Bauverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Bauverordnung (BauV)  Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  15 des  Bundesgesetzes  über  Zweitwohnungen  (Zweitwohnungsge-  setz, ZWG)  vom 20.  März 2015  1  )  , §  91 Abs. 2  bis  der Kantonsverfassung, die §§ 17  Abs.  4,  50  Abs.  4,  50a,  51,  52  Abs.  3,  53  Abs.  2,  56  Abs.  5,  66,  100  und  164a  des  Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  2  )  , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v  om 9.  März 1993  3  )  und §  50 Abs.  2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts-  pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  4  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Regionale und kommunale Raumentwicklung
§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)
                            1  Gegenstand  ein  es  regionalen  Sachplans  sind  überkommunale  Sachbereiche  der  räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na-  mentlich  a)  Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration,  b)  Massnahmen der Siedlungsentwicklung,  c)  Massnahmen  zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par-  kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern),  d)  Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  702
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Massnahmen   der   Landschaftsentwicklung   (Naherholung,   Agglomeratio  ns-  pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme),  f)  Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien,  g)  Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be-  treffen,  h)  Standortfestlegungen  für  öffentliche  Einrichtungen  wie  Freizeit  -  ,  Sport  -  und  Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung  der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume  und Finan-  zierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)
                            1  Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer  Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität  ein und zeigt auf,  wie  die Verkehrskapazitäten  mit der Siedlungsentwicklung abzu-  stimmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten  Nutzungen sind darin zu behandeln:  *  a)  *  die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G  emeindestras-  sen,  b)  *  das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte-  stellen),  c)  *  die Qualität und Dichte der Netze des Fuss  -  und Veloverkehrs,  d)  *  die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich  en  Verkehrs,  e)  *  die  Bemessung  und  gegebenenfalls  Begrenzung,  Herabsetzung  und  Bewirt-  schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder,  f)  *  die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl-  kerung und der  Verkehrserzeugenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mögliche weitere Inhalte sind namentlich:  *  a)  detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss  -  und Veloverkehrs,  b)  Schulverkehr,  c)  Betrieb  und  Gestaltung  des  Strassenraums  mit  Fokus  auf  Sicherheit,  Aufent-  haltsqualität und L  ärmbelastung,  d)  Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme,  e)  Belastungen durch Schwerverkehr,  f)  die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements,  g)  Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahr en
                            1  Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom-  munalen  Gesamtplans  Verkehr  die  Regionalplanungsverbände  in  geeigneter  Weise  mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor  er die Bevölk  erung zur Mitwirkung einlädt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  kantonale  Behörde  genehmigt  die  als  verbindlich  bezeichneten  Planinhalte,  wenn  sie  rechtmässig  sind,  mit  dem  Richtplan  übereinstimmen  und  den  kantonalen  und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kommunale Nutzungspläne
2.1. Allgemeine Nutzungspläne
§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)
                            1  Die  Gemeinde  zeigt  bei  Gesamtrevisionen  oder  umfassenderen  Teilrevisionen  der  Nutzungsplanung namentlich auf,  *  a)  welche Nutzungsrese  rven im Baugebiet bestehen,  b)  Massnahmen  zur  Erhöhung  und  Ausschöpfung  der  Nutzungsreserven  in  den  überbauten und unüberbauten Bauzonen,  c)  wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht  werden,  d)  *  wie  die  Wohnqualität  und  die  Qualität  der  Aussen  -  und  Naherholungsräume,  namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför-  derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden,  e)  *  mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht  wird,  wenn  das  neu  eingezonte  Gebiet  zusammenhängend  grösser  ist  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stimmt bei Ein  -  und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt  dar,  a)  welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie  der zusätzliche Verkehr  bewältigt wird,  b)  wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die  Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden,  c)  wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und  -  dichte, namentlich  durch spez  ifischere Zonenbestimmungen für Industrie  -  und Gewerbezonen, so-  wie  durch  eine  optimale  Standortwahl  für  Nutzungen  mit  grossem  Verkehrs-  aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Sondernutzungspläne
§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)
                            1  Erschliessungspläne  können  mit  der  Erschliessung  und  Aufwertung  des  Strassen-  raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln:  a)  Einrichtungen  für  die  P  arkierung,  den  Langsamverkehr  und  den  öffentlichen  Verkehr,  b)  Lärmschutzmassnahmen,  c)  Freiraum  -  und Begegnungszonen,  d)  Bepflanzung,  e)  gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli  chen Verfahrens-  bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines  Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strassenlinien
                            1  Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten  der  Verkehrswege.  Sie  umfassen  jene  Fläche,  die  zur  Erstellung  oder  zum  Ausbau  der  Verkehrswege abzutreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Sondernutzungsplan  ist  der Hinweis  anzubringen,  dass das  Land innerhalb  ge-  nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S  trassenbau benö-  tigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dürfen  Einfriedungen  näher  oder  an  die  Strassenlinie  gesetzt  werden,  ist  dies  mit  einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Niveaulinien
                            1  Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von  Stras-  senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)
                            1  Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan  weitere Anordnungen enthalten, insbesondere  a)  über  Lage,  Grösse,  Beschaffen  heit  und  Gestaltung  der  Bauten  und  Anlagen,  über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung,  b)  über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze,  c)  Vorschriften im Interesse des Natur  -  , Ortsbild  -  , Denkmal  -  , Gewässer  -  und Um-  weltschutzes  sowie der Siedlungsqualität,  d)  Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all-  gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich  *  a)  Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch  um ein zusätzliches Geschoss), Gestal-  tung der Bauten (Gebäude  -  und Dachform) und Abständen,  b)  Nutzungsart,  soweit  überwiegende  Schutzinteressen  (Lärmschutz,  Denkmal-  schutz usw.) es erfordern,  c)  Herabsetzung der Parkfelderzahl,  d)  Lärmempfindlichkeitsstuf  en,  wenn  es  um  lärmvorbelastete  Flächen  gemäss  Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz  -  Verordnung (LSV) vom 15.  Dezember 1986  1  )  geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie  diese zu einem siedlungs  -  und landschaftsgestalteris  ch besseren Ergebnis führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Gestaltungsplangebiet  sind  die  Vorschriften  für  Arealüberbauungen  nicht  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)
                            1  Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras  senraum-  aufwertung  vorschreibt,  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Departement  Ziele  und  Mass-  nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die  Wohnqualität  zu  verbessern.  Er  bestimmt  namentlich  Anordnung,  Gestaltung  und  Baustandard  von  Bauten,  Anlagen  und  Freiräumen  und  macht  Vorgaben  für  einen  guten Immissionsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Verfahren
§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)
                            1  Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä-  nen  vorgängig  im  amtlichen  Publikationsorgan  der  Gemeinde  sowie  im  kantonalen  Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)
                            1  Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be-  schliesst,  darf  in  einem  zusammenhängenden  Gebiet  eine  Fläche  von  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Richtplananpassu ng
                            1  Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat  die  Richtplananpassung  beschlossen  haben,  bevor  das  zuständige  Gemeindeorgan  über den Nutzungsplan beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)
                            1  Der  Gemeinderat  publiziert  den  Eintritt  der  Rechtsgültigkeit  des  Beschlusses  des  zuständigen  Gemeindeorgans  im  amtlichen  Publikationsorgan  der  Gemeinde  sowie  im kantonalen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen  Amtsblatt  zu  laufen.  Die  Unterlagen  können  während  der  Beschwerdefrist  bei  der  Gemeinde-  verwaltung eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)
                            1  Mit  der  Beschwerde  beim  Verwaltungsgericht  kann  zugleich  der  Beschwerdeent-  scheid der Verw  altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch  den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson-  dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs  entscheids wa-  ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieselbe  Regelung  gilt  sinngemäss  für  die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  gegen  kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne
                            (§§  12a und 23 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische  Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab,  Datenmodelle   und   Datenabgabe,   Mustererlasse,   notwendige   Beilagen,   Anzahl  Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten
                            1  Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti-  gen  Grund  nicht  vorgenommen,  weist  die  Genehmigungsbehörde  die  Vorlage  als  Ganzes zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis  Definitionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b * Wohnanteil
                            1  Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen  für  Wohnzwecke   zur  Gesamtsumme  der  anrechenbaren  Geschossflächen  (§  32  Abs.  2). §  32 Abs.  3 ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5c * Störende Betriebe
                            1  Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu-  bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem  Wohnen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir  kungen, die im Rahmen herkömmli-  cher Handwerks  -  , Gewerbe  -  und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen  Arbeits  -  und Öffnungszeiten beschränkt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb-  lichem Verkeh  r verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15d * Verkaufsfläche
                            1  Die  Verkaufsfläche  (Nettoladenfläche)  ist  die  der  Kundschaft  zugängliche  Fläche  samt  den  Flächen  für  Gestelle,  Auslagen  und  dergleichen,  aber  ohne  Sanitärräume,  Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ter  Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15e * Allgemeine Anforderungen
                            1  Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die  Umgebung nach folgenden Kriterien:  a)  Stellung und Wirkung im Strassenraum,  b)  Proportio  nen und Dimensionen der Bauten,  c)  Form, Staffelung und Gliederung der Bauten,  d)  Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten,  e)  Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern,  -  zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Baubegriffe und Messweisen
§ 16 IVHB
                            1  Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über  die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005  1  )  .  Sie sind als  Anhang  1  (Begriffe  und  Messweisen)  und  Anhang  2  (Skizzen)  dieser  Verordnung  aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden  Bestimmungen dieses Titels enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  713.010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Terrassenhäuser
                            1  Terrassenhäuser sind in  der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff.  6.1 Anhang  1 IVHB),  wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der  Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be-  trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll  ständig unter dem massgebenden Terrain lie-  gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Hang
                            1  Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Mehrfamilienhäuser
                            1  Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit  vier und mehr Wohneinheiten. Einfa-  milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge-  meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser,  wenn sie Teil einer  Arealüberbauung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)
                            1  Für Klein  -  und Anbauten gelten folgende Höchstmasse:  a)  Gebäudefläche: 40 m²,  b)  *  traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös-  sert  sich  die  zulässige  Höhe  um  die  Hälfte  der  Höhendifferenz  innerhalb  des  Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten,  c)  *  Dachneigung: maximal 45°.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Klein  -  und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§  49 Abs.  2 lit.  d), gilt  ein  Grenzabstand  von  2  m,  der  mit  schriftlicher  Zustimmung  der  betroffenen  Nachbar-  schaft reduziert oder aufgehoben werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an-  gemessener  Rücksichtnahme  auf  die  Interessen  der  Betroffenen  an  die  Parzellen-  grenze gestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)
                            sowie Parkierungs  -  und Verkehrsflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass-  geb  ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80  cm  überragen (Mass f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau  -  und unterirdische  Bauten sowie Parkierungs  -  und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig  stens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re-  duziert oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)
                            1  Vorspringende  Gebäudeteile  ragen  höchstens  1,50  m,  bei  Klein  -  und  Anbauten  höchstens 60  cm über die Fassadenflucht (Mass  a) und dürfen  –  mit Ausnahme von  Dachvorsprüngen und Vordächern  –  pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein  als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen den Grenz  -  und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau-  linien überschreiten.  Baubereichsgrenzen  eines  Sondernutzungsplans  dürfen  sie  nur  überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen:  *  a)  Dachv  orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50  m über dem Strassenniveau liegen,  b)  andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er-  leichterte Ausnahmebewilligung gemäss §  67a BauG erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abweichende  Bestimmungen  in  Sondernutzungspläne  n  und  Strassenbauprojekten  bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)
                            1  Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind  a)  Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50  cm  zurückversetzt sind,  b)  Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück-  versetzt sind als gemäss lit.  a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas-  sadenlänge,  c)  Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers  etzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)
                            1  Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt,  darf die Höhe der Vollgeschosse und des  Attikageschosses, vorbehältlich abweichen-  der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20  m betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)
                            1  Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden-  linie hinausrage  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens  einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)
                            1  Bei einem Dachgeschoss darf  *  a)  die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr  als 1,20 m betragen,  b)  *  die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine  Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die  Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen,  c)  *  ...  d)  die Dachn  eigung nicht steiler sein als 45°.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude-  einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt  oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung  en an das Orts  -  und Landschafts-  bild, namentlich einer Dorf  -  , Altstadt  -  , Kern  -  oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche  nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des  kommunalen Rechts bleiben vorbehalten.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Auf weit  eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer  Einbaugrösse bis 0,75 m²  zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche  dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb  elkonstruktio-  nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge-  messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mansarden  -  und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie  ausdrücklich zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)
                            1  Di  e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll-  geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss-  fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Attikageschoss muss so  platziert werden, dass es auf einer Längs  -  oder Breit-  seite  mindestens  um  das  Mass  seiner  Höhe  gegenüber  dem  darunterliegenden  Ge-  schoss  zurückversetzt  ist.  Soweit  die  Nachbargrundstücke  nicht  übermässig  beein-  trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de  r Grundfläche frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)
                            1  Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der  Hauptwohnseite  einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind  namentlich  Grösse  und  Bedeutung  der  Fenster  und  der  Fläche  der  betreffenden  Räume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Siehe dazu § 63 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)
                            1  Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic  h der Summe der vor-  geschriebenen Grenzabstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge-  bäuden  auf  dem  gleichen  Grundstück  reduziert  oder  aufgehoben  werden,  wenn  die  architektonischen, gesundheits  -  und feuerpolizeili  chen Anforderungen gewahrt blei-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)
                            1  Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und  Stützmauern  a)  nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem  Terrain, wobei  ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau-  ern nicht angerechnet wird,  b)  an  die  Parzellengrenze,  im  gegenseitigen  Einverständnis  auf  die  Parzellen-  grenze,  gesetzt  werden.  Gegenüber  Parzellen  in  der  Landwirtsch  aftszone  be-  trägt der Mindestabstand 60 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  es  die  Geländeverhältnisse  erfordern,  sind  höhere  Stützmauern  zulässig.  Sie  müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl  tnissen von mehr als 2:3  (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei-  nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Strassen  -  , Wald  -  und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien  und Sichtzonen besonders geregelte  Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abstand zum Kulturland
                            1  Wenn  die  Gemeinde  nichts  anderes  festlegt,  muss  gegenüber  der  Bauzonengrenze  ein Abstand eingehalten werden, der  a)  für  Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne  Mehrlängen-  zuschlag) entspricht,  b)  für Stütz  -  und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser  sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend-  ba  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)
                            1  Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli-  nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)
                            1  B  ei  der  Berechnung  der  Baumassenziffer  werden  die  Volumen  offener  Gebäude-  teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausnützungsziffer
§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)
                            1  Die Ausnützungsziffer (A  Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge-  schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF):  AZ = ∑aGF / aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  anrechenbare  Geschossflächen  gelten  alle  ober  -  und unterirdischen  Geschoss-  flächen, einschliesslich der  Mauer  -  und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden  a)  alle  nicht  dem  Wohnen  und  dem  Gewerbe  dienenden  oder  hierfür  nicht  ver-  wendbaren Flächen wie zum Beispiel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;
                            in Attika  -  , ausgebauten  Dach  -  und natürlich belichteten Vollgeschossen  ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-
                            räume  für Aufzüge, Ventilations  -  , Klima  -  und Energiegewinnungsanla-  gen,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen
                            und dergleichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare
                            Räume erschliessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze
                            und Balkone; offe  ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre-  chenbarer  Räume  in den oberen Geschossen  werden  bis  zu  einer Weg-  breite von 1,20 m angerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,
                            b)  Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und  Wohnsiedlungen,  c)  gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze  und ohne Publikums  -  , Kunden  -  und Besucherverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach  -  , Attika  -  und Un-  tergeschossen  abweichend  regeln.  Si  e  können  für  verglaste  Balkone,  Sitzplätze und  Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther-  mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören  die in der entsprechenden Bauzone  liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht  angerechnet  werden  die  Flächen  bestehender  oder  projektierter  Strassen  der  Grund  -  , Grob  -  und Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Arealüberbauungen  und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt-  zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein-  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Wärmedämmung
                            1  Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme-  dämmung stä  rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ)  und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Nutzungsübertragung
                            1  Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar-  ten  Grundstücken  be  willigen,  wenn  das  Orts  -  ,  Quartier  -  und  Landschaftsbild  nicht  übermässig  beeinträchtigt  wird.  Die  Übertragung  über  eine  Zonengrenze  ist  nur  in-  nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)
                            1  Eine Erhöhung  der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für  die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn  die Gebäude den MINERGIE  -  P  ®  -  Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude  genügt es, wenn sie mit der Mode  rnisierung den MINERGIE  ®  -  Standard erhalten. Die  Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE  ®  » und dem  «Produktreglement Minergie  -  Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Gebäude  einer  Arealüberbauung,  die  den  MINERGIE  -  P  ®  -  Standard  erreichen,  wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 % gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Gestaltungsplänen,  welche  bereits  eine  gegenüber  der  Regelbauweise  höhere  Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew  ährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Reglemente sind veröffentlicht  unter:  www.minergie.ch  > Zertifizieren > MINERGIE  ®  bzw.  MINERGIE  -  P  ®  >  Arbeitsdokumente:  Grundlagen.  Sie  sind  einsehbar  beim  Departe-  ment Bau, Verkehr und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Energetische Sanierung
§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen
                            (§  51 Abs.  2 BauG, Art.  45 Abs.  4 EnG  1  )  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes-  seren  Nutzung  einheimischer  erneuerbarer  Energie  n  erforderliche  Abweichung  von  den  Vorschriften  betreffend  Gebäudemasse,  Abstände  und  Baulinien  um  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs-  ziffern erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St  rassenabstand, ist für eine zusätzliche  Abstandsunterschreitung  gegenüber  Kantonsstrassen  die  Zustimmung  des  Departe-  ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu-  stimmung des Gemeinderats erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bis  Anforderungen an d  ie Beschaffenheit von Bauten und  Anlagen (§  52 BauG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
                            1  In Wohn  -  , Schlaf  -  und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse  für die lichte Höhe und die Befensterung:  a)  lichte Höhe für Vollgeschoss  e: 2,40  m,  b)  lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40  m auf einer Fläche von mindestens 5  m²,  c)  Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh-  ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung  ) bis auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe §  32 Abs.  2 lit.  a Ziff.  6) reduziert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt  *  a)  *  für Ein  -  und Zweizimmerwohnungen 5  m²,  b)  *  für grössere Wohnungen 8  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas
                            1  Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5  m² sind Massnahmen gegen  Vogelkollisionen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36c * Schutz vor Hochwasser
                            1  Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem  Gebiet i  st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab-  flusswege und  -  höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte  nachteilige Auswirkungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Energiegesetz (EnG) vom 30.  September 2016 (SR  730.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100  -  jährliches Ereignis  auszurich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Hindernisfreies Bauen
§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)
                            1  Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50  Arbeitsplät-  zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie  Bauten»,  Ausgabe  2009,  de  s  Schweizerischen  Ingenieur  -  und  Architektenvereins  (SIA)  1  )  hindernisfrei zu erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein  Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu  r  über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500  die  Voraussetzung  erfüllt  ist,  dass  bei  Bedarf  eine  nachträgliche  hindernisfreie  Er-  schliessung aller Geschosse möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)
                            1  Bei  der  Erneuerung  von  Bauten  und  Anlagen  kann  eine  hindernisfreie  Bauweise  nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als  *  a)  *  5  %  des  Gebäudeversicherungswerts  beziehungsweise  des  Neuwerts  der  An-  b)  20 % der Er  neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos-  ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos-  ten  ohne  Vorbereitungsarbeiten  (Abbruch  -  und  Räumungsarbeiten),  Umge-  bungsarbeiten,  Nebenkosten  (Gebühren  und  dergleiche  n)  und  Ausstattung  (Möblierung und dergleichen).
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Arealüberbauungen
§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)
                            1  Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo-  nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L  andflächen festle-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind  a)  haushälterische Nutzung des Bodens,  b)  gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume,  c)  gute Einordnung in das Orts  -  , Quartier  -  und Landschaftsbild,  d)  sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die SIA  -  Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  energieeffiziente Gebäude, die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den MINERGIE
                            ®  -  Standard erreichen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der
                            Energieverordnung (EnergieV)  vom 27. Juni 2012  1  )  benötigen und den  Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken,  f)  gute  Spiel  -  ,  Freizeit  -  ,  Erholungs  -  und  Gartenanlagen  sowie  ökologische  Aus-  gleichsflächen,  g)  gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat ka  nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel-  garagen zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden  Punkten von der Regelbauweise abweichen:  a)  Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d  er Bauten (Gebäude  -  und Dachform),  b)  Grenz  -  und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge-  mässe Grenzabstand einzuhalten ist,  c)  Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Fac hbericht
                            1  Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine  unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die  Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht.  Die  Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Strassen und Parkfelder
§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)
                            1  Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien  die  Normen  des  Sch  weizerischen  Verbands  der  Strassen  -  und  Verkehrsfachleute  (VSS)  2  )  *  a)  *  VSS  40  040b   «Projektierung,   Grundlagen;   Strassentypen»   vom   31.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019,  3  )  b)  *  VSS 40  042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen»  vom 31.  März 2019,  4  )  c)  *  VSS  40  043  «Projektierung,  Grundlagen;  Strassentyp:  Verbindungsstrassen»  vom 31.  März 2019,  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  773.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die VSS  -  Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN  640  040b vom April 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  042 vom April 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  043 vom April 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  VSS  40  044  «Projektierung,  Grundlagen;  Strassentyp:  Sammelstrassen»  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. März 2019,
                            1  )  e)  *  VSS 40  045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli  essungsstrassen»  vom 31.  März 2019,  2  )  f)  SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008,  g)  *  VSS 40  200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe  und Elemente» vom 31.  März 2019,  3  )  h)  *  VSS    40    201    «Geometrisches    Normalpr  ofil;    Grundabmessungen    und  Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31.  März 2019,  4  )  i)  *  VSS   40  202   «Geometrisches   Normalprofil;   Erarbeitung»   vom   31.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019,  5  )  j)  *  VSS 40  271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31.  März 2019,  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  Gestaltung   von   Grundstückzufahrten   gilt   als   Richtlinie   die   Norm  VSS  40  050 «Grundstückzufahrten» vom 31.  März 2019.  7  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)
                            1  Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras-  senraum» des Depart  ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1.  Februar 2021.  8  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60  cm bis 3  m gewähr-  leistet  sein.  Einzelne,  die  Sicht  nicht  hemmende  Bäume,  Stangen  und  Masten  sind  innerhalb der Sichtzonen zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde  -  und Privatstrassen und von Pri-  vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch.  Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons-  strassen unter s  ich ist der Kanton zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  044 vom Apri  l 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  045 vom April 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  200a vom Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  201 vom Oktober 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  20  2 vom Oktober 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640  271a vom August 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN  640 050 vom Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter  www.ag.ch/tiefbau  > Stras-  seninfrastruktur > Integrales Management  -  System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs-  technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum  408.104  / Erläuterungen Sicht  im Strassenraum  408.105
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)
                            1  Für   die   Berechnung   der   Parkfelderzahl   von   Personenwagen   gilt   die   Norm  VSS  40  281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            1  )  Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für  *  a)  Wohnnutzungen,  b)  übrige  Nutzungen,  wenn  das  Parkfelderangebot  nicht  mehr  als  300  oder  das  motorisierte  Individualverkehrsaufkommen  nicht  mehr  als  1'500  Fahrten  pro  Tag (im Durchschnitt  über die Betriebstage; Zu  -  und Wegfahrt zählen als zwei  Fahrten) beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die  dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder  nach  vergleichba  ren  Berechnungsgrundlagen,  wie  zum  Beispiel  nachweislichen  Er-  fahrungswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Standortfestsetzungen in Richt  -  und Nutzungsplänen wird für die Berechnung  der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort  -  Typ D der  Norm ausgegang  en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit  öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort  -  Typ vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS  40  065 «Parkieren; Bedarfs-  ermittlung und Standor  twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31.  März 2019.  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a * Autoarmes Wohnen
                            1  Bei  speziellen  örtlichen  Verhältnissen  kann  für  autoarmes  Wohnen  ein  geringeres  Parkfelder  -  Angebot  als  gemäss  den  Richtwerten  festgelegt  werden,  wenn  in  einem  Mobilitätsk  onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und  mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im  Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Gestaltung
                            1  Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie  die Norm VSS  40  291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla-  gen» vom  31.  März 2019.  3  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die  Norm  ist identisch  mit  der  Norm  SN  640  281  vom 1.  Februar  2006.  Sie  kann bezogen  werden bei www.vss.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN  640  065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer-  den bei www.vss.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN  640  291a vom 1.  Februar 2006. Sie kann bezogen  werden bei www  .vss.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Parkierungsanlagen   von   Velos   und   Mofas   gilt   als   Richtlinie   die   Norm  VSS  40  066  «Parkieren; Projektierung  von  Veloparkierungsanlagen»  vom  31.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)
                            1  Als  grössere  Parkierungsa  nlagen  gelten  Anlagen,  deren  Gesamtfläche  (Parkfelder  samt  Verkehrsflächen)  grösser  als  2'000  m²  ist.  Die  Bodenfläche,  die  sie  beanspru-  chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche  a)  bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m²,  b)  über 4'  000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'500 m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vorschrift  gilt  nicht  für  bestehende  Parkierungsanlagen,  die  gesamthaft  um  höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Baureife (§ 32 BauG)
                            1  Die Bauherrschaft  hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen  von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu  -  und  Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass  die Kapazitäten des Strassen  netzes ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten  oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das  auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d  es Mo-  bilitätsverhaltens beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver-  bindlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)
                            1  Eine  über  den  Gemeingebrauch  hinausgehende  bewilligun  gspflichtige  Benutzung  einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei  a)  Inanspruchnahme  einer  Strasse  für  Leitungen,  Kanäle, Materialablagerungen,  Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt  -  und Verkaufsstände, Stras-  sencafés, Kioske und dergleic  hen,  b)  Errichtung  bleibender  Bauwerke  oder  Bauteile  in  oder  über  der  Strasse,  wie  Überbauten, Unter  -  und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla-  gen und Seilbahnen,  c)  Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder  ni  cht mehr gemeinverträglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus-  führung  der  Bauten  und  Anlagen  nach  dem  neusten  Stand  der  Technik  verlangen.  Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Norm ist identisch mit der Norm SN  640  066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer-  den bei www.vss.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die  Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche  für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin  oder dem Kreisingenieur einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Strassenunterhalt
§ 48 * ...
10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)
                            1  Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung  *  a)  *  herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent-  fernt werden, wenn die Fl  äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird,  b)  Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50  m,  c)  Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst  -  ,  Gemüse  -  und  Weinbaus  ausserhalb  von  Wildtierkorridoren.  Wild  schutzzäune  müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind,  d)  verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag  für die Rindvieh  -  und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben,  e)  Wanderwagen  für  Biene  n bis  zu einer  Aufstelldauer  von  8  Monaten  am  glei-  chen Ort sowie freistehende Magazin  -  oder andere Beuten für maximal 12 Bie-  nenvölker,  f)  *  Fahnenstangen,  Verkehrssignale,  Strassentafeln,  Vermessungszeichen,  ein-  zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen,  Hydranten und dergleichen,  g)  Satellitenempfangsanlagen  für  Radio  und  Fernse  hen  mit  einer  Fläche  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  m²,  h)  einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver-  bundene Einrichtungen,  i)  Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe  oder Tiefe und bis zu 100  m² Fläche,  j)  Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich-  tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b  is zu einer Aufstelldauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Monaten pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keiner Baubewilligung bedürfen in den  Bauzonen  *  a)  *  Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60  cm Höhe,  b)  Erdsonden,  für  die  eine  Bohrbewilligung  gemäss  Umweltschutzgesetzgebung  vorliegt,  c)  Anlagen der Garten  -  und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun-  nen, Feuers  tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken  sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10  m²,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5  m² und einer Gesamthöhe bis 2,50  m,  wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel  Gerätehäuschen  und Fahrradunterstände,  e)  bis zu einer Dauer von zwei Monaten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,
                            Buden, Baracken, Stände,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-
                            triebszeit  d  ürfen  Mobilheime,  Wohnwagen  und  Boote  auf  bestehenden  rechtmässigen  Abstellflächen  ohne  zeitliche  Beschränkung  abgestellt  werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e  i-  ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100  m ausserorts aufgestellt werden. Sie  müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl  -  ,  Abstimmungs  -  und andere temporäre Plakate» des Departements  Bau, Verkehr und  Umwelt vom  1.  April 2021  1  )  erfüllen und dürfen bei  *  a)  Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt  und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,  b)  Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs-  sonntag  aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,  c)  anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran-  staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die oben aufgeführten Bauvorhabe  n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs-  vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich  -  rechtliche Vorschriften,  insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine  Nutzung,  die  erhebliche  Auswirkungen  auf  die  Umwelt  hat  ,  ist  baubewilli-  gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG
                            2  )  und 32a RPV  3  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie  -  , Arbeits  -  und Gewerbezonen sind baube-  willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch  ern bei paralleler Anordnung zur Dach-  fläche  diese  im  rechten  Winkel  um  mehr  als  20  cm  und  auf  Flachdächern  die  Dachrandkante um mehr als 1  m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun-  desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  So  laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An-  forderungen an das Orts  -  und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild  von nationaler Bedeutung, Dorf  -  , Altstadt  -  oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil-  ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Bundesgesetz  über  die  Raumplanung  (Raumplanungsgesetz,  RPG)  vom  22  .  Juni  1979  (SR  700  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR  700.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baubewil  ligungsfreie  Solaranlagen  sind  dem  Gemeinderat  mit  einem  kantonalen  Formular  1  )  zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam-  men mit dem Baugesuch einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d  ie Behörde in-  nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)
                            1  Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt  a)  Klein  -  und Anbauten innerhalb Bauzonen,  b)  Aussenwärmedämmung  zur  Verbesserung  der  Energieeffizienz  bestehender  Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung  eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig,  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle
§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)
                            1  Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla-  gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem:  *  a)  *  ein  Nachweis  der  Einhaltung  der  Energiegesetzgebung  (Energienachweis);  in  begrü  ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube-  ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare  EN  -  1 bis EN  -  5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi-  sorische Minergie  -  Zertifikat,  b)  eine Ko  nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu  -  und Er-  weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur,  c)  *  für  Einrichtungen  der  Langzeitpflege,  die  gemäss  Pflegegesetz  (PflG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-
                            sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24  Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012  2  )  , falls eine  entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Ba  ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise  mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli-  gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d  en Gemeinden Formulare  für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo  llzugshilfen und Formulare >  Formular zur Erfassung von Solaranlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  301.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo  es  die  Beurteilung  eines  Gesuchs  erfordert,  können  der  Gemeinderat  und  die  Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d  er  Grundlage  eines  beglaubigten  Auszugs  der  amtlichen  Vermessung,  Detailpläne,  Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu-  rierung und Eta  ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be-  zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt  -  und Gewässerschutzge-  setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere  a)  Materialnachweis,  b)  hydrogeologischer Bericht,  c)  Angaben über das Auffüllmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen  Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)
                            1  Geringfügige Abweichungen von den bewilligten  Plänen können vom Gemeinderat,  gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil-  ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren.  §  53  Bauprofile (§ 60 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach-  neigung,  Erdgeschosskote  und  Terrainveränderungen  erkennen  lassen.  In  ausseror-  dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende  Anordnun-  gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu-  stimmung des Gemeinderats oder der zuständ  igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer-  den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile  zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Publikation (§ 60 BauG)
                            1  Sind  die  publikationspflichtigen  Bauvorhaben  korrekt  durch  Bauprofile  angezeigt  und enthäl  t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche  und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli-  chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto-  nalen  Amtsblatt  zu  pub  lizieren.  Weitere  Publikationsvorschriften  bleiben  vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge-  meinde  wohnen  oder  ihren  Sitz  haben,  deren  Grundstücke  aber  direkt  an  das  Bau-  grundstück  angrenzen, die  öffentlic  he  Auflage  vorgängig  schriftlich  mit,  wenn  dies  ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten  a)  Name und Adresse der Bauherrschaft,  b)  Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl  urname oder dergleichen),  c)  Umschreibung des Vorhabens,  d)  Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge-  nössischer Behörden,  e)  Ort und Zeit der öffentlichen Auflage,  f)  Angaben über die formellen  Anforderungen an Einwendungen  sowie  wo und  innert welcher Frist diese erhoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  kann  Bauvorhaben,  die  von  vornherein  nicht  bewilligt  werden  können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau-  herrschaft innert 30 Tagen seit Zust  ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren,  lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent-  scheidet neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu-  sammen mit einer vorläufigen  Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif-  ten dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen
                            (§ 64 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu-  stimmungen  Widersprüche,  such  t  die  Abteilung  für  Baubewilligungen  eine  einver-  nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abteilung  für  Baubewilligungen  übermittelt  dem  Gemeinderat  die  Entscheide  der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche  für  Tankanlagen  und  Zivilschutzbauten  im  Zusammenhang  mit  bewilli-  gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan-  tonalen Fachstellen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)
                            1  Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage  gen erhobenen Ein-  wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun-  gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab-  teilung für Baubewilligungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde  n Verhandlungen nötig, lädt der Ge-  meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen  Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung  der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)
                            1  Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner  Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Baubewilligung  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  nicht  innert  zwei  Jahren  seit  Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für  sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)
                            1  Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über  a)  den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die  Erdgeschosskote markiert sein muss,  b)  das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser  -  und Energiev  ersor-  gung,  Kanalisation),  das  bevorstehende  Versetzen  von  Tanks  und  bei  Zivil-  schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und  vor dem Einbringen des Betons für die Decke,  c)  die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung  des Rohbaus,  d)  *  die  Beendigung  der  Bauten  und  Anlagen  vor  ihrer  Benutzung.  Die  Bauherr-  schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass  gemäss  bewilligtem  Energienachweis  gebaut  wurde.  Bei  Minergiezertifizie-  rung  ist  das  d  efinitive  Zertifikat  in  der  Regel  ebenfalls  zu  diesem  Zeitpunkt  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau-  bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be-  hörden und ihren Kontr  ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz
§ 59 Zuständiges Departement
                            1  Vorbehältlich  anderslautender  Bestimmungen  ist  mit  «zuständigem  Departement»  gemäss  Gesetz  und  mit  «Departement»  gemäss  V  erordnung  das  Departement  Bau,  Verkehr und Umwelt gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a * Zweitwohnungsgesetz
                            1  Die  Abteilung  für  Baubewilligungen  ist  Aufsichtsbehörde  für  die  Umsetzung  des  Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)
                            1  Einwendungen  müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen-  dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver-  bessert werden, ist nicht einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Rechtsmitte l
                            1  Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in-  nert  30  Tagen  seit  Zustellung  beim  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  Be-  schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beruht der Entscheid  des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements  und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs-  rat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Schluss - und Übergangsbes timmungen
§ 62 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep-  tember 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Übergangsrecht
                            1  Nach bisherigem Recht werden beurteilt  a)  *  Baugesuche,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  oder  der  Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel-  lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger,  b)  kommunale  Nutzungsplanentwürfe,  die  die  Gemeinde  vor  Inkrafttreten  der  Verordnung zur Vorprüfung  eingereicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat  und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit-  punkt der Vorprüfung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  24  Abs.  1  bis  (Dachdurchbrüche) ist anwendba  r, wenn die Gemeinde nach Inkraft-  treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü-  fung  eingereicht  hat,  die  Revision  rechtsgültig  geworden  ist  und  die  Gemeinde  die  Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil  t § 16 Abs. 1 ABauV  gemäss Anhang 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Altrechtliche Nutzungspläne
                            1  Die  Gemeinden  passen  ihre  allgemeinen  Nutzungspläne  bis  spätestens  zehn  Jahre  nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der  IVHB an. Solange eine  Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen  im  Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver-  ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf-  geführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sondernutzungspläne, di  e nach dem 1.  Januar 2022 öffentlich aufgelegt  werden,  müssen mit der Regelung der IVHB konform sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten  für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen  :  a)  Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas-  sadenhöhe ohne Attikageschoss,  b)  Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der  Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin  ie, verkürzt  sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz.  Aarau, 25. Mai 2011  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  H  OFMANN  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AG  S Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13
21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36
21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2014/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2014/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2014/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10
29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10
08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24
25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 2
                            bis  eingefügt  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 2
                            ter  eingefügt  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 5
                            bis  eingefügt  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AG  S Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25
25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21
18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2022/12  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04
11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04
11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04
11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04
11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  25.08.2021  01.11.2021  geändert  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
                            Titel 2  bis  25.08.2021  01.11.2021  eingefügt  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
                            Titel 2  ter  25.08.2021  01.11.2021  eingefügt  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10
§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10
§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10
§ 24 Abs. 1
                            bis  29.10.2014  01.01.2015  eingefügt  2014/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1
                            ter  29.10.2014  01.01.2015  eingefügt  2014/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 25 Abs. 1
                            bis  29.10.2014  01.01.2015  eingefügt  2014/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10
§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25
§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
                            Titel 5  bis  25.08.2021  01.11.2021  eingefügt  2021/12  -  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21
§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10
§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10
§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10
§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36
§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36
§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24
§ 51 Abs. 1
                            bis  18.05.2022  01.07.2022  eingefügt  2022/12  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25
§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04
§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25
§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10
§ 64 Abs. 1
                            bis  25.08.2021  01.11.2021  eingefügt  2021/12  -  25  Anhang 03  29.10.2014  01.01.2015  Inhalt geändert  2014/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  (Stand 1. September 2011)  Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
                            Als  massgebendes  Terrain  gi  lt  der  natürlich  gewachse  ne  Geländeverlauf.  Kann  dieser  infolge  früherer  Abgrabungen  und  Au  fschüttungen  nicht  mehr  festgestellt  werden,   ist   vom   natürlichen   Gelände  verlauf   der   Umgebung   auszugehen.   Aus  planerischen   oder   erschliessungstechni  schen   Gründen   kann   das   massgebende  Terrain   in   einem   Planungs-   oder   im  Baubewilligungsverfahren   abweichend  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebäude
2.1 Gebäude
                            Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen  eine feste Überdachung und in der Re  gel weitere Abschl  üsse aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Kleinbauten
                            Kleinbauten  sind  freistehe  nde  Gebäude,  die  in  ihren  Dimensionen  die  zulässigen  Masse nicht überschreiten und die  nur Nebennutzflächen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Anbauten
                            Anbauten sind mit einem anderen Gebäud  e zusammengebaut, überschreiten in ihren  Dimensionen die zulässige  n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Unterirdische Bauten
                            Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m  it Ausnahme der Erschliessung sowie der  Geländer  und  Brüstungen,  vollständig  unter  dem  massgebenden,  respektive  unter  dem tiefer gelegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Anhang  1  zur  Bauverordung  (BauV)  vom  25.  Mai  2011  (SAR  713.121).  Dieser  entspricht  Anhang  1  zur  Interkantonalen  Vereinbarung    über  die  Harmonisierung  der  Baubegriffe  (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR  713.010  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Unterniveaubauten
                            Unterniveaubauten  sind  Gebäude,  die  höchs  tens  bis  zum  zulässigen  Mass  über  das  massgebende, respektive über das tiefe  r gelegte Terrain hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
                            Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge  bildet aus den lotrechten Geraden durch  die    äussersten    Punkte    des    Baukörpers      über    dem    massgebenden    Terrain.  Vorspringende   und   unbedeutend   rückspri  ngende   Gebäudeteile   werden   nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Fassadenlinie
                            Die   Fassadenlinie   ist   die   Schnittlin  ie   von   Fassadenflucht   und   massgebendem  Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Projizierte Fassadenlinie
                            Die  projizierte  Fassadenlinie  ist  die  Proj  ektion  der  Fassadenlinie  auf  die  Ebene  der  amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Vorspringende Gebäudeteile
                            Vorspringende  Gebäudeteile  ragen  höchstens  bis  zu  m  zulässigen  Mass  (für  die  Tiefe)   über   die   Fassadenflucht   hina  us   und   dürfen   –   mit   Ausnahme   der  Dachvorsprünge   –   das   zulässige   Mass   (fü  r   die   Breite),   beziehungsweise   den  zulässigen     Anteil     bezüglich     des     z  ugehörigen     Fassadenabschnitts,     nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Rückspringende Gebäudeteile
                            Rückspringende Gebäudeteile  sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
                            Die Gebäudelänge ist die längere Seite de  s flächenkleinsten Rech  tecks, welches die  projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Gebäudebreite
                            Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de  s flächenkleinsten Rech  tecks, welches die  projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
                            Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der  Dachkonstruktion    und    den    lotrecht    darunter    liegenden    Punkten    auf    dem  massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Fassadenhöhe
                            Die  Fassadenhöhe  ist  der  grösste  Höhenunter  schied  zwischen  der  Schnittlinie  der  Fassadenflucht  mit  der  Oberkante  der  Da  chkonstruktion  und  der  dazugehörigen  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Kniestockhöhe
                            Die   Kniestockhöhe   ist   der   Höhenuntersc  hied   zwischen   der   Oberkante   des  Dachgeschossbodens  im  Rohbau  und  der  Sc  hnittlinie  der  Fassadenflucht  mit  der  Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Lichte Höhe
                            Die  lichte  Höhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des  fertigen  Bodens   und   der   Unterkante   der   fertig  en   Decke   bzw.   Balkenlage,   wenn   die  Nutzbarkeit eines Geschosses durch  die Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
                            Vollgeschosse   sind   alle   Geschosse  von   Gebäuden   ausser   Unter-,   Dach-   und  Attikageschosse.  Bei  zusammengebauten  Gebäud  en  und  bei  Gebäuden,  die  in  der  Höhe  oder  in  der  Situation  gestaffelt  sind,  wird  die  Vollges  chosszahl  für  jeden  Gebäudeteil  bzw.  für  jedes Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Untergeschosse
                            Untergeschosse  sind  Gescho  sse,  bei  denen  die  Oberkante  des  fertigen  Bodens,  gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte  l höchstens bis zum zulässigen Mass über  die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Dachgeschosse
                            Dachgeschosse  sind  Geschosse,  deren  Kniestockhöhen  da  s  zulässige  Mass  nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Attikageschosse
                            Attikageschosse  sind  auf  Flachdächern  au  fgesetzte,  zusätzliche  Geschosse.  Das  Attikageschoss  muss  bei  mindestens  einer  ganzen  Fassade  gegenüber  dem  darunter  liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
                            Der Grenzabstand ist die Entf  ernung zwischen der projizie  rten Fassadenlinie und der  Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Gebäudeabstand
                            Der  Gebäudeabstand  ist  die  Entfernung  zwis  chen  den  projizierten  Fassadenlinien  zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Baulinien
                            Baulinien   begrenzen   die   Bebauung   und   dienen   insbesondere   der   Sicherung  bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Baubereich
                            Der    Baubereich    umfasst    den    bebauba  ren    Bereich,    der    abweichend    von  Abstandsvorschriften  und  Baulinien  in  ei  nem  Nutzungsplanverfa  hren  festgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            Zur  anrechenbaren  Grundstücksfläche  (aGSF)  gehören  die  in  der  entsprechenden  Bauzone liegenden Grundstücksfl  ächen bzw. Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahr  ten werden angerechnet.  Nicht angerechnet werden die Flächen de  r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2
                            1 )         Geschossflächenziffer  Die    Geschossflächenziffer    (GFZ)    ist    das    Verhältnis    der    Summe    aller  Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl.  Beschluss des Interkantonalen Organs Harm  onisierung Baubegriffe  zur Ausnahmeregelung  "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Die Summe aller Geschossflächen be  steht aus folgenden Komponenten:  –        Hauptnutzflächen        HNF  –        Nebennutzflächen        NNF  –        Verkehrsflächen        VF  –        Konstruktionsflächen        KF  –        Funktionsflächen        FF  Nicht angerechnet werden Flächen, deren  lichte Höhe unter ei  nem vom Gesetzgeber  vorgegebenen Mindestmass liegt.  Geschossflächenziffer =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  ächen  Geschossfl  aller  Summe                    GFZ                  =  aGSF  GF  ∑
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Baumassenziffer
                            Die   Baumassenziffer   (BMZ  )   ist   das   Verhältnis   des   Bauvolumens   über   dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Als Bauvolumen über dem mass  gebenden Terrain gilt da  s Volumen des Baukörpers  in seinen Aussenmassen.  Die  Volumen  offener  Gebäudeteile,  die  we  niger  als  zur  Hälfte  durch  Abschlüsse  (beispielsweise   Wände)   umgrenzt   sind,   werden   zu   einem   festgelegten   Anteil  angerechnet.  Baumassenziffer  =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  Terrainem  massgebend  über  Bauvolumen            BMZ          =  aGSF  BVm
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4 Überbauungsziffer
                            Die  Überbauungsziffer  (ÜZ)  ist  das  Verhältnis  der  anrechenbaren  Gebäudefläche  (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Überbauungsziffer =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  che  Gebäudeflä  re  anrechenba  ÜZ =  aGSF  aGbF  Als   anrechenbare   Gebäudefläche   gilt   die   Fläche   innerhalb   der   projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5 Grünflächenziffer
                            zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Als  anrechenbare  Grünfläche  gelten  natü  eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind   und die nicht als Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  Grünfläche  re  anrechenba                              GZ=  aGSF  aGrF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   (Stand 1. September 2011)  Skizzen  Zu Ziffer 2: Gebäude  Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A  nbauten und Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Anhang  2  zur  Bauverordung  (BauV)  vom  25.  Mai  2011  (SAR  713.121).  Dieser  entspricht  Anhang  2  zur  Interkantonalen  Vereinbarung    über  die  Harmonisierung  der  Baubegriffe  (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR  713.010  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten  Zu Ziffer 3: Gebäudeteile  Figur 3.3 Projizie  rte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete  ile (Schnitt und Seitenansicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut  ende rückspringende Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse  Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse  Figur 5.1 Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Figur 5.2 Fassadenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Figur 5.3 Kniestockhöhe  Figur 5.4  Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Zu Ziffer 6: Geschosse  Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Figur 6.2 Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Figur 6.3 Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Figur 6.4 Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche  Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche  Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern  *  Freihalteflächen  und  Grünflächen,  soweit  sie  Bestandteil  der  Bauzonen  und  mit  einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.  Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  Keller  Wohnen  Estrich  Geschossflächen (GF)  Schnitt:  Figur 8.2 Geschossflächenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Figur 8.3 Baumassenziffer  Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   3  1  )   (Stand 1. Januar 2015)  (zu § 6  4 Abs. 1)  In  Gemeinden  ,  die  ihre  allgemeinen    Nutzungspläne  noch  nicht  an  die  neuen  Baubegriffe   und   Messweisen   der   IVHB   an  gepasst   haben,   gelten   anstelle   der  Bestimmungen  im  Titel  3    (Baubegriffe  und  Messweisen  ,  §§  16–  31)  die  nach  -  folgende  n  Bestimmungen  der    Allgemeine  n  Verordnung  zum  Baugesetz  (ABauV)  vom 23.   Februar 1994  2   weiterhin  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b ABauV Baulinien
                            1   Baulinien  bezeichnen  den  Mindestabstand  von  Bauten  und  Anlagen  g  egenüber  Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre  izuhaltende  Hintergelände bestimm  en, und weitere besondere Bauli  nien sowie das Bauen an der  Baulinie vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)
                            1   Die Baulinie d  arf um höchstens 1,50 m über  schritten werden durch  a)  untergeordnete  Gebäudeteile  (Dachvorsprünge,  Vordächer,  Treppen,  Erker,  Balkone usw.) sowie  b)  Wintergärten und Windfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  Ausnahme  von  Dachvorsprüngen  und  Vordächern  dürfen  diese  Bauteile  zudem einen Drittel der Fassaden  länge nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieselben  Gebäudeteile  dürfen  den    Grenzabstand,  den  Wald  -,  Gewäs  ser  -    und  Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)
                            1   Die  Gemeinden  können  abweichende  Reg  elungen  zu  den  §§  10–  20  ABauV  einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)
                            1   Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober  irdischen Bau-  volumen und der anrechenbaren Grundstüc  ksfläche:  BZ    = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF)  Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über   dem gewachsenen Ter  rain liegende,  von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  713.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Grünflächenziffer  (GZ)  ist  die  V  erhältniszah  l  zwischen  der  anrechenbaren  Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche:  GZ    = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF)  Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel  ten Flächen  sowie  ökologisch  we  rtvolle  Freiflächen.  Parkplätze  mit  Rasengittersteinen  und  begrünte  Flächen  auf  Tiefbauten  werden  zur  Hälfte  ang  erechnet.  Die  Gemeinden  können  weitere  Elemente  (Bäume  usw.)  und  Fl  ächen  als  anrechenbare  Grünfläche  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 ABauV Gebäudelänge
                            1   Die  Gebäudelänge  wird  an  der  Seite  des  kleinsten  Rechtecks  gemessen,  welches  das Gebäude umfasst. Anb  auten und vorspringende Gebäude  teile werden dabei nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)
                            1   Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend  en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt  der  Fassade  mit  der  Dachoberfläche,  bei  Flachdächern  bis  zum  obersten  Punkt  der  Brüstung, gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Firsthöhe  wird  vom  anschliessenden  gewachsenen  Terrain  bis  zum  höchsten  Punkt der Dachoberfläche gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Am    Hang  werden  Gebäudehöhe,  Firsthöhe  und  Geschosszahl  talseitig  gemessen.  Bei  gestaffelten  und  terrassierten  Bauten  werden  sie  für  jeden  Gebäudeteil  einzeln  gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a ABauV Hang
                            1   Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)
                            1   Das  gewachsene  Terrain  ist  der  bei  Einreichung  des  Baugesuches  bestehende  Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses  werden vernachlässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  frühere  Verhältnisse  ist  zurückzugreifen,  wenn  das  Terrain  im  Hi  nblick  auf  das Bauvorhaben verändert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)
                            1   Untergeschoss, Dach  -  und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Geschosshöhe  wird  von  Oberka  nt  zu  Oberkant  der  fertig  en  Konstruktion  ge  -  messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit  die  Gemeinden  nichts  anderes  festlegen,  beträgt  die  Höhe  der  Voll  -  geschosse im Durchschnitt höchstens 3  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)
                            1   Als  Untergeschoss  gelten  Geschosse,  die  das  gewachsene  Terrain  um  höchste  ns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  cm  in  der  Ebene  oder  1,20  m  am  Hang  überschreiten.  Soweit  die  Gemeinden  nichts   anderes   festlegen,   dürfen   Abgrabungen   höchstens   einen   Drittel   der  Fassadenlänge betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  Dachgeschoss  gelten  Flächen  unter  zul  ässigen  Schrägdächern,  sofern  die  Dachfläche  nur  auf  einem  Geschoss  und  pro  Gebäudeeinheit  höchstens    auf  einem  Drittel   der   Fassadenlänge   durchbrochen   wird.   Dachflächenfenster   mit   einer  Einbaugrösse  bis  0,75  m  2  ,  die    vereinzelt  auf  anderen  Dachgeschos  sebenen    platziert  sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Als   zulässige   Schrägdächer   gelten,   soweit   die   Gemeinden   n  ichts   ande  res  festlegen,  Dächer  mit  einer  Dachneigung  bis  45°  und  e  iner  Kniestockhöhe  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,20   m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Dachdurchbrüche  ge  lten  Dachaufbauten,  Dacheinschnitte,  Dach  flächenfenster  sowie  spezielle  Giebelkonstruktionen.  Bei  dreieckigen  Dachaufbauten  wird  die  Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kniestockhöhe  wird  ab  Oberkant  des  fertigen  Dachgeschossbodens  bis  zum  Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)
                            1   Das   Attikageschoss   ist   ein   auf   Flachd  achbauten   aufgesetztes,   verklei  nertes  Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  gilt  als  Attikageschoss,  wen  n  die  Grundfläche  höchstens  einem  Geschoss  entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade  zurückversetzt  ist.  Mit  Ausnahme  von  Dachvor  sprüngen  müssen  alle  Bauteile  innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit  die    Nachbargrundstücke  nicht  übermässig  beeinträchtigt  werden,  ist  die  Anordnung  der  Grundfläche  frei  und  beeinflusst  die  Berechnung  der  Gebäudehöhe  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)
                            1   Der  Grenzabstand  von  Gebäuden  ist  die  kürzeste  Entfernung  zwischen  Fassade  und Parzellengrenze. Bei ander  en Bauten gilt diese Regel sinn  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk  recht vor der  massgeblichen  Fassade  von  bewohnten  Bauten  einzuhalten.  Die  für  den  grossen  Grenzabstand  ma  ssgebliche  Fassade  wird  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  (Lärm,  Beson  nung, Nutzung der Räume, Einpas  sung usw.) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)
                            1   Als Klein  -  und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen,  Schöpfe,  Gar  ten  -    und  Gewächshäuschen,  gedeckte  mindestens  einseitig  offene  Sitzplätze    usw.)    mit    einer    Grundfläche    von    höchstens    40  m  2      und    einer  Gebäudehöhe,  die  in  der  Ebene  höchstens  3  m  beträgt.  Am  Hang  erhöht  sich  die  maximale   Gebäudehöhe   um   die   Hälfte   der   Höhendif  ferenz   innerhalb   des  Grundrisses. Wintergärten gelten   nicht als Klein  -  und Anbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit  die  Gemeinden  nichts  anderes  festlegen,  gilt  für  Klein  -   und  A  nbauten  ein  Grenzabstand  von  2   m,   w  elcher  mit  schriftlicher  Zustim  mung  der  betroffenen  Nachbarn  reduziert  oder  aufgehoben  werden  kann.  Gege  nüber  Hauptgebäuden  und  für   Klein  -  und   Anbauten   untereinander   gilt   kein   Gebäudeabstand,   wenn   die  architektonischen,   gesundheits  -   und   feuerpolizeilichen   Anforderungen   gewahrt  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a ABauV Tiefbauten
                            1   Tiefbaute  n  sind  Bauten  und  Anlagen,  die  das  gewachsene  Terrain  um  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit   die   Gemeinden   nichts   anderes   festlegen,   müssen   Tiefbauten   einen  Grenzabstand   von   wenigstens   50  cm   aufweisen.   Er   kann   mit   schriftlicher  Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)
                            1   Soweit   die   Gemeinden   nichts   anderes   festlegen,   dürfen   Einfriedungen   und  Stütz  mauern  a)  nicht hö  her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und  b)  an  die  Parzellengrenze,  im  gegenseitigen  Einverständnis  auf  die  Parzellen  -  grenze,  gesetzt  werden.  Gegenüber  Parzellen  in  der  Landwirtschaftszone  beträgt der Mindestabstand 60 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo  es  die  Geländ  everhältnisse  erfordern,  sind  höhere  Stützmauern  zuläs  sig.  Sie  müssen  um  das  Mehrmass  ihrer  Höhe  von  der  Grenze  zurückversetzt  werden.  Gegenüber  Parzellen  in  der  Landwirtschaftszone  vergrössert  sich  der  Mindest  -  abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is  t als 2,40 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Böschungen  sind  standfest  zu  errichten.  Bei  Neigungsverhältnissen  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2:3  (Höhe:Breite)  müssen  der  Böschungsfuss  beziehungsweise  die  Böschungs  -  oberkante einen Grenzabstand von 60  cm aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)
                            1   Der Gebäudeabstand ist die kürzeste  Entfernung zwischen zwei Fassaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlen  besondere  Vorschriften,  ist  der  Gebäudeabstand  gleich  der  Su  mme  der  vorgeschriebenen Grenzabstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit   die   Gemeinden   nichts   ande  res   festlegen,   kann   der   Gebäude  abstand  zwischen  Gebäuden  auf  dem  gleichen  Grundstück  reduziert  oder  aufgehoben  wer  -  den, wenn die architektonischen, ges  undheits  -  und feuer  polizeilichen   Anforderungen  gewahrt bleiben.