Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25
                            Verordnung über die Zulassung ausländischer  Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium  an  der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25  vom 07.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 07.11.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);  in Erwägung:  Die Zahl der Studienplätze für Humanmedizin in den medizinischen Fakultä  -  ten der Schweiz wird seit einigen Jahren insbesondere aus Gründen, die mit  den   Anforderungen   an   die   klinische   Ausbildung   zusammenhängen,   be  -  schränkt.  Weil es sich dabei um einen Beruf handelt, der auf eidgenössischer Ebene re  -  glementiert   und   wesentlich   für   das   Funktionieren   des   nationalen   Gesund  -  heitssystems ist, muss die Ausbildung prioritär die Bedürfnisse des Landes  abdecken. Aus diesem Grund hatte die Schweizerische Hochschulkonferenz  (SHK) 1976 und 1998 Richtlinien erlassen, um die Zulassung für ausländi  -  sche   Kandidatinnen   und   Kandidaten   zum   Medizinstudium   in   der   Schweiz  einzuschränken. Diese wurden durch die Empfehlung des Hochschulrats vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. November 2015 zur Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und  -  anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz ersetzt. In seiner Sitzung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Februar 2020 hat der Hochschulrat eine neue Empfehlung für den Zugang  ausländischer   Studienanwärterinnen   und  -  anwärter   zum   Medizinstudium   in  der Schweiz angenommen.  In ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2006 hat die SHK den betroffenen Univer  -  sitätskantonen   empfohlen,   die   Zulassungsbeschränkung   für   ausländische  Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium in der Kantonsgesetz  -  gebung zu verankern. Dieses Vorgehen wird beibehalten.  Vorbehalten bleiben die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität  Freiburg.  Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 dieser Verordnung zugestimmt.  Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Diese Verordnung gilt für das Studium der Humanmedizin an der Universi  -  tät Freiburg im akademischen Jahr 2024/25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ihr wird die Zugangsbeschränkung zum Studium der Humanmedizin für  ausländische Kandidatinnen und Kandidaten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zulassung zum Medizinstudium
                            1  Beim   Zugang   zum   Medizinstudium   werden   wie   Schweizerinnen   und  Schweizer behandelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Aus  -  länderinnen und Ausländer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Is  -  land und Norwegen,  mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung EU/  EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit», die eine berufliche Tätig  -  keit   in   engem   Zusammenhang   mit   dem   Medizinstudium   nachweisen  können   (gemäss   Freizügigkeitsabkommen   [FZA]   vom   21.   Juni   1999  mit der EU, Anhang I, Art. 9 Ziff. 3); als berufliche Tätigkeit in engem  Zusammenhang mit dem Medizinstudium gilt eine mindestens einjähri  -  ge Erwerbstätigkeit in der Schweiz in einem der Berufe gemäss Arti  -  kel  2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Me  -  dizinalberufe (MedBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen ei  -  nes Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und  des Fürstentums Liechtenstein, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilli  -  gung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/  EFTA in der Schweiz  mit dem Vermerk  «Familiennachzug»  (gemäss  FZA Anhang I, Art. 3 Ziff. 6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23–26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB):
                            1.  die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufent  -  haltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck  «Erwerbstätigkeit» verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die über einen schweizerischen oder kantonalen, gesamtschweize  -  risch anerkannten  Maturitätsausweis  (nach der  Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturi  -  tätsausweisen   und   dem   Reglement   der   Schweizerischen   Konfe  -  renz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   vom   16.   Januar   1995  über   die   Anerkennung   von   gymnasialen   Maturitätsausweisen)  verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die über eines der folgenden Zeugnisse verfügen: Eidgenössisches  Berufsmaturitätszeugnis, vom Staatssekretariat für Bildung, For  -  schung   und   Innovation   (SBFI)   anerkanntes   liechtensteinisches  Berufsmaturitätszeugnis, gesamtschweizerisch anerkanntes Fach  -  maturitätszeugnis, die genannten Zeugnisse müssen mit dem Aus  -  weis über die bestandene Ergänzungsprüfung  (nach der Verord  -  nung  vom 2.  Februar  2011  über  die  Ergänzungsprüfung   für  die  Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen  Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner  -  kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschu  -  len) ergänzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder  eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Part  -  nerinnen bzw. Partner in der Schweiz niedergelassen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Part  -  nerinnen bzw. Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der  Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilli  -  gung   mit   dem   Hauptaufenthaltszweck   «Erwerbstätigkeit»   verfü  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz seit min  -  destens zwei Jahren gemäss Artikel 23–26 ZGB:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz  haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit  dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfü  -  gen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswär  -  tige Angelegenheiten Typ «B», «C» und «D blau»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Voraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Als   Stichdatum   gilt   jeweils   der   letzte   Tag   der   von   swissuniversities  festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Bst. a–h müssen die Do  -  kumente   zum   Nachweis   der   Zugangsberechtigung   spätestens   am   Tag  der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstu  -  dium   einreichen;   der   Vorbildungsausweis   gemäss   Absatz   1   Bst.   e  Ziff.  2–3 kann nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und eine  allfällige Beschränkung aufgrund eines Eignungstests bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2023  Erlass  Grunderlass  07.11.2023  2023_094  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.11.2023  07.11.2023  2023_094