.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht,   in   die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.1995  Erlass  Grunderlass  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 639 / d 637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Ingress  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 1  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 2  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 3  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 5  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 6  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 7  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 8  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.1999  Art. 9  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2001  Art. 2  geändert  01.01.2002  2002_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2001  Art. 5  geändert  01.01.2002  2002_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2001  Art. 6  geändert  01.01.2002  2002_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2001  Art. 7  geändert  01.01.2002  2002_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2001  Art. 8  geändert  01.01.2002  2002_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2001  Art. 9  geändert  01.01.2002  2002_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 2  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 4a  eingefügt  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 6  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2008  Art. 6  geändert  01.01.2008  2008_003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 6  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 7  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 8  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 9  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 10a  eingefügt  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2021  Art. 7 Abs. 3  eingefügt  01.04.2021  2021_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 2 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 4a Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2023  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.03.2023  2023_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2023  Art. 6 Abs. 1, c1)  eingefügt  01.03.2023  2023_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2023  Art. 6 Abs. 1, c2)  eingefügt  01.03.2023  2023_017  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.12.1995  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 639 / d 637  Ingress  geändert  26.01.1999  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 11 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
Art. 2 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
Art. 2 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004
Art. 2 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 2 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 3 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
Art. 4a eingefügt 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 4a Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 5 geändert 26.01.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 11 / d 10
Art. 5 geändert 18.12.2001 01.01.2002 2002_004
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)