Regulativ über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                            über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972 1 Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel, gestützt  auf  Artikel  8  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971 2 , beschliesst: Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Heilmittel Heilmittel  im  Sinne  der  Vereinbarung  und  dieses  Regulativs  sind  Arznei- mittel,  für  den  Publikumsgebrauch  bestimmte  Heilvorrichtungen  sowie  die von  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Heilmittel  (IKS)  bezeichneten, für  die  Verabreichung  eines  Arzneimittels  gebrauchten  Hilfsmittel  im  Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1bis
                            Arzneimittel Als  Arzneimittel  fallen  unter  die  Vereinbarung  bzw.  dieses  Regulativ  Stoffe und   Stoffgemische,   die   zur   Erkennung,   Verhütung,   Behandlung   von Krankheiten  oder  sonst  im  Hinblick  auf  eine  medizinische  Verwendung  zur Einwirkung  auf  den  menschlichen  oder  tierischen  Organismus  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Pharmazeutische Spezialitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  pharmazeutische  Spezialitäten  fallen  unter  die  Vereinbarung  bzw. dieses  Regulativ  im  voraus  hergestellte  Arzneimittel  in  verwendungsfertiger Form,  die  sich  durch  ihre  besondere  Bezeichnung  (Marke,  Phantasiename) oder   durch   ihre   besondere   Aufmachung   (z.B.   hinsichtlich   Verpackung, medizinische  Angaben,  Gebrauchsanweisung  usw.)  von  andern  Arznei- mitteln unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  pharmazeutischen  Spezialitäten  werden  gleichgestellt  einfache  oder zusammengesetzte  Arzneimittel,  die  in  verwendungsfertiger  Form  an  Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geliefert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ebenso  werden  den  pharmazeutischen  Spezialitäten  gleichgestellt  Tier- arzneimittel in der Form von Medizinalfutter (verwendungsfertige Tierarznei- mittel  mit  einem  Futtermittel  als  Trägerstoff)  oder  nicht  verwendungsfertige Arzneimittel   (Arzneistoffe,   Vormischungen   und   Konzentrate),   die   zum Einmischen in Futtermittel bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Hausspezialitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hausspezialitäten  sind  pharmazeutische  Spezialitäten,  für  welche  keine Publikumsreklame gemacht wird und die –   der Apotheker nach seiner eigenen Formel selber herstellt und nur in der eigenen Offizin abgibt (Kategorie Ia); –   der  Apotheker  nach  seiner  eigenen  Formel  von  einer  anderen  Firma herstellen lässt und nur in der eigenen Offizin abgibt (Kategorie Ib);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –   der  Apotheker  von  einer  anderen  Firma,  die  sie  serienmässig  herstellt, bezieht  und  mit  seinem  Firmaaufdruck  nur  in  der  eigenen  Offizin  abgibt (Kategorie IIa); –   der  Apotheker  von  einer  anderen  Firma,  die  sie  serienmässig  herstellt, bezieht,  mit  seinem  Firmaaufdruck  und  unter  eigener  Bezeichnung  oder Marke nur in der eigenen Offizin abgibt (Kategorie IIb).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Bestimmungen  sind  auch  anwendbar  auf  Drogerien,  soweit  diese von   der   kantonalen   Gesetzgebung   ermächtigt   sind,   Hausspezialitäten herzustellen oder herstellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Heilvorrichtungen Als  Heilvorrichtungen  gelten  die  für  den  Publikumsgebrauch  vorgesehenen, serienmässig  hergestellten  Vorrichtungen,  die  zur  Erkennung,  Verhütung oder   Behandlung   von   krankhaften   und   störenden   Erscheinungen   des menschlichen   oder   tierischen   Organismus   sowie   zur   Korrektur   oder vorübergehenden    Behebung    von    Gebrechen    bestimmt    sind,    wie orthopädische  Apparate,  Massageapparate,  Bruchbänder,  Hörapparate  für Schwerhörige, elektromedizinische Apparate usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Anpreisung 1. Publikumsreklame Als  Publikumsreklame  gelten  Anpreisungen,  die  sich  an  das  Publikum richten, wie: a.  Inserieren in Zeitungen, Zeitschriften, Kalendern und Büchern usw.; b.  Versenden von Prospekten ausserhalb der Apotheken und Drogerien; c.   Plakat-, Licht- und Filmreklame; d.  Vorträge von Laien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            2. Fachreklame Als Fachreklame gelten Anpreisungen für: a.  Medizinalpersonen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker); c.   medizinisches  Hilfspersonal,  soweit  es  sich  um  Heilmittel  zu  seiner Berufsausübung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            3. Unzulässige Reklame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als unzulässige Publikumsreklame gilt jede irreführende, unwahre oder der öffentlichen  Ordnung  und  den  guten  Sitten  widersprechende  Anpreisung oder Bezeichnung sowie die Reklame, welche zu einem übermässigen oder missbräuchlichen  Konsum  von  Heilmitteln  verleiten  kann.  Darunter  fallen insbesondere: a.  die   Zusicherung   unfehlbarer   Wirkungen   oder   die   Behauptung   von Wirkungen, die nicht genügend belegt sind; b.  das  Aufzählen  von  Symptomen,  die  zu  falschen  Diagnosen  verleiten können; c.   die  Berufung  auf  Zeugnisse  und  Empfehlungen,  die  von  Laien  oder  den Sanitätsbehörden  unbekannten  Medizinalpersonen  stammen,  sowie  die Verwendung   nicht   anerkannter   oder   nicht   bestehender   Titel   oder Auszeichnungen; d.  die  Werbung  durch  Angabe  der  Zahl  oder  die  Abbildung  Behandelter sowie  der  Gebrauch  von  Wendungen  oder  Abbildungen,  die  Angst erzeugen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Verwendung   nationaler,   regionaler   oder   lokaler   Bezeichnungen, ausgenommen, wenn diese sich seit besonders langer Zeit eingebürgert haben oder sachlich begründet sind; f.   die  Gewährung  von  Vorteilen,  wie  Prämien,  Vergünstigungen,  Lose  und dergleichen; g.  die  unverlangte  Verteilung  von  Gratismustern  an  Verbraucher  (Streu- sendungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese   Bestimmungen   gelten   sinngemäss   auch   für   Schaufensteraus- stellungen  und  für  Prospekte,  die  in  Apotheken  und  Drogerien  an  das Publikum abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf freiverkäufliche Heilmittel sind die Bestimmungen gemäss Bst. f und g nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Herstellung Unter Herstellung eines Arzneimittels im Sinne der Vereinbarung und dieses Regulativs   sind   sämtliche   Verarbeitungsprozesse   und   Arbeitsgänge   zu verstehen,  die  von  den  Ausgangsstoffen  zu  Zwischenprodukten  oder  direkt zum  Endprodukt  führen  und  das  Lagern,  die  Arzneiformung,  das  Um-  oder Abfüllen, Etikettieren oder Verpacken einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8bis
                            Grosshandel Unter Grosshandel im Sinne der Vereinbarung und dieses Regulativs ist die Vermittlung von Arzneimitteln an Firmen und Personen zu verstehen, welche ermächtigt  sind,  diese  zu  lagern,  weiter  abzugeben  oder  berufsmässig anzuwenden. Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            I. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die IKS untersucht, begutachtet und registriert gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 der   Vereinbarung   die   pharmazeutischen   Spezialitäten   und   die   ihnen gleichgestellten  Arzneimittel  im  Sinne  von  Art.  2,  die  Hausspezialitäten  im Sinne   von   Art.   22   und   die   Heilvorrichtungen   gemäss   Art.   4   dieses Regulativs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  IKS  erfüllt  die  ihr  gemäss  Art.  13  Abs.  3  bis  5  der  Vereinbarung  im Rahmen  der  Herstellungskontrolle  übertragenen  Aufgaben.  Insbesondere stellt  sie  nach  Anhören  der  Fachverbände  und  Fachkreise  die  von  der Konferenz    zu    genehmigenden    «Richtlinien    der    IKS    betreffend    die Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel  mit  solchen»  auf.  Im Hinblick  auf  die  praktische  Durchführung  von  Betriebsinspektionen  und  auf deren gesamtschweizerische Koordination gibt die IKS Wegleitungen heraus und führt Ausbildungskurse für Inspektoren durch. Sie informiert ausserdem die Kantone und die interessierten Fachverbände über alle wichtigen Fragen der Herstellungskontrolle auf nationaler und internationaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   IKS   vertritt   die   Interessen   der   Kantone   auf   dem   Gebiete   der Heilmittelkontrolle  gegenüber  den  Bundesbehörden  gemäss  Art.  13  Abs.  6 der  Vereinbarung  und  erfüllt  die  ihr  gemäss  Abs.  7  von  der  Interkantonalen Vereinigung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.9bis
                            II. Meldepflicht der Kantone an die IKS Zur  Erfüllung  der  in  Art.  9  Abs.  2  erwähnten  Aufgaben  melden  die  Kantone laufend   die   von   ihnen   durchgeführten   Betriebsinspektionen   und   deren Ergebnis.  Bei  wesentlichen  Beanstandungen  legen  sie  den  Inspektions- bericht bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            III. Registrierungsverfahren 1. Anmeldung a. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  registrierungspflichtigen  Heilmittel  sind  durch  eine  in  der  Schweiz domizilierte  Person  oder  Firma  bei  der  IKS  anzumelden.  Der  Gesuchsteller hat   sich   über   die   Berechtigung   auszuweisen,   Heilmittel   herzustellen, herstellen zu lassen oder im Grosshandel abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            b. Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es sind anzugeben: –   die  qualitative  und  quantitative  Zusammensetzung  einschliesslich  Hilfs- stoffe und nötigenfalls das Herstellungsverfahren; –   das Anwendungsgebiet; –   der  Verkaufspreis  und  die  Mengenangabe  des  Inhalts  jeder  Packungs- grösse; –   die vorgesehene Verkaufsart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ferner sind einzureichen: –   ein Muster der Spezialität in einer für die Analyse genügenden Menge; –   die Entwürfe für das Packungsmaterial und die Arzneimittelinformation in der  von  der  IKS  näher  zu  bezeichnenden  Form  und,  wenn  Publikums- reklame  vorgesehen  ist,  auch  die  Entwürfe  für  das  in  Art.  5  erwähnte Reklamematerial. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für    Spezialitäten    ausländischer    Herkunft    kann    ausserdem    eine Bescheinigung darüber verlangt werden, dass sie im Ursprungsland bewilligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Heilvorrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Registrierung  von  Tierarzneimitteln  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  3 dieses Regulativs kann die IKS besondere Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            c. Besondere Belege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Enthält  eine  Spezialität  Arzneistoffe  oder  Kombinationen  von  solchen, deren  therapeutische  Wirkungen  nicht  genügend  bekannt  sind,  müssen auch    die    dokumentarischen    Belege    bzw.    Veröffentlichungen    über pharmakologische   Wirkungen   und   Toxizität,   klinische   Wirksamkeit   und Nebenwirkungen vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Tierarzneimittel im Sinne von Art. 2 Abs. 3 dieses Regulativs kann die IKS besondere Belege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            2. Untersuchungen a. Laboratorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   pharmazeutischen   Spezialitäten   und   die   ihnen   gleichgestellten Arzneimittel  im  Sinne  von  Art.  2  dieses  Regulativs  werden  durch  das  IKS- Laboratorium   chemisch,   physikalisch-chemisch,   galenisch,   nötigenfalls morphologisch oder mikrobiologisch usw. untersucht auf Zusammensetzung und  Beschaffenheit.  Bei  der  Herstellungskontrolle  erhobene  Muster  können im Bedarfsfall auch im IKS-Laboratorium untersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu diesem Zweck hat der Gesuchsteller für das Präparat vorzulegen: –   Spezifikationen für die einzelnen Wirk- und Hilfsstoffe; –   die Analysenmethode; –   Angaben über die Stabilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            b. Andere Institute Sind Untersuchungen im IKS-eigenen Laboratorium nicht durchführbar (z.B. biologische  oder  technische  Prüfungen),  kann  die  IKS  verlangen,  dass  der Gesuchsteller   den   Untersuchungsbefund   eines   von   ihr   anerkannten Institutes  vorlegt,  oder  die  Untersuchung  zu  Lasten  des  Gesuchstellers einem solchen Institut direkt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            3. Begutachtung a. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  pharmazeutischen  Spezialitäten  und  die  ihnen  gemäss  Art.  2  Abs.  2 und  3  dieses  Regulativs  gleichgestellten  Arzneimittel  werden  von  einem Begutachtungskollegium auf Zusammensetzung, Wirksamkeit, Gesundheits- schädlichkeit, Verkaufsart, Reklame und auf den Detailpreis begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  sinngemässe  Begutachtung  erfolgt  für  die  Heilvorrichtungen  und gegebenenfalls   die   zur   Verabreichung   eines   Arzneimittels   gebrauchten Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            b. Verkaufsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Verkaufsarten kommen in Betracht: –   Abgabe durch Apotheken bei verschärfter Rezeptpflicht; –   Abgabe durch Apotheken gegen ärztliches Rezept; –   Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept; –   Abgabe durch Apotheken und Drogerien; –   Abgabe durch alle Geschäfte (freiverkäufliche Präparate).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als   Apotheken   gelten   die   öffentlichen   und   privaten   Apotheken   nach Massgabe des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verkaufsart  gilt  auch  für  die  Abgabe  von  Gratismustern  an  das Publikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Antrag  auf  «Verkauf  durch  alle  Geschäfte»  ist  so  zu  verstehen,  dass das  Heilmittel  in  den  Schranken  des  eidgenössischen  und  kantonalen Rechts von jedermann abgegeben werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  Heilvorrichtungen  kann  die  Bewilligung  des  Verkaufs  durch  Spezial- geschäfte,   wie   Orthopädisten,   Bandagisten,   Sanitätsgeschäfte,   Optiker, Radio- und Elektrizitätsgeschäfte usw. beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für  Tierarzneimittel  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  3  dieses  Regulativs  kommen die von den kantonalen Behörden zugelassenen Abgabestellen in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            c.   Angaben und Texte auf Behälter, Packungs- und Reklamematerial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  IKS  orientiert  den  Gesuchsteller  über  die  Begutachtung  und  gibt  ihm Reklamematerial allenfalls vorzunehmenden Änderungen, Ergänzungen und Weglassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Damit  die  Identifikation  eines  Arzneimittels  jederzeit  möglich  ist,  sind  auf dem  für  die  Abgabe  an  den  Verbraucher  bestimmten  Behälter  (Dose, Flasche,  Ampulle,  Injektor,  Salbentube,  Tablettenröhrchen,  Streifen-  und Durchdrückpackung usw.) anzugeben: a.  die   Bezeichnung   (Marke,   Phantasiename   oder   spezifische   Sach- bezeichnung),  nötigenfalls  mit  Angabe  der  Dosierung,  Mengenangabe der Inhalts der Einzelpackung; b.  die Wirkstoffe nach Art und Menge, wobei die IKS verlangen kann, dass ein Stoff in einer bestimmten Bezeichnung deklariert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.   die  sanitätspolizeilich  verantwortliche  Herstellerfirma  und/oder  Vertriebs- firma; d.  das    Kennzeichen    der    Herstellerfirma    für    jede    Herstellungsserie (Chargennummer); e.  medizinisch  unerlässliche  Angaben  für  die  Anwendung  (Gebrauchs- anweisung, Warnhinweise, Karenzfrist usw.); f.   bei  Arzneimitteln  mit  beschränkter  Haltbarkeit  das  offene  Verfalldatum und, soweit nötig, Anweisungen für die Aufbewahrung; g.  bei   registrierungspflichtigen   Arzneimitteln   der   Registrierungsvermerk «IKS-Nr. ...». Mit  Bewilligung  der  IKS  kann  auf  die  Angaben  gemäss  Bst.  b,  c,  e,  f  und  g ausnahmsweise   verzichtet   werden,   wenn   es   sich   erweist,   dass   das Anbringen  aller  Angaben  aus  technischen  Gründen  nicht  möglich  ist  (z.B. auf kleinen Ampullen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht   eine   äussere   Packung   (z.B.   Faltschachtel),   so   sind   darauf, unabhängig   vom   Behälter,   alle   Angaben   gemäss   Abs.   2   Bst.   a   bis   g anzubringen;  in  diesen  Fällen  kann  auf  die  Angabe  des  Registrierungs- vermerks «IKS-Nr.» auf dem Behälter verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vertriebsfirma  ist  verpflichtet,  den  zur  Verschreibung  und  Abgabe berechtigten   Personen   und   den   Patienten   die   zur   Anwendung   des Heilmittels notwendige Information zukommen zu lassen. Die IKS regelt die Einzelheiten. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für   das   Publikum   wesentliche   Texte   sind   in   verständlicher   Weise abzufassen.    Die    IKS    kann    verlangen,    dass    die    Texte    auf    dem Packungsmaterial und in der Arzneimittelinformation in einer oder mehreren Amtssprachen abgefasst werden. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für Tierarzneimittel gemäss Art. 2 Abs. 3 gelten besondere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            d. Vignettierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Kenntlichmachung der von der IKS beantragten Verkaufsart ist auf der äusseren Packung, bei deren Fehlen auf dem Behälter, eine entsprechende Vignette  anzubringen.  Auf  Gesuch  hin  kann  die  IKS  das  Recht  einräumen, die Vignette aufzudrucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Durchführung  der  Vignettierung  kann  die  IKS  mit  Verbänden  der chemisch-pharmazeutischen  Branche  Verträge  abschliessen.  Solche  Ver- träge unterliegen der Genehmigung durch die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            e. Abweisung Ein Heilmittel wird abgewiesen, wenn: –   die   Unterlagen   oder   Belege   gemäss   Art.   11,   12,   13   und   14   nicht vorgelegt werden; –   die  Zusammensetzung  wertlos,  widersinnig  oder  schädlich  ist  oder  den Angaben nicht entspricht; –   die Arzneiform zu Missbrauch führen kann; –   die Anpreisung unzulässig ist; –   die Bezeichnung (Marke) in bezug auf Herkunft, Zusammensetzung oder therapeutische Wirkung irreführend sein kann; –   ein übersetzter Preis verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            f. Wiedererwägung Der  Gesuchsteller  kann  abweisende  Anträge  in  Wiedererwägung  ziehen lassen,  wenn  er  die  festgestellten  Beanstandungen  behebt  oder  wenn  sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen   neuer   Tatsachen   ein   Zurückkommen   auf   den   früheren   Antrag rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            4. Registrierung a. Hauptregistrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein zustimmend begutachtetes Heilmittel wird registriert, wenn: a.  die  genehmigten  Texte  für  das  Packungsmaterial  im  Originaldruck  und die  Texte  für  die  Arzneimittelinformation  in  der  von  der  IKS  näher  zu bezeichnenden Form vorgelegt werden; 7 b.  der  Nachweis  erbracht  ist,  dass  der  Betrieb  oder  das  Unternehmen hinsichtlich  der  Herstellung  des  gemäss  Art.  9  Abs.  1  zu  registrierenden Arzneimittels   den   Anforderungen   entsprechend   den   Ausführungs- bestimmungen  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  genügt;  vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Registrierung  ist  übertragbar.  Voraussetzungen  und  Verfahren  regeln Richtlinien der IKS. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            b. Anschlussregistrierung von Hausspezialitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hausspezialitäten    der    Kategorie    IIb    werden    registriert    (Anschluss- registrierung),    nachdem    die    Originalspezialität    begutachtet    ist.    Die Anschlussregistrierung bleibt in Kraft, solange die der Herstellerfirma für die Originalspezialität  ausgefertigte  Registrierungsurkunde  gültig  ist  und  der Detaillist das Präparat bei dieser Firma bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  Anschlussregistrierung  sind  ausgenommen  die  Hausspezialitäten der  Kategorien  Ia  und  Ib  und,  sofern  sie  die  Herstellerfirma  hat  registrieren lassen, auch jene der Kategorie IIa.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            9 c. Registrierungsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur  Bestätigung  der  Registrierung  eines  Heilmittels  händigt  die  IKS  dem Gesuchsteller  eine  Registrierungsurkunde  aus.  Diese  enthält  neben  der Vertriebsfirma  die  Bezeichnung,  die  Zusammensetzung,  die  Packungsart und  -grösse,  die  Indikationen  bzw.  das  Anwendungsgebiet,  die  Verkaufsart und   die   IKS-Nummer   sowie   den   Verkaufspreis   des   Heilmittels   und nötigenfalls weitere wichtige Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  IKS  stellt  der  Heilmittelkontrollbehörde  des  Domizilkantons  bzw.  des Fürstentums Liechtenstein von jeder Registrierungsurkunde ein Doppel aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die    Registrierungsurkunde    wird    veröffentlicht.    Sie    darf    nicht    zu Werbezwecken oder als Zertifikat verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23bis
                            10 d. Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Änderungen,  welche  den  Inhalt  der  Registrierungsurkunde,  die  Hilfsstoffe, das Herstellungsverfahren, den Herstellungsort, das Packungsmaterial oder die Arzneimittelinformation betreffen, dürfen nur mit der Genehmigung durch die IKS vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ändert  die  Zusammensetzung,  so  kann  die  IKS  verlangen,  dass  gleich- zeitig auch die Bezeichnung geändert bzw. ergänzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vertriebsfirma hat der IKS rechtzeitig ein Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            11 e. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Registrierung  ist  auf  5  Jahre  befristet.  Sie  beginnt  mit  dem  Datum  der Ausstellung  der  Urkunde  und  endet  mit  dem  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in welchem die Fünfjahresfrist ausläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Registrierungsdauer  kann  auf  Gesuch  hin  jeweils  um  weitere  5  Jahre verlängert  werden.  Vorbehalten  bleibt  ein  ablehnender  Befund  als  Ergebnis einer  Revision  (Artikel  26).  Die  Vertriebsfirma  hat  mindestens  6  Monate  vor Ablauf  der  Registrierungsdauer  mittels  dem  ihr  von  der  IKS  vorgängig zugestellten Formular um die Verlängerung nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird   der   Vertrieb   eines   Heilmittels   eingestellt,   so   hat   die   bisherige Vertriebsfirma um Löschung der Registrierung nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            12 5. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vertriebsfirma  muss  Ereignisse,  Erkenntnisse  und  Bewertungen,  wie beobachtete  unerwünschte  Wirkungen  –  namentlich  Nebenwirkungen  oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln (Arzneimitteln, Lebensmitteln usw.) – welche   auf   eine   unmittelbare   oder   mittelbare   Gesundheitsgefährdung hinweisen  oder  die  Beurteilungsgrundlagen  der  IKS  beeinflussen  können, der IKS ohne Verzug melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vertriebsfirma  muss  Ereignisse,  Erkenntnisse  und  Bewertungen,  die sich  auf  qualitative  Mängel  bzw.  auf  fehlerhafte  Herstellung  beziehen, überdies   der   Heilmittelkontrollbehörde   des   Domizilkantons   bzw.   des Fürstentums Liechtenstein melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Meldepflicht gilt vom Zeitpunkt der Anmeldung zur Registrierung bis zum Ablauf des Verfalldatums der letzten ausgelieferten Charge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            13 6. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  IKS  kann  die  registrierten  Heilmittel  unabhängig  von  der  Gültigkeits- dauer  der  Registrierung  in  der  Regel  periodisch  und  gruppenweise  einer Revision unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   IKS   legt   die   revisionsweise   zu   kontrollierenden   Heilmittel   bzw. Heilmittelgruppen   fest   und   fordert   jede   betroffene   Vertriebsfirma   unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die entsprechenden Heilmittel zur Revision  vorzulegen.  Für  das  Revisionsverfahren  finden  die  Bestimmungen der Art. 11 bis 19 und 21 bis 24 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vertriebsfirma ist im Rahmen des Revisionsverfahrens anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 interessierte oder betroffene Kreise anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            IV. Nachkontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die IKS kontrolliert die pharmazeutischen Spezialitäten periodisch in bezug auf  ihre  Übereinstimmung  mit  der  deklarierten  Zusammensetzung,  den genehmigten Packungs- und Reklametexten sowie die Vignettierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Führt die Nachkontrolle zu einer Beanstandung, so wird die Vertriebsfirma veranlasst,  sie  zu  beheben.  Wenn  dies  nicht  zum  Ziele  führt,  so  kann  die IKS  die  Registrierungsurkunde  zurückziehen.  Die  Vertriebsfirma  trägt  bei Beanstandungen die Kosten dieser Nachkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Heilvorrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            V. Zertifikate Die IKS gibt auf Verlangen der in der Schweiz domizilierten Hersteller- oder Vertriebsfirmen   zuhanden   ausländischer   Behörden   Zertifikate   über   die Herstellungskontrolle und die Registrierung von Heilmitteln ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            VI. Abgrenzungslisten 1. Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Arzneistoffe    werden    von    der    IKS    durch    Listen    in    folgende Verkaufskategorien eingeteilt: A. Abgabe durch Apotheken bei verschärfter Rezeptpflicht; B. Abgabe durch Apotheken gegen ärztliches Rezept; C. Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept; D. Abgabe durch Apotheken und Drogerien; E. Abgabe durch alle Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erlässt  die  Abgrenzungsgrundsätze  dieser  Listen  und  bezeichnet  die Arzneistoffe,  für  die  wegen  einer  Gefährdung  der  öffentlichen  Gesundheit Publikumsreklame  nicht  erlaubt  werden  kann.  Art.  26  findet  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            2. Verfahren Die  Grundsätze  über  die  Verkaufsarten  der  Heilmittel  werden  von  der  IKS nach    Anhören    von    Vertretern    unmittelbar    interessierter    Fachkreise aufgestellt. Es können hiefür Kommissionen eingesetzt werden. Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1. Rekursfälle Gegen Befunde der IKS im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 5 der Vereinbarung kann Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            2. Verfahren a. Einreichung des Rekurses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gesuchsteller hat den Rekurs binnen 30 Tagen seit der Mitteilung des Befundes dem Präsidenten der Rekurskommission im Doppel einzureichen. Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Rekurs binnen 30 Tagen seit  der  Mitteilung  des  Befundes  dem  Direktor  der  IKS  zuhanden  der Rekurskommission eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Präsident kann dem Rekurs aufschiebende Wirkung erteilen. Sie kann nicht erteilt werden, wenn die öffentliche Gesundheit gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            b. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Rekurskommission   entscheidet   aufgrund   der   Akten.   Sie   kann nötigenfalls   weitere   Sachverständige   beiziehen   und   auch   die   Parteien anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  an  die  Erlasse  der  Interkantonalen  Vereinigung,  insbesondere  an dieses   Regulativ   sowie   an   die   von   der   Interkantonalen   Vereinigung genehmigten   Richtlinien   der   IKS   für   die   Begutachtung   und   Verkaufs- abgrenzung  der  Heilmittel  sowie  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und den Grosshandel mit solchen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  kann  das  Ergebnis  von  Inspektionen  von  Betrieben  und  Unternehmen auf  Antrag  oder  von  Amtes  wegen  überprüfen  und  zu  diesem  Zweck  die erforderlichen Beweiserhebungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Entscheid  der  Rekurskommission  ist  endgültig  und  tritt  an  die  Stelle des Befundes der IKS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Verfahrenskosten  trägt  die  unterliegende  Partei.  Der  Rekurrent  ist vorschusspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Organe,  die  Angestellten  der  Verwaltung  und  des  Laboratoriums,  die im Rahmen der Herstellungskontrolle tätigen Inspektoren, die Mitglieder der Begutachtungskollegien   sowie   die   Experten   unterstehen   dem   Amts- geheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sind  auch  nach  Beendigung  der  Amtsdauer,  des  Dienstverhältnisses oder Expertenauftrages zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Regulativ tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das  IKS-Regulativ  vom  10.  Juni  1955  sowie  alle  Beschlüsse  der  Konferenz der  Delegierten  der  Kantone,  welche  mit  diesem  Regulativ  in  Widerspruch stehen, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor  einer  Änderung  der  Erlasse  gemäss  Art.  8  Bst.  b  der  Interkantonalen Vereinbarung 14 sind   die   interessierten   Fachverbände   und   Fachkreise anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XVIII,  306;  geändert  durch  Nachtrag  vom  17.  Mai  1990,  in  Kraft  seit  1.  Juli  1990 (LB XXI, 72)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB    XII,    367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben durch Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geändert durch Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geändert durch Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert durch Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert durch Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss Nachtrag vom 17. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LB XII, 367