Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
                            Vollzugsverordnung  zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates  und der Verwaltung  *  (Regierungsratsverordnung, RRV)  vom 7. Juli 1998 (Stand 1. Dezember 2023)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 26,  36 und 39 des Gesetzes vom 4.  Februar 1998 über die Organisation  des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Regierungsrat  1.1 Aufgabenbereiche  §  1  Aufteilung  1  Die Aufgaben werden den Direktionen und der Staatskanzlei nach  Sachgebieten zugeordnet und im Anhang zu dieser Verordnung festge  -  legt.  §  2  Sachgebiete  1. Finanzdirektion  1  Die Finanzdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete des Finanz  -  haushaltes, der Steuern, des Personals und der Informatik.  §  3  *  2. Baudirektion  1  Die Baudirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiet der Mobilität, des  Hochbaus und der Liegenschaftsverwaltung, der Raumplanung ein  -  schliesslich Natur- und Landschaftsschutz sowie der amtlichen Vermes  -  sung.  *  1)  NG 152.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  3. Justiz- und Sicherheitsdirektion  1  Die Justiz- und Sicherheitsdirektion erfüllt ihre Aufgaben auf dem Ge  -  biete der Gesetzgebung, des Personenstands und des Bürgerrechts,  des Freiheitsentzugs, der polizeilichen Angelegenheiten, des Fahrzeug-  und Schiffsverkehrs, der Jagd und der Fischerei, der Verteidigung und  des Bevölkerungsschutzes sowie der Notorganisation und der Wehr  -  dienste.  §  5  4. Bildungsdirektion  1  Die Bildungsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Bil  -  dung, der Kultur und des Sports.  §  6  5. Landwirtschafts- und Umweltdirektion  1  Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem  Gebiete der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, der Energie und der  Wassernutzung, der Naturgefahren sowie der allgemeinen Waldwirt  -  schaft und der forstlichen Infrastrukturbauten.  *  §  7  6. Gesundheits- und Sozialdirektion  1  Die Gesundheits- und Sozialdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Ge  -  biete der Gesundheit einschliesslich Kantonsspital, der Sozialhilfe, der  Sozialversicherung, der Asylbewerber und Flüchtlinge, des Veterinärwe  -  sens und der Lebensmittelkontrolle.  §  8  *  7. Volkswirtschaftsdirektion  1  Die Volkswirtschaftsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der  Wirtschaftsförderung, des Arbeitsmarktes, der Neuen Regionalpolitik  und der Wohnbauförderung, des Konkurs- und Betreibungswesens so  -  wie des Handelsregisters.  1.2 Organisation  §  9  Sitzungsort und Sitzungstag  1  Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude  in Stans statt.  2  Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen  und der Klausursitzungen fest.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10  Teilnahme  1  Die Sitzung des Regierungsrates hat Vorrang vor allen anderen Ver  -  pflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Landammann.  1.3 Geschäfte  1.3.1 Vorbereitung  §  11  Regierungsratsbüro  1  Der Landammann bildet zusammen mit der Landesstatthalterin oder  dem Landesstatthalter sowie der Landschreiberin oder dem Landschrei  -  ber das Regierungsratsbüro, das die wichtigeren Geschäfte der Regie  -  rungsratssitzungen bespricht und für jene Geschäfte Anträge vorberei  -  tet, für die kein Antrag einer Direktion vorliegt.  §  12  Geschäftszuweisung  1  Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei  dem Büro des Regierungsrates, der zuständigen Direktion oder der  Staatskanzlei zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Beschwerden  gehen zur Durchführung des Rechtsschriftenwechsels an den Rechts  -  dienst.  2  Eingaben, die keiner Begutachtung durch eine Direktion bedürfen, sind  von der Staatskanzlei dem Regierungsrat zur direkten Erledigung zuzu  -  leiten; sie werden als Allgemeine Geschäfte bezeichnet.  3  Die Staatskanzlei orientiert an der nächsten Sitzung den Regierungs  -  rat über die gemäss Absatz 1 überwiesenen Eingaben; sie führt eine  Geschäftskontrolle.  §  13  *  Instruktion der Beschwerdeentscheide  1  Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden unter Beizug des  Rechtsdienstes durch die Justiz- und Sicherheitsdirektion instruiert.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14  Direktionsanträge  1. Form  1  Direktionsanträge sind bis spätestens Freitag, 08.00 Uhr, schriftlich bei  der Staatskanzlei einzureichen; sie sind in jener Form (Sachverhalt, Er  -  wägungen, Beschluss, Rechtsmittelbelehrung, Verteiler) abzufassen, in  welcher sie nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat aus  -  gefertigt werden.  2  Anträge, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht sind, werden  ausnahmsweise nur mit Zustimmung des Landammanns behandelt.  3  Alle das Geschäft betreffenden Akten sind dem Antrag beizulegen.  §  15  2. Zustellung  1  Direktionsanträge zu Geschäften von besonderer Tragweite sind von  der Staatskanzlei spätestens am Freitag vor der Sitzung jedem Mitglied  des Regierungsrates zuzustellen.  2  Erfolgt die Zustellung nicht gemäss Absatz 1, kann jedes Mitglied die  Verschiebung der Behandlung verlangen, worauf die Zustellung nachzu  -  holen ist.  §  16  Tagesordnung  1  Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Einreichung und  Verteilung der Direktionsanträge die Tagesordnung und übermittelt sie  umgehend den Mitgliedern des Regierungsrates.  §  17  Aktenauflage  1  Ab Freitagmittag können die Akten für die nächstfolgende Sitzung im  Regierungsgebäude eingesehen werden.  §  18  Mitberichtsverfahren  1  Jedem Mitglied steht das Recht zu, ein Geschäft zur Einsichtnahme  oder zum Mitbericht zu verlangen. In diesem Fall wird die Behandlung  unterbrochen, und das Geschäft wird erst weiterbehandelt, wenn der  Mitbericht dem Regierungsrat vorliegt.  2  Mitberichte sind schriftlich abzufassen und den Akten beizulegen.  3  Sie sind in der Regel innerhalb eines Monats bei der federführenden  Direktion einzureichen und können auf einem Formular abgefasst wer  -  den; die mitberichtende Direktion kann aber auch durch ihre Unterschrift  bekunden, dass sie mit dem vorliegenden Antrag einverstanden ist.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitberichte sind bis nach der Beschlussfassung durch den Regie  -  rungsrat weder Dritten noch der Öffentlichkeit zugänglich.  §  19  Gesetzgebungsverfahren  1. allgemein  1  Die zuständige Direktion erarbeitet, unterstützt durch die Landratsse  -  kretärin oder den Landratssekretär oder eine Mitarbeiterin oder einen  Mitarbeiter des Rechtsdienstes, einen ersten Entwurf und leitet diesen  zur internen Stellungnahme an verschiedene Verwaltungsstellen weiter.  2  Nach der Überarbeitung des Entwurfs erfolgt die Bereinigung im Re  -  gierungsrat, der gleichzeitig über die Einleitung des Vernehmlassungs  -  verfahrens entscheidet.  3  Nach der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wird der durch  die zuständige Direktion ausgearbeitete Entwurf im Regierungsrat defi  -  nitiv bereinigt und zusammen mit einem Bericht an den Landrat weiter  -  geleitet.  §  20  2. Bericht und Antrag  1  Der Bericht zur Vorlage an den Landrat enthält Aussagen über:  1.  die Ausgangslage und den Bezug zum Regierungsprogramm und  zum Finanzplan;  2.  die Zielsetzungen;  3.  das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens;  4.  die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit;  5.  die wesentlichsten Änderungen zur bisherigen Gesetzgebung  6.  die personellen und finanziellen Auswirkungen;  7.  die Auswirkungen auf den Vollzug und die Gemeinden.  1.3.2 Beratung und Beschlussfassung  §  21  Beratung  1. Reihenfolge  1  Der Regierungsrat behandelt die ordnungsgemäss aufgelegten Ge  -  schäfte in folgender Reihenfolge:  1.  Protokoll;  2.  Bekanntgabe der Überweisungen;  3.  Routinegeschäfte;  4.  Landratsgeschäfte;  5.  allgemeine Regierungsgeschäfte;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Direktionsanträge.  2  Bei der Behandlung der Direktionsanträge sorgt der Landammann in  der Reihenfolge für einen regelmässigen Wechsel.  §  22  2. Beizug von Fachpersonen und Dritten  1  Der Regierungsrat kann Fachpersonen und Dritte zur Beratung beizie  -  hen. Er legt die Mitwirkung der Fachpersonen fest.  §  23  Routinegeschäfte  1  Anträge zu regelmässig wiederkehrenden Geschäften von untergeord  -  neter Bedeutung gelten nach erfolgter Aktenauflage als beschlossen,  sofern an der Sitzung von keinem Mitglied Einspruch erhoben wird.  2  Der Regierungsrat bezeichnet in einem Beschluss die unter den Be  -  griff Routinegeschäfte fallenden Anträge.  §  24  Verschiebung eines Geschäftes  1  Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:  1.  das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;  2.  ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, dies bean  -  tragt hat und das Geschäft verschoben werden kann.  §  25  Beschlussfassung  1. Stimmabgabe  1  Der Regierungsrat fasst alle Beschlüsse in offener Abstimmung.  2  Im übrigen richtet sich das Abstimmungsverfahren bei bestrittenen Ge  -  schäften sinngemäss nach der Geschäftsordnung des Landrates  2  )  .  §  26  2. Rückkommen  1  Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn  dieser noch nicht zugestellt ist und mindestens drei Mitglieder dem  Rückkommensantrag zustimmen.  2  Vorbehalten   bleibt   Art.   65   des   Verwaltungsrechtspflegegesetzes  (VRG)  3  )  .  *  2)  NG 151.1  3)  NG 265.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27  3. persönliche Erklärung  1  Jedes Mitglied ist berechtigt, zuhanden des Protokolls eine persönliche  Erklärung abzugeben, wieso es einem Beschluss nicht zustimmen kann.  2  Die Erklärung muss eine kurzgefasste Begründung enthalten und ist  unter der mit dem Buchstaben a) ergänzten Geschäftsnummer des  Hauptbeschlusses als selbständiger Beschluss zu protokollieren.  3  Jenes Mitglied, das diese Erklärung abgegeben hat, kann seine Mei  -  nung öffentlich bekanntgeben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird.  Diese Erklärung berechtigt es aber nicht, den Beschluss öffentlich zu  bekämpfen.  §  28  Zirkulationsbeschluss  1  Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und  rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann der Regie  -  rungsrat auf dem Zirkulationsweg beschliessen.  2  Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbaren  Mitglieder, mindestens aber von vier Mitgliedern.  3  Wenn zwei Mitglieder die Dringlichkeit bestreiten, entfällt die Be  -  schlussfassung auf dem Zirkulationsweg.  4  Beschlüsse, die in einem ausserordentlichen Verfahren gefasst wer  -  den, sind ins Protokoll der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.  1.3.3 Wahlen  §  29  Ausschüsse und Kommissionen  1  Der Regierungsrat wählt für die durch ihn zu bestimmenden Ausschüs  -  se und Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretari  -  at.  2  Bei Erneuerungswahlen sind die vorgeschlagenen Mitglieder in der  Reihenfolge ihres Wahlalters und bei gleichem Wahlalter in alphabeti  -  scher Reihenfolge zur Wahl zu bringen; die Ersatzwahl für ausgeschie  -  dene Mitglieder ist anschliessend vorzunehmen.  3  Werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als  Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl gemeinsam.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  30  Zeitpunkt  1  Die Wahlen sind in der Regel an der konstituierenden Sitzung vorzu  -  nehmen; die bisher gewählten Ausschüsse und Kommissionen bleiben  bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.  2  Während der Amtsdauer ausscheidende Personen werden für den  Rest der Amtsdauer ersetzt.  1.3.4 Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse  §  31  Eröffnung der Beschlüsse  1  Die Beschlüsse werden durch Protokollauszug, ausnahmsweise durch  besondere Mitteilung eröffnet.  §  32  Protokoll  1. Inhalt  1  Das Protokoll enthält die ausgefertigten Beschlüsse; in Briefform ge  -  haltene Stellungnahmen des Regierungsrates sind ins Protokoll aufzu  -  nehmen.  2  Über Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen  eigentlichen Beschlüssen führen, ist unter «Orientierungen» eine Akten  -  notiz ins Protokoll aufzunehmen.  3  Am Anfang jedes Sitzungsprotokolls sind die Namen der Verhand  -  lungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der Protokollführerin oder  des Protokollführers und der abwesenden Mitglieder des Regierungsra  -  tes sowie Angaben über den Sitzungsort, das Datum und die zeitliche  Dauer der Sitzung festzuhalten.  4  Im Protokoll dürfen keinerlei Hinweise auf das Stimmenverhältnis fest  -  gehalten werden.  §  33  2. Genehmigung  1  Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzustellen.  2  Die Genehmigung des Protokolls erfolgt an der nächsten Sitzung.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  34  Unterzeichnung  1  Erlasse mit allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie Schreiben an  eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden vom Landam  -  mann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeich  -  net.  2  Verträge werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder  dem Landschreiber unterzeichnet, sofern der Regierungsrat für die Ver  -  tragsunterzeichnung nicht besondere Vollmachten erteilt.  3  Protokollauszüge und übrige Schreiben werden von der Landschreibe  -  rin oder dem Landschreiber unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zu  -  lässig.  2 Staatskanzlei  §  35  Stellung  1  Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschrei  -  ber geleitet und untersteht der Aufsicht des Landammanns.  §  36  Aufgaben  1  Die Staatskanzlei:  1.  unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Füh  -  rung, Planung und Koordination auf Regierungsebene;  2.  wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen  des Regierungsrates mit;  3.  bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen das Regie  -  rungsprogramm und den Rechenschaftsbericht vor;  4.  unterstützt den Regierungsrat bei der Rechtsetzung;  5.  besorgt die Protokollführung und das Sekretariat des Regierungs  -  rates;  6.  betreut die zentrale Information und Dokumentation;  7.  besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Staatska  -  lenders, des Rechenschaftsberichtes, des Regierungsprogramms  und allfälliger weiterer Drucksachen;  8.  zeichnet für die Redaktion des Amtsblattes verantwortlich;  9.  unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Landrat;  10.  übernimmt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Auf  -  gaben.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement  4  )   des Landrates bestimmt die Aufgaben der  Staatskanzlei für den Landrat.  §  37  Rechtsdienst  1  Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorstehe  -  rin oder Vorsteher ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates ist.  2  Der Rechtsdienst:  1.  wirkt bei der Rechtsetzung durch die Ausarbeitung, Überarbei  -  tung und Überprüfung von Erlassen mit;  2.  begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Landra  -  tes;  3.  unterstützt die Direktionen bei der Beschwerdeinstruktion und  berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen  oder beantworten können;  4.  vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten.  §  38  Staatsarchiv  1  Der Staatskanzlei ist das Staatsarchiv angegliedert, das von der  Staatsarchivarin oder vom Staatsarchivar geleitet wird.  2  Die Aufgaben des Staatsarchivs sind im Archivierungsgesetz  5  )    um  -  schrieben.  *  3 Direktionen  §  39  Gliederung  1  Die Gliederung der einzelnen Direktionen in Ämter wird vom Regie  -  rungsrat im Anhang gemäss Organigramm bestimmt; die Ämter können  durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in weitere  Abteilungen gegliedert werden.  §  40  Aufgaben  1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direkti  -  on und trägt dafür die politische Verantwortung.  2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher:  1.  leitet die Direktion, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten;  4)  NG 151.11  5)  NG 323.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der Auf  -  gaben der Direktion auf die unterstellten Amtsstellen sowie Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeiter;  3.  informiert den Regierungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vor  -  gänge aus dem Bereich der Direktion und bereitet die dem Regie  -  rungsrat zustehenden Entscheide vor;  4.  legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation der  Direktion fest, insbesondere die Wahlkompetenzen auf allen Stu  -  fen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  5.  trifft die Entscheide der Direktion;  6.  beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der un  -  terstellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten.  3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt inner  -  halb der Direktion grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs- und  Kontrollrechte.  §  41  Delegation  1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Direk  -  tionssekretärin oder den Direktionssekretär beziehungsweise die Amts  -  vorsteherinnen oder Amtsvorsteher ermächtigen, bestimmte Geschäfte  in ihrem oder seinem Namen und Auftrag zu unterzeichnen.  §  42  Direktionssekretariat  1  Das Direktionssekretariat unterstützt als allgemeine Stabsstelle die Di  -  rektionsleitung insbesondere bei:  1.  der Planung und Organisation der Direktion;  2.  der Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrates;  3.  der Koordination innerhalb der Direktion, zwischen den Direktio  -  nen und der Staatskanzlei;  4.  der Information;  5.  der Aufsicht;  6.  *  dem Controlling.  2  ...  *  §  43  Koordinationsorgane  1  Die Direktionssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung der Land  -  schreiberin oder des Landschreibers Koordinationsaufgaben wahr; der  Regierungsrat kann ihr besondere Aufgaben übertragen.  2  Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsor  -  gane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann zur Bearbeitung wichtiger direktionsübergreifender Aufgaben,  die zeitlich befristet sind, Projektorganisationen bilden.  §  44  Ämter  1  Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind gegenüber ihren Vor  -  gesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen sowie für  die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.  2  Der Amtsleitung stehen jene Kompetenzen zu, die für eine rechtmässi  -  ge, zweckmässige und rationelle Aufgabenerfüllung notwendig und nicht  ausdrücklich einer andern Instanz vorbehalten sind; vorbehalten bleiben  ferner abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung.  3  Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher legen die Organisation der  Ämter im Einzelnen fest.  *  §  45  Kommissionen und Ausschüsse  1  Der Regierungsrat kann den Direktionen sowie einzelnen Ämtern  Kommissionen oder Ausschüsse beigeben, sofern dafür politisch oder  sachlich ein Bedürfnis besteht.  2  Diese haben in der Regel beratende Funktionen.  3  Wenn keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der  Regierungsrat für einzelne Kommissionen und Ausschüsse Reglemente  erlassen.  §  46  Interne Kompetenzverteilung  1  Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Direktionen und Ämter ordnen  die interne Kompetenzverteilung.  2  Die Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher legen für die ih  -  nen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zielvorgaben fest  und umschreiben in Pflichtenheften den Aufgabenbereich, die Kompe  -  tenzen und den Verantwortungsbereich.  §  47  Amtsverkehr  1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verkehrt in be  -  zug auf ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich unmittelbar mit andern  kantonalen sowie kommunalen und eidgenössischen Behörden und  Amtsstellen und mit Privaten.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt auch für die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Ämter,  doch sind sie zu einem direkten Verkehr mit eidgenössischen Instanzen  nur berechtigt, wenn dies in der Gesetzgebung oder im Pflichtenheft  ausdrücklich geregelt oder durch den Direktionsvorsteher im Einzelfall  bewilligt wird.  §  48  Finanzkompetenzen  1  Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch  besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite, sofern der  Betrag und die Empfangsberechtigten bestimmt bezeichnet sind (Besol  -  dungen, Entschädigungen, Beiträge an bestimmte Körperschaften, Zin  -  sen, Amortisationen usw.).  2  Sind der Betrag und die Empfangsberechtigten nicht bestimmt be  -  zeichnet (Anschaffungen aller Art, allgemeine Beiträge und Subventio  -  nen usw.), haben die Direktionen den Entscheid des Regierungsrates  einzuholen, sofern die einzelne Ausgabe einen vom Regierungsrat in ei  -  nem Beschluss festgesetzten Betrag übersteigt.  3  Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung umschriebenen Kompe  -  tenzen von Kommissionen und Amtsstellen.  §  49  Unterschriftsberechtigung  1. allgemein  1  Die Befugnis, im Verkehr nach aussen für Direktionen oder Ämter mit  Rechtswirkung zu unterzeichnen, steht nur den Zeichnungsberechtigten  zu.  2  Zeichnungsberechtigt sind:  1.  für den ganzen Aufgabenbereich einer Direktion die Direktions  -  vorsteherin oder der Direktionsvorsteher und ihre Stellvertreterin  oder sein Stellvertreter;  2.  für den ganzen Aufgabenbereich einer Kommission oder einer  andern einer Direktion zugeordneten Kollegialbehörde die oder  der Vorsitzende zusammen mit der Sekretärin oder dem Sekretär;  Protokollauszüge werden von der oder dem Vorsitzenden oder  von der Sekretärin oder vom Sekretär unterzeichnet;  oder der Vorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertre  -  ter;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  für bestimmte Sachgebiete einer Direktion die Sachbearbeiterin  -  nen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung  oder durch Beschluss des Regierungsrates hierfür die Unter  -  schriftsberechtigung eingeräumt wird;  5.  *  für bestimmte Sachgebiete eines Amtes die Sachbearbeiterinnen  oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder  durch Beschluss der Direktion hierfür die Unterschriftsberechti  -  gung eingeräumt wird.  3  Der Regierungsrat kann für bestimmte Dienststellen und Sachgebiete  Kollektivzeichnung vorschreiben.  §  50  *  2. Zahlungsverkehr  a) Grundsatz  1  Im schriftlichen und elektronischen Zahlungsverkehr ist immer die  Kollektivzeichnung vorzusehen.  §  50a  *  b) zeichnungsberechtigte Personen  1  Bei den Post- und Bankkonten sind folgende vier Personen zeich  -  nungsberechtigt:  1.  die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion;  2.  die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Amtes;  3.  die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion;  4.  die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter.  2  Die Finanzverwaltung bezeichnet bei der Eröffnung jedes Kontos die  zuständige Direktion und das zuständige Amt.  3  Die vier zeichnungsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 sind beim  entsprechenden Konto berechtigt, zu zweit:  1.  kollektiv zu zeichnen;  2.  weitere Personen zur Kollektivzeichnung zu bevollmächtigten.  4  Der Regierungsrat kann Fachbereiche festlegen, in denen die zustän  -  digen Stellen eigenständig Post- oder Bankkonten eröffnen können.  §  50b  *  Beschwerdeentscheide  1  Die Direktionen erlassen ihre Beschwerdeentscheide unter Beizug des  Rechtsdienstes.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmung  §  51  Rechtskraft  1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Juli 1998 in Kraft; sie ist  im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzu  -  nehmen.  A1 Anhang: Aufgaben und Gliederung der Direktionen  §  A1-1  Staatskanzlei  1  Die Staatskanzlei (STK) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:  a.  Kanzlei  1.  Sekretariat für Regierungsrat  2.  Wahlen und Abstimmungen  3.  Amtsblatt  4.  Protokoll und offizielle Anlässe  5.  Weibeldienst  6.  Drucksachen  b.  Rechtsdienst  1.  Rechtsberatung von Landrat, Regierungsrat und Verwal  -  tung  2.  Rechtsvertretung des Kantons  3.  Beschwerdeinstruktionen  4.  Rechtsetzung und Gesetzestechnik  5.  Gesetzessammlung  c.  Staatsarchiv  1.  Aufgaben gemäss Archivierungsgesetzgebung  2.  Archäologie  d.  Information und Kommunikation  2  Der Staatskanzlei sind zugewiesen:  a.  Landratssekretariat  b.  Datenschutz  §  A1-2  Finanzdirektion  1  Die Finanzdirektion (FD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:  a.  Direktionssekretariat  1.  Planung und Organisation  1a.  *  Internes Kontrollsystem (IKS)  2.  Vorbereitung von Geschäften  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Koordination  4.  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit  5.  Controlling  6.  Beratung und Mitbericht in Finanzfragen  b.  Finanzverwaltung  1.  Finanz- und Rechnungswesen  2.  Budget, Staatsrechnung, Finanzplanung  3.  Verwaltung des Finanzvermögens und der Fonds  4.  Inkasso der Steuern (inkl. Feuerwehrpflichtersatz)  5.  Staatsanleihen, Darlehen  6.  Aufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden und  der Gemeindeverbände  7.  Finanzausgleich  8.  Versicherungsverträge  9.  Rechnungsführung für Verwaltungseinheiten und Subventi  -  onsabrechnungen  10.  Salzregal  11.  Telefon , Drucksachen- und Materialzentrale  12.  Mobiliar, Maschinen und Geräte  13.  Pflegefinanzierung (Beitragsleistungen)  14.  Lohnadministration  15.  Staatshaftung  c.  Steueramt  1.  Steuern von Kanton und Gemeinden  2.  Direkte Bundessteuer  3.  Verrechnungssteuer  4.  Schatzungen von Grundstücken, einschliesslich Steuer  -  schatzung  d.  Personalamt  1.  Personaladministration und  -  rekrutierung  2.  Personalentwicklung und  -  betreuung  3.  Auszubildende  4.  Verwaltungsorganisation mit Führungsstruktur und  -  instru  -  menten sowie Organisationsentwicklung  2  Der Finanzdirektion sind zugewiesen:  a.  Finanzkontrolle  b.  Nidwaldner Kantonalbank (NKB)  c.  Pensionskasse Nidwalden  d.  Informatik-Leistungszentrum Obwalden/Nidwalden (ILZ)  e.  zb Zentralbahn AG (Verwaltungsrat)  f.  Swisslos  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vertretung des Kantons in allen übrigen Beteiligungen, soweit  diese nicht direkt einer Direktion zugewiesen sind  §  A1-3  Baudirektion  1  Die Baudirektion (BD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:  a.  Direktionssekretariat  1.  Planung und Organisation  2.  Vorbereitung von Geschäften  3.  Koordination  4.  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit  5.  Controlling  6.  Rechtsberatung und Verfahrensinstruktion  7.  öffentliches Beschaffungswesen  8.  Projektentwicklung  b.  Amt für Mobilität  1.  Verkehrsplanung  2.  Öffentlicher Verkehr  3.  Fuss- und Veloverkehr  4.  Kantonsstrassen und kantonale Radwege  5.  Sicherheitsbeauftragter Verkehr  6.  Luftfahrt  7.  Nationalstrassen  c.  *  6  )  d.  Hochbauamt  1.  Hochbauten des Kantons  2.  Raumbewirtschaftung  3.  Verwaltung der Liegenschaften  4.  Miet- und Pachtverträge  5.  Erwerb von Liegenschaften und Dienstbarkeiten  e.  Amt für Raumentwicklung  1.  Raumordnung, Kantonsplanung und Ortsplanung  2.  Mehrwertabgabe  3.  Baukoordination  4.  Zweitwohnungen  5.  Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen  6.  Natur- und Landschaftsschutz  7.  Amtliche Vermessung und Geoinformation  2  Der Baudirektion sind zugewiesen:  a.  GIS Daten AG  b.  Bahnhofparking Stans AG  6)  Berichtigung vom 22.09.2022 gemäss § 13 Publikationsverordnung  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...  §  A1-4  Justiz- und Sicherheitsdirektion  1  Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (JSD) ist für folgende Aufgabenbe  -  reiche zuständig:  a.  Direktionssekretariat  1.  Planung und Organisation  2.  Vorbereitung von Geschäften  3.  Koordination  4.  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit  5.  Controlling  6.  Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne  Rechnungswesen)  7.  Aufsicht über die Ausübung der Volksrechte und über den  gesetzmässigen Bestand der Behörden  8.  Rechtshilfe  9.  Gleichstellung von Frau und Mann  10.  Enteignung, soweit nicht eine andere Direktion zuständig  11.  Anwalts- und Beurkundungsrecht  12.  Kantons- und Gemeindegrenzen  b.  Koordinationsstelle Notorganisation  1.  Notorganisation, Führungsstab  2.  Nationale Sicherheitskooperation  3.  Wirtschaftliche Landesversorgung  c.  Amt für Justiz  1.  Bürgerrecht  2.  Zivilstandsdienst  3.  Namensänderungen  4.  Niederlassung und Aufenthalt  5.  Ausweise  6.  Migration  7.  Zuständigkeit im Bereich des EG ZGB (mit Ausnahme des  Kindes- und Erwachsenenschutzes)  8.  Grundstückerwerb durch Personen im Ausland  9.  Hilfe an Opfer von Straftaten (ohne die Aufgaben der Bera  -  tungsstelle gemäss Art. 2 kOHG)  10.  Vollzug von Strafen und Massnahmen bei volljährigen Per  -  sonen  11.  Untersuchungs- und Strafgefängnis  12.  Bewährungshilfe  13.  Jagd  14.  Fischerei  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Hundeverzeichnis, Hundesteuer  16  *  Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Über  -  wachungen gemäss Art. 28c ZGB  d.  Grundbuchamt und Notariat  1.  Grundbuch  2.  Notariat  3.  Grundbuchbereinigung  4.  Schiffsregister  e.  Kantonspolizei  1.  Kriminal-, Verkehrs- und Sicherheitspolizei einschliesslich  Staatsschutz  2.  Seepolizei  3.  Sprengstoffe  4.  Waffen  5.  *  ...  f.  *  Amt für Militär und Zivilschutz  1.  Militärverwaltung  2.  Wehr- und Dienstpflicht (Kreiskommando, Wehrpflichter  -  satz)  3.  Militärbetriebe (Waffenplatz, Zeughaus)  4.  Schiesswesen  5.  Zivilschutz  2  Der Justiz- und Sicherheitsdirektion sind zugewiesen:  a.  Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)  1.  Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen  -  verkehr und zur Schifffahrt  2.  Fahrzeug- und Schiffsteuer  3.  Schwerverkehrsabgabe  b.  Nidwaldner Sachversicherung (NSV)  1.  Brandschutz  2.  Feuerwehr  3.  erdbebengerechte Gestaltung von Hochbauten  d.  Staatsanwaltschaft  §  A1-5  Bildungsdirektion  1  Die Bildungsdirektion (BiD) ist für folgende Aufgabenbereiche zustän  -  dig:  a.  Direktionssekretariat  1.  Planung und Organisation  2.  Vorbereitung von Geschäften  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Koordination  4.  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit  5.  Controlling  6.  Ausserkantonale Bildungsinstitutionen  7.  Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen)  8.  Private Bildungsinstitutionen  b.  Amt für Volksschulen und Sport  1.  Volksschulen  2.  Schulpsychologischer Dienst  3.  Sonderpädagogik  4.  Heilpädagogische Schule  5.  Heilpädagogische Früherziehung  6.  Weiterbildung von Lehrpersonen  7.  fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb  8.  Sport  9.  Beziehungen zur Schulpräsidentenkonferenz  c.  Amt für Berufsbildung und Mittelschule  1.  Mittelschule  2.  Berufsfachschule  3.  Berufliche Grundbildung  4.  Höhere Berufsbildung  5.  Berufsorientierte Weiterbildung  6.  Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel  7.  Berufs , Studien- und Laufbahnberatung  8.  Bildungsinformation  9.  Erwachsenenbildung  d.  Amt für Kultur  1.  Kulturpflege und Kulturförderung  2.  Nidwaldner Museum  3.  Kantonsbibliothek  4.  Denkmalpflege  5.  *  Kulturgüterschutz  2  Der Bildungsdirektion sind zugewiesen:  a.  Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)  b.  Interkantonale Försterschule Maienfeld (IFM)  §  A1-6  Landwirtschafts- und Umweltdirektion  1  Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion (LUD) ist für folgende Aufga  -  benbereiche zuständig:  a.  Direktionssekretariat  1.  Planung und Organisation  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorbereitung von Geschäften  3.  Koordination  4.  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit  5.  Controlling  6.  Beziehungen zu den Korporationen  b.  Amt für Landwirtschaft  1.  Förderung der Landwirtschaft  2.  Direktzahlungen  3.  Strukturverbesserungen (Hoch- und Tiefbau) sowie Flurge  -  nossenschaften unter Vorbehalt der Projektbewilligungen  4.  Bäuerliches Bodenrecht und Pachtrecht  5.  Viehversicherung  6.  baulicher und stofflicher Gewässerschutz in der Landwirt  -  schaft  7.  Pflanzenschutz gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung  8.  Soziale Begleitmassnahmen  9.  Beratung und Weiterbildung  c.  *  Amt für Wald und Naturgefahren  1.  Waldwirtschaft  2.  Verwaltung   der   Staatswaldungen   und   der   Waldungen  kantonaler Stiftungen  3.  Forstliche Erschliessungen und Verbauungen  4.  *  Naturgefahren  5.  Wanderwege  6.  Luftseilbahnen und Skilifte  7.–10.  *  ...  11.  *  Wasserbau Engelberger-Aa  12.  *  Gewässerunterhalt der Engelberger-Aa und des Vierwald  -  stättersees  13.  *  Aufsicht über den Wasserbau und den Gewässerunterhalt  der Gemeinden und Privater  14.  *  Regulierung Vierwaldstättersee  15.  *  Überwachung von Stauanlagen  d.  *  Amt für Umwelt und Energie  1.  Schutz ober- und unterirdischer Gewässer  2.  Abwasser  3.  Wassergefährdende Flüssigkeiten  4.  Abfallwirtschaft  5.  Altlasten  6.  Lärm- und Schallschutz  7.  Luftreinhaltung  8.  Umweltverträglichkeitsprüfung  9.  Bodenschutz  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Umweltgefährdende Stoffe  11.  Nichtionisierende Strahlung (NIS) einschliesslich Lichtim  -  missionen  12.  Trinkwasserversorgung in Notlagen  13.  *  Gewässernutzung  14.  Bergregal, Nutzung des Untergrundes  15.  Kantonsgeologie  16.  Klima  17.  Störfallvorsorge  18.  *  Energiewirtschaft, einschliesslich fossile und erneuerbare  Energien  19.  *  Elektrizitätsversorgung  20.  *  Energieberatung und Förderprogramm  e.  *  ...  2  Der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sind zugewiesen:  a.  Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN)  b.  *  Heizverbund untere Kniri AG Stans  §  A1-7  Gesundheits- und Sozialdirektion  1  Die Gesundheits- und Sozialdirektion (GSD) ist für folgende Aufgaben  -  bereiche zuständig:  a.  Direktionssekretariat  1.  Planung und Organisation  2.  Vorbereitung von Geschäften  3.  Koordination  4.  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit  5.  Controlling  6.  Statistik im Gesundheitsbereich  7.  Koordinierter Sanitätsdienst  8.  Vollzug der Betreuungsgesetzgebung mit Ausnahme des  Bereichs   der   Familienpflege   gemäss   PAVO   und   von  Art.  316  Abs.  1  bis   ZGB  9.  IVSE-Verbindungsstelle  b.  Gesundheitsamt  1.  Gesundheitsvorsorge und Organisation des Gesundheits  -  wesens  2.  Vollzug   der   Krankenversicherungs   ,   Gesundheits-   und  Spitalgesetzgebung  3.  Spitalplanung und Spitalversorgung  4.  Berufe und Institutionen im Gesundheitswesen  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Pflegefinanzierung (Information der Bevölkerung, Pflegeta  -  xe und Controlling)  6.  Patientenrechte und  -  pflichten  7.  Krankheitsbekämpfung  8.  Kontrolle und Inverkehrbringen der Heilmittel  9.  Schulgesundheit und Schulzahnpflege  10.  Strategische Fragen zum Alter  11.  Bestattungen  c.  Sozialamt  1.  Sozialplanung (Gesellschaftsfragen, namentlich in den Be  -  reichen Familien und Jugend)  2.  Integration, Gesundheitsförderung und Prävention  3.  Sozialhilfe (ohne Bereich Amt für Asyl und Flüchtlinge)  4.  Pflegekinderaufsicht und  -  bewilligung  5.  Adoption  6.  Amtsbeistandschaft  7.  Jugend- und Elternberatung  8.  Betäubungsmittel  9.  Beratungsstelle für Opfer von Straftaten gemäss Art. 2  kOHG  10.  Familienergänzende Kinderbetreuung  11.  Koordination der Zusammenarbeit der mit Gewalt, Drohung  und Nachstellung befassten Instanzen und Beratungsstel  -  len  d.  Amt für Asyl und Flüchtlinge  1.  Sozialhilfe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Per  -  sonen mit einem Nichteintretensentscheid, vorläufig aufge  -  nommene Personen sowie für anerkannte Flüchtlinge  2.  Förderung der sozialen, sprachlichen und beruflichen Inte  -  gration von vorläufig aufgenommenen Personen und aner  -  kannten Flüchtlingen  3.  Rückkehrberatung  2  Der Gesundheits- und Sozialdirektion sind zugewiesen:  a.  Kantonsspital Nidwalden  b.  Ausgleichskasse Nidwalden  1.  Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Ergänzungsleistun  -  gen, Familienzulagen usw.)  2.  Versicherungsobligatorium,   Prämienverbilligung   und   Re  -  gressdienst für die Krankenversicherung  c.  Laboratorium der Urkantone  1.  Lebensmittelinspektorat, Gebrauchsgegenstände, Chemi  -  kalien  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Veterinärdienst,   Tiergesundheit,   Tierarzneimittel,   Tier  -  schutz, Lebensmittelsicherheit, Viehhandel, Hunde (ohne  Hundeverzeichnis und Hundesteuer), Berufe im Bereich  der Tiergesundheit  d.  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  §  A1-8  Volkswirtschaftsdirektion  1  Die Volkswirtschaftsdirektion (VD) ist für folgende Aufgabenbereiche  zuständig:  a.  Direktionssekretariat  1.  Planung und Organisation  2.  Vorbereitung von Geschäften  3.  Koordination  4.  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit  5.  Controlling  6.  Wohnbauförderung  7.  Statistik  8.  Aussenbeziehungen  b.  Arbeitsamt  1.  Arbeitsvermittlung  2.  KAST (Kantonale Amtsstelle AVIG)  3.  LAM (Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen)  4.  Arbeitsrecht  5.  Arbeitsinspektorat, Arbeitssicherheit  6.  Sonntagsruhe  7.  Eich- und Messwesen  8.  Preisbekanntgabe  9.  Gastgewerbe, Handel mit alkoholischen Getränken  10.  Schutz vor Passivrauchen  11.  Reisendengewerbe, Markt  12.  Heimarbeit  13.  Spielbanken, Spiellokale, Spielautomaten  14.  Lotterien, Wetten  15.  Zuständigkeiten im Bereich des EG OR einschliesslich  transnationale Ehe- und Partnerschaftsvermittlung  16.  Konsumkredit  17.  Bewilligung für das Anbieten von Risikoaktivitäten  c.  Betreibungs- und Konkursamt  1.  Betreibungen  2.  Konkurse  3.  öffentliche Inventarisation  d.  Handelsregisteramt  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wirtschaftsförderung  1.  Standortpromotion  2.  Regionalpolitik  3.  Tourismus  2  Der Volkswirtschaftsdirektion sind zugewiesen:  a.  Regionales   Arbeitsvermittlungszentrum   Obwalden/Nidwalden  RAV  b.  Arbeitslosenkasse Obwalden/Nidwalden  c.  Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  07.07.1998  01.07.1998  Erlass  Erstfassung  A 1998, 1335, 1371  30.10.2001  01.01.2002  § 44 Abs. 3  geändert  A 2001, 1521  30.10.2001  01.01.2002  § 49 Abs. 2, 4.  geändert  A 2001, 1521  30.10.2001  01.01.2002  § 49 Abs. 2, 5.  geändert  A 2001, 1521  18.05.2004  01.06.2004  § 42 Abs. 1, 6.  geändert  A 2004, 919  18.05.2004  01.06.2004  § 42 Abs. 2  aufgehoben  A 2004, 919  07.04.2009  01.05.2009  § 38 Abs. 2  geändert  A 2009, 563  01.07.2014  01.07.2014  § 8  totalrevidiert  A 2014, 1283  15.12.2015  01.04.2016  § 3  totalrevidiert  A 2016, 7  30.08.2016  01.10.2016  Erlasstitel  geändert  A 2016, 1473  30.08.2016  01.10.2016  § 50  totalrevidiert  A 2016, 1473  30.08.2016  01.10.2016  § 50a  eingefügt  A 2016, 1473  10.12.2019  01.01.2020  § 26 Abs. 2  geändert  A 2019, 2233  02.06.2020  01.07.2020  § 13  totalrevidiert  A 2020, 1279  02.06.2020  01.07.2020  § 50b  eingefügt  A 2020, 1279  25.08.2020  01.01.2021  § A1-2 Abs. 1, a., 1a.  geändert  A 2020, 1808  08.09.2020  01.01.2021  § A1-5 Abs. 1, d., 5.  geändert  A 2020, 1837  14.12.2021  01.01.2022  § A1-4 Abs. 1, c., 16  eingefügt  A 2021, 2297  21.06.2022  01.07.2022  § 3 Abs. 1  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 6 Abs. 1  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-3 Abs. 1, c.  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-3 Abs. 1, c., 1.  aufgehoben  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-3 Abs. 1, c., 2.  aufgehoben  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-3 Abs. 1, c., 3.  aufgehoben  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-3 Abs. 1, c., 4.  aufgehoben  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-3 Abs. 1, c., 5.  aufgehoben  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-3 Abs. 1, c., 6.  aufgehoben  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-4 Abs. 1, f.  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-6 Abs. 1, d., 13.  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § A1-6 Abs. 1, e.  eingefügt  2022-023  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c.  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 4.  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 7.  aufgehoben  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 8.  aufgehoben  2023-018  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 9.  aufgehoben  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 10.  aufgehoben  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 11.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 12.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 13.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 14.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, c., 15.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, d.  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, d., 13.  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, d., 18.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, d., 19.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, d., 20.  eingefügt  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 1, e.  aufgehoben  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § A1-6 Abs. 2, b.  eingefügt  2023-018  24.10.2023  01.12.2023  § A1-4 Abs. 1, e., 5.  aufgehoben  2023-038  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  07.07.1998  01.07.1998  Erstfassung  A 1998, 1335, 1371  Erlasstitel  30.08.2016  01.10.2016  geändert  A 2016, 1473
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 15.12.2015
                            01.04.2016  totalrevidiert  A 2016, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 21.06.2022
                            01.07.2022  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 21.06.2022
                            01.07.2022  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 01.07.2014
                            01.07.2014  totalrevidiert  A 2014, 1283
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 02.06.2020
                            01.07.2020  totalrevidiert  A 2020, 1279
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2 10.12.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 2233
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2 07.04.2009
                            01.05.2009  geändert  A 2009, 563
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1, 6. 18.05.2004
                            01.06.2004  geändert  A 2004, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 18.05.2004
                            01.06.2004  aufgehoben  A 2004, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 3 30.10.2001
                            01.01.2002  geändert  A 2001, 1521
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 2, 4. 30.10.2001
                            01.01.2002  geändert  A 2001, 1521
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 2, 5. 30.10.2001
                            01.01.2002  geändert  A 2001, 1521
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 30.08.2016
                            01.10.2016  totalrevidiert  A 2016, 1473
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a 30.08.2016
                            01.10.2016  eingefügt  A 2016, 1473
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50b 02.06.2020
                            01.07.2020  eingefügt  A 2020, 1279  § A1-2 Abs. 1, a., 1a.  25.08.2020  01.01.2021  geändert  A 2020, 1808  § A1-3 Abs. 1, c.  21.06.2022  01.07.2022  geändert  2022-023  § A1-3 Abs. 1, c., 1.  21.06.2022  01.07.2022  aufgehoben  2022-023  § A1-3 Abs. 1, c., 2.  21.06.2022  01.07.2022  aufgehoben  2022-023  § A1-3 Abs. 1, c., 3.  21.06.2022  01.07.2022  aufgehoben  2022-023  § A1-3 Abs. 1, c., 4.  21.06.2022  01.07.2022  aufgehoben  2022-023  § A1-3 Abs. 1, c., 5.  21.06.2022  01.07.2022  aufgehoben  2022-023  § A1-3 Abs. 1, c., 6.  21.06.2022  01.07.2022  aufgehoben  2022-023  § A1-3 Abs. 2, c.  16.05.2023  01.09.2023  aufgehoben  2023-018  § A1-4 Abs. 1, c., 16  14.12.2021  01.01.2022  eingefügt  A 2021, 2297  § A1-4 Abs. 1, e., 5.  24.10.2023  01.12.2023  aufgehoben  2023-038  § A1-4 Abs. 1, f.  21.06.2022  01.07.2022  geändert  2022-023  § A1-5 Abs. 1, d., 5.  08.09.2020  01.01.2021  geändert  A 2020, 1837  § A1-6 Abs. 1, c., 4.  16.05.2023  01.09.2023  geändert  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 7.  16.05.2023  01.09.2023  aufgehoben  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 8.  16.05.2023  01.09.2023  aufgehoben  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 9.  16.05.2023  01.09.2023  aufgehoben  2023-018  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  § A1-6 Abs. 1, c., 10.  16.05.2023  01.09.2023  aufgehoben  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 11.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 12.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 13.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 14.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, c., 15.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, d.  16.05.2023  01.09.2023  geändert  2023-018  § A1-6 Abs. 1, d., 13.  21.06.2022  01.07.2022  geändert  2022-023  § A1-6 Abs. 1, d., 13.  16.05.2023  01.09.2023  geändert  2023-018  § A1-6 Abs. 1, d., 18.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, d., 19.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, d., 20.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  § A1-6 Abs. 1, e.  21.06.2022  01.07.2022  eingefügt  2022-023  § A1-6 Abs. 1, e.  16.05.2023  01.09.2023  aufgehoben  2023-018  § A1-6 Abs. 2, b.  16.05.2023  01.09.2023  eingefügt  2023-018  29