Energiegesetz
                            Energiegesetz  (kEnG)  vom 15.01.2004 (Stand 01.01.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 19 des Energiegesetzes des Bundes vom 26. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998;  eingesehen den Artikel 21 der Energieverordnung des Bundes vom 7. De  -  zember 1998;  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, 54 und 58 der  Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Das vorliegende Gesetz soll zu einer ausreichenden, breitgefächerten, si  -  cheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt:  a)  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Be  -  reitstellung und Verteilung der Energie;  b)  die sparsame und rationelle Energienutzung;  c)  die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energi  -  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts  oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausführung
                            1  Zur Erfüllung dieser Ziele kann der Staatsrat auf dem Verordnungswege  folgende Bereiche regeln:  a)  die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen;  b)  die Fördermassnahmen;  c)  die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die rationelle Energienut  -  zung und die erneuerbaren Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen und kantona  -  len Spezialgesetzgebung, namentlich jene betreffend die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die  Kern-energie, die Rohrleitungsanlagen sowie die Baugesetzgebung, den  Umweltschutz und die Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze
                            1  Eine sparsame und rationelle Energienutzung beinhaltet vor allem:  a)  den Energieverbrauch so tief als möglich zu halten;  b)  die bestgeeignete Energieform einzusetzen;  c)  die eingesetzte Energie möglichst vollständig zu nutzen (hoher Ener  -  giewirkungsgrad);  d)  verwendbare Abwärme zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch  und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öf  -  fentliche Interessen sind zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die wirtschaftlichen Aspekte werden in Anwendung des Verursacherprin  -  zips, unter Berücksichtigung der externen Energiekosten auf der Grundlage  von Rentabilitätsberechnungen, behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Begriffe
                            1  Unter leitungsgebundener Energie wird die den Verbrauchern über ein  Verteilnetz in Form von Elektrizität, Gas oder Fernwärme zugeführte Ener  -  gie verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als erneuerbare Energie im Sinne dieses Gesetzes gelten die Wasser  -  kraft, die Energie aus Biomasse einschliesslich Holz, die Sonnenenergie,  die geothermische Energie, die Umgebungswärme, sowie die Windenergie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat legt die kantonale Energiepolitik fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Departement
                            1  Das für die Energie zuständige Departement:  a)  übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen und der Normen  hinsichtlich der rationellen Energienutzung aus;  b)  ist verantwortlich für den Vollzug der Fördermassnahmen, der Aus  -  nahmen betreffend die rationelle Energienutzung, der Anschlussbe  -  dingungen für unabhängige Produzenten, der Prüfung der Unterlagen  der mit fossilen Energien betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen,  sowie der Energiestatistik;  c)  berät die Gemeinden, insbesondere bei der Energieplanung und in al  -  len Energiefragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann dazu Aufgaben an die zuständige Dienststelle de  -  legieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Baubewilligungsbehörde
                            1  Die Gemeinde, beziehungsweise die zuständige kantonale Behörde sind  für den Vollzug der Energiegesetzgebung in ihrem Kompetenzbereich zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Energieplanung und Energieversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Energiekonzepte, Anschluss an Energieanlagen
                            1  Die Gemeinde ist auf ihrem Gebiete zuständig für Energiekonzepte und  den Anschluss an Energieanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der Träger der Energieversorgung können die Gemeinden  für ihr Gebiet oder gemeinsam für ein mehrere Gemeinden umfassendes  Energieversorgungsgebiet Energiekonzepte erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können im Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete be  -  zeichnen, in denen die Erschliessung durch einen bestimmten leitungsge  -  bundenen Energieträger oder gemeinschaftliche Energieanlagen vorgese  -  hen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können den Eigentümern den Anschluss ihrer Gebäude  an ein Netz oder an eine gemeinschaftliche Energieanlage vorschreiben,  wenn die verteilte Energie vorwiegend aus erneuerbaren Energien oder Ab  -  wärme produziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Energiestatistik
                            1  Das Departement erhebt Daten zur Abschätzung der Entwicklung des  Energiebedarfs und -angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Daten betreffen namentlich den Energieverbrauch, die Energiever  -  teilung und die Energieproduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu diesem Zweck kann das Departement die notwendigen Auskünfte und  Dokumente verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
                            1  Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind im Rahmen  des Bundesrechts verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebo  -  tene Überschussenergie abzunehmen und zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Streitfällen setzt der Staatsrat die Anschlussbedingungen für unabhän  -  gige Produzenten fest. Er kann in Einzelfällen die Vergütung angemessen  reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein of  -  fensichtliches Missverhältnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungs-
                            anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor dem Entscheid über den Neubau oder die Änderung bestehender  Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben und  ortsfest sind, prüft das Departement, auf Grund einer vollständigen Studie  des Gesuchstellers:  a)  wie die erzeugte Abwärme sinnvoll genutzt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ob der Energiebedarf mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Neue Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattun  -  gen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben,  dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für neue Bauten und Anlagen erforderlichen Massnahmen sind auf  jene Teile von bestehenden Bauten und Anlagen anwendbar, die durch  einen   Umbau   oder   durch   eine   bewilligungspflichtige   Nutzungsänderung  betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Auswechslung oder Änderung von bestehenden haustechnischen An  -  lagen, müssen für diese die neuen Anforderungen angewendet werden,  auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ordnet die technischen Einzelheiten, wobei er Normen von  Fachorganisationen als verbindlich erklären kann. Er regelt insbesondere  die Anforderungen an:  a)  den Wärme- und Kälteschutz;  b)  die Wärme- und Warmwassererzeugungsanlagen;  c)  die Wärmerückgewinnung;  d)  die Lüftungs- und Klimaanlagen;  e)  die beheizten Schwimmbäder;  f)  die ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;  g)  die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;  h)  die Heizungen im Freien;  i)  die elektrische Energie in Grossbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausnahmen
                            1  Von den einzelnen Energiesparvorschriften kann abgewichen werden, so  -  fern mit einem anlagenspezifischen, vom Departement bestätigten Energie  -  konzept dargelegt wird, dass die Ziele dieses Gesetzes erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Information und Beratung
                            1  Das Departement fördert, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regio  -  nen, Berufsorganisationen und der Wirtschaft, die sachgerechte Informati  -  on der Fachleute und der Bevölkerung in Energiefragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Beratungs- und Informationstätigkeiten in Energie  -  fragen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aus- und Weiterbildung
                            1  Das Departement unterstützt die Aus- und Weiterbildung im Energiebe  -  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann das Departement insbesondere mit der Fachhoch  -  schule Wallis, den Berufsschulen, der Wirtschaft sowie den Berufsverbän  -  den zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Forschung und Entwicklung
                            1  Das Departement kann die Forschung und die Entwicklung im Bereich der  rationellen Energienutzung, der Energiediversifikation sowie der Nutzung  erneuerbarer Energien fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente,  Analysen und Feldversuche unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement arbeitet insbesondere mit der Fachhochschule Wallis  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fonds und Fördermassnahmen
                            1  Ein Fonds unter Aufsicht des Staatsrates wird geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Fonds wird finanziert durch die jährlichen zweckgebundenen Glo  -  balbeiträge des Bundes, durch Beiträge des Staates und durch eventuelle  Beteiligungen von Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über diesen Fonds unterstützt das Departement:  a)  die rationelle Energienutzung in Gebäuden;  c)  Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen zur Abwärmenutzung;  e)  Massnahmen zur Förderung des Energiecontracting;  f)  die Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, die Studien und  das Marketing im Energiebereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Qualitätsstandards im Gebäudebereich
                            1  Für die Förderung bestimmter Qualitätskriterien im Gebäudebereich, ins  -  besondere   nach   dem   Minergie   Standard,   werden   folgende   Anreize  gewährt:  *  a)  *  ein Bonus von zehn Prozent auf der im Bau- und Zonenreglement der  Gemeinde vorgesehenen Geschossflächenziffer, wobei Letztere um  maximal 0.10 erhöht werden darf;  b)  die   unentgeltliche   Nutzung   des   Grundwassers   zu   thermischen  Zwecken;  c)  die Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasser  -  kostenabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neubauten und bedeutende Renovationen im öffentlichen Interesse, die  vom Kanton ausgeführt oder subventioniert werden, müssen bestimmten  Qualitätskriterien,   insbesondere   dem   Minergie-Standard,   entsprechen.  Anderenfalls verlieren diese Bauten, nach Ansetzung einer genügenden  Nachbesserungsfrist, die entsprechenden Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen bedürfen eines Entscheids des Departements. Dabei ist ins  -  besondere Artikel 5 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vollzug und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bewilligungsverfahren
                            1  Die im vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorge  -  sehenen Bewilligungsgesuche werden im Rahmen des ordentlichen Baube  -  willigungsverfahrens behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann Private und private Organisationen für Vollzugsaufga  -  ben beiziehen und ihnen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsauf  -  gaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde lehnt eine Baubewilligung ab, wenn das Gesuch  nicht den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes und dessen Verordnun  -  gen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton und die Gemeinden vereinfachen das Bewilligungsverfahren  für die Installation von Sonnenkollektoren an bestehenden Bauten und An  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kontrolle
                            1  Das Departement kann jederzeit den Vollzug dieses Gesetzes kontrollie  -  ren und dazu Gebäude und Anlagen besichtigen; wenn nötig kann sie die  Gemeinde zum Handeln auffordern. Für die Finanzierung dieser Kontrollen  werden Gebühren erhoben, soweit Mängel festgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz
                            1  Die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erlassenen Verfügungen  können gemäss den für dieses Verfahren geltenden Regeln angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die in einem Sonderverfahren erlassenen Verfügungen kann beim  Staatsrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs  -  verfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   Verwaltungsbeschwerde  (VVRG) eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die auf Beschwerde hin vom Staatsrat gefällten Entscheide, wel  -  che   eine   kommunale   Verfügung   aufheben   oder   abändern,   können   die  Gemeinden beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Strafbestimmungen
                            1  Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz sowie deren Ausfüh  -  rungsvorschriften werden mit einer Busse von 1'000 bis 100'000 Franken  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfolgung und die Beurteilung von Zuwiderhandlungen richten sich  nach dem VVRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, nachdem die Zuwiderhandlung der  zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde und sechs Jahre nach  der Begehung der Zuwiderhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Projekte, welche bei Inkrafttreten  des Gesetzes schon einer Behörde zum Entscheid unterbreitet worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden das Energie  -  spargesetz vom 11. März 1987, das Reglement vom 4. März 1992, der Be  -  schluss vom 2. Oktober 1992, das Reglement vom 4. November 1987, so  -  wie das Dekret betreffend die Förderung des Minergie-Standards im Ge  -  bäudebereich vom 18. Mai 1999 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2004  01.07.2004  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 7/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2016  01.01.2018  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 1/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2016  01.01.2018  Art. 20 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 1/2017,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.01.2004  01.07.2004  Erstfassung  BO/Abl. 7/2004,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,
                            31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, a) 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,
                            31/2017