Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand
                            Verordnung  über den gerichtlichen Rechtsbeistand  (VGR)  vom 09.06.2010 (Stand 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen  Artikel  14   des   Gesetzes   über   die  unentgeltliche   Rechtspflege  vom 11. Februar 2009;  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Amtlicher Rechtsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wahl des Rechtsbeistandes
                            1  Der amtliche Rechtsbeistand wird aus den zur Praxis im Kanton zugelas  -  senen Anwälte oder Anwaltspraktikanten gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ernennung des Rechtsbeistandes bestätigt die zuständige Behör  -  de nach Möglichkeit die Wahl des Verbeiständeten. Sie hat sich zur Verge  -  wissern,   dass   der   angesprochene  Anwaltspraktikant   nach  Art   und   Bedeu  -  tung des Falles genügend erfahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Statut
                            1  Der amtliche Rechtsbeistand untersteht  der Gesetzgebung über den An  -  waltsberuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anwaltspraktikant übt seine Tätigkeit als amtlicher Rechtsbeistand un  -  ter der Leitung und Verantwortung des Praktikumsmeisters aus. Dieser ist  jeweils über den Auftrag zu unterrichten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beendigung des Mandats
                            1  Die angerufene Behörde kann jederzeit von sich aus oder auf begründe  -  tes Gesuch des amtlichen Rechtsbeistandes oder des Verbeiständeten hin  das Offizialmandat aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch
                            1  Das   Gesuch   um   Gewährung   des   Rechtsbeistandes   ist   schriftlich   an   die  angerufene Behörde zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse  indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid  einreicht. Er legt den Fall dar und nennt die Beweismittel, welche er geltend  machen   will.   Er   kann   in   seinem   Gesuch   den   Namen   des   gewünschten  Rechtsbeistandes angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit
                            1  Die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, gewährt und ent  -  zieht den Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist dies eine Kollegialbehörde, entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Untersuchung
                            1  Die  zuständige   Behörde   schätzt   die  Höhe  der   Verfahrenskosten   und  er  -  mittelt die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auf Grund der Akten  und einer den Umständen angemessenen Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich gilt der Urkundenbeweis. Weitere Beweise können zugelas  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesuchsteller hat Dritte vom Berufsgeheimnis zu entbinden sowie die  von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Andern  -  falls hat er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, es sei denn, diese  ergebe sich aus den Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angegangene Dritte sind verpflichtet, zur Edition angeforderte Belege her  -  auszugeben,   unter  Androhung   einer   Ordnungsbusse   bis   300   Franken   im  Unterlassungsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entscheid
                            1  Ist das rechtliche Gehör gewährleistet, entscheidet die zuständige Behör  -  de ohne Verhandlung innert kurzer Frist und grundsätzlich bevor im Haupt  -  verfahren entschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten und Entschädigungen
                            1  Für das Verfahren um gerichtlichen Rechtsbeistand werden keine Kosten  erhoben, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten. Ist dies der  Fall,   kann   die   zuständige   Behörde   zudem   eine   Ordnungsbusse   von   300  Franken aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Entschädigungen geht mit der Hauptsache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kosten und Entschädigung des Hauptverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abrechnung der Kosten
                            1  Die mit der Sache befasste Behörde berechnet die Kosten des Hauptver  -  fahrens in üblicher Weise, selbst wenn eine Partei, welcher der Rechtsbei  -  stand gewährte wurde, von deren Bevorschussung befreit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abschluss des Verfahrens wird der nicht verbeiständeten Partei jener  Teil der Kosten, der durch ihren Vorschuss nicht gedeckt ist oder diesen un  -  terschreitet, in Rechnung gestellt oder zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die der verbeiständeten Partei obliegenden Kosten werden zuhanden des  zahlungsverpflichteten Gemeinwesens abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Akontozahlung
                            1  Der Rechtsbeistand kann ein Gesuch um Akontozahlung stellen, welchem  er eine Abrechnung nach Artikel 13 Absatz 1 beifügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ersuchte  Behörde  gewährt   eine Akontozahlung,  wenn das Verfahren  einen  erheblichen  Arbeitsaufwand  verursacht   hat  und  vor  mehr   als einem  Jahr   eingeleitet   worden   ist   oder   wenn   seit   der   letzten  Akontozahlung   ein  Jahr vergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auslagen und Honorare des amtlichen Rechtsbeistandes
                            1  Soweit   die   Entschädigungen   des   Hauptverfahrens   der   verbeiständeten  Partei auferlegt wurden, werden die Auslagen und Honorare ihres amtlichen  Rechtsbeistandes vom zahlungsverpflichteten Gemeinwesen bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   zahlungsverpflichtete   Gemeinwesen   bezahlt   ebenfalls   die  Auslagen  und Honorare des amtlichen Rechtsbeistandes, wenn sich die zu den Ent  -  schädigungen   verurteilte   Gegenpartei   als   zahlungsunfähig   erweist,   sofern  die verbeiständete Partei vom ihr zustehenden Recht, Sicherheit zu verlan  -  gen, sorgsam Gebrauch gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   allen   Fällen   folgt   die   Entschädigung   des   amtlichen   Rechtsbeistandes  und die Bezahlung seiner Auslagen den in Artikel 30 Absatz 1 und 2 Buch  -  stabe b des Gesetzes  betreffend  den Tarif der Kosten und Entschädigun  -  gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar)  enthaltenen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid über die Auslagen und Honorare des Rechtsbeistan -
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   mit   dem   Hauptverfahren   befasste   Behörde   legt   in   ihrem   Entscheid  über die Entschädigungen den geschuldeten Betrag fest, der vom Gemein  -  wesen, dem amtlichen Rechtsbeistand der verbeiständeten und vollständig  unterliegenden Partei zu entrichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen wird die Festlegung dieses Betrages Gegenstand ei  -  nes nachträglichen Entscheides durch die Behörde oder ihren Präsidenten  sein, die über die Entschädigungen in der Hauptsache entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entscheide   zur   Festlegung   der  Auslagen  und   Honorare,   welche  das  Gemeinwesen dem  Rechtsbeistand  im Rahmen des  gerichtlichen Rechts  -  beistandes schuldet, sind den im GTar vorgesehenen Rechtsmitteln unter  -  worfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beweis der Zahlungsunfähigkeit
                            1  Die  Zahlung   der  Auslagen   und   Honorare   des   Rechtsbeistandes,   welche  von der Zahlungsunfähigkeit einer der Parteien abhängt, erfolgt gestützt auf  einen   Verlustschein,   welcher   unter   Verfallsstrafe   innert   zwei   Jahren   seit  dem   Inkrafttreten   des   Entscheides   über   die   Entschädigungen   vorzulegen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zweijährige Frist läuft nicht zwischen dem Datum  der Eröffnung,  der  Betreibung und der Ausstellung des Verlustscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   unbezahlt   gebliebenen   Betreibungsgebühren   werden   zu   den   vom  Gemeinwesen übernommenen Auslagen und Honoraren hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Zahlungsunfähigkeit der Partei  allgemein bekannt  ist,  aus  den  Akten des Hauptverfahrens hervorgeht oder die Einleitung oder Weiterfüh  -  rung   einer   Schuldbetreibung   auf   Grund   der   Umstände   zum   vornherein  ohne Aussicht auf Erfolg oder unverhältnismässig scheint,  kann die daran  interessierte Partei unter Vorweisung der im Artikel 13 Absatz 3 vorgesehe  -  nen  Abrechnung   verlangen,   im   Entscheid   über   die   Entschädigungen   von  der Pflicht, einen Verlustschein vorzulegen, befreit zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abrechnung der Auslagen und Honorare des Rechtsbeistandes
                            1  Die   vom   Gemeinwesen   zu   bezahlenden   Auslagen   und   Honorare   des  Rechtsbeistandes bilden Gegenstand einer Abrechnung, welche eine detail  -  lierte und chronologische Liste aller entschädigungspflichtigen Handlungen  und   Vorgänge   enthält   und   zusätzlich   das   Datum   der   Gewährung   des  Rechtsbeistandes, die Identität des Begünstigten, das Datum eines allfälli  -  gen Widerrufes, den Empfänger der verlangten Zahlung und die Zahlungs  -  adresse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Abrechnung   muss   von   jeder   verbeiständeten   Partei   in  derjenigen,  die   im  Artikel  5  Absatz   2  GTar   vorgesehenen   ist,   eingeschlossen   werden  und wird gemäss dem Absatz 3 ergänzt, wenn der dem Rechtsbeistand ge  -  schuldete Betrag nicht im Entscheid über die Entschädigungen festgesetzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den übrigen Fällen ist die Abrechnung unter Androhung der Verfallsstra  -  fe   des  Artikels   12 Absatz   1,   mit   dem   Vermerk   der   unbezahlt   gebliebenen  Betreibungskosten sowie der bei der Gegenpartei einkassierten Beträge, zu  hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug der Entscheide über den Rechtsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugsformalitäten
                            1  Die   Entscheide,   die   den   Rechtsbeistand   gewähren,   ihn   entziehen   oder  das Offizialmandat beenden, die Entscheide oder die Akten betreffend die  Regelung der Kosten und Entschädigungen des Hauptverfahrens sowie der  Auslagen und Honorare, welche vom Gemeinwesen zu tragen sind, werden  dem   Vollzugsorgan  zugestellt,   sobald  sie endgültig  sind,  mit  dem  Auftrag,  die Zahlungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Verbeiständete  am Ende des Hauptverfahrens  genügend Mittel  erlangt   hat,   informiert   die  zuständige  Behörde  darüber  das   Vollzugsorgan  und stellt ihm gleichzeitig ihren Entscheid über die Kosten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Vollzugsorgan   bezahlt   den   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   die  den   Verbeiständeten   auferlegten   Kosten   und   den   Rechtsbeiständen   die  Kosten und Auslagen zu Lasten des Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rückerstattung der Leistungen
                            1  Das Vollzugsorgan trifft  von Amtes wegen alle nützlichen Vorkehren zum  Zwecke   der   Rückerstattung.   Es  sorgt   auch   für   die  Rückforderung   der   er  -  brachten Leistungen im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Rechtsbeistan  -  des beim Verbeiständeten oder seinem neuen Rechtsbeistand, insofern die  letzteren   die  Bezahlung   der   Entschädigungen   am   Ende  des   Hauptverfah  -  rens erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zahlungsverpflichtete Gemeinwesen wird gegen die zahlungsunfähige  Gegenpartei in die Rechte des von seiner Leistung Begünstigten eingesetzt  und zwar bis zur Höhe des von ihr bezahlten Betrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange der Anspruch auf Rückerstattung der erbrachten Leistungen be  -  steht, ist der Verbeiständete gehalten, Dritte vom Berufsgeheimnis zu ent  -  binden und alle von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestreitung der Rückerstattungsverfügung
                            1  Wenn die zur Rückzahlung angehaltene Person ihre Verpflichtung bestrei  -  tet,  entscheidet   das Vollzugsorgan  unter  Vorbehalt des  Rekurses  gemäss  den Bestimmungen  des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verordnung   über   den   gerichtlichen   und   administrativen   Rechtsbei  -  stand vom 7. Oktober 1998 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren  um Rechtsbeistand unterstehen dem alten Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht um gleichzei  -  tig mit dem  Gesetz  über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Art. 9a  eingefügt  RO/AGS 2020-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.06.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 26/2010