Kantonale Grundbuchverordnung
                            Kantonale Grundbuchverordnung  (kGBV)  vom 05.11.2014 (Stand 01.03.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 953 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs;  eingesehen die bundesrechtliche Grundbuchverordnung vom 23. Septem  -  ber 2011(GBV);  eingesehen die Artikel 66 und folgende und 184 und folgende des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998  (EGZG);  eingesehen das Gesetz über die Handänderungssteuer vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument  -  wicklung,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt
                            1  Diese Verordnung regelt in Vollzug des übergeordneten Rechts:  a)  die Organisation der Grundbuchämter;  b)  die Grundbuchführung;  c)  die Grundbuchgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Grundbuchämter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundbuchkreise
                            1  Für die Führung des Grundbuchs werden ein oder mehrere Kreise gebil  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einteilung der Kreise und der Sitz der Grundbuchämter sind im Ein  -  führungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundbuchverwalter
                            1  Jedes Amt wird von einem Grundbuchverwalter geleitet mit einem oder  mehreren Stellvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennungen
                            1  Die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter werden gemäss den Be  -  stimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom  Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsichtsbehörde
                            1  Das vom Staatsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über das  Grundbuchwesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ernennt einen Grundbuchinspektor. Er ist in grundbuchtech  -  nischen und administrativen Angelegenheiten weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inspektionen
                            1  Das Grundbuchinspektorat überprüft regelmässig die Grundbuchführung  der einzelnen Ämter. Über schwerwiegende Beanstandungen erstattet es  dem Departement Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundbuchverwaltersitzungen
                            1  Das Grundbuchinspektorat führt zur Vereinheitlichung der Rechtsanwen  -  dung jährlich mindestens vier Grundbuchverwaltersitzungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundbuchverwalter sind verpflichtet, an den Sitzungen persönlich  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf begründetes Gesuch hin kann der Grundbuchinspektor die Grund  -  buchverwalter von der persönlichen Teilnahme entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lokalitäten
                            1  Das Grundbuchamt muss für die Öffentlichkeit zugänglich und mit Aus  -  nahme von Ämtern der Dienststelle, in welche es einverleibt ist, räumlich  getrennt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schalteröffnungszeiten
                            1  Die Grundbuchämter stehen dem Publikum an allen Arbeitstagen während  vier Stunden vormittags offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Amtsgeheimnis
                            1  Die Angestellten der Grundbuchämter sind zur Verschwiegenheit verpflich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis  zum Amtsgeheimnis sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausstand
                            1  Die Angestellten der Grundbuchämter haben sich in den Ausstand zu be  -  geben in Fällen, in denen sie selber Partei sind oder in denen ihre Ehegat  -  ten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis  und mit dem dritten Grad beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Haftpflicht
                            1  Der Kanton versichert die Angestellten des Grundbuchinspektorats und  der   Grundbuchämter   gegen   Schadenersatzansprüche   aus   fehlerhafter  Grundbuchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündliche Auskünfte der Angestellten des Grundbuchinspektorats und der  Grundbuchämter ziehen keine Haftbarkeit nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundbuchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gesetzliche Grundlage
                            1  Für  die  Grundbuchführung   gelten   insbesondere   die  Vorschriften   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und der bundesrätlichen Grundbuchver  -  ordnung sowie das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz  -  buch und die nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Amtssprache
                            1  Das Grundbuch wird in den Grundbuchkreisen des Oberwallis in deut  -  scher Sprache und in den Grundbuchkreisen des Mittel- und Unterwallis in  französischer Sprache geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldungen erfolgen in deutscher oder französischer Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Amtssiegel
                            1  Die Angestellten der Grundbuchämter fügen bei der Ausstellung von Be  -  scheinigungen und Erklärungen in Papierform ihrer Unterschrift immer das  amtliche Siegel bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unterschriftsbeglaubigung
                            1  Der Grundbuchverwalter und seine Vertretung haben die Befugnis, ge  -  mäss den Bestimmungen des EGZGB, Unterschriften im Zusammenhang  mit Grundbuchanmeldungen zu beglaubigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Eigentümerregister
                            1  Die Grundbuchämter führen ein Eigentümerregister im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 GBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gläubigerregister
                            1  Die Grundbuchämter führen ein Gläubigerregister im Sinne von Artikel 12  GBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundbuchanmeldungen
                            1  Betrifft die Grundbuchanmeldung Grundstücke in mehreren Grundbuch  -  kreisen, erfolgt die Anmeldung mit den Belegen in jedem betroffenen  Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beleg für den Rechtsgrundausweis hat die Urkundsperson die Ur  -  schrift und eine beglaubigte Abschrift einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Privaturkunden und behördliche Verfügungen sind dem Grundbuchamt im  Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Privaturkunden müs  -  sen die Unterschriften beglaubigt sein; ausgenommen sind Anmeldungen  von Banken, Versicherungen, Behörden und Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Anmeldung durch Vertretung ist der Nachweis der Vertretungs  -  macht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der berechtigten  Personen einzureichen. Diese Unterlagen werden zusammen mit den Bele  -  gen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Anmeldungen, in denen der Rechtsgrundausweis öffentlich beurkun  -  det wird, sind die Urkundspersonen verpflichtet, die Anmeldungen vorzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anmeldungsbelege müssen die betroffenen Grundstücke sowie deren  Eigentümer bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Grundbuchverwalter kann einen Katasterauszug verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Immatrikulation von Wasserrechtskonzessionen
                            1  Bei der Aufnahme von Wasserrechtskonzessionen als selbständige und  dauernde Rechte, erteilen die zuständigen Grundbuchämter die Grund  -  stücksnummern gemäss den Weisungen des Grundbuchinspektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Hauptbuchblatt wird auf die betroffene Gewässerstrecke gemäss  Übersichtsplan hingewiesen und die Wasserrechtsverzeichnisnummer in  die Grundstücksbeschreibung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft die Grundbuchanmeldung Grundstücke in mehreren Grundbuch  -  kreisen oder Grundstücke im selben Grundbuchkreis, erfolgt die Immatriku  -  lation der Wasserrechtskonzession in der Gemeinde mit der grössten  Gewässerstrecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Stockwerkeigentum
                            1  Die technischen Vorschriften zur Errichtung von Stockwerkeigentum sind  in einer Weisung des Grundbuchinspektorats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufbewahrung von Papierbelegen
                            1  Die vollständig elektronisch eingelesenen Belege werden im Staatsarchiv  oder an einem anderen sicheren Ort im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 GBV  aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Grundbuchakten werden in den Grundbuchämtern aufbe  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Archivierung und das Einsichtsrecht in die Belege richten sich nach  den gesetzlichen Bestimmungen über das Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dienstbarkeitsplan
                            1  Der Grundbuchverwalter kann in Bezug auf die örtliche Lage einer Dienst  -  barkeit, welche sich nur auf einen Teil des Grundstücks beschränkt, die  Darstellung auf einem Plan, der von einem Geometer unterzeichnet ist,  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gesetzliche Grundpfandrechte
                            1  Die gesetzlichen Pfandrechte werden im Grundbuch gleich wie die ver  -  traglichen Grundpfandverschreibungen dargestellt (Art. 118 Abs. 3 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden mehrere Grundstücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne  dass ein Gesamtpfand errichtet werden soll, und haben die Parteien für die  Verteilung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter die Anmel  -  dung ab (Art. 113 Abs. 2 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Löschungen im Todesfall
                            1  Der Anmeldung zur Löschung einer Nutzniessung oder Wohnrechts im To  -  desfall, ist eine amtliche Bescheinigung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kantonales Grundbuch
                            1  Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs sind die bestehen  -  den Eintragungs- und Grundpfandregister in buch- oder loseblattform wei  -  ter zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anlage und Führung der kantonalen Transkriptions- und Grund  -  pfandregister sind die Bestimmungen für das eidgenössische Grundbuch  analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Elektronischer Geschäftsverkehr
                            1  Die Grundbuchämter   sind  berechtigt  elektronischen  Geschäftsverkehr  durchzuführen. Die Regelung bildet Gegenstand einer separaten Verord  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Grundbuchgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grundsatz
                            1  Die Grundbuchämter erheben zu Handen des Kantons für sämtliche  Dienstleistungen Gebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Portoauslagen sind in den Gebühren nicht inbegriffen und werden zusätz  -  lich in ihrer effektiven Höhe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem  Versand wird ein Betrag von fünf Franken pro einfache Sendung, bezie  -  hungsweise ein Betrag von zehn Franken für die übrigen Sendungen erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Versandanzeigen an kantonale und kommunale Dienststellen sowie  Gerichte werden keine festen Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zahlungspflicht
                            1  Wer eine grundbuchliche Dienstleistung veranlasst hat, ist hierfür gebüh  -  renpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind an einem Rechtsgeschäft mehrere Personen beteiligt, so sind sie für  die Bezahlung der Gebühr solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Gebührensicherung
                            1  Das Grundbuchamt kann für seine Gebühren einen Vorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung der Gebühr, kann das Grundbuchamt die Unterlagen zu  -  rückbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zur Vertretung berechtigte Person kann ihrerseits einen Vorschuss für  die Gebühren verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verhältnismässige Gebühr
                            1  Die Bemessungsgrundlage für die verhältnismässige Gebühr entspricht  der Bemessungsgrundlage von Artikel 11 des Gesetzes über die Handän  -  derungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende verhältnismässige Gebühren festgelegt:  a)  Eintragung   von   Eigentumsrechten   an   Grund  -  stücken  2‰,  mindestens  100  Franken  und  höchs  tens  5'000  Franken  b)  Errichtung Papierschuldbrief, je Titel  2.5‰,  min  -  destens  100  Franken  und  höchstens  2'500  Fran  -  ken  c)  Errichtung   von   Registerschuldbriefen   sowie  Grundpfandverschreibungen  1‰,  mindestens  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Franken  und  höchstens  2'500  Franken  d)  Erhöhung sowie Pfandauswechslung von Papier  -  schuldbriefen  2.5‰,  mindestens  100  Franken  un  d  höchstens  2'500  Franken  e)  Erhöhung sowie Pfandauswechslung bei Regis  -  terschuldbriefen sowie Grundpfandverschreibun  -  gen  1‰,  mindestens  100  Franken  und  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'500  Franken  f)  Umwandlung von Registerschuldbriefen in Pa  -  pierschuldbriefe  1.5‰,  mindestens  100  Franken  und  höchstens  2'500  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Berechnung der verhältnismässigen Gebühr wird die Bemes  -  sungsgrundlage auf 1'000 Franken aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Anmeldungen in mehreren Grundbuchämtern gelten die Höchstbeträ  -  ge pro Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist der Wert der verschiedenen Grundstücke nicht angegeben, wird die  Gebühr in jedem Grundbuchamt im Verhältnis zu den Katasterwerten auf  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vorstehender Gebührentarif ist analog auf alle nicht ausdrücklich erwähn  -  ten Fälle anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Feste Gebühr
                            1  Eine feste Gebühr wird unabhängig von der verhältnismässigen Gebühr  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die feste Gebühr wird wie folgt festgesetzt und pro Anzahl Rechtsge  -  schäfte gemäss den Buchstaben a, b und c pauschal erhoben:  a)  100 Franken für nachfolgende Rechtsgeschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Miteigentum: Umwandlung Gesamteigentum in Miteigentum und  umgekehrt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Stockwerkeigentum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Begründung von Stockwerkeigentum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Änderung von Stockwerkeigentum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  Aufhebung von Stockwerkeigentum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dienstbarkeiten und Grundlasten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  Begründung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, pro Dienst  -  barkeit und Grundlast,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  Übertragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, pro Dienst  -  barkeit und Grundlast,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.  Änderungen von Dienstbarkeiten und Grundlasten, pro Dienst  -  barkeit und Grundlast;  b)  50 Franken für nachfolgende Rechtsgeschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundpfandrechte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Änderung des Zinsfusses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Pfandvermehrungen oder Pfandentlassung, je Grundstück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Gläubigerwechsel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  Umwandlung Papierschuldbrief in Registerschuldbrief,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.  Errichtung leerer Pfandstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.  Rangversetzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.  Pfandaufteilung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vormerkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Begründung, pro Vormerkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Änderung, pro Vormerkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anmerkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  Begründung, pro Anmerkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  Änderung, pro Anmerkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bemerkungen, pro Bemerkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Namen-, Firmen-, Sitz- und Rechtsformänderungen, je Ände  -  rung;  c)  20 Franken für nachfolgende Rechtsgeschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Stockwerkeigentum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Eintragung einer Stockwerkseigentumseinheit, je Einheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Änderung einer Stockwerkseigentumseinheit, je Einheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Löschungen, pro Löschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erklärungen, Mitteilungen, Anzeigen an Gläubiger, Private und  Behörden, je Mitteilung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Eintrag oder Änderung im Gläubigerregister, je Gläubiger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Dereliktion, je Grundstück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Beglaubigung pro Unterschrift,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Teilungen oder Zusammenlegungen von Parzellen, je Parzelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorstehender Gebührentarif ist analog auf alle nicht ausdrücklich erwähn  -  ten Fälle anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grundbuchinspektor ist für die einheitliche Anwendung der in dieser  Verordnung vorgesehenen Grundbuchgebühren verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abweisung - Rückweisung zur Verbesserung von Grund -
                            buchanmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Abweisung oder Rückweisung zur Verbesserung von Grund  -  -  bühr von mindestens  20 Franken  und maximal  200 Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Auskunftserteilung und Nachforschungen
                            1  Die einfache mündliche Auskunftserteilung ist in der Regel unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beantwortung von Voranfragen, spezifische Nachforschungen sowie  Korrespondenzen sind gebührenpflichtig und werden nach dem Zeitauf  -  wand verrechnet. Die Mindestgebühr beträgt  Fr. 20.-. Der Stundenansatz  beträgt   für   Grundbuchmitarbeiter   70   Franken  und   für   Grundbuchjuris  -  ten  150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Grundbuchauszüge und Lastenverzeichnisse
                            1  Für die Errichtung eines Grundbuchauszuges wird ein Betrag von  20  Franken  und zusätzlich  5 Franken  für jedes weitere Blatt erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Grundbuchauszüge von Stockwerkeigentum wird ein Betrag von  20  Franken  pro Stammgrundstück sowie ein Betrag von  5 Franken  pro Stock  -  werkeigentumseinheit erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ausstellung eines Lastenverzeichnisses wird ein Betrag von  20  Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kopien
                            1  Für die Erstellung von Kopien wird ein Betrag von  1 Franken  pro Seite er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Gebührenbefreiung
                            1  Grundbuchanmeldungen, welche das Bundesrecht oder kantonale Be  -  stimmungen von der Gebührenpflicht befreit, sind von den Gebühren aus  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeverfahren werden keine Grund  -  buchgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rechtsmittel
                            1  -  gen an den Staatsrat zu richten. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 EGZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchinspektorat ist im Namen der kantonalen Aufsichtsbehörde  zur Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Eigentümerregister
                            1  Solange die Grundbucheinführung im Kanton nicht abgeschlossen und die  Daten des Grundbuchs nicht vollständig informatisiert sind, wird das Eigen  -  tümerregister wie folgt geführt:  a)  das Eigentümerregister ist in alphabetischer Reihenfolge anzulegen  und enthält Name, Vornamen, Abstammung und Geburtsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jeder Eigentümer wird unter dem Ledignamen eingetragen. Der Ledi  -  gname wird mit dem Namen und Vornamen des Ehegatten oder des  eingetragenen Partners ergänzt;  c)  bei Miteigentum wird jeder Miteigentümer in das Eigentümerverzeich  -  nis eingetragen;  d)  im Papiergrundbuch wird die Erbengemeinschaft unter dem Namen  ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung
                            1  Die Verordnung betreffend die Führung des kantonalen Grundbuchs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. April 1920 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Rechtserlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2014  02.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 1/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.03.2021  Art. 28 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.11.2014  02.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 1/2015