Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
                            Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen  betreffend Umsetzung, Anwendung und  Entwicklung des Schengen/Dublin-  Besitzstands  1  )  vom 15.08.2006 (Stand 01.11.2008)  Eingesehen Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschluss vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen  zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung der Schweiz an  Schengen und Dublin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die Vereinbarung regelt insbesondere:  a)  die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Gel  -  tungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin;  b)  die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Aus  -  schüssen und Arbeitsgruppen der EU;  c)  die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Dele  -  gationen in den Gemischten Ausschüssen;  d)  die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei  der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten  und Massnahmen  der EU gemäss Art.  7 des Schengen-Assoziie  -  rungsabkommens(SAA)   und  Artikel   4   des   Dublin-Assoziierungsab  -  kommens (DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nach  -  folgend "neue Rechtsakte und Massnahmen").
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 13.08.2008. Inkrafttreten am 01.11.2008.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit
                            1  Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von  Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen.  Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwen  -  dung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen  Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus  dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die inter  -  nen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des  DAA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sicherstellung der Information, Koordination und  Kooperation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen
                            1  Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen  der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Informationsübermittlung
                            1  Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten  Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die un  -  mittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Koordination
                            1  Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern  ab,bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA  und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des  Schengen/Dublin-Besitzstands
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und
                            Arbeitsgruppen der EU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Posi  -  tionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in Be  -  reichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interes  -  sen berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes,  welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in  den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemisch  -  ten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und  Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder  einen Vertreter des Bundes geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Notifikation
                            1  Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen  über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Mass  -  nahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend  an die Kontaktstelle der Kantone weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übernahmeverfahren
                            1  Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und  Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen  Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten  betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer Stel  -  lungnahme nach Artikel 5 Absatz 1besondere Bedeutung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umsetzung
                            1  Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechts  -  akten oder Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und  den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Berichterstattung und Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berichterstattung
                            1  Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im  Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1DAA über die Ausle  -  gung und Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch Ver  -  waltungsbehörden und Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kostentragung
                            1  Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwen  -  dung   und   Entwicklung   des   Schengen/Dublin-Besitzstands   verbundenen  Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen  und Arbeitsgruppen der EU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen  Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Konfliktregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die  Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu  lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiter  -  entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen  zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kündigung
                            1  Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist  von sechs Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Die   vorliegende   Vereinbarung   erfordert   die   Genehmigung   durch   alle  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung  nach Anhörung der KdK fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2006  01.11.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 14/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.08.2006  01.11.2008  Erstfassung  BO/Abl. 14/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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