Finanzhaushaltsgesetz
                            1 620.0 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 15.06.2022 (Stand 01.12.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundsätzliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz regelt a die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts, b die Steuerung von Finanzen und Leistungen, c die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen, d die Rechnungslegung, e die Organisation des Finanzwesens, f die Grundsätze der Gebührenerhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden (Behörden) und die kantonale Verwaltung (Verwaltung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   besondere   Gesetzgebung   kann   vorsehen,   dass   dieses   Gesetz   auch   für Anstalten   und   andere   selbstständige   Organisationen   des   kantonalen   Rechts gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Steuerung  von  Finanzen  und Leistungen  erfolgt nach  folgenden  Grund sätzen: a Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, b Ausrichtung der Leistungen auf die Wirkungen, c Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln, d Globalbudgetierung, e Verursacherprinzip. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerung des Finanzhaushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Controlling und Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Steuerung   der   staatlichen   Tätigkeiten   erfolgt   durch   ein   angemessenes Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst a die Zielfestlegung und Planung von Massnahmen, b die Steuerung der Umsetzung von Massnahmen, c die Überprüfung staatlichen Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Behörden   und   die   Verwaltung   führen   ein   stufengerechtes,   aufeinander abgestimmtes Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufgaben- und Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Aufgaben- und Finanzplan a ist ein Bericht des Regierungsrates und wird dem Grossen Rat gleichzei tig mit dem Budget zur Genehmigung unterbreitet, b ist auf die Richtlinien der Regierungspolitik und die übergeordneten strate gischen Grundlagen abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er enthält a für die Stufe Gesamtstaat 1. Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen, 2. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten, 3. die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bi lanz und Geldflussrechnung, b für jede Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden und die Staats anwaltschaft 1. die Erfolgsrechnung, 2. die Investitionsrechnung, 3. das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamter gebnis der Erfolgsrechnung, c die Planung für Fonds und Besondere Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Aufgaben- und Finanzplan a dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen, b umfasst die drei auf das Budgetjahr folgenden Kalenderjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Budget legt die Finanzen und Leistungen für das nächste Rechnungsjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates a die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Kantons, b die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung der Direktio nen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, c das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung, d die Vermögensveränderungen der Fonds, e die Planung der Besonderen Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grosse  Rat  behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des vorangehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschliesst   der   Grosse   Rat   das   Budget   nicht,   unterbreitet   ihm   der   Regie rungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Verwendung der Budgetkredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit dem Globalbudget der Produktgruppen wird die zuständige Stelle der Di rektion,   der  Staatskanzlei,   der  Gerichtsbehörden   oder  der  Staatsanwaltschaft ermächtigt,   unter   Vorbehalt   der   Ausgabenbefugnisse   anderer   Organe   die   Er folgsrechnung   und   die   Investitionsrechnung   für   den   bezeichneten   Zweck   per Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Stelle wird zudem ermächtigt, die Staatsbeiträge für den be zeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten und Fonds zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertra gung am Ende des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Nachkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein   Nachkredit   ist  erforderlich,  wenn  das  Globalbudget   der betroffenen  Pro duktgruppe voraussichtlich nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Budget bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten: a die Auswirkungen auf die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitions rechnung, b berücksichtigte Kompensationen, c die Auswirkungen auf die Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Unaufschiebbare Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   kann   bereits   vor   der   Bewilligung   des   Nachkredits   Ver pflichtungen   eingehen,   wenn   ein   Aufschub   erhebliche   nachteilige   Folgen   für den Kanton hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Kreditüberschreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat   kann   nachkreditspflichtige   Abweichungen   der  Globalbud gets der Produktgruppen bewilligen, wenn a diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder b kein Entscheidungsspielraum besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b  sind  der Finanzkommission  des  Grossen Rates zuzustellen,  die abschliessend   darüber  entscheidet,   ob   ein   Nachkredit  gemäss  Artikel   9  beim Grossen Rat zu beantragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Grosse   Rat   genehmigt   die   vom   Regierungsrat   bewilligten   Kreditüber schreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Kreditübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nicht   beanspruchte   Globalbudgets   der   Produktgruppen   können   durch   den Regierungsrat   oder  die   Justizverwaltungsleitung   durch   Kreditübertragung   ein malig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn eine projekt bedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projekt kosten übertragen wird. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Globalbudgets der Pro duktgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung passt gleichzeitig mit der Kreditübertragung in der betreffenden Produktgruppe die entsprechenden Posi tionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbei trägen an. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Kreditübertragungen   werden   dem   Grossen   Rat   im   Rahmen   des   Ge schäftsberichts zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1 Der Geschäftsbericht ist auf das Budget abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er enthält a die politische Berichterstattung des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei, b die Jahresrechnung und deren Kommentierung, c den Revisionsbericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung, d die   Berichterstattung   zu   den   Produktgruppen,   den   Produkten   und   den Fonds, e die Berichterstattung zu den Behörden und zu den Besonderen Rechnun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er wird dem Grossen Rat unterbreitet a zur Genehmigung der Berichterstattungen (Abs. 2 Bst. a, d und e) und der Jahresrechnung (Abs. 2 Bst. b), b zur Kenntnisnahme des Revisionsberichts der Finanzkontrolle (Abs. 2 Bst. c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfäl le und Sachverhalte gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitig keit und der Nachprüfbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Organisationseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Regierungsrat   erlässt   die   Weisungen   zur   fachlichen,   organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Organisationseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Kosten- und Leistungsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürf nisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Regierungsrat   regelt   die   Grundsätze   der   Leistungsverrechnung   durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Beteiligungscontrolling
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   sorgt   für   ein   Beteiligungscontrolling   für   Beteiligungen   im Verwaltungsvermögen  des  Kantons  an Institutionen  des  öffentlichen  oder  pri vaten Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es trägt dazu bei, a die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen, b die Eignerinteressen zu wahren, c die Eigner- und die Unternehmensinteressen zu koordinieren, d Risiken des Kantons zu minimieren, e die Beteiligungen des Kantons transparent zu gestalten, f die Instrumente und Prozesse zu standardisieren, g die Aufsicht sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Beteiligungscontrolling   ist   auf   die   Bedeutung   der  Beteiligungen   für  den Kanton und seine Einflussmöglichkeiten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es   beinhaltet   für die   wesentlichen   Beteiligungen   je   nach   deren   Art   und   Be deutung namentlich a eine Eignerstrategie, b ein Aufsichtskonzept, c Anforderungsprofile für das strategische Führungsorgan, d ein jährliches standardisiertes Reporting, e Controllinggespräche mit dem strategischen Führungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Festlegung der Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   erlässt   Grundsätze   zum   Beteiligungscontrolling   in   Form von Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Risikomanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Grundsätze des Risikomanagements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Risikomanagement   regelt   den   Umgang   mit   Risiken,   die   den   Kanton betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat   erlässt   Grundsätze   zum  Risikomanagement   in   Form   von Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Internes Kontrollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das interne Kontrollsystem bezweckt, a das Vermögen zu schützen, b die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, c Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken, d die   Ordnungsmässigkeit   der   Rechnungslegung   und   die   verlässliche   Be richterstattung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die regulatorischen, organisatori schen und technischen Massnahmen des internen Kontrollsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verantwortlich   für   die   Einführung,   den   Einsatz   und   die   Überwachung   des Kontrollsystems sind a die Leitungen der Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, b die Finanzdirektion für die gesamtstaatlichen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als   Ausgabe   gilt   die   dauernde   Bindung   kantonaler   Mittel   des   Finanzvermö gens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Ausgabe gelten auch a die Gewährung von Bürgschaften und Garantien, b die Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen, c der Einnahmenverzicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall,  dem ein frei reali sierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, wie namentlich a der  vorsorgliche Grundstückerwerb  durch  den Kanton  zur Sicherung zu künftigen Raumbedarfs, b die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen, wenn 1. sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Be zug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen und 2. das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteili gung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede   Ausgabe   setzt   eine   Rechtsgrundlage,   einen   Budgetkredit   sowie   eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Auswirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Rechtsgrundlage gilt a ein Rechtssatz, b ein Beschluss des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstim mung untersteht, c ein Gerichtsentscheid, d ein Volksbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten, falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe b geschaffen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Einnahmenverzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn a die besondere Gesetzgebung dies vorsieht, b die   zuständige   Stelle   die   Uneinbringlichkeit   feststellt   oder   annehmen muss, c die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder d der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Nettoprinzip, Projektierungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszu gehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Projektierungsaufwand a bildet Gegenstand von besonderen Ausgabenbewilligungen, b ist bei der späteren Realisierung des Projekts zur Bestimmung der Ausga benbefugnis aufzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Einmalige Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Ge samtausgabe für den gleichen Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Wiederkehrende Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   Bestimmung   der Ausgabenbefugnis   bei  wiederkehrenden   Ausgaben wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Zusammenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zusammengerechnet werden müssen a Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, b zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem be stimmten absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dürfen   für   die   Bestimmung   der   Ausgabenbefugnis   nicht   zusammengerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Neue und gebundene Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine   Ausgabe   ist   neu,   wenn   ein   Entscheidungsspielraum   besteht   bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 neu ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgabenbewilligungen   des   Regierungsrates   oder   der   Justizverwaltungslei tung   einschliesslich   des   Vortrags   dazu,   der  die   Gebundenheit   einlässlich   be gründet, sind der Finanzkommission bzw. der Justizkommission des Grossen Rates   zur  Kenntnis  zu  bringen,  wenn   diese  Ausgaben,  wären   sie  neu,   in   die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausgabenbewilligungen   des   Regierungsrates   oder   der   Justizverwaltungslei tung sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebun denen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterliegen würden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Bewilligungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1 Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten be willigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtun gen eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2 Verpflichtungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Verpflichtungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Verpflichtungskredit   ist   die   Ermächtigung,   für   ein   bestimmtes   Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder Rahmenkredit bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Objektkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Rahmenkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Rahmenkredit   ist   ein   zeitlich   limitierter   Verpflichtungskredit   für   mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Beschluss über den Rahmenkredit wird  festgelegt, welche  Behörde oder Stelle zuständig ist a zur Bestimmung der Verwendung, b für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.3 Zusatzkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein   Zusatzkredit   muss   eingeholt   werden,   wenn   sich   vor   oder   während   der Ausführung   eines   Vorhabens   zeigt,   dass   der   bewilligte   Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   teuerungs-   oder   währungsbedingte   Mehrkosten   muss   kein   Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wech selkursklausel enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Ausgabenbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausgabenbefugnis richtet sich nach der Höhe des Zusatzkredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Unaufschiebbare Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Einge hen der Verpflichtung nur mit erheblichen nachteiligen Folgen möglich, dürfen unaufschiebbare   Verpflichtungen   durch   die   sachlich   zuständige   Stelle   einge gangen werden; der Zusatzkredit ist dem finanzkompetenten Organ unverzüg lich zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übersteigt   infolge   des  Zusatzkredits   die  Gesamtausgabe  neu  die  abschlies sende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat unverzüglich die Finanzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Ausgabe gemäss Absatz 2 dem Grossen Rat zur Bewilligung unter breitet, entscheidet dieser abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.4 Verwendung und Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   jährlichen   Fälligkeiten   aus   Verpflichtungskrediten   sind   brutto   im   Aufga ben- und Finanzplan sowie im Budget einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen der  Budgetkredite   durch   die   zuständige   Stelle   der  Direktion   oder  der  Staats kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer   über   einen   Verpflichtungskredit   verfügt,   führt   Kontrolle   über   die   einge gangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abrechnung eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits ab zehn Millionen Franken ist der Finanzkommission zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein   nicht   beanspruchter   Verpflichtungskredit   verfällt   mit   der   Erfüllung   oder dem Wegfall seines Zwecks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tat sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen a der Bruttodarstellung, b der Periodenabgrenzung, c der Fortführung, d der Wesentlichkeit, e der Verständlichkeit, f der Zuverlässigkeit, g der Vergleichbarkeit, h der Stetigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Anwendbare Norm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisier ten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht auf zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Geltungsbereich und Elemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regie rungsrates, der Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Arbeitslosenkasse und der Regionalen Arbeitsvermittlungs zentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beinhaltet a die Erfolgsrechnung, b die Investitionsrechnung, c die Bilanz, d die Geldflussrechnung, e den Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Erfolgsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres; ihr Saldo verändert das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie enthält ferner a das operative Ergebnis, unterteilt in das Ergebnis aus betrieblicher Tätig keit und das Ergebnis aus Finanzierung, b das ausserordentliche Ergebnis, c das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet a Aufwände und Erträge, wenn 1. damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, 2. sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und 3. sie nicht zum operativen Bereich gehören, b zusätzliche Abschreibungen, c Bestandesveränderungen der Vorfinanzierungen im Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Investitionsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Investitionsrechnung   enthält   alle   Ausgaben   und   Einnahmen   betreffend Vermögenswerte   mit   einer  mehrjährigen  Nutzungsdauer,   die   im  Verwaltungs vermögen aktiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passiv seite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Vermögenswerte   werden   gegliedert   in   Finanz-   und   Verwaltungsvermö gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das   Finanzvermögen   besteht   aus   den   Vermögenswerten,   die   ohne   Beein trächtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittel bar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Geldflussrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Geldflussrechnung   informiert   über   die   Herkunft   und   Verwendung   der Geldmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie enthält den Geldfluss a aus operativer Tätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 14 b aus Investitions- und Anlagentätigkeit, c aus Finanzierungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Anhang der Jahresrechnung a nennt die für die Rechnungslegung anzuwendenden Normen und begrün det Abweichungen, b bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten, c fasst   die   Rechnungslegungsgrundsätze   einschliesslich   der   wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen, d enthält den Eigenkapitalnachweis, e enthält den Rückstellungsspiegel, f enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, g zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf, h enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Fi nanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Bilanzierung und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Bilanzierungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn a sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder b ihre   Nutzung   zur   Erfüllung   öffentlicher   Aufgaben   vorgesehen   ist   und   ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn a ihr Ursprung in einem Ereignis in der Vergangenheit liegt und b ein Mittelabfluss, dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann, zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rückstellungen   werden   gebildet   für   bestehende   Verpflichtungen,   bei   denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Un sicherheiten behaftet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Bewertungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Anlagen   im   Finanzvermögen   werden   zum   Verkehrswert   bewertet   oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Anlagen   im   Verwaltungsvermögen   werden   zu   Anschaffungs-   bzw.   Her stellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch plan mässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminde rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus Fonds vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach der Erfassung sofort abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Erwerb von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton   erwirbt   Grundstücke   nur,   wenn   dies   der  Erfüllung   einer  öffentli chen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fonds sind  für einen bestimmten  Zweck gebundene Mittel  zur Erfüllung  be stimmter Aufgaben und benötigen eine gesetzliche Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie umfassen auch zweckgebundene Mittel aus der Zuordnung von Erträgen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (Spezialfinanzierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht, und die   Saldi   verändern   die   Verpflichtungen   oder   Vorschüsse   des   Kantonshaus halts gegenüber den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fonds werden nach ihrem Charakter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapi tal   zugerechnet.   Fonds   im   Fremdkapital   gründen   auf   einer   Verpflichtung   ge genüber   Dritten,   welche   die   Verwendung   der   Gelder   an   den   vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Legate und unselbstständige Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständig für die Annahme von Legaten, unselbstständigen Stiftungen, Ver mächtnissen und Fonds von Dritten ist a der   Regierungsrat   bzw.   die   Justizverwaltungsleitung,   sofern   die   Zuwen dung 200'000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme Verpflichtungen eingehen muss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 16 b die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörde oder die Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entfällt   die   Zweckbestimmung,   kann   diese   nicht   mehr   sachgerecht   verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, a legt   der   Regierungsrat   sie   mit   anderen   Legaten   oder   unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammen oder b er   passt   die   Zweckbestimmung   an,   wenn   eine   Zusammenlegung   nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Legate und unselbstständigen Stiftungen werden in der Regel erfolgsneu tral in der Bilanz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben zu  Lasten von Legaten und  unselbstständigen Stiftungen sind an den  Regie rungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Besondere Rechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisati onseinheiten und Betrieben  die Führung einer Besonderen Rechnung bewilli gen,   wenn   besondere   rechtliche   oder   betriebliche   Rahmenbedingungen   dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsfüh rung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Grundsatz der Gebührenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer   Hoheitsakte   und   andere   staatliche   Leistungen   der   Behörden   und   der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nach stehenden   Bestimmungen   und   der   besonderen   Gesetzgebung   Gebühren   zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Gebührenfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Keine Gebühren werden erhoben a in Verwaltungsverfahren betreffend Staatsbeiträge, b für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsra tes   und   der   Verwaltung   sowie   der   Gerichtsbehörden   und   der   Staatsan waltschaft auf dem Gebiet der Justizverwaltung, c gegenüber Behörden und Organisationseinheiten des Kantons und seiner Anstalten, d für Leistungen von geringem Aufwand ausserhalb von Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesetzgebung kann weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorse hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Gebührentarife
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebührentarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in De kreten des Grossen Rates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Tarife a für die Verrichtungen der Gerichte und der verwaltungsunabhängigen Jus tizbehörden, b für die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizgeschäfte des Grossen Rates und des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden   Gebühren   ohne   entsprechende   staatliche   Leistungen   des   Kantons erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Ausgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein: a die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif), b die Gebühr ist im Einzelfall innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzu legen (Rahmentarif), c die Gebühr  bemisst sich nach dem für die konkrete Leistung  gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantona len Verwaltung (Tarif nach Aufwand).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gebühren   sollen   unter   Vorbehalt   der   besonderen   Gesetzgebung   alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von kostendeckenden Gebühren kann zudem beim Tarif abgesehen werden, wenn a eine   kostendeckende   Gebühr   im   Widerspruch   zur   Zielsetzung   der   ent sprechenden Leistung des Kantons steht, b die  Höhe   der Gebühr  Anreize  zur  Umgehung   der  Leistung   des   Kantons setzt, c auf   die   wirtschaftliche   Leistungsfähigkeit   von   Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Rücksicht genommen wird, d es sich um Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Tarife enthalten Pauschalgebühren, wobei die Kosten für besondere zu sätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätz lich verrechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach a dem gesamten Aufwand, b der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leis tungsempfänger und deren Interesse an der Leistung, sowie c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Bezug, Reduktion, Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Ge bühren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Fälligkeit und Verzugszins
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            1 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig und sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugs zinses auf Steuerbeträgen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend re geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verzugszinse   von   geringer   Höhe   werden   nicht   erhoben.   Der   Regierungsrat regelt den Grenzwert durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            1 Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im   Übrigen   sind   für   die   Unterbrechung   der   Verjährung   die   Vorschriften   von Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts 1 ) sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still a während der Dauer, in der die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz  hat oder aus  anderen  Gründen in der Schweiz nicht be langt werden kann, b während   der   Dauer   von   Vergleichsgesprächen,   eines   Mediationsverfah rens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, so fern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der beson deren Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Datenbearbeitungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            1 Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise-Resource-Planning- Systems   (ERP)   ein   Finanzinformationssystem,   in   dem   Daten   über   Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwen dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Finanzinformationssystem   wird   die   Versichertennummer   nach   dem   Bun desgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) 2 ) bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Besonders schützenswerte Personendaten und Datenbekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwen dig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Perso nendaten bearbeitet: a über den persönlichen Geheimbereich, b über Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung, c zu Straftaten und den dafür verhängten Strafen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwen dig ist, a können   im   Finanzinformationssystem   aus   zentralen   Personendaten sammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten gemäss Ab satz 1 abgerufen werden einschliesslich früherer Daten, b darf   im   Finanzinformationssystem   ein   Profiling   nach   der   anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten, a können   Personendaten   anderen   kantonalen   Stellen   bekannt   geben,   so weit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, b dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen be kannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            1 Die   mit   dem  Vollzug   dieses  Gesetzes  betrauten  Behörden   und  Institutionen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Weitergehende Datenschutzanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            1 Weitergehende Datenschutzanforderungen an das Finanzinformationssystem regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            Weitere Zuständigkeiten des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grosse Rat ist zuständig für a die Festsetzung des Rahmens der Neuverschuldung, b die   Kenntnisnahme   vom   periodischen   Programm   zur   Aufgabenüberprü fung sowie von den Ergebnissen durchgeführter Aufgabenüberprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Weitere Zuständigkeiten des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat ist zuständig für a die einheitliche Organisation des Finanz- und Rechnungswesens, b die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, c den Beschluss des periodischen Programms zur Aufgabenüberprüfung, d die Berichterstattung an den Grossen Rat über die Ergebnisse durchge führter Aufgabenüberprüfungen, e die Festlegung der Produkte und Produktgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er kann a die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnis se   durch   Verordnung   ganz   oder   teilweise   den   Direktionen   oder   der Staatskanzlei sowie anderen Behörden weiter übertragen, b die Direktionen und die Staatskanzlei durch Verordnung ermächtigen, ihre Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Orga nisationseinheiten weiter zu übertragen, c die   Festlegung   der   Produkte   an   die   Direktionen   und   die   Staatskanzlei übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Finanzdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Finanzdirektion obliegen namentlich a die Leitung, Koordination und Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der Haushalts- und Rechnungsführung, b der   Erlass   von   Weisungen   über   die   Haushalts-   und   Rechnungsführung sowie   über   das   Rechnungswesen   (Handbuch   Rechnungslegung)   nach Anhörung der Finanzkontrolle, c die Antragstellung an  den  Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanz plan, das Budget und den Geschäftsbericht, d die   Abgabe   eines   Mitberichts   zu   allen   Geschäften   des   Regierungsrates, die   den   Finanzhaushalt   betreffen,   sowie   zu   Entwürfen   für   Erlasse,   Be schlüsse und Verträge, e die Führung der Konzernrechnung und der Tresorerie, f die Aufnahme von Finanzierungsmitteln und das Festsetzen der Konditio nen, g die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermö gens einschliesslich der Fondsmittel, h das   Erstellen   der   Finanzstatistik,   die   Koordination   weiterer   statistischer Erhebungen   durch   die   zuständigen   Stellen   der   Direktionen   und   der Staatskanzlei sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung, i die Weiterentwicklung des Rechnungswesens, k die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme, l die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Behörden, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Anstalten, m die Festlegung der Umsetzung des stufengerechten Controllings gemäss Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Zuständige Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   zuständigen   Stellen   der   Direktionen,   der   Staatskanzlei,   der   Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, a die   Kredite   und   die   ihnen   anvertrauten   Vermögenswerte   sparsam   und wirtschaftlich zu verwenden, b die   finanziellen   Ansprüche   des   Kantons   gegenüber   Dritten   fristgerecht geltend zu machen, c die Kontrollen der Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der sonstigen Bücher und der Anlagenbuchhaltung vorschrifts- und ordnungsgemäss zu führen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 620.0 d die Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung bereitzustel len, e alle   Aufgaben   hinsichtlich   Notwendigkeit,   Zweckmässigkeit,   finanzieller Auswirkungen und deren Tragbarkeit periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            Änderung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) 1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz   vom  10.   März   2020  über  die   zentralen   Personendatensammlun gen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gesetz   vom   11.   Juni   2009   über   die   Organisation   der   Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG) 5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Aufhebung eines Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leis tungen (FLG) 6 ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bern, 15. Juni 2022 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schlup Der Generalsekretär: Trees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 152.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 152.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 153.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) BSG 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) BSG 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6) BSG 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 24 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 16. November 2022 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Finanzhaus haltsgesetz (FHG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 620.0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-098 27.10.2023 01.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            geändert 23-066 27.10.2023 01.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            geändert 23-066 27.10.2023 01.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3
                            geändert 23-066 27.10.2023 01.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 4
                            geändert 23-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.0 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.06.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3
                            27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 4
                            27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066