Verordnung über den Urlaub von Lehrkräften an öffentlichen Schulen
                            1  Verordnung  über den Urlaub von Lehrkräften an öffentlichen  Schulen (Urlaubsverordnung)  Vom 12. Mai 1975  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  28  Abs.  2  des  Gese  tzes  über  die  Anstellung  von  Lehr-  personen (GAL) vom 17. Dezember 2002   1)  ,   2)  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  sen der Lehrkräfte an Volks- und  kantonalen  Schulen,  mit  Ausnahme  von  Urlauben,  die  durch  Krankheit  oder Militärdienst bedingt sind oder  für deren Bewilligung die Schulpfle-  gen bzw. Schulleitungen a  llein zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind mit Zurückhaltung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Belangen müssen überdurchschnittlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 3)
                            Die  in  dieser  Verordnung  verwende  nenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SAR  411.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  über  die  Anst  ellung  und  Löhne  der  Lehrpersonen  (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 260).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  30.  Mai  2001,  in  Kraft  seit  1.  August  2001  (AGS 2001 S. 151).  Geltungsbereich  und Grundsatz  Funktions-,  Berufs- und  Personen-  bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Besoldeter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Besoldeter Urlaub kann gewährt werden:  a)    für Studien an einer höheren Sc  hule und Forschungsarbeiten, die auf  eine  zukünftige  Tätigkeit  des  Bewe  rbers  in  der  Lehrerausbildung  oder Lehrerfortbildung ausgerichtet sind;  b)    für   Studien   und   Forschungsarbeiten   auf   fachwissenschaftlichen  Gebieten,  sofern  die  Schule  oder  der  Kanton  ein  wesentliches  Inte-  resse  daran  hat  und  der  Bewerber    mindestens  10  Jahre  im  Kanton  unterrichtet hat;  c)     für  Tätigkeiten,  an  denen  die  Schule  oder  der  Kanton  ein  Interesse  hat, sofern dem Kanton die Stellv  ertreterkosten von dritter Seite ent-  schädigt werden;  d)    für Arbeiten im Auftrag  des Erziehungsdepartementes   1)  ;  e)    für die Teilnahme an J+S-Leiterkursen;  f)   2)     für   den   Besuch   der   Lehramtssc  hule   oder   des   Projektkurses   am  Didaktikum;  g)    für  Weiterbildung,  Studien  und  Fo  rschungsarbeiten  auf  fachwissen-  schaftlichen Gebieten von Dozenten  anstalt (Ingenieurschule) Brugg-Windi  sch, sofern der Bewerber min-  destens sechs Jahre an der HTL  Brugg-Windisch unterrichtet hat.  h)    für  die  Absolvierung  obligatoris  cher  Ausbildungsteile  im  Rahmen  einer berufsbegleitenden Weiterbildung,   sofern diese auf eine höhere  Stufe  vorbereitet  oder  auf  ein  Fachgebi  et  ausgerichtet  ist,  wofür  im  Kanton ein besonderer Bedarf an Lehrkräften besteht;  i)   5)    für  die  Teilnahme  als  kantonaler  Delegierter  an  interkantonalen  Fachtagungen;  k)     für   den   Besuch   anerkannter   au  sserkantonaler   Fortbildungskurse,  sofern  im  gleichen  Schuljahr  ke  in  vergleichbarer  Kurs  im  Kanton  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Verordnung vom 13. Janua  r 1992, in Kraft seit 1. Januar 1992  (AGS Bd. 14 S. 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  15.  Nove
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 (AGS Bd. 9 S. 364).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  30.  Mai  2001,  in  Kraft  seit  1.  August  2001  (AGS 2001 S. 151).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  5.  März  1990,  in  Kraft  seit  1.  April  1990  (AGS Bd. 13 S. 240).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  5.  März  1990,  in  Kraft  seit  1.  April  1990  (AGS Bd. 13 S. 240).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  end   des   Urlaubs   sind   in   einem  Arbeitsplan  detailliert  festzuhalten.  Dieser  ist  mit  dem  Urlaubsgesuch  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  erhalten, müssen nach Beendigung des  Urlaubs 3 Jahre im Kanton unter-  richten.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  schen  Schuldienst  vor  Ablauf  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre sind die Aufwendungen des Kant  ons zurückzuerstatten. Für jedes  geleistete Dienstjahr wird ein Dritte  l der Kosten erlassen. Der Regierungs-  rat kann in besonderen Fälle  n Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 und 6 3)
§ 7
                            1  a)    das    Erziehungsdepartement   4)  amtsschule;  b)    das    Erziehungsdepartement   5)    im  Einvernehmen  mit  der  Finanzver-  waltung bei einer Dauer des Ur  laubs bis zu 3 Monaten;  c)    in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wenn die Zustimmung der Schulpflege vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben    durch    Verordnung    über  die    Anstellung    und    Löhne    der  Lehrpersonen  (VALL)  vom  13.  Oktobe  r  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2005  (AGS 2004 S. 260).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  30.  Mai  2001,  in  Kraft  seit  1.  August  2001  (AGS 2001 S. 151).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben    durch    Verordnung    über  die    Anstellung    und    Löhne    der  Lehrpersonen  (VALL)  vom  13.  Oktobe  r  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2005  (AGS 2004 S. 260).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  Auflage  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Besoldung während eines Weiterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Lehrkräfte,  die  ihre  Lehrstelle  für  ein  Weiterstudium  aufgeben,  können  bis  zur  Höchstdauer  von  einem  Jahr  weiterbesoldet  werden.  Das  Weiter-  studium muss auf eine höhere Stufe oder  ein Fachgebiet ausgerichtet sein,  für die im Kanton ein besonde  rer Lehrerbedarf besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dauer der Besoldung richtet sich   nach der persönlichen finanziellen  Lage des Bewerbers und  der Art des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die  Besoldung  während  eines  Weite  rstudiums  kann  unter  folgenden  Voraussetzungen gewährt werden:  a)     Der  Bewerber  muss  mindestens  120  Wochen  im  Kanton  unterrichtet  haben.  b)     Der  Bewerber  muss  für  einen  e  rfolgreichen  Abschluss  des  Weiter-  studiums Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Die Besoldung wird unter der Auflag  e ausgerichtet, dass der betreffende  Lehrer  nach  Abschluss  des  Weiterst  udiums  5  Jahre  im  Kanton  unterrich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einem  Austritt  aus  dem  aargaui  schen  Schuldienst  vor  Ablauf  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahre  müssen  die  Aufwendungen  des  Kantons  zurückerstattet  werden.  Für  jedes  geleistete  Dienstjahr  wird  ein  Fünftel  der  Kosten  erlassen.  Der  Regierungsrat kann in besonderen  Fällen Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Den Entscheid über die Weiterbes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  D. Unbesoldeter Urlaub  §§ 12–16   1)  E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juni  1975  in  Kraft  und  ist  in  der  Gesetzes-  sammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Das  Reglement  über  Weiterbildungsur  laube  von  Lehrern  der  Primar-,  Sekundar- und Bezirksschule vom 16. Dezember 1966   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  Gesetz   über   die   Gewährung   von  Staatsbeiträgen   an   die   anerkannten   gemeinnützigen   und   öffentlichen  aargauischen  Erziehungsheime  vom  17.  Juni  1966   3)    wird  wie  folgt  geän-  dert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  echtigten  Besoldungen  des  in  der  Berufsberatung und an den Berufsschulen   tätigen Personals vom 10. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972   4)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben    durch    Verordnung    über  die    Anstellung    und    Löhne    der  Lehrpersonen  (VALL)  vom  13.  Oktobe  r  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2005  (AGS 2004 S. 260).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 6 S. 521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 428.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 8 S. 117; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 647)  Inkrafttreten  Aufhebung  bisherigen Rechts  Ä  nderung  bisherigen Rechts